{"status":"available","doknr":"OLD293165","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0408.12A998.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"12 A 998/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines \nRechtsanwalts für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen der §§ 114 und 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in \nVerbindung mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht erfüllt sind: Die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - hat nicht \ndie erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese ist zu verneinen, weil sich \nweder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Inhalt der Akten im Übrigen \nAnhaltspunkte dafür ergeben, dass Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 \nVwGO vorliegen könnten.\n\n3\n\nZunächst sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht \nersichtlich. Solche Zweifel bestehen jedenfalls dann nicht, wenn die Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses - wie hier - ohne weiteres auf der Hand liegt.\n\n4\n\nVgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, Neue Zeitschrift \nfür Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 202.\n\n5\n\nDie mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von \nSozialhilfeleistungen für Kopierkosten und Briefporto sowie - auch das mit Schreiben \nvom \n15. Oktober 2002 formulierte Begehren einschließend - für die Finanzierung von \nHilfen zum Sortieren gerichtsrelevanter Unterlagen und das Führen von \nKorrespondenz zusätzlich zu den für die hauswirtschaftliche Versorgung gewährten \nLeistungen stehen der Klägerin nicht zu. Auf die diesbezügliche Begründung des \nVerwaltungsgerichts (Seite 7 des Urteilsabdrucks) wird insoweit verwiesen. Hierzu \nweist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass der geltend gemachte Bedarf im \nWesentlichen bereits durch gewährte Sozialhilfeleistungen pauschalierend \nabgedeckt wird. Soweit die Klägerin tatsächlich höhere Aufwendungen hat, die durch \ndie Führung von Rechtsstreitigkeiten bedingt sind, rechtfertigt dies keine zusätzlichen \nSozialhilfeleistungen. Die Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO stellt \neine spezialgesetzliche Regelung im Bereich der Rechtspflege dar, die einen \nsozialhilferechtlichen Anspruch nach §§ 11, 12 BSHG grundsätzlich ausschließt. \n\n6\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. \nFebruar 2003 - 16 E 103/01 -.\n\n7\n\nNur unter den Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in § 166 VwGO, §§ 114 \nZPO statuiert hat, kann mithin für einen durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten \nbedingten Bedarf nach Maßgabe dieser Bestimmungen Prozesskostenhilfe bewilligt \nwerden. Dementsprechend besteht mit Blick auf den von der Klägerin behaupteten \nBedarf im Zusammenhang mit den von ihr betriebenen oder beabsichtigten \nRechtsstreitigkeiten auch kein Anspruch auf weitere Leistungen der Sozialhilfe.\n\n8\n\nEs ist ferner nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich in einem Verfahren auf \nZulassung der Berufung ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhte, aufzeigen \nließe.\n\n9\n\nIm Vorgehen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Ablehnungsgesuch \nwegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu erkennen. Allerdings kann sich eine sachlich unrichtige \nEntscheidung über ein Befangenheitsgesuch dann ausnahmsweise als \nVerfahrensverstoß darstellen, wenn hierfür willkürliche oder manipulative \nErwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. \n101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) \nseinem gesetzlichen Richter entzogen wird.\n \nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes BVerwG, 310 § 138 VwGO Ziff. 1 Nr. 28.\n\n10\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Ablehnungsgesuch der Klägerin \nhinsichtlich der Kammer als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu bewerten und von \neinem eigenständigen, förmlichen Beschluss darüber abzusehen, beruht indes nicht \nauf Willkür. Eine solche liegt vor, wenn sich eine Entscheidung bei objektiver \nBetrachtung als unverständlich und offensichtlich unhaltbar erweist. \n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1991 - \n5 ER 614.90 -, aaO.\n\n11\n\nAnhaltspunkte, die eine solche Bewertung hier zuließen, sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n12\n\nAuch die sinngemäße Rüge, es sei nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit \nzur Akteneinsicht gewährt worden, lässt keinen Verfahrensfehler in Betracht \nkommen. Zu der gewünschten Übersendung der Akten in die Büroräume des im \nRahmen des Verfahrens - 5 K 4420/00 - beigeordneten Rechtsanwalts Q. war \ndas Verwaltungsgericht - ungeachtet dessen, ob überhaupt für das vorliegende \nVerfahren ein darauf gerichteter Antrag gestellt war - aufgrund der Umstände des \nEinzelfalls nach § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO hier nicht verpflichtet. Anhaltspunkte \ndafür, dass ausreichende Gelegenheit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des \nVerwaltungsgerichts nicht bestanden haben könnte, sind im Übrigen nicht \nersichtlich.\n\n13\n\nSoweit die Klägerin schließlich rügt, es sei zu Unrecht vor einer Entscheidung \nüber die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der \nHauptsache entschieden worden, \n\n14\n\nvgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung: \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 30. März 1998 - 7 S 376/98 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 647, \nsowie Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, \nKommentar, Rz. 51 zu § 166,\n\n15\n\nrechtfertigt auch dies keine anderweitige Beurteilung der Erfolgsaussichten für den \nZulassungsantrag.\n\n16\n\nDie Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt neben dem \nVorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden \nVerfahrensfehlers voraus, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler \nberuhen kann. Diese weitere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung \nauch ohne den Fehler nicht anders hätte ergehen können.\n\n17\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober \n1997 - 9 B 676/97 -.\n\n18\n\nSo verhält es sich hier. Hätte das Verwaltungsgericht eine Entscheidung des \nBeschwerdegerichts über die Beschwerde abgewartet, hätte das \nHauptsacheverfahren keinen anderen Ausgang genommen. Prozesskostenhilfe für \ndas erstinstanzliche Verfahren war - ungeachtet des Fehlens formeller \nBewilligungsvoraussetzungen - auch im Beschwerdewege nicht zu bewilligen, weil zu \nkeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens hinreichende Erfolgsaussichten \nim Sinne des Gesetzes \n(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) bestanden. Hierzu kann auf die vorstehenden \nAusführungen zum Fehlen von (ernstlichen) Zweifeln in Bezug auf die Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses verwiesen werden.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-08/12-a-998-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-08/12-a-998-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293165","retrieved":"2026-07-09 03:14:17.404327+00:00"}}