{"status":"available","doknr":"OLD293109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0409.18B266.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"18 B 266/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung \ndes angefochtenen Beschlusses.\n\n4\n\nFür seinen Antrag,\n\n5\n\n der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \n ihn - den Antragsteller - in sein Heimatland abzuschieben,\n\n6\n\nhat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat nicht dargetan, dass eine Abschiebung infolge des von ihm \nam 16. Januar 2003 unternommenen Suizidversuchs bzw. einer fortbestehenden \nSuizidgefährdung derzeit unmöglich ist.\n\n8\n\nZunächst ist nicht feststellbar, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit infolge des \nSuizidversuchs vom 16. Januar 2003 gegeben ist. Einer derartigen Annahme steht \ndie Bescheinigung des Chefarztes der Abteilung für Chirurgie des \nJustizvollzugskrankenhaus NRW in G. , Dr. D. -L. und des Stationsarztes \nDr. C. vom 26. Februar 2003 entgegen, derzufolge bei dem Antragsteller bis auf \neine intensive Hautpflege keine weiteren therapeutischen Maßnahmen nötig sind, so \ndass eine Reisefähigkeit des Antragstellers besteht.\n\n9\n\nEiner möglicherweise aktuell konkret fortbestehenden Suizidgefährdung wird \ndurch die Ankündigung der Antragsgegnerin, den Antragsteller bei der Abschiebung \ndurch zwei Beamte des Bundesgrenzschutzes und einen Arzt begleiten lassen zu \nwollen, hinreichend Rechnung getragen. Dem ist der Antragsteller nicht \nentgegengetreten. Namentlich hat er - auch mit seinem Vorbringen in seinem \nSchriftsatz vom 9. April 2003 - schon nicht darzulegen vermocht, dass eine derartige \nBegleitung ungeeignet ist, die für den Fall einer Abschiebung geltend gemachte \nSuizidgefahr zu beseitigen.\n\n10\n\nVgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom \n2. Oktober 2002 - 18 B 484/01 -.\n\n11\n\nFür den Antrag des Antragstellers,\n\n12\n\n \"die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \n die Anordnung der Abschiebehaft vom 17. Januar 2003 \nzurückzunehmen\",\n\n13\n\nist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Rechtsweg zu den \nVerwaltungsgerichten nicht gegeben.\n\n14\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1993 \n- 18 B 8/93 - , vom 13. September 1995 - 18 B \n2547/95 - und vom 28. Januar 2000 - 18 B \n129/00 -.\n\n15\n\nEs handelt sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, doch ist diese im \nSinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch §§ 12, 3 FEVG der ordentlichen \nGerichtsbarkeit, nämlich dem Amtsgericht, zugewiesen, (vgl. auch § 103 Abs. 2 \nAuslG).\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n18\n\nDer Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-09/18-b-266-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-09/18-b-266-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293109","retrieved":"2026-07-09 03:14:12.448895+00:00"}}