{"status":"available","doknr":"OLD293240","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0402.13A625.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"13 A 625/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von der \nRechtsprechung des angerufenen Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift nicht \ndurch. Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit den \nAusführungen des Senats in dem von der Beklagten zitierten Beschluss vom 14. Mai \n2001 - 13 A 1287/01.A - unvereinbar ist. In jenem Beschluss hat der Senat \nausgeführt: \"Als eine das Ermessen aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verdichtende und \ndas Bundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz verpflichtende gravierende \nBeeinträchtigung der Schutzgüter Leib und Leben kommt nur eine solche psychische \nErkrankung in Betracht, die im Abschiebungszielstaat infolge fehlender natürlicher, \nzeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender Behandlungsmöglichkeit zu einer \nVerschlimmerung mit extremen Leibes- und Lebensgefahren für den \nausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder \npsychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen führen wird. ... \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nicht schon dann zu \ngewähren, wenn im Abschiebungszielstaat eine bisher auch in Deutschland nicht \nerreichte Heilung einer Krankheit nicht zu erwarten ist.\" Das Verwaltungsgericht \nmeint, der Kläger zu 1. werde im Kosovo \"nicht angemessen behandelt ... und (es \nbestehe) deshalb die Gefahr ... , dass er an Leib und Leben Schaden nimmt und sich \nsein Gesundheitszustand dort erheblich verschlechtert\". Der Senat muss davon \nausgehen, dass das Verwaltungsgericht unter einer erheblichen \nGesundheitsverschlechterung eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und \nLeben versteht und den für den Kläger zu 1. erwarteten Gesundheitszustand im \nKosovo als eine solche gravierende Beeinträchtigung wertet. Damit hat das \nVerwaltungsgericht eine Tatsachenwürdigung hinsichtlich Schwere und \nBehandelbarkeit der für den Kläger zu 1. bescheinigten Krankheit und ihre \nvoraussichtliche Entwicklung im Kosovo vorgenommen, die zwar dem Maßstab des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gerecht werden dürfte und einer kritischen Bewertung \ndurch den Senat voraussichtlich nicht standhalten würde. Eine darin liegende \nfehlerhafte Rechtsanwendung auf Grund unrichtiger Tatsachenwürdigung stellt \njedoch noch keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG dar. \n\n4\n\nAuch soweit der Senat im o.g. Beschluss davon ausgeht, dass Antidepressiva im \nKosovo erhältlich sind - was im Übrigen auch die in der Gerichtsakte befindliche \nAuskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 25. März 2002 bestätigt -, \nund das Verwaltungsgericht der jüngeren Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros \nKosovo vom 30. August 2002 folgt, nach der Antidepressiva dort derzeit nicht \nerhältlich seien, liegt eine die Berufungszulassung gebietende Abweichung im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht vor. Abgesehen davon, dass die vom \nVerwaltungsgericht angezogene Auskunft vom 30. August 2002 die seinerzeitige \nVerfügbarkeitssituation - im August 2002 - betreffen dürfte, ist die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts über die aus seiner Sicht nicht angemessene Behandelbarkeit \nder Erkrankung des Klägers zu 1. wegen nicht erhältlicher Antidepressiva im \nZusammenhang zu sehen mit der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros \nKosovo vom 6. Februar 2002, wonach das dem Kläger zu 1. verschriebene \nAntidepressivum Doxepin im Kosovo nicht erhältlich ist. Die zitierte Entscheidung des \nSenats verhält sich jedoch allgemein zur Verfügbarkeit von Antidepressiva im Kosovo \nund zudem nicht speziell zu diesem Medikament. \n\n5\n\nAuch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung des den Kläger \nzu 1. behandelnden Arztes Dr. C. vom 16. Mai 2002 unberücksichtigt gelassen hat, \ndass trotz Medikation und ärztlicher Krisenintervention der psychische Zustand des \nKlägers zu 1. schlecht verblieben ist, was im Ergebnis bedeutet, dass beides \nwirkungslos war und deshalb auf die konkrete Medikamentengabe wahrscheinlich \nohne nachteilige Wirkung für den Kläger zu 1. verzichtet oder sie durch eine im \nKosovo erhältliche - eventuell sogar wirksamere - Medikation ersetzt werden könnte, \nso dass eine erhebliche (gravierende) Gesundheitsverschlechterung für den Kläger \nzu 1. im Kosovo nicht wahrscheinlich ist, stellt ebenfalls keine Abweichung, sondern \nnur eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung dar. Das Verwaltungsgericht hat auch \ninsoweit keinen der Senatsrechtsprechung widersprechenden Rechtssatz aufgestellt, \nsondern schlicht einen entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstand \nübersehen.\n\n6\n\nOb die erstinstanzliche Entscheidung, wie die Beklagte meint, auch deshalb \nunrichtig ist, weil die psychische Erkrankung des Klägers zu 1. möglicherweise auf \ndem Aufenthaltsland Deutschland zuzuordnende Umstände zurückzuführen und \nnicht zielstaatsbezogen ist, mag offen bleiben, weil das Verwaltungsgericht auch \ninsoweit keinen divergierenden Rechtssatz aufgestellt hat.\n\n7\n\nAll dies wird die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 41 Abs. 2 \nSatz 2 AsylVfG berücksichtigen können.\n\n8\n\nDer Rechtssache kommt auch die ferner geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die von der Beklagten aufgeworfene \nFrage, \"ob bei der Feststellung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von Asylbewerbern, die angeben, aus dem Kosovo \nzu stammen bzw. dort beheimatet zu sein, nur die Verhältnisse im Kosovo selbst zu \nGrunde zu legen sind oder eine sich auf das gesamte Gebiet der BR Jugoslawien \n(incl. Serbien und Montenegro) erstreckende Überprüfung anzustellen ist\", ist im \nvorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsbedürftig. Der Kläger zu 1. wie auch die \nübrigen erstinstanzlichen Kläger des Ausgangsrechtsstreits haben sich mit ihrem \nAsylerstantrag und ihrem Asylfolgeantrag, auf den der streitgegenständliche \nBescheid vom 9. März 1999 ergangen ist, nicht auf eine Verfolgung und auf \nGefahren im Kosovo berufen, sondern auf eine befürchtete Belangung des Klägers \nzu 1. wegen Desertion und auf Probleme mit den Tschetniks in ihrem Wohnort \nO. /Montenegro sowie Krankheiten der Kinder. Auch das von ihnen im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Poziv trägt einen Stempel einer \nBehörde in O. . Obschon der Ablehnungsbescheid gleichwohl auf die Lage im \nKosovo abhebt und der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1. im \nerstinstanzlichen Verfahren schlicht vorgetragen hat, die Kläger seien Roma aus dem \nKosovo, wäre das Asylfolgebegehren und Abschiebungsschutzbegehren des Klägers \nzu 1. wie auch der übrigen erstinstanzlichen Kläger im Hinblick auf den früheren \nLebensbereich der Familie vor Verlassen der Heimat vor dem Hintergrund der Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien mit besonderem Blick auf deren Teilrepublik \nMontenegro zu beurteilen gewesen. Das Bundesamt hat denn auch in seinem \nAblehnungsbescheid die Abschiebung nach Jugoslawien, d.h. in die - gesamte - \nBundesrepublik Jugoslawien und nicht etwa nach Jugoslawien (Kosovo) angedroht. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Prognose, \nob dem Ausländer bei der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, \ndas gesamte Staatsgebiet in den Blick genommen werden.\n\n9\n\nVgl. BVerwGE, Urteil vom 16. November 1999 \n- 9 C 4.99 -, BVerwGE 110, 74.\n\n10\n\nDas gilt konsequenterweise auch für die Frage der mit der Zielstaatsangabe in \ninnerem Zusammenhang stehenden Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses, \nhier nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Denn die Abschiebungsandrohung soll dem \nAusländer Gelegenheit geben, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des \nbenannten Abschiebungsziel\"staats\" geltend zu machen. Ist aber vom Bundesamt \nals Zielstaat das - die Republiken Serbien und Montenegro umfassende - \nJugoslawien angegeben, damit die Blickrichtung bei der Prüfung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf diesen Staat zu \nrichten, und kann dort nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die \nKrankheit des Klägers zu 1. medizinisch und ärztlich hinreichend versorgt werden \nund kommt der Kläger zu 1. erwiesenermaßen aus Montenegro, besteht für ihn im \nHinblick auf das gesamte Zielstaatsgebiet Jugoslawien kein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Eine Blickrichtung auf die Provinz Kosovo der \nRepublik Serbien steht und stand im vorliegenden Rechtsstreit nicht an und es stellt \nsich deshalb die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, ob bei der \nFeststellung des besagten Abschiebungshindernisses bei einem Asylbewerber, der \nbehauptet, aus dem Kosovo zu stammen, nur auf die Verhältnisse im Kosovo oder in \nGesamt-Jugoslawien abzustellen ist.\n\n11\n\nIm Übrigen hätte das Verwaltungsgericht in Konsequenz zur o.a. \nbundesgerichtlichen Entscheidung selbst bei - unterstellter - unzureichender \nBehandlungsmöglichkeit der Erkrankung des Klägers zu 1. in einer - unterstellten - \nHeimatregion Kosovo wohl nicht auf die angefochtenen Verpflichtung der Beklagten \nerkennen dürfen. Nach der zitierten Entscheidung ist eine Beschränkung der \nAbschiebungsandrohung auf ein sicheres Teilgebiet im Abschiebezielstaat \nbundesrechtlich nicht vorgesehen und ist es Sache der Ausländerbehörde, die \nAbschiebung in den Zielstaat in eine für den Ausländer sichere Region \nvorzunehmen. Ist demnach für das Bundesamt ein Hinweis auf die für den Ausländer \nsichere Region im Zielstaat - hier Jugoslawien - rechtlich jedenfalls nicht geboten, hat \nandererseits der Ausländer auf einen solchen Hinweis keinen mit einer \nVerpflichtungsklage verfolgbaren Anspruch. Konsequenterweise dürfte er dann auch \nkeinen Anspruch, auf einen entsprechenden Hinweis in Form der Anerkennung eines \nAbschiebungshindernisses hinsichtlich einer Region im Abschiebungszielstaat - hier \nKosovo - haben, in welcher ihm möglicherweise verfolgungsabhängige oder \nverfolgungsunabhängige Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndrohen.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-02/13-a-625-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-02/13-a-625-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293240","retrieved":"2026-07-09 03:14:23.908292+00:00"}}