{"status":"available","doknr":"OLD293261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0401.15A2468.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"15 A 2468/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. April 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Juni 2000 wird aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 24, Flurstück \n247. Das Grundstück liegt an der Straße Q. , in dem ein Schmutz- und ein \nNiederschlagswasserkanal verlegt sind. Auf Grund einer Baugenehmigung aus dem \nJahre 1991 wurde das Grundstück bebaut und 1992 an die Kanäle in der Q. \nangeschlossen. Mit Bescheid vom 6. April 1994 veranlagte der Beklagte den Kläger \nzu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 22.199,10 DM. Der Bescheid wurde \nvon dem städtischen Bediensteten L. erstellt. Handschriftlich mit Tinte wurde im \nKopf des Bescheides eingefügt \"ab:\". Weiter wurde das Datum \"06. April 1994\" \neingestempelt. Ein Namenszeichen an diesem Vermerk fehlt, jedoch ist in den \nOriginalakten der Bescheid mit dem Namenszeichen des Herrn L. unterzeichnet. \nDie Postversendung erfolgte gewöhnlich in der Weise, dass Herr L. derartige \nBescheide in Briefumschläge steckte, diese zuklebte und sie in das \nPostausgangsfach des Rechtsamtes legte, während der Alleinverantwortliche der \nPoststelle, ein Herr C. , die Postausgangsfächer der einzelnen Abteilungen und \nÄmter leerte, die Post frankierte und sie dann beim Postamt I. zum Versand \naufgab. Nachdem im Jahre 1997 aufgefallen war, dass Zahlungen auf den Bescheid \nnicht ergangen waren, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. \nDezember 1997 unter Beifügung einer Ausfertigung des Bescheides vom 6. April \n1994 auf, den Beitrag zu überweisen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, da er \nden Bescheid vom 6. April 1994 erstmals mit dem Übersendungsschreiben vom \n9. Dezember 1997 erhalten habe, sodass eine Beitragspflicht verjährt sei. Den \nWiderspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2000 zurück. \n\n3\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage des Klägers, mit der er \nvorgetragen hat: Die Beitragspflicht sei 1991 mit der Erteilung der Baugenehmigung, \nspätestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes 1992 \nentstanden, sodass die erstmalige Bekanntgabe des Bescheides im Jahre 1997 in \nfestsetzungsverjährter Zeit erfolgt sei. Er, der Kläger, bestreite, dass der Bescheid \nvom 6. April 1994 an diesem Tage auf dem üblichen Wege zum Postversand \naufgegeben worden sei. Jedenfalls verlange der hier entsprechend anwendbare § \n169 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung, der die Einhaltung der Frist bei rechtzeitiger \nAbsendung sicherstelle, dass der Bescheid jedenfalls zugehe. Die Vorschrift \nentbinde lediglich vom Nachweis des Zeitpunktes des Zugangs, nicht aber von der \nNotwendigkeit des Zugangs selbst. Zumindest könne aus Gründen des \nVertrauensschutzes mit dieser Vorschrift kein jahrelanger Zeitraum überbrückt \nwerden. \n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n5\n\nden Heranziehungsbescheid vom 6. April 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. \nJuni 2000 aufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei rechtzeitig erlassen worden, \nda er gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung vor Ablauf der \nFestsetzungsfrist abgesandt worden sei. Es sei unerheblich, ob dieser Bescheid \ntatsächlich zugegangen sei. Es reiche aus, dass ein Bescheid gleichen Inhalts \nbekannt gemacht worden sei, was mit dem Schreiben vom 9. Dezember 1997 erfolgt \nsei. \n\n9\n\nVor dem Verwaltungsgericht sind die Zeugen L. und C. zu den Umständen \nder Absendung des angefochtenen Bescheides vernommen worden. Wegen der \nEinzelheiten wird auf Bl. 38 bis 41 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit dem \nangefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n10\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den \nerstinstanzlichen Anträgen des Klägers zu erkennen. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. \n\n16\n\nHinsichtlich des angefochtenen Bescheides hat ein Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Minden und dem erkennenden Senat \nmit für den Kläger negativem Ausgang stattgefunden (Az.: 7 L 513/99 VG Minden, 15 \nB 819/00 OVG NRW).\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. \nDenn der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beitragspflicht ist wegen Ablaufs der \nvierjährigen Festsetzungsfrist erloschen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. \n§ 47 der Abgabenordnung - AO) und durfte daher nicht mehr festgesetzt werden (§ \n12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 AO). \n\n20\n\nDie Frist lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 \nAO spätestens mit dem Ablauf des Jahres 1992 an, als die Beitragspflicht jedenfalls \nin Folge tatsächlichen Anschlusses entstand (§§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 2 der \nKanalanschlussbeitragssatzung der Stadt I. vom 16. Januar 1990 - KABS), \nsodass die Festsetzungsfrist 1996 ablief und somit der 1997 dem Kläger bekannt \ngegebene Bescheid zu spät erlassen wurde. \n\n21\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger der Bescheid schon 1994 \nzugegangen ist. Allerdings schreibt § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § \n122 Abs. 2 erster Halbsatz Nr. 1 AO vor, dass ein Verwaltungsakt, der durch die Post \nübermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt gegeben gilt. \nNach § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO hat die Behörde jedoch im Zweifel den Zugang \ndes Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies bedeutet, \ndass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass \ndie Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte \nZweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen \nLebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger \nbinnen weniger Tage erreicht, zutrifft. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1995 \n- 15 A 72/93 -, NWVBl. 1996, 233. \n\n23\n\nSolche Zweifel bestehen hier. Der Kläger hat den Zugang des Bescheides \nbestritten und lediglich den Erhalt der zweiten Ausfertigung im Jahre 1997 bestätigt. \nAn die Substantiierung des Bestreitens durch den Kläger in einem solchen Fall sind, \nda nur eine negative Tatsache in Rede steht, keine weiteren Anforderungen zu \nstellen. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1995 \n- 15 A 72/93 -, NWVBl. 1996, 233; Urteil vom 7. März \n1994 - 22 A 1063/91 -, KKZ 1995, 80 (81); anders für \nden Fall des bloßen Bestreitens der Rechtzeitigkeit \ndes Zugangs, Urteil vom 28. März 1995 - 15 A \n3217/94 -, NVWZ-RR 1995, 550. \n\n25\n\nDer Nachweis des Zugangs durch Aufgabe des Bescheides zur Post im Jahre \n1994 konnte nicht geführt werden, sodass der Beklagte das Risiko der \nNichterweislichkeit des Zugangs trägt. Aus der Zustellungsvermutung des § 122 Abs. \n2 AO kann hier also nicht zu Gunsten des Beklagten auf die Tatsache der \nBekanntgabe in nicht festsetzungsverjährter Zeit geschlossen werden. \n\n26\n\nDie Festsetzungsfrist ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG \nNRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO gewahrt. Danach ist die Frist gewahrt, wenn der \nBescheid den Bereich der für die Beitragsfestsetzung zuständigen Behörde vor \nAblauf der Festsetzungsfrist verlassen hat. Diese Voraussetzungen können ebenfalls \nnicht festgestellt werden. Der Begriff des \"Bereichs der für die Beitragsfestsetzung \nzuständigen Behörde\" erfasst den Bereich der Stadtverwaltung I. , denn \nzuständige Behörde im oben genannten Sinne ist der Bürgermeister der Stadt I. . \nDen Bereich der Stadtverwaltung hat der Bescheid frühestens verlassen, wenn er \naus den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung verbracht worden ist mit dem Ziel, die \nBekanntgabe an den Adressaten zu bewirken. Ob das Merkmal des Verlassens des \nBereichs der Stadtverwaltung sogar erst anzunehmen ist, wenn Bedienstete der \nStadt den Besitz (§ 854 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) am Bescheid \ndurch Übergabe an den Beförderungsunternehmer verloren haben, lässt der Senat \noffen, denn schon die vorgelagerte Tatsache des Entfernens aus den Räumlichkeiten \nder Stadtverwaltung ist nicht feststellbar. \n\n27\n\nInsbesondere ermöglicht der Ab-Vermerk auf dem Original des angefochtenen \nBescheides in den Akten eine solche Feststellung nicht, da er, wie die Postaufgabe \nbeim Beklagten organisiert ist, alleine dokumentiert, dass der Sachbearbeiter den \nBescheid gefertigt und zum Versand bereit gelegt hat. Danach verblieb der Bescheid \njedoch in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung, er sollte vom \nPoststellenverantwortlichen zusammen mit den übrigen Sendungen der \nStadtverwaltung eingesammelt, zur Poststelle verbracht und dort frankiert werden. \nDann erst sollte die Sendung aus den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung entfernt \nund dem Beförderungsunternehmer übergeben werden. Der Ab-Vermerk, wenn ihm \ntrotz der fehlenden Paraphierung ein Beweiswert zukommt, beweist somit nur - unter \nder Voraussetzung, dass ein Abholen am selben Tag durch den \nPoststellenverantwortlichen gesichert war -, dass der Bescheid den Bereich des \nRechtsamtes verlassen hat. \n\n28\n\nDer Beweis kann auch nicht geführt werden aus dem Umstand, dass nach dem \ngewöhnlichen Lauf der Dinge die eingesammelten Sendungen noch am selben Tage \nzur Post gebracht werden sollen. Insoweit wäre allenfalls ein Beweis des ersten \nAnscheins denkbar, der es im hier interessierenden Zusammenhang erlaubt, aus \neinem feststehenden typischen Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung \nbestimmte Folgen auslöst, auf diese Folgen zu schließen. Der Beweis ist dann \nerbracht, wenn der typische Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts feststeht, \nund er ist dann erschüttert, wenn im Einzelfall Umstände feststehen, aus denen sich \ndie ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs im konkreten Fall \nergibt. \n\n29\n\nVgl. zum Anscheinsbeweis BVerwG, Beschluss \nvom 1. Dezember 1995 - 8 B 150.95 -, NWVBl. 1996, \n125 (126); zum umgekehrten Fall des Schließens \nvon einer typischen Folge auf einen bestimmten \nGeschehensablauf vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. \nJanuar 2003 - 15 A 4115/01 -, S. 18 des amtl. \nUmdrucks. \n\n30\n\nDie Ablage eines Bescheids in das Postausgangsfach eines Fachamtes stellt \nkeinen typischen Sachverhalt dar, aus dem auf die Folge geschlossen werden kann, \nder Bescheid habe den Bereich der Stadtverwaltung verlassen. \n\n31\n\nVgl. BFH, Urteil vom 28. September 2000 - III R \n43/97 -, NVWZ-RR 2002, 250 (251). \n\n32\n\nDer Bescheid kann auf dem Transport vom Fachamt zur Poststelle, aber auch \nauf der Poststelle selbst verloren gegangen sein. Zwischen der Ablage in das \nPostausgangsfach eines Amtes und dem Wegtransport aus den Räumlichkeiten der \nStadtverwaltung durch Bedienstete der Poststelle liegen zu viele Arbeitsschritte, um \nhinreichend sicher aus dem Ab-Vermerk des Fachamtes darauf schließen zu können, \ndass das Schriftstück die Räumlichkeiten der Stadtverwaltung verlassen habe.\n\n33\n\nEine Feststellung, dass der Bescheid den Bereich der Stadtverwaltung verlassen \nhat, ist auf Grund sonstiger Beweismittel nicht möglich, insbesondere konnte sich der \nmit der Aufgabe zur Post beauftragte städtische Bedienstete C. , wie die \nBeweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, verständlicherweise an \ndiesem Vorgang nicht mehr erinnern. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten in diesem \nPunkte sind weder erkennbar noch angeboten. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-01/15-a-2468-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-01/15-a-2468-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293261","retrieved":"2026-07-09 03:14:25.697210+00:00"}}