{"status":"available","doknr":"OLD293241","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0402.14A3646.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"14 A 3646/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 16.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), den die \nBeklagte als Einzigen geltend macht, liegt nicht vor. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG und der \nKlägerin ein Anspruch auf Einbeziehung in diesen zustehe, weil der Kläger die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der bis zum 6. September 2001 \ngeltenden Fassung erfülle. Insbesondere sei Nr. 3 dieser Vorschrift gegeben, da der \nKläger sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität \nerklärt habe. Diese Erklärung habe er 1991 durch Änderung der in seinem \nInlandspass eingetragenen Nationalität von \"Ukrainer\" in \"Deutscher\" abgegeben. \nDabei habe es sich um ein erstmaliges Volkstumsbekenntnis gehandelt, an das \n- anders als beim Abrücken von einem zunächst abgegebenen Gegenbekenntnis zu \neinem anderen Volkstum - keine besonderen Anforderungen zu stellen seien. Die \nvorherige Eintragung der ukrainischen Nationalität im Inlandspass des Klägers \nberuhe nicht auf dessen Willen, da in seiner Geburtsurkunde lediglich seine \nukrainische Mutter und nicht sein deutscher Vater eingetragen gewesen sei und \ndeshalb dem Kläger bei Vollendung seines 16. Lebensjahres nach den damals \ngeltenden passrechtlichen Bestimmungen ein Wahlrecht hinsichtlich der Nationalität \nnicht zugestanden habe. \n\n5\n\nHiergegen wird in der Antragsbegründung zunächst vorgetragen, das \nVerwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger zumindest nach \nErreichen der Volljährigkeit nach der ab 1970 geltenden Rechtslage eine \nVaterschaftsfeststellung habe betreiben und damit die Voraussetzungen für die \nÄnderung der Nationalität in seinem Inlandspass habe schaffen können. Somit sei \nnach diesem Zeitpunkt die Wahl der Nationalität für ihn möglich gewesen, so dass er \ndurch Erklärung zur ukrainischen Nationalität nach diesem Zeitpunkt - bei Erteilung \nseines neuen Inlandspasses anlässlich des Passumtausches im Jahre 1977 - ein \nGegenbekenntnis abgegeben habe. \n\n6\n\nDiese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der auf die Kläger nunmehr \nanzuwendenden Fassung durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I S. 2256, stellt wie § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F., den das \nVerwaltungsgericht noch anzuwenden hatte, lediglich darauf ab, ob dem Betroffenen \nnach dem jeweils geltenden Passrecht des Aussiedlungsgebietes eine Wahl der \nNationalität möglich war. Dies war dem Kläger bei der Ausstellung seines ersten \nInlandspasses - wovon auch die Beklagte ausgeht - mit einer Geburtsurkunde, in der \nsein deutscher Vater nicht eingetragen war, nicht möglich. Eine rechtliche \nVerpflichtung des Klägers, später durch ein Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung \nerst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ihm ein Wahlrecht zustehe, \nergeben sich aus der Vorschrift nicht. Abgesehen davon war die für die \nVaterschaftsfeststellung erforderliche Erklärung nicht von dem Kläger selbst \nabzugeben, sondern von seinem Vater. \n\n7\n\nIm Übrigen hat die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass dem Kläger \nnach dem damals geltenden Passrecht bei Vorlage einer geänderten \nGeburtsurkunde überhaupt eine Änderung seiner bereits in den Inlandspass \neingetragenen Nationalität möglich gewesen wäre. Denn die Verordnung über die \nPässe aus dem Jahre 1974 bestimmt ausdrücklich, dass bei verschiedener \nNationalität der Eltern bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des \nPassinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen wird. \nAnschließend heißt es: \"Eine spätere Änderung der Eintragung über die Nationalität \nerfolgt nicht.\" Da es sich bei dem Passumtausch im Jahr 1977 nicht um die \nErstausstellung gehandelt hat, ist dem damals geltenden Recht nichts zu \nentnehmen, das den Vortrag der Beklagten stützt, die nachträgliche Feststellung der \nVaterschaft und die nachfolgende Änderung der Geburtsurkunde wären schon vor \nden Rechtsänderungen Anfang der 90er Jahre geeignet gewesen, eine Änderung \ndes Nationalitätseintrags zu erreichen. \n\n8\n\n- Ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni \n2002 - 2 A 3587/01 -, n.v. -\n\n9\n\nDie Beklagte ist darüber hinaus der Meinung, dass die im Jahre 1991 \nvorgenommene Änderung des Nationalitätseintrags in \"Deutscher\" kein wirksames \nBekenntnis zum deutschen Volkstum sein könne, weil sie im unmittelbaren \nZusammenhang mit der Ausreise gestanden habe. Aus der geplanten (inzwischen \ndurchgeführten) Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das \nSpätaussiedlerstatusgesetz ergebe sich, dass eine Ersterklärung im Zusammenhang \nmit der Aussiedlung keine Berücksichtigung finden könne. \n\n10\n\nDem vermag der Senat in Übereinstimmung mit der o.a. Entscheidung des 2. \nSenats des Gerichts ebenfalls nicht zu folgen. Auch nach der Änderung des \nBundesvertriebenengesetzes durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I S. 2256 kann in der späteren Änderung des Nationalitätseintrages, wenn der \nzuvor erfolgten Eintragung einer anderen Nationalität kein Gegenbekenntnis \nzugrunde lag, ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. \nDie Einfügung des Wortes \"nur\" in den Gesetzestext der beiden ersten \nBekenntnisalternativen dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in \nder bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so \ngenannten \"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der \nbesonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses zukünftig \nauszuschließen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2002 \n- 2 A 3150/99 - und Urteil vom 18. Oktober 2001 \n- 2 A 4580/96 -.\n\n12\n\nEine weiter gehende Bedeutung lässt sich dieser Gesetzesänderung nicht \nentnehmen. Insbesondere kann daraus nicht hergeleitet werden, dass die Eintragung \neiner nicht-deutschen Nationalität, die ohne oder gegen den Willen des Betroffenen \nerfolgt ist, von diesem umgehend geändert werden müsste. Eine solche Pflicht lässt \nsich dem Gesetz auch in der heutigen Fassung nicht entnehmen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3, \n73 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 \nGKG). \n\n16\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-02/14-a-3646-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-02/14-a-3646-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293241","retrieved":"2026-07-09 03:14:23.990420+00:00"}}