{"status":"available","doknr":"OLD293149","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0408.8A3552.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"8 A 3552/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 27. Juni 2002 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1.\nDie Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser \nVorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür \nsprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den in der \nAntragsschrift genannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht \nstandhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die \nBerufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der \nEntscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich \nist wie ein Misserfolg.\n\n4\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand: Juli 2000, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124a \nRn. 85. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu \nlegen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken \ngegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen. Dabei \nist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen \nin der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom Rechtsmittelführer \ninnerhalb der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, \nkönnen zur Zulassung der Berufung führen. \n\n6\n\nDie Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass \ndas in die Denkmalliste einzutragende Bodendenkmal \"E C. \" sich auch auf die \nim Eigentum des Klägers stehenden Grundstücksparzellen erstreckt.\n\n7\n\nGegen diese Annahme trägt der Kläger mit der Antragsschrift im wesentlichen \nvor, das Verwaltungsgericht habe die räumliche Ausdehnung dieses Bodendenkmals \nauf Grund unzureichender Sachverhaltsermittlung fehlerhaft bestimmt. Die \ntopografischen Gegebenheiten ließen eine Einbeziehung seiner Flurstücke in den \nBereich des Bodendenkmals nicht zu; im übrigen fehle es an einem Nachweis dafür, \ndass die diesen Flurstücken zugeschriebenen Fundstücke tatsächlich von dort \nstammten.\n\n8\n\na.\nNach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (DSchG NRW) sind \nBodendenkmäler bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden \nbefinden oder befanden. Denkmäler sind nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW u.a. Sachen \noder Sachmehrheiten, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie \nbedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die \nEntwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und weil für ihre Erhaltung \nkünstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe \nvorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, \ndass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder \npflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies \nauch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. Dass der \nGesetzgeber sich diese archäologische Sichtweise zu eigen gemacht hat, weil nur so \nden Besonderheiten und Bedürfnissen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen \nwerden kann, ergibt sich schon aus § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW, der u.a. \nBodenveränderungen als Folge nicht mehr selbstständig erkennbarer \nBodendenkmäler als Bodendenkmäler fingiert, und entspricht im übrigen auch der \nständigen Rechtsprechung und der in der Literatur vertretenen Auslegung der \ngenannten Vorschriften.\n\n9\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A \n1748/86 -, BRS 54 Nr. 123; Urteil vom 28. März 1995 \n- 11 A 3554/91 -; Beschluss vom 8. September 2000 \n- 8 A 1452/99 -; Beschluss vom 31. März 2003 - 8 A \n2071/00 -; aus der Literatur vgl. Memmesheimer / \nUpmeier / Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-\nWestfalen, 2. Auflage, § 2 Rz 86ff.; Gahlen, \nRechtsschutz von Bodendenkmälern, NVwZ 1984, \n687; Oebbecke, Der Rechtsbegriff des \nBodendenkmals, in: Horn u.a. (Hrsg.): Was ist ein \nBodendenkmal? Archäologie und Recht, 1991, \nS. 39ff.; Upmeier, Das Bodendenkmal in der \naktuellen Rechtsprechung, aaO., S. 65ff.; Trier, \nAbgrenzbarkeit und Begründbarkeit von \nBodendenkmälern für das praktische \nVerwaltungshandeln, a.a.O., S. 57ff.\n\n10\n\nBei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als \nBodendenkmal genügt es wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen \nEingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings \nnicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für \nüberwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für \nBodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte \nsichere Anschauung gleichzeitig auch die zumindest partielle Zerstörung des \nDenkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines \nBodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal \nvorhanden ist. \n\n11\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A \n1748/86 -, BRS 54 Nr. 123 (S. 351); Urteil vom \n28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, UA. S. 13f.\n\n12\n\nDieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: \nMit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden \nkönnen, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt Bodendenkmäler \nvorhanden sind, als auch, dass auf der gesamten von der Unterschutzstellung \nbetroffenen Fläche Bodendenkmäler vorhanden sind.\n\n13\n\nb.\nDiesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil gerecht. Das Verwaltungsgericht \nist auf Grund der vom Beklagten und vom Amt für Bodendenkmalpflege vorgelegten \nfachwissenschaftlichen Bewertung der von der Unterschutzstellung betroffenen \nFlächen zu Recht - wenn auch mit knapper Begründung - davon ausgegangen, dass \nes sich dabei um ein über Jahrtausende als Kultplatz, Begräbnisstätte und \nsteinzeitliche Ansiedlung von Menschen intensiv genutztes Gebiet handelt, das \ndenkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW ist und dessen Erhaltung als \nBodendenkmal im öffentlichen Interesse liegt. Die zahlreichen bereits \nsichergestellten und die im Boden zu erwartenden Fundstücke sind als Zeugnis \ndieser über einen sehr langen Zeitraum reichenden Nutzungsgeschichte von hohem \nStellenwert. Das betroffene, von Bebauung und in den Boden stark eingreifender \nNutzung bisher weitgehend verschonte Gebiet ist als bedeutend für die Geschichte \nder Menschen und ihre Ansiedlungen einzustufen und in die Denkmalliste \neinzutragen, weil für seine Erhaltung wissenschaftliche Gründe sprechen.\n\n14\n\nEbenso für das im vorliegenden Verfahren \nbetroffene Bodendenkmal \"E. C. \" schon OVG \nNRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, UA. \nS. 27ff.\n\n15\n\nEntgegen der Annahme des Klägers ist mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit auch zu erwarten, dass sich im Boden der in seinem Eigentum \nstehenden Parzellen Zeugnisse für das Vorhandensein einer steinzeitlichen \nSiedlungskonzentration und Kultstätte befinden, so dass diese Parzellen als Teil des \nBodendenkmals \"E. C. \" einzustufen sind. \n\n16\n\nDen sachverständigen Darlegungen des Amtes für Bodendenkmalpflege lässt \nsich entnehmen, dass auf dem Grundstück zwei bedeutende Fundkonzentrationen \nliegen - die Fundstelle ist in der Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege \nvom 14. Dezember 2001 offenbar irrtümlich als Nr. XX bezeichnet worden -, die \nzudem noch offene Fragen zur Arbeitsweise bei der Herstellung von \nFeuersteinwerkzeugen aufwerfen und damit von erhöhtem wissenschaftlichem \nInteresse sind. Auf den Grundstücken teilweise (in der genannten Stellungnahme \nirrtümlich als Flurstück XX bezeichnet) liegen die Fundkonzentrationen XX und XX, \nfür die dieselbe Bewertung gilt. Das Grundstück ist zwar frei von bisher bekannten \nFundstellen steinzeitlicher Artefakte, doch ist es dicht umgeben von weiteren \nFundkonzentrationen und befindet sich in unmittelbarer Nähe des westlich gelegenen \nGräberfeldes, so dass die Einbeziehung in das Bodendenkmal \"E. C. \" \ngerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob die \nAusführungen des Amtes für Bodendenkmalpflege bzw. der Widerspruchsbehörde zu \neinem untertägig auf dem Grundstück befindlichen (Stellungnahme vom \n14. Dezember 2001) oder auf das Grundstück \"zielenden\" (Widerspruchsbescheid \nvom 23, April 1998, S. 5) mittelalterlichen Wall für sich genommen eine \nUnterschutzstellung gerechtfertigt hätten, weil die denkmalrechtliche Bedeutung \neines solches - nicht den steinzeitlichen Ansiedlungen zuzuordnenden - Walles im \nVerfahren nicht näher dargetan worden ist. Auch auf dem Grundstück ist bisher keine \nFundkonzentration verzeichnet, doch lässt die unmittelbare Nähe der \nFundkonzentrationen (weniger als 10m entfernt) und (weniger als 30m entfernt) in \nVerbindung mit dem Umstand, dass auf dem Flurstück nördlich und östlich eine zur \nZeit der steinzeitlichen Besiedlung deutliche Geländekante hin zu sumpfigem \nGelände verlief, Funde auch auf dem Grundstück selbst erwarten. Diese Annahme \nwird durch die weitere Überlegung des Amtes für Bodendenkmalpflege gestützt, dass \ndas Grundstück Teil und - wegen der topografischen Gegebenheiten auch Abschluss \n- des Geländes östlich des I. M.---wegs ist, auf dem außergewöhnlich zahlreiche \nFunde (etwa 5.000 Stücke) gemacht wurden, so dass davon auszugehen ist, dass \ngerade in diesem Bereich eine besonders intensive Besiedlung vorhanden gewesen \nist.\n\n17\n\nDas Vorhandensein einer besonders intensiven Besiedlung einschließlich der \ndadurch verursachten Spuren im Boden ist für die Flächen des Klägers auch wegen \nder auf die vorliegende Situation übertragbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse \nüber das Siedlungs- und Arbeitsverhalten der Menschen in der Jungsteinzeit \nanzunehmen. Die vom Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgebrachten \nEinwände stellen diese Bewertung nicht in Frage. Der Kläger hält es für möglich, \ndass die erwähnten Belege für das Vorhandensein einer steinzeitlichen Ansiedlung \nnicht von seinen Grundstücken stammen, sondern entweder im Laufe der Zeit dorthin \ngeraten sind - etwa durch landwirtschaftliche Bearbeitung des Bodens - oder nicht \neinmal dort gefunden und seinem Grundstück lediglich infolge fehlerhafter \nFundstellenbezeichnung zugeordnet wurden. Für diese nicht näher belegte \nVermutung sind konkrete Anzeichen jedoch nicht erkennbar. Angesichts des vom \nBeklagten im einzelnen beschriebene Vorgehens bei der Erfassung von Funden liegt \ndie Annahme, dass diese Funde über einen langen Zeitraum sämtlich falschen \nGrundstücken zugeordnet worden sein sollen, fern. Hinzu kommt, dass die Befunde \ndes Begehers E. durch weitere sachkundige Begeher bestätigt und durch das Amt \nfür Bodendenkmalpflege verifiziert worden sind. Fern liegend ist auch die weitere \nAnnahme, die Fundstücke seien erst durch Bodenbewegungen infolge \nlandwirtschaftlicher Bearbeitung auf das Grundstück des Klägers gelangt. Soweit der \nKläger es für möglich hält, dass die gefundenen Artefakte nicht von menschlicher \nHand bearbeitet, sondern durch Einwirkungen landwirtschaftlicher Maschinen in ihre \ntatsächliche Gestalt gebracht worden sein könnten, ist diese nicht näher belegte \nAnnahme schon angesichts der großen Zahl an Fundstücken, die den Fundstellen \nauf seinen Flächen zugeordnet werden und wissenschaftlich geprüft worden sind, \nnicht plausibel.\n\n18\n\nAuch die konkrete Ausdehnung der unter Schutz gestellten Fläche ist nicht zu \nbeanstanden. Nach den fachwissenschaftlichen Ausführungen des Amtes für \nBodendenkmalpflege sind nur diejenigen Flächen in die Unterschutzstellung \neinbezogen worden, die auch auf der Grundlage vorsichtiger Annahmen in ihrer \nGesamtheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem Bodendenkmal \n\"E. C. \" zu zählen sind. Demgegenüber sind diejenigen Grundstücksparzellen \nnicht in die Unterschutzstellung einbezogen worden, in denen zwar noch Zeugnisse \nfür das Vorhandensein steinzeitlicher Besiedlung zu erwarten sind, für die dies aber \nnicht mit demselben Maß an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann wie für \nden unter Schutz gestellten Bereich. Dies gilt beispielsweise für Flächen, auf denen \nsich Fundstellen befinden, die lediglich Fundstücke ohne Bearbeitungsspuren \naufweisen oder solche mit so geringen Spuren, dass sich die Funktion der \nGegenstände nicht bestimmen lässt. Nicht in die Unterschutzstellung einbezogen \nwurden auch diejenigen Flächen, die - östlich des Grundstücks - der Uferzone der \nfrüheren Wasser- bzw. Moorflächen zuzuordnen und für die bisher keine Funde zu \nverzeichnen sind (vgl. Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege vom \n14. Dezember 2001). Die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke des Klägers ist \nhinreichend bestimmt. Insbesondere wirft die nur teilweise Einbeziehung des \nFlurstücks keine Schwierigkeiten auf, weil auf den dem angegriffenen Bescheid \nbeigegebenen Karten im Maßstab 1:5.000 die Abgrenzung klar erkennbar ist. Dort \nsind auch die kleineren Flurstücke, deutlich erkennbar; der Umstand, dass in der \nBegründung für die Unterschutzstellung die Parzellen teilweise stets als eine Fläche \nbehandelt werden, liegt wegen des hier vorliegenden Parzellenzuschnitts nahe. Im \nübrigen lassen sich die vom Beklagten für die Begründung der Unterschutzstellung \ngeltend gemachten Fundkonzentrationen anhand des Kartenmaterials den einzelnen \nParzellen zuordnen. Auch die Grenzziehung hinsichtlich des Grundstücks lässt keine \nRechtsfehler erkennen. Auch wenn die nördlich und damit außerhalb des unter \nSchutz gestellten Gebiets gelegene Fundkonzentration auf dem Flurstück unergiebig \nist, weil sie nur unbearbeitete Steine enthält, begründet dies keine Zweifel an der \nUnterschutzstellung des Flurstücks, da die früher auf diesem Flurstück verlaufende \ndeutliche Geländekante in diesem Bereich das besiedelbare Gebiet vom \nunbesiedelbaren abgegrenzt hat.\n\n19\n\nAuch die weiteren vom Kläger gegen die konkrete Grenzziehung vorgebrachten \nEinwände stellen diese nicht in Frage. So ist es nicht zu beanstanden, dass der \nBeklagte bzw. das Amt für Bodendenkmalpflege wissenschaftliche Erkenntnisse aus \nder Erforschung anderer - vergleichbarer - Fundstätten auf die Situation im \nvorliegenden Fall übertragen hat. Auch geht die Vermutung des Klägers fehl, die vom \nAmt für Bodendenkmalpflege zu Grunde gelegten Annahmen über die topografische \nSituation seien nicht nachvollziehbar, weil in der Natur nicht (mehr) erkennbar; denn \ndas Amt für Bodendenkmalpflege hat seine Annahmen auch insoweit auf \nfachwissenschaftlicher Grundlage getroffen und plausibel begründet (vgl. \nStellungnahme vom 14. Dezember 2001 mit Anlage 18).\n\n20\n\n2.\nDer Rechtsstreit weist aus den genannten Gründen keine besonderen rechtlichen \noder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Das \nVerwaltungsgericht hat sich nicht auf eine formelhafte Begründung beschränkt, \nsondern hat sich, wenn auch sehr knapp, auf die sachkundigen Äußerungen der \nDenkmalbehörden, insbesondere des Amtes für Bodendenkmalpflege des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe, bezogen. Dies ist weder grundsätzlich zu \nbeanstanden\n\n21\n\n- zum Stellenwert einer solchen Stellungnahme \nOVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -\n, BRS 54 Nr. 123 (UA. S. 35f., in BRS insoweit nicht \nabgedruckt); Urteil vom 23. Februar 1988 - 7 A 1937/ \n86 -, in: Eberl / Kapteina / Kleeberg / Martin, \nEntscheidungen zum Denkmalrecht, 2.1.2., Nr. 1; \nUrteil vom 23. Juni 1997 - 10 A 1670/94 -, UA S. 13f. \nm.w.N. -,\n\n22\n\nnoch sind die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahmen u.a. vom \n4. November 1983, 14. Dezember 2001 und 16. Oktober 2002 sowie die im \nErörterungstermin und in der (ersten) mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht abgegebenen Erläuterungen inhaltlich unzureichend. Sie belegen \nvielmehr - wie dargestellt -, dass die von der Unterschutzstellung betroffenen Flächen \nals Bodendenkmal einzustufen sind und dass mit dem erforderlichen hohen Maß an \nWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Parzellen des \nKlägers Teil dieses Bodendenkmals sind.\n\n23\n\nVgl. zur Bewertung der fachwissenschaftlichen \nStellungnahmen der Ämter für Denkmalpflege bei \nmangelnder Plausibilität OVG NRW, Urteil vom \n26. September 2000 - 8 A 4858/97 -, UA S. 18ff.\n\n24\n\n3.\nDie angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember \n1995 - 10 A 4827/94 - ab. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nliegt u.a. vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem \nentscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift von einem durch ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benanntes Gericht \naufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. So liegt der vorliegende Fall indes \nnicht. Die Antragsschrift rügt die Abweichung von dem in der benannten \nEntscheidung des OVG NRW aufgestellten Rechtssatz, dass dann, wenn nicht \nfeststehe, ob ein Bodendenkmal sich im gesamten von einer Unterschutzstellung \nbetroffenen Grundstück oder nur in Teilen davon verberge, allenfalls die Festsetzung \neines Grabungsschutzgebiets (§ 14 Abs. 1 DSchG NRW) in Frage komme. Diese \nFrage war für das Verwaltungsgericht jedoch unerheblich, da es davon ausgegangen \nist, dass sich das in die Denkmalliste eingetragene Bodendenkmal über die gesamte \nFläche der betroffenen Flurstücke des Klägers erstreckt. Es hat deshalb in der \nangegriffenen Entscheidung weder ausdrücklich noch unausgesprochen einen \nRechtssatz aufgestellt, der von dem in der Antragsschrift bezeichneten Rechtssatz \nabwiche.\n\n25\n\n4.\nAuch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt nicht zur Zulassung der \nBerufung. Dies gilt für die Ausführungen der Antragsschrift (dort S. 11) zum Flurstück \n65 schon deshalb, weil dieses Flurstück nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens, sondern einem Parallelverfahren zuzuordnen ist. Auch soweit der Kläger \nrügt, das Gericht habe seine im Termin am 17. August 2000 zu Protokoll erklärten \nBeweisanträge übergangen, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Ein Verstoß gegen \n§ 86 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben, weil es sich bei diesem Termin nicht um eine \nmündliche Verhandlung, sondern um einen Erörterungstermin gehandelt hat, für den \n§ 86 Abs. 2 VwGO nicht gilt. Dass der Termin keine mündliche Verhandlung war, \nsondern lediglich der Erörterung der Streitsache diente, war für den Kläger entgegen \nseiner Behauptung in der Antragsschrift anhand der Ladung und des \nTerminsprotokolls vom 17. August 2000 auch ohne weiteres erkennbar. Der Ablauf \ndes Termins bot dem Kläger schon deshalb keinen Anlass für die Annahme, es \nhandle sich um eine mündliche Verhandlung, weil während des Termins weder \nKlageanträge noch ein Beschluss des Gerichts über eine Vertagung oder die \nAnberaumung eines Verkündungstermins protokolliert wurden. Der Umstand, dass in \ndem Erörterungstermin \"die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen ausführlich \nerörtert\" wurden (Antragsschrift S. 12), stellt eine Selbstverständlichkeit dar, die \ngleichfalls nicht den Schluss zulässt, es könne sich nur um eine mündliche \nVerhandlung gehandelt haben. Im übrigen wäre dem Kläger die Berufung auf eine \netwaige Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO auch deshalb verwehrt, weil er weder im \nTermin am 17. August 2000 noch in den nachfolgenden zwei mündlichen \nVerhandlungen am 8. November 2001 und 27. Juni 2002 auf eine Bescheidung der \ngestellten Beweisanträge hingewirkt hat.\n\n26\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. November \n1999 - 9 UZ 2504/98.A -; Hamburgisches OVG, \nBeschluss vom 29. Mai 1998 - Bs VI (VII) 209 und \n281/94 -.\n\n27\n\nDass das Verwaltungsgericht dem lediglich als Beweisanregung einzustufenden, \nin dem Erörterungstermin vom 17. August 2000 protokollierten Begehren, \nSachverständigengutachten einzuholen und den Begeher E. zu vernehmen, zum \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht nachkommen musste, ergibt sich \naus den oben (unter 1.) und aus den nachfolgend genannten Gründen.\n\n28\n\nAuch soweit die Verfahrensrüge auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht \n(§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht zielt, ist sie nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat nicht auf der Tatsachengrundlage entschieden, wie sie in \ndem Erörterungstermin am 17. August 2000 verfügbar war, sondern seine \nEntscheidungsgrundlage in tatsächlicher Hinsicht - wenn auch ohne förmlichen \nBeweisbeschluss - erheblich ausgeweitet. Dass es den Begeher E. nicht angehört \nhat, ist nicht zu beanstanden. Zwar mag der Hinweis in dem angegriffenen Urteil, es \nsei nicht Aufgabe des Gerichts zu erwägen, ob eine bestimmte Person zur Vornahme \narchäologischer Arbeiten fachlich geeignet sei, missverständlich sein. Denn \nsubstantiiert geltend gemachten Zweifeln an der Qualifikation der von einer Behörde \nzur Sachverhaltsermittlung herangezogenen Person und damit an der Qualität der \nbehördlichen Entscheidungsgrundlage muss das Gericht selbstverständlich \nnachgehen. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Zweifel des Klägers \nan der Qualifikation des Begehers E. jedoch als pauschal und unsubstantiiert \nbewertet und sich deshalb nicht verpflichtet gesehen, hierzu weiter aufzuklären. Dies \nlässt angesichts des Umstands, dass das Amt für Bodendenkmalpflege die \nArbeitsweise des Begehers überprüft, aus fachlicher Sicht nicht beanstandet und \ndies im Verfahren im einzelnen begründet hat, Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n29\n\n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das wirtschaftliche \nInteresse des Klägers an dem Verfahren bemisst sich nach der Nutzung der \nbetroffenen Flächen für Erwerbszwecke.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-08/8-a-3552-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-08/8-a-3552-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293149","retrieved":"2026-07-09 03:14:16.034800+00:00"}}