{"status":"available","doknr":"OLD293238","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0402.7B235.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"7 B 235/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bei summarischer Prüfung spreche \nÜberwiegendes für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nZurückstellungsbescheides, sodass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Nachteil der \nAntragstellerin ausfalle.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladene \neine Bebauungsplanung betreibt, die zulässigerweise mit dem Instrument der \nZurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 1 BauGB gesichert werden kann. \nMaßgeblich ist insoweit ausschließlich das mit dem Beschluss des Umwelt-, Bau- \nund Planungsausschusses der Beigeladenen vom 26. September 2002 eingeleitete \nVerfahren, \"ein Bebauungsplanverfahren mit dem Ziel der Höhenbegrenzung von \nWindenergieanlagen im Vorranggebiet auf 100 m einzuleiten\". Eine solche \nBebauungsplanung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf \ndie einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats \nnäher ausgeführt hat, sicherungsfähig.\n\n5\n\nDafür, dass es bei dieser Bebauungsplanung \"einziges Ziel der Beigeladenen ist, \ndie Windenergienutzung auf ihrem Gemeindegebiet soweit zu verhindern, wie dies \nzurzeit überhaupt noch möglich ist\", wie die Beschwerde meint, geben die von der \nBeschwerde in Bezug genommenen maßgeblichen Aufstellungsvorgänge nichts her. \nAnlass für den Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des hier einschlägigen \nBebauungsplans war nach der einschlägigen Sitzungsvorlage SV 2002/128 der \nUmstand, dass die beiden genehmigten - noch nicht realisierten - Anlagen des \nAntragstellers im Vorranggebiet , an deren Stelle die hier strittige Anlage aus \nden vom Antragsteller im Genehmigungsverfahren mit seinem Schreiben vom 22. \nMai 2002 artikulierten wirtschaftlichen Erwägungen treten soll, mit Gesamthöhen von \njeweils knapp 100 m gerade noch unter dem Schwellenwert für die luftfahrtrechtliche \nRelevanz liegen. Demgegenüber wäre die strittige Anlage, wie aus dem im \nBaugenehmigungsverfahren - erst nach der ursprünglichen Erteilung des \nEinvernehmens durch die Beigeladene - abgegebenen Schreiben der \nBezirksregierung als Luftaufsichtsbehörde vom 17. Juli 2002 folgt, \naus Gründen der Flugsicherung mit einer Tageskennung in Leuchtfarben sowie einer \nin der genannten Sitzungsvorlage ausdrücklich angeführten Nachtkennung durch 2 \nversetzte blinkende Gefahrfeuer (max. 50 m unter der Rotorblattspitze) zu versehen. \nDass sie schon wegen ihrer Gesamtgröße von deutlich über 130 m \"wesentlich \ndominanter\" als die bislang genehmigten Anlagen sein wird, wie gleichfalls in der \ngenannten Sitzungsvorlage angesprochen ist, ist keineswegs - wie die Beschwerde \nmeint - \"nicht belegbar\", sondern liegt offen auf der Hand; dies gilt umso mehr, wenn \nsie, wie bereits angesprochen, die aus Gründen der Flugsicherung vorzunehmenden \noptisch wirksamen Kennungen aufweist. Schließlich liegt der vorgesehene Standort \nder Anlage nach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen mit einem Niveau \nvon deutlich über 500 m über NN in einer Höhenlage, die nach dem bei den \nBauakten befindlichen Kartenmaterial selbst von den Spitzen der in der weiteren \nUmgebung vorhandenen Kuppen weitgehend nicht erreicht wird. Wenn es der \nBeigeladenen darum geht, Windenergieanlagen dieser Größenordnungen mit den für \nAnlagen von mehr als 100 m Höhe typischen optisch wirksamen Merkmalen im \nVorranggebiet aus Gründen ihrer wesentlichen Dominanz \nauszuschließen, so handelt es sich hierbei um eine durchaus legitime planerische \nZielsetzung, die jedenfalls die Einleitung eines entsprechenden \nBebauungsplanverfahren rechtfertigt, das demgemäß auch mit den Instrumenten der \n§§ 14, 15 BauGB sicherungsfähig ist. Von einer kritikwürdigen restriktiven \nSteuerung\n\n6\n\n- vgl. hierzu nunmehr: BVerwG, Urteil vom 17. \nDezember 2002 - 4 C 15.01 -,\n\n7\n\ndie von vornherein rechtlich unzulässig erscheint, kann angesichts dessen keine \nRede sein. Ob die genannte Zielsetzung der Beigeladenen sich letztlich unter \nAbwägung aller relevanten Aspekte in dem von der Beigeladenen angegangenen \nSinne durchsetzen lässt, muss der abschließenden Entscheidung des Rates der \nBeigeladenen über die Bebauungsplanung vorbehalten bleiben, bei der konkret zu \nprüfen ist, ob die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen der ausgeschlossenen \nWindenergieanlagen auf den betroffenen Landschaftsraum so gewichtig sind, dass \nsie die vorgesehene Einschränkung der vom Flächennutzungsplan vorgegebenen \nErrichtungsmöglichkeiten gerechtfertigt erscheinen lassen, und im Ergebnis auch \nnicht eine Umsetzung des Flächennutzungsplans etwa unter wirtschaftlichen \nAspekten faktisch unterlaufen würden.\n\n8\n\nVgl. hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 2. \nJuli 2002 - 7 B 918/02 - BauR 2002, 1827.\n\n9\n\nDer nach alledem zu bejahenden Sicherungsfähigkeit der hier maßgeblichen \nBebauungsplanung steht nicht entgegen, dass die Beigeladene parallel zu dem \nBebauungsplanverfahren für das Vorranggebiet auch die Änderung ihres \nFlächennutzungsplans hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen für \nWindenergieanlagen betreibt. Es ist einer Gemeinde unbenommen, neben einer \nkonkreten Bebauungsplanung auch eine konzeptionelle Überarbeitung ihrer \nFlächennutzungsplanung in Angriff zu nehmen. Ein rechtlich zu beanstandendes \n\"Planungswirrwar\" liegt dabei entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht vor. \nZwar trifft es zu, dass die Beigeladene nach dem Beschluss ihres Rates zur 63. \nÄnderung des Flächennutzungsplan vom 8. Oktober 2002 - auch - das Ziel verfolgt, \nnicht nur keine der ursprünglich angedachten weiteren Vorrangflächen im \nFlächennutzungsplan darzustellen, sondern zwei der dargestellten Vorrangflächen \naus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen und für alle im \nFlächennutzungsplan verbleibenden Vorrangflächen eine Höhenbegrenzung auf \n100 m einzuführen. Diese weitgehenden Änderungsvorstellungen, die schon wegen \nihrer deutlich gravierenderen Auswirkungen auf das gesamte Gemeindegebiet - \nselbstverständlich - umfassendere und damit planerisch schwieriger zu bewältigende \nAnforderungen an die Planung stellen, schließen es nicht aus, parallel dazu ein \nPlanverfahren zur Verfolgung eines Teilziels zu betreiben. Dies gilt umso mehr, wenn \ndieses Planverfahren - wie hier das Verfahren zur Aufstellung des strittigen \nBebauungsplans - durch ein konkret zur Genehmigung gestelltes Vorhaben \nveranlasst ist und - wie aus der bereits erwähnten Sitzungsvorlage SV 2002/128 folgt \n- \"sicherheitshalber\" erfolgt, um jedenfalls das (Teil-)Ziel, die aus \nlandschaftsästhetischen Gründen unerwünschte Errichtung von optisch besonders \nauffälligen Windenergieanlagen im Vorranggebiet auszuschließen, \nsicherzustellen. Insoweit kann jedenfalls bezüglich der hier strittigen \nBebauungsplanung von einer \"verkappten Verhinderungsplanung\" im Sinne einer \n\"bloßen 'Feigenblatt'-Planung\"\n\n10\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember \n2002 - 4 C 15.01 -\n\n11\n\nkeine Rede sein. Ob ein solcher Vorwurf auf die bereits angesprochene Änderung \ndes Flächennutzungsplans zutrifft, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die \nBeigeladene wird jedenfalls im weiteren Ablauf der konzeptionellen Änderung ihres \nFlächennutzungsplans eingehend zu prüfen haben, ob die dort vorgesehenen \neingeschränkten Darstellungen zu Konzentrationszonen in der Tat den Vorwurf einer \nbloßen Alibifunktion gerechtfertigt erscheinen lassen.\n\n12\n\nSchließlich gibt das Beschwerdevorbringen auch keinen Anlass, die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die Erteilung des \nEinvernehmens zu dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Antragstellerin \ndie Beigeladene nicht hinderte, eine die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende \nBauleitplanung zu betreiben. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht\n\n13\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1998 \n- 4 BN 43.98 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53 - \n\n14\n\nnäher ausgeführt:\n\"Es bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die \nGemeinde durch die Erteilung des Einvernehmens hinsichtlich eines \nbestimmten Vorhabens grundsätzlich nicht gehindert ist, eine ihm \nwidersprechende Bauleitplanung zu betreiben. Die Gemeinde darf nämlich \nihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB \nergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Fehlt es an \neinem Grund, der zur Verweigerung des Einvernehmens berechtigt, so ist \ndie Gemeinde verpflichtet, ihr Einvernehmen zu erteilen. Hiervon \nunberührt bleibt aber das Recht der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in \neigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im \nRahmen der Bauleitplanung darf die Gemeinde sich von 'politischen \nMotiven' leiten lassen. Gerade die gegenwärtige planungsrechtliche \nZulässigkeit eines Vorhabens, das mit den planerischen Vorstellungen der \nGemeinde nicht übereinstimmt, kann den Anstoß für die Aufstellung oder \nÄnderung eines Bebauungsplans geben.\"\n\n15\n\nNichts anderes hat die Beigeladene - wie bereits dargelegt - getan. Wenn sie \nzunächst rechtsirrig davon ausgegangen ist, sie könne ihr bereits erteiltes \nEinvernehmen nachträglich \"versagen\" und damit der Sache nach zurücknehmen \nbzw. widerrufen, kann ihr kein Vorwurf deswegen gemacht werden, dass sie nach \nErkenntnis der richtigen Rechtslage nunmehr von dem richtigen Instrument einer \nSicherstellung ihrer - nicht von vornherein illegitimen - planerischen Zielvorstellungen \nGebrauch gemacht hat. Von einem \"Versuch einer Umgehung der in § 36 Abs. 2 \nSatz 2 BauGB genannten Frist und der Folgen ihres Verstreichens\" kann dabei keine \nRede sein.\n\n16\n\nDass die mit der Beschwerde erneut angesprochene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum gesetzgeberisch gewollten Schutzzweck der Frist \ndes § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB\n\n17\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - \n4 C 24.95 - NVwZ 1997, 900 = BRS 58 Nr. 142 -\n\n18\n\ndie Auffassung der Antragstellerin nicht zu stützen vermag, hat das \nVerwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Durch bloße Bezugnahme auf das \nfrühere Vorbringen wird die Argumentation - ungeachtet der Frage, ob dies \nüberhaupt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt - nicht \nrichtiger.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-02/7-b-235-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-02/7-b-235-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293238","retrieved":"2026-07-09 03:14:23.732474+00:00"}}