{"status":"available","doknr":"OLD293192","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0404.18B660.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-04","aktenzeichen":"18 B 660/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung \nder angefochtenen Entscheidung. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des \n§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG für die Gewährung von Abschiebungsschutz im \nWege der Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts \nmit dem bei seiner Mutter lebenden Kind D. E. , dessen Vater zu sein der \nAntragsteller behauptet, vorliegen. \n\n5\n\nUngeachtet der Frage, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, \ndem Antragsteller werde der Zutritt zu und der Aufenthalt in dem H. in \nC. - hierbei handelt es sich um die Mutter-Kind-Einrichtung, in dem das Kind und \ndessen Mutter leben, - verwehrt, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers \njedenfalls nicht entnehmen, dass zwischen ihm und dem Kind eine Vater-Kind-\nBeziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft \ngegeben ist. Hierfür ist nicht das - hier ohnehin nicht vorliegende - abstrakte \nBestehen des Sorge- bzw. gerichtlich geregelten Umgangsrechts als solches, \nsondern allein der tatsächliche Umfang der Ausübung dieses Rechts im Einzelfall \nentscheidend. Dies erfordert eine Bewertung der Beziehungen zwischen dem \nElternteil und seinem Kind, bei der sich allerdings jede schematische Einordnung und \nQualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- \nund Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße \nBegegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. \nDaher ist auch die Anzahl und Häufigkeit der Begegnungen allein nicht \nausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit \nzwischen den Familienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu \nwürdigen, ob eine dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-\nGemeinschaft vorliegt. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar \n2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; \nSenatsbeschlüsse vom 9. Juli 2002 - 1241/02 -,vom \n9. September 2002 - 18 B 1371/02 -, vom \n12. November 2002 - 18 B 2078/02 - und vom 26. \nMärz 2003 - 18 B 656/03 -.\n\n7\n\nWenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende \nAnhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater \nund seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der \nÜbernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung \ndes Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die \ngeeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend \nauszugleichen. Dem gegenüber kann die Einleitung aufenthaltsbeendender \nMaßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse \nbestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft \nhinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März \n1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und \nvom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, \nInfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom \n10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -, vom 15. Mai \n2001 - 18 B 1309/00 -, vom 9. Juli 2002 - 1241/02 -\n,vom 9. September 2002 - 18 B 1371/02 -, vom \n12. November 2002 - 18 B 2078/02 - und vom \n26. März 2003 - 18 B 656/03 -.\n\n9\n\nDanach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in einer \nschützenswerten Vater-Kind Beziehung lebt. Seinem Vorbringen, dass er jede freie \nMinute mit seinem Kind verbringe, sich liebevoll darum kümmere, lange und gerne \nmit ihm spiele sowie mit ihm spazieren gehe, ist zu unsubstantiiert, um hinreichende \nRückschlüsse auf konkrete Beistands- und Betreuungsleistungen für das Kind zu \nermöglichen. Insoweit ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller \nangesichts der großen räumlichen Entfernung zwischen seinem Wohnort I. und \nC. , wo sich das Kind mit seiner Mutter aufhält, jede freie Minute mit dem Kind \nverbringen kann. Ebenso wenig aussagekräftig ist die ebenfalls pauschal gehaltene \nschriftliche Stellungnahme der Kindesmutter vom 20. März 2003, wonach der \nAntragsteller alles das tue, was ein guter Vater für seine Tochter mache. Auch das \nvom Antragsteller vorgelegte Schreiben des H. in C. vom 27. Dezember \n2002 belegt keine Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft mit dem Kind. Der darin \nenthaltene Hinweis, dass L. , der Freund von Frau E. - hierbei handelt es sich \num die Kindesmutter -, soweit es möglich sei, in die Versorgung des Kindes mit \neinbezogen werde, ermöglicht ungeachtet der Frage, um wen es sich eigentlich bei \nL. handelt - in den dem Senat vorliegenden Unterlagen findet sich dieser Name \nansonsten nicht -, keinen Rückschluss auf Art und Intensität der Beziehung zwischen \ndem Antragsteller und dem Kind.\n\n10\n\nDarüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des \ngesamten Vorbringens. Das Erfordernis einer umfassenden Glaubhaftmachung \ndrängt sich deshalb besonders auf, weil der Antragsteller unter anderem Namen ein \nAsylverfahren betrieben und damit grundsätzliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit \nbegründet hat.\n\n11\n\nZu Lasten des Antragstellers wirkt es sich ferner aus, dass er bisher nicht \nnachgewiesen hat, sich ernsthaft um die Anerkennung seiner Vaterschaft bemüht zu \nhaben. Hierzu ist es bisher allein bei Absichterklärungen verblieben. Schon deshalb \nist der nunmehr angeblich bestehenden Bereitschaft des Vormundes der \nKindesmutter, einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung zuzustimmen, gegenwärtig \nkeine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen.\n\n12\n\nHinzu kommt, dass die Aufnahme einer grundsätzlich in diesem Zusammenhang \nerforderlichen häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind \nnicht erkennbar bevorsteht und der Antragsteller nichts dafür vorgetragen hat, warum \nihm unter diesen Umständen eine vorübergehende Ausreise und anschließende \nordnungsgemäße Wiedereinreise mit dem dafür erforderlichen Visum unzumutbar \nsein sollte.\n\n13\n\nLetzteres gilt auch hinsichtlich eines Abschiebungsschutzes wegen der \nbeabsichtigten Eheschließung mit der Kindesmutter, und zwar schon deshalb, weil es \nan einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die Eheschließung fehlt. \nAbgesehen davon hindert die Absicht eines Ausländers, eine Deutsche zu heiraten, \nnach der Senatsrechtsprechung\n\n14\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2002 \n- 18 B 2378/02 - m.w.N. -\n\n15\n\ngrundsätzlich nicht seine Abschiebung.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-04/18-b-660-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-04/18-b-660-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293192","retrieved":"2026-07-09 03:14:19.742178+00:00"}}