{"status":"available","doknr":"OLD293239","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0402.10B1572.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"10 B 1572/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten des \nBeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils \nzur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden haben keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde des Beigeladenen ist bereits unzulässig, da er das am 9. August \n2002 eingelegte Rechtsmittel nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nangefochtenen Beschlusses unter Angabe der Gründe, aus denen die Entscheidung \naufzuheben oder abzuändern ist, begründet hat (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO). \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den damaligen Prozessbevollmächtigten \ndes Beigeladenen laut Empfangsbekenntnis am 9. August 2002 zugestellt worden. \nAm 26. August 2002 haben sich die derzeitigen Prozessbevollmächtigten des \nBeigeladenen dem erkennenden Gericht gegenüber bestellt. Sie haben zugleich \nAkteneinsicht beantragt und ausgeführt, sie gingen davon aus, dass auch noch bis \nzum 20. September 2002 Gelegenheit sein werde, in der Angelegenheit umfassend \nStellung zu nehmen. Des Weiteren baten sie um Nachricht, falls insoweit Bedenken \nbestünden. Die ihnen umgehend für eine Woche zur Einsichtnahme übersandten \nAkten gingen am 3. September 2002 wieder bei Gericht ein. Mit Schriftsatz vom 4. \nOktober 2002 - eingegangen bei Gericht am 7. Oktober 2002 - haben sie die \nBeschwerde be-gründet. Damit haben sie die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, \ndie - anders als die Frist zur Begründung der Berufung - nicht verlängert werden \nkann und die für sie am 9. September 2002 abgelaufen ist, versäumt. Eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt insoweit \nnicht in Betracht, da der Beigeladene nicht ohne Verschulden verhindert war, die \ngesetzliche Frist einzuhalten. Er muss sich das Verschulden seiner \nProzessbevollmächtigten zurechnen lassen. Ein Verschulden der \nProzessbevollmächtigten scheidet nicht etwa deshalb aus, weil das Gericht auf ihr \nam 26. August 2002 eingegangenes Schreiben nicht auf die gesetzliche \nAusschlussfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hingewiesen hat. Der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 2. August 2002 ist mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsmittelbelehrung versehen. Das Rechtsmittelgericht hat weder Veranlassung \nnoch ist es verpflichtet den Beteiligten darüber hinaus - auch wenn sie darum \nersuchen - die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu \nerläutern.\n\n4\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Aus den in der \nBeschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern und der Antrag des Antragstellers \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist.\n\n5\n\nDer Antragsgegner behauptet, die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Form \nstelle mit der Nebenbestimmung Nr. 17 sicher, dass die genehmigte Windkraftanlage \nvon Beginn ihrer Inbetriebnahme an keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das \nGrundstück des Antragstellers hervorrufe. In den Nachtstunden könne durch den von \nder Windkraftanlage erzeugten Lärm - vorausgesetzt, die Windkraftanlage werde der \nBaugenehmigung entsprechend betrieben - an dem auf dem Grundstück des \nAntragstellers gelegenen Immissionspunkt IP 4 maximal ein Schalldruckpegel von \n45 dB(A) auftreten.\n\n6\n\nDiese Behauptungen treffen nicht zu. Die Nebenbestimmung Nr. 17 stellt nämlich \nkeineswegs sicher, dass der von der geplanten Windkraftanlage in den \nNachtstunden am IP 4 verursachte Schalldruckpegel von Beginn der Inbetriebnahme \nan einen Wert von 45 dB(A) nicht übersteigt. Die von dem Ingenieurbüro S. & I. \ngefertigte Schallprognose Nr. L120400 in der geänderten Fassung vom 12. \nSeptember 2000, auf der die Nebenbestimmung Nr. 17 beruht, stellt keine \nausreichend sichere Prognose dar.\n\n7\n\nNach der jüngsten Rechtsprechung des ebenfalls mit Bausachen befassten 7. \nSenats des erkennenden Gerichts muss die Baugenehmigung auf einer Prognose \nder einschlägigen Immissionsbelastungen bei Nennleistung beruhen, die \"auf der \nsicheren Seite\" liegt. Der Prognose ist der zumeist mit einem Sicherheitszuschlag \nwegen möglicher Serienstreuung versehene Schallleistungspegel zu Grunde zu \nlegen, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps \nermittelt worden ist und in dem die gegebenenfalls ermittelten Zuschläge für \nbesonders lästige Auffälligkeiten enthalten sind. Der Richtwirkung der \nSchallabstrahlung ist gegebenenfalls mit weiteren Zuschlägen Rechnung zu tragen. \nSchließlich ist in einer Ausbreitungsrechnung nach dem Alternativen Verfahren \ngemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln, ob an den relevanten \nImmissionsorten der einschlägige Nachtwert eingehalten wird. Ergibt die Pognose, \ndass die Zumutbarkeitsschwelle nicht eingehalten wird, muss durch konkrete \nBetriebsregelungen - zum Beispiel durch Begrenzung der Emissionen der Anlage auf \neinen Schallleistungspegel, der unterhalb des bei Nennleistung erzeugten \nSchallleistungspegels liegt - sichergestellt werden, dass die Zumutbarkeitsschwelle \nnicht überschritten wird.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - \n7 A 2127/00 -.\n\n9\n\nDiesen Anforderungen an eine sichere Prognose entspricht das der \nNebenbestimmung Nr. 17 zu Grunde gelegte Schalltechnische Gutachten des \nIngenieurbüros S. & I. schon deshalb nicht, weil darin die Ausbreitung des \nSchalls nicht nach dem Alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt \n7.3.2 berechnet worden ist.\n\n10\n\nDie ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I. zum Gutachten \nNr. L120400 vom 19. September 2002, die nunmehr das Alternative Verfahren \ngemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 zur Berechnung der Schallausbreitung \nverwendet und für die Gesamtheit der Messunsicherheiten einen Zuschlag von 2,5 \ndB(A) berücksichtigt, macht deutlich, dass die Regelungen der Baugenehmigung in \nihrer ursprünglichen Form die Einhaltung der für die Nachtstunden maßgeblichen \nImmissionswerte am IP 4 nicht garantierten. Um dort einen Nachtwert von nicht mehr \nals 45 dB(A) sicherzustellen, bedarf es nach der ergänzenden Stellungnahme einer \nBegrenzung der elektrischen Leistung der Windkraftanlage auf 520 kW, um so ihren \nSchallleistungspegel auf maximal 97,8 dB(A) herabzusetzen. Die Baugenehmigung \nin ihrer ursprünglichen Form sah hingegen - entsprechend dem Schreiben des \nAnlagenherstellers Enercon vom 22. November 2000 - lediglich eine Herabsetzung \nder Nennleistung auf maximal 850 kW und damit nur eine Reduzierung des \nSchallleis-tungspegels von 100,8 dB(A) um 1,5 dB(A) vor.\n\n11\n\nNach allem ergibt sich aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen \nnicht, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt und insoweit \noffensichtlich rechtmäßig ist. Vielmehr erscheint bei der in den Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sodass die \nErfolgsaussichten der Klage im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, \n80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden \nkönnen.\n\n12\n\nIn diesem Zusammenhang trägt der Antragsgegner mit der \nBeschwerdebegründung vor, eine von den Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung müsse zu Lasten des \nAntragstellers ausfallen. Der Beigeladene habe substanziiert dargelegt, welche \nwirtschaftlichen Interessen er mit der Errichtung der Windkraftanlage verfolge und \nwelche Nachteile ihm infolge einer Verzögerung durch das Abwarten der \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren entstehen würden. Das erhebliche \nInvestitionsvolumen des Bauvorhabens begründe im Hinblick auf die Beschaffung \nvon Finanzmitteln und die letztlich beabsichtigte Gewinnerzielung ein besonderes \nInteresse des Beigeladenen an der alsbaldigen Ausnutzung der Baugenehmigung. \nAuch würden durch die Errichtung der Windkraftanlage vor Abschluss des \nHauptsacheverfahrens keine unumkehrbaren Fakten geschaffen. Angesichts der \ngegen die Baugenehmigung erhobenen Klage des Antragstellers errichte der \nBeigeladene die Anlage auf eigenes Risiko. Wenn sich nachträglich herausstelle, \ndass die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die Nachbarrechte des \nAntragstellers rechtswidrig sei, könne dieser die Beseitigung der Windkraftanlage \nverlangen und durchsetzen.\n\n13\n\nDer Senat verkennt das Gewicht der Interessen des Beigeladenen nicht. \nGleichwohl ist auch insoweit das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht getroffenen \nInteressenabwägung nicht zu beanstanden. Die Abwägung der gegenläufigen \nInteressen muss zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Sein Interesse, von den \nnegativen Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das \nvorstehend beschriebene Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung \nder Baugenehmigung.\n\n14\n\nOb es dem Nachbarn zuzumuten ist, bei offenem Ausgang des \nHauptsacheverfahrens die negativen Auswirkungen einer Windkraftanlage vorläufig - \ndas heißt bis zum Abschluss des in Bezug auf die Baugenehmigung geführten \nKlageverfahrens und gegebenenfalls bis zum Abschluss eines sich anschließenden \nVerfahrens auf Beseitigung der Anlage - hinzunehmen, hängt nicht zuletzt von dem \nAusmaß der zu erwartenden Beeinträchtigungen ab. Bei der Bewertung dieser \nBeeinträchtigungen kann die Entfernung zwischen dem vorgesehenen Standort der \nWindkraftanlage und dem zu schützenden Grundstücksbereich des betroffenen \nNachbarn eine wesentliche Rolle spielen. Regelmäßig werden die von einer \nWindkraftanlage ausgehenden Beeinträchtigungen zunehmen, je dichter ihr Standort \nan ein bewohntes Grundstück heranrückt. Dies gilt nicht nur für den von ihr \nverursachten Lärm oder Schattenwurf. Vielmehr muss auch die optisch bedrängende \nWirkung, die durch die Höhe moderner Anlagen in Verbindung mit den sich ständig \ndrehenden Rotorblättern möglicherweise hervorgerufen werden kann, in die \nBetrachtung eingestellt werden. Dass dieser zuletzt genannte Aspekt in der jüngeren \nRechtsprechung keine wesentliche Rolle mehr gespielt hat, hängt letztlich damit \nzusammen, dass die Windkraftanlagen, mit denen die Gerichte befasst waren, \nwegen des von ihnen erzeugten Lärms stets einen Abstand zu den umliegenden \nWohnhäusern einhalten mussten, bei dem eine solche bedrängende Wirkung wohl \nzu verneinen war. Der Senat neigt dazu, jedenfalls bei einem Abstand jenseits der \n300 m insoweit keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme anzunehmen. \nInzwischen gestattet es die technische Entwicklung jedoch, Windkraftanlagen zu \nbauen, die bei Einhaltung der maßgeblichen Lärm-richtwerte sehr viel näher an \nvorhandene Wohnhäuser heranrücken können, ohne dass allen dadurch berührten \nBelangen der Bewohner durch die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen \nAbstandflächenvorschriften ausreichend Rechnung getragen wird. In einem solchen \nFall kann der Aspekt einer möglicherweise bedrängenden Wirkung bei der \nInteressenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nausschlaggebend sein.\n\n15\n\nSo ist es hier. Der geplante Standort der mehr als 100 m hohen Windkraftanlage, \ngegen deren Genehmigung sich der Antragsteller wendet, ist nach den vorliegenden \nSchallgutachten des Ingenieurbüros S. & I. von dem maßgeblichen \nImmissionspunkt auf dem Grundstück des Antragstellers nur 209 m entfernt. Er liegt \ndamit in einem Bereich, der - was die Bebauung mit Windkraftanlagen angeht - als \nabsoluter Nahbereich des Wohngrundstücks bezeichnet werden kann. Zwar lässt \nsich im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend sicher beurteilen, ob das Vorhaben \nallein wegen seiner optisch bedrängenden Wirkung dem Antragsteller gegenüber \nrücksichtslos ist, doch ist angesichts des geringen Abstandes der Anlage zum \nWohnhaus des Antragstellers - selbst wenn die Grenze der Rücksichtslosigkeit nicht \nüberschritten sein sollte - von erheblichen optischen Beeinträchtigungen \nauszugehen, die den Wohnwert seines Hauses wesentlich herabzusetzen und sein \nWohlbefinden sowie das seiner Familie empfindlich zu stören vermögen. Dies umso \nmehr, als nach den vorliegenden Unterlagen sowohl die Terrasse als auch \nverschiedene Fenster von Aufenthaltsräumen auf den südöstlich des Wohnhauses \ngeplanten Standort der Windkraftanlage ausgerichtet sind. Die privaten \nwirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen - auch wenn sie nicht gering \neinzuschätzen sind - rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller im konkreten Fall die \nüber Lärm und Schattenwurf hinausgehenden Auswirkungen der Windkraftanlage für \neinen Zeitraum zuzumuten, der unter Umständen mehrere Jahre betragen kann.\n\n16\n\nDass der Antragsgegner dem Beigeladenen unter dem 2. Oktober 2002 eine \nNachtragsbaugenehmigung zur Baugenehmigung vom 23. Januar 2001 erteilt hat, \nmit der die Nebenbestimmungen Nr. 17, 19, 20 und 22 bis 25 aufgehoben und durch \ndie neugefassten Nebenbestimmungen Nr. 17, 19, 20, 22 und 23 ersetzt worden \nsind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei lässt der Senat offen, ob die nach \nAblauf der Beschwerdebegründungsfrist mit der Erteilung der \nNachtragsbaugenehmigung eingetretene Änderung der Sachlage - das Gericht prüft \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 6 VwGO nur die innerhalb der \nBeschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe - überhaupt zu berücksichtigen ist \noder ob der Antragsgegner diesen Umstand in einem Abänderungsverfahren nach § \n80 Abs. 7 VwGO hätte geltend machen müssen. Auch wenn man die \nNachtragsbaugenehmigung, die die ursprüngliche Baugenehmigung lediglich im \nHinblick auf die Betriebsweise der Windkraftanlage modifiziert und das nunmehr \ngenehmigte Vorhaben nicht zu einem aliud gegenüber dem ursprünglich \ngenehmigten Vorhaben macht, zu Gunsten des Antragsgegners und des \nBeigeladenen in die der Entscheidung über die Beschwerde zu Grunde liegenden \nÜberlegungen einbezieht, ändert dies an den vorstehenden Ausführungen \nnichts.\n\n17\n\nDer Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist nach wie vor offen. Das gilt nicht nur \nin Bezug auf die Frage, inwieweit sich eine möglicherweise gegebene optisch \nbedrängende Wirkung der Windkraftanlage wegen ihres geringen Abstandes zum \nWohnhaus des Antragstellers diesem gegenüber als rücksichtslos erweisen kann. \nAuch mit der geänderten Nebenbestimmung Nr. 17, die auf der ergänzenden \nStellungnahme des Ingenieurbüros S. & I. zum Gutachten Nr. L120400 vom \n19. September 2002 beruht, ist keineswegs hinreichend gesichert, dass der von der \nWindkraftanlage in den Nachtstunden erzeugte Lärm am IP 4 einen Schalldruckpegel \nvon 45 dB(A) nicht übersteigt. In einer Stellungnahme vom 27. Februar 2002 hat das \nStaatliche Umweltamt Herten unter Berufung auf eine beim Landesumweltamt \nNordrhein-Westfalen durchgeführte Berechnung mitgeteilt, dass es am IP 4 durch die \nÜberlagerung von Direktschall und reflektierendem Schall zu einer Erhöhung des von \nden Gutachtern angenommenen Schalldruckpegels bis zu 3 dB(A) kommen könne. \nInsgesamt werde für die Nachtstunden eine Leistungsbegrenzung zwischen 650 und \n450 kW für erforderlich gehalten.\n\n18\n\nDer Senat vermag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klären, \ninwiefern das Ingenieurbüro S. & I. in seiner ergänzenden Stellungnahme zum \nGutachten Nr. L120400 vom 19. September 2002 eine mögliche Schallreflexion im \nHinblick auf den IP 4 berücksichtigt hat, ob es der Berücksichtigung einer möglichen \nSchallreflexion überhaupt bedarf und ob die mit der Nachtragsbaugenehmigung \nangeordnete Leistungsbegrenzung auf 520 kW letztlich ausreicht, um in den \nNachtstunden am IP 4 einen maximalen Schalldruckpegel von 45 dB(A) zu \ngarantieren.\n\n19\n\nMithin bleibt es dabei, dass die Interessenabwägung - wie geschehen - ohne \nRücksicht auf die Erfolgsaussichten der gegen die Baugenehmigung erhobenen \nKlage zu erfolgen hat. Auf das oben dargestellte Ergebnis dieser \nInteressenabwägung hat die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung keinen \nEinfluss.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \nDer Senat entnimmt den Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer \nBaugenehmigung für eine Windkraftanlage einem Rahmen von 10.000,00 bis \n15.000,00 EUR, sofern der Abstand zwischen der Windkraftanlage und dem Ort, für \nden der Kläger Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlage geltend macht, nicht \nmehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, so ist ein geringerer Streitwert \nanzusetzen. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für das \nHauptsacheverfahren angemessene Streitwert wegen des vorläufigen Charakters der \nbegehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Auf der Grundlage dieser Krite-\nrien wäre hier das Interesse des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit \n15.000,00 EUR zu bewerten, da der geplante Standort der Windkraftanlage von dem \nmaßgeblichen Immissionspunkt auf dem Grundstück des Antragstellers nur 209 m \nentfernt ist, was für den Antragsteller und seine Familie ein besonders hohes Maß an \nBeeinträchtigung bedeutet. Sein Interesse, die Errichtung der Anlage zu verhindern, \nist deshalb entsprechend hoch zu bewerten, sodass die Ausschöpfung des oben \ngenannten Streitwertrahmens angemessen erscheint.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-02/10-b-1572-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-02/10-b-1572-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293239","retrieved":"2026-07-09 03:14:23.821948+00:00"}}