{"status":"available","doknr":"OLD293260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0401.15A2254.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"15 A 2254/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist als Alleinerbin des ursprünglichen Klägers \nWohnungseigentümerin zweier Eigentumswohnungen und zweier \nGarageneinstellplätze am Grundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstück 794, das \naus den ehemaligen Flurstücken 104 und 106 hervorgegangen ist und eine \nGesamtfläche von 3.305 m² aufweist. Das Grundstück war schon lange Zeit mit \ngewerblich genutzten Gebäuden und einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück liegt \nan der T. straße in einer fast rechtwinkligen Abbiegung. Dabei grenzt das \nGrundstück auf einer Länge von etwa 110 m an den südwestlichen Arm und auf \neiner Länge von etwa 15 m an den südöstlichen Arm. Im südöstlichen Arm der \nT. straße liegt seit langer Zeit ein Mischwasserkanal. Dieser endet 2,5 bis 4 m vor \nder nordöstlichen Grenze des Grundstücks, also im Bereich des Nachbargrundstücks \nT. straße 13. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf den \namtlichen Lageplan und den Entwässerungsplan in der Beiakte 6 Bezug genommen. \nDie ursprünglich auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude waren nicht an die \nöffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen. Der Beklagte erteilte der \nVoreigentümerin, einer Wohnungsbaugesellschaft, unter dem 7. September 1989 \neinen Bauvorbescheid zum Abbruch der vorhandenen Gebäude und zur Errichtung \neiner aus vier Wohnhäusern und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage. In dem \nBescheid wurde als Bedingung für die Baugenehmigung unter anderem festgesetzt: \n\n3\n\n \"1. Das Schmutzwasser ist im Trennsystem in den Mischwasserkanal \n(öffentlich) bei T. straße 13 über eine Hebeanlage einzuleiten. \n\n4\n\n 2. Bei Fertigstellung des neuen Kanals, mit Vorflut zur Ortsumgehung \nC. , ist das Schmutzwasser direkt einzuleiten. Es ist also eine \nUmklemmung erforderlich. \n\n5\n\n 3. Das Regenwasser, das auf den Dachflächen anfällt und das \nDrainagewasser ist dem vorhandenen Bach \"M. \" \nzuzuleiten.\n\n6\n\n 4. Für die Einleitung des Regenwassers in den o.g. Bach ist eine \nEinleitungsgenehmigung nach Wasserhaushaltsgesetz bei der \nUnteren Wasserbehörde zu beantragen.\n\n7\n\n 5. Das Oberflächenwasser der Tiefgaragenzufahrt ist in den \nSchmutzwasserkanal über die Hebeanlage dem öffentlichen Kanal \nzuzuleiten.\"\n\n8\n\nEntsprechend diesem Bauvorbescheid wurde die Wohnanlage errichtet. Unter \ndem 5. Februar 1990 erteilte die Untere Wasserbehörde eine wasserbehördliche \nErlaubnis hinsichtlich des Neubaus von vier Mehrfamilienhäusern mit folgendem \nInhalt: \"Auf Grund des o.g. Antrages vom 31.08.1989 wird hiermit der B. -\nWohnungsbau GmbH, I. , I. straße 47, die widerrufliche Erlaubnis erteilt, das \nauf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 22, Flurstück 104 und 106 von den \ngeplanten Wohnhäusern T. straße 5 + 11 anfallende unverschmutzte \nNiederschlagswasser der Dachflächen (ohne Balkone und Loggien) in einer Menge \nvon 29,95 l/s mittels Kanalanschlussleitung in den verrohrten M. -T. \neinzuleiten.\" Unter \"Auflagen und Bedingungen\" heißt es: \"2. Es dürfen nur die \nanfallenden unverschmutzten Dachwässer dem M. -T. -Bach zugeleitet \nwerden. ... 4. Die Abwässer der Hof-, Fahr- und Parkflächen sind ausnahmslos dem \nstädt. Abwasserkanal in der T. straße zuzuleiten.\" Der Beklagte erteilte zwischen \nFebruar und Juni 1990 für jedes der vier Häuser eine Erlaubnis zur Benutzung der \nstädtischen Abwasseranlage. \n\n9\n\nJeweils unter dem 4. Januar 1994 erließ der Beklagte gegenüber dem Ehemann \nder Klägerin als seinerzeitigem Miteigentümer für vier Miteigentumsanteile einen \nKanalanschlussbeitragsbescheid, und zwar über 1.021,87 DM (Kassenzeichen \n481/0/938/1), 956,03 DM (Kassenzeichen: 481/0/933/0), 135,26 DM (Kassenzeichen \n481/0/967/5) und 135,26 DM (Kassenzeichen 481/0/976/4). Den jeweils dagegen \nerhobenen Widersprüchen gab der Beklagte teilweise statt und setzte die Beiträge \nneu fest, und zwar auf 643,68 DM (Kassenzeichen 481/0/938/1), 602,21 DM \n(Kassenzeichen 481/0/933/0), 85,20 DM (Kassenzeichen 481/0/967/5) und 85,20 DM \n(Kassenzeichen 481/0/976/4). Die niedrigere Festsetzung ergab sich daraus, dass \nder Beklagte annahm, das Grundstück bestehe aus fünf wirtschaftlichen Einheiten \n(vier Wohnhausgrundstücke und ein Tiefgaragengrundstück), von denen einer \nwirtschaftlichen Einheit (Wohnhausgrundstück T. straße 11), die im \nAbbiegungsbereich der T. straße gelegen ist, schon seit langer Zeit die Möglichkeit \nder Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage geboten worden sei, sodass \ninsoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. \n\n10\n\nGegen die Bescheide hat der Ehemann der Klägerin, die nach dessen Tod im \nLaufe des gerichtlichen Verfahrens das Verfahren als Alleinerbin übernommen hat, \nrechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Die Bescheide seien schon zu \nunbestimmt, da die Berechnung ungenau sei. Im Übrigen seien Beitragsforderungen \nverjährt. Bei dem Grundstück handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit, für die \ninsgesamt mit dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung am 1. Januar \n1988 eine Beitragspflicht entstanden sei. Die 1990 verwirklichte Bebauung könne für \ndie Bildung wirtschaftlicher Einheiten nicht zu Grunde gelegt werden, da es auf den \nmaßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 1988 ankomme, in dem die zukünftige Bebauung \nnoch gar nicht festgestanden habe. Im Übrigen gehe der Beklagte selbst davon aus, \ndass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handele, da er Beiträge für den \njeweiligen Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück festsetze. Auch werde die \nGesamtfläche über ein einziges Anschlussrohr auf dem Grundstück in die städtische \nEntwässerungsanlage entwässert. Selbst wenn man der Auffassung sei, es gäbe die \nvom Beklagten angenommenen wirtschaftlichen Einheiten, seien die \nBeitragspflichten verjährt. Mit den Widerspruchsbescheiden sei eine neue \nHeranziehung auf neuer Grundlage und unter erstmaliger Einbeziehung neuer \nObjekte erfolgt. Wenn überhaupt ein Beitrag festgesetzt werden könne, so allenfalls \nein Teilbeitrag, da das unverschmutzte Oberflächenwasser in den M. -T. und \ndamit nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Das aus den Hof-, \nFahr- und Parkflächen abgeleitete Oberflächenwasser sei Schmutzwasser. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom \n4. Januar 1994 mit den Kassenzeichen 481/0/938/1, \n481/0/933/0, 481/0/967/5 und 481/0/976/4 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. \nDezember 1996 aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr hat vorgetragen: Das im Miteigentum der Klägerin stehende Flurstück bestehe \naus fünf wirtschaftlichen Einheiten, wie es im Widerspruchsbescheid dargelegt \nworden sei. Eine Anschlussmöglichkeit habe es lediglich für das \nWohnhausgrundstück T. straße 11 gegeben, für das mit Inkrafttreten der \nAnschlussbeitragssatzung am 1. Januar 1988 die Beitragspflicht entstanden und im \nZeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide verjährt gewesen sei. Für alle übrigen \nwirtschaftlichen Einheiten als Hinterliegergrundstücke sei die Beitragspflicht erst mit \ndem tatsächlichen Anschluss in den Jahren 1991 und 1992 entstanden. Für diese \nGrundstücke hätte ein Anschlusskanal von über 100 m Länge verlegt werden \nmüssen, was mangels Zumutbarkeit keine beitragsrechtlich relevante Möglichkeit der \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage dargestellt habe. Es bestehe \nauch ein Vollanschluss unter Einbeziehung von Niederschlagswasser, da nach der \nwasserbehördlichen Erlaubnis die Abwässer aus den Hof-, Fahr- und Parkflächen in \ndie städtische Entwässerung einzuleiten seien. \n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben, weil es sich bei dem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit \ngehandelt habe, für die insgesamt in festsetzungsverjährter Zeit die Beitragspflicht \nentstanden sei. \n\n17\n\nDagegen richtet sich die mit Beschluss vom 26. Juli 2001 (dem Beklagten \nzugestellt am 6. August 2001) zugelassene Berufung des Beklagten, die er mit am \n21. September 2001 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Auf den Inhalt des \nZulassungsbeschlusses vom 26. Juli 2001 (Gerichtsakte Bl. 306, 306 R) wird Bezug \ngenommen. \n\n18\n\nDer Beklagte trägt vor: Die Berufung sei rechtzeitig begründet worden, da die \nBerufungsbegründungsfrist mangels einer korrekten Rechtsmittelbelehrung im \nZulassungsbeschluss nicht zu laufen begonnen habe. Jedenfalls sei ihm \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Sache führt der Beklagte \naus, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Anschlussmöglichkeit der hinteren \nGrundstücksteile unter gemeingewöhnlichen Umständen an die öffentliche \nAbwasseranlage angenommen habe. Zur nächstgelegenen früheren Bebauung auf \ndem Grundstück hätte es einer Kanalanschlussleitung von mindestens 60 m, nicht - \nwie das Verwaltungsgericht meine - 40 m bedurft, was nach den in I. ortsüblichen \nMaßstäben nicht mehr gemeingewöhnlich sei. Dafür könne allenfalls eine Länge vom \n50 m angesehen werden. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zu verwerfen, hilfsweise \nzurückzuweisen. \n\n23\n\nSie trägt vor: Die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt worden, sodass die \nBerufung unzulässig sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Zulassungsbeschluss \nsei ausreichend, insbesondere ergebe sich der Sitz des Gerichts auch aus dem \nAnschreiben, mit dem der Beschluss übersandt worden sei. \nWiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Zur Sache meint die Klägerin, dass das \nFlurstück als eine wirtschaftliche Einheit schon seit langem unter \ngemeingewöhnlichen Bedingungen an die öffentliche Abwasseranlage habe \nangeschlossen werden können.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe: \n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig. Allerdings hat der Beklagte die Berufung nicht binnen \neines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet, wie es § 124a \nAbs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. des Art. 8 des \nGesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) (VwGO a.F.) vorschrieb. Das \nUnterlassen einer rechtzeitigen Begründung führte gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 \nVwGO a.F. grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Berufung. \n\n27\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n28\n\nvgl. Beschluss vom 8. September 2000 - 11 B \n50.00 -, NVwZ-RR 2001, 142 (143); Urteil vom \n4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -, NVwZ 2000, 190 \n(191); Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ \n1998, 1311 (1313), \n\n29\n\nwird die genannte Frist jedoch nur dann in Gang gesetzt, wenn über sie \nordnungsgemäß nach § 58 Abs. 1 VwGO belehrt worden ist. Danach ist u.a. über \nden Sitz des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, zu belehren. Unter \nSitz des Gerichts ist der Ort zu verstehen, an welchem die Verwaltung des Gerichts \ngeführt wird, also der räumliche Mittelpunkt der Verwaltung. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1966 - V C \n196.65 -, BVerwGE 25, 261. \n\n31\n\nAn der Angabe des Sitzes fehlt es in der hier in Rede stehenden \nRechtsmittelbelehrung des Zulassungsbeschlusses vom 26. Juli 2001. Es heißt dort \nnur, dass die Begründung \"bei dem Oberverwaltungsgericht\" einzureichen sei. Im \nganzen Beschluss taucht der Sitz \"Münster\" nicht auf. Die Frist konnte daher mit \ndieser unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Gang gesetzt werden. \n\n32\n\nVgl. zu Mängeln bei der Sitzangabe in \nRechtsbehelfsbelehrungen BVerwG, Urteil vom 23. \nAugust 1990 - 8 C 30.88 -, NVwZ 1991, 261; \nBeschluss vom 13. März 1978 - 4 B 7.78 -, Buchholz \n310 § 58 Nr. 36, dort insbesondere dazu, dass auch \neine Möglichkeit der Schlussfolgerung des Sitzes aus \nder Angabe im Briefkopf des Bescheides nicht \nausreicht. \n\n33\n\nDabei ist es unerheblich, dass es nur ein Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen mit einem einzigen Sitz gibt. \n\n34\n\nVgl. entsprechend für das BVerwG, \nZwischenurteil vom 20. August 1993 - 8 C 14.93 -, \nNVwZ-RR 1994, 361 (362). \n\n35\n\nSchließlich ist es für die Rechtsfolge der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung \nebenfalls unerheblich, dass im konkreten Fall die unterlassene Angabe des Sitzes \ndes Gerichts nicht kausal für die verspätete Einreichung der Berufungsbegründung \ngeworden ist. Es kommt alleine auf die generelle Eignung einer unrichtigen \nRechtsmittelbelehrung an, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. \n\n36\n\nVgl. diesen Rechtsgrundsatz zu unrichtigen oder \nunzutreffenden Zusätzen: BVerwG, Beschluss vom \n14. Oktober 1997 - 1 B 164.97 -, NVwZ 1998, 170 \n(171); Urteil vom 13. Januar 1971 - V C 53.70 -, \nBVerwGE 37, 85 (86 f.); Urteil vom 26. Oktober 1966 \n- V C 10.65 -, BVerwGE 25, 191 (193 f.).\n\n37\n\nDa der Gesetzgeber durch die Anordnung, den Sitz des Gerichts anzugeben, zu \nerkennen gegeben hat, dass diese Angabe erforderlich ist, um die Möglichkeit der \nEinlegung des Rechtsbehelfs zu erleichtern, ist das Fehlen dieser Angabe generell \ngeeignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. \n\n38\n\nDie so zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Unrecht stattgegeben. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die \nangefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht \nin ihren Rechten. \n\n39\n\nDie Bescheide rechtfertigen sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. mit der Satzung der Stadt I. \nüber die Erhebung eines Anschlussbeitrages für öffentliche Abwasseranlagen \n(Anschlussbeitragssatzung) vom 29. Dezember 1987 i.d.F. der rückwirkend zum 1. \nJanuar 1988 in Kraft getretenen I. Nachtragssatzung vom 21. November 1991 \n(KABS). \n\n40\n\nDie Klage hat nicht schon aus dem formellen Umstand Erfolg, dass die \nBescheide inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b \nKAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) wären. Ihnen ist auch in \nder Gestalt, die sie durch die Widerspruchsbescheide erfahren haben, in \nhinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Beitragsforderung für welches \nGrundeigentum festgesetzt wird.\n\n41\n\nDie angefochtenen Bescheide sind nicht in festsetzungsverjährter Zeit erlassen \nworden, da die Beitragspflicht nicht vor dem tatsächlichen Anschluss im Jahre 1990 \nentstanden ist. Nach § 1 KABS erhebt die Stadt zum Ersatz ihres durchschnittlichen \nAufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen \nAbwasseranlage und als Gegenleistung für die Inanspruchnahme oder für die durch \ndie Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen \nAnschlussbeitrag. Der Beitragspflicht unterliegen nach § 2 Abs. 1 KABS \nGrundstücke, die - neben weiteren Voraussetzungen - an die öffentliche \nAbwasseranlage angeschlossen werden können. Bei solchen Grundstücken entsteht \ndie Beitragspflicht nach § 9 Abs. 1 KABS in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen werden kann. \n\n42\n\nNach diesen Vorschriften ist hier für das Flurstück 794 weder ganz noch auf \neinen Teilbereich beschränkt eine Kanalanschlussbeitragspflicht entstanden, denn es \nkonnte im Sinne der genannten Vorschriften nicht an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen werden. \n\n43\n\nDieser Begriff des Anschließenkönnens wird zum einen dahin umschrieben, dass \nder Anschluss \"unter gemeingewöhnlichen Umständen\" möglich sein muss. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September \n1996 - 15 B 902/96 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 7. September 1993 - 2 A 169/91 -, StuGR 1994, \n57 (60); Urteil vom 31. Mai 1974 - II A 1138/72 -, \nKStZ 1974, 235. \n\n45\n\nDer Begriff der gemeingewöhnlichen Umstände richtet sich dabei auf die \nZumutbarkeit des Anschlusses im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die \nAnschlussleitungen. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November \n1997 - 15 A 7031/95 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. \n\n47\n\nDas Merkmal des Anschließenkönnens hängt darüber hinaus in rechtlicher \nHinsicht vom gemeindlichen Entwässerungsrecht ab, das das Recht und \ngegebenenfalls die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage regelt. \nErforderlich ist nämlich für dieses Merkmal, dass das Entwässerungsrecht für das \nGrundstück ein Recht zum Anschluss bietet. Hier schreiben die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 \nSatz 1 der Entwässerungssatzung der Stadt I. vom 20. September 1989 (EWS) \nvor, dass das grundsätzlich jedem Eigentümer eines in der Stadt I. gelegenen \nGrundstücks gewährte Anschlussrecht sich nur auf solche Grundstücke erstreckt, die \ndurch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Abwasseranlage \nbetriebsfertig vorhanden ist. Mit diesen Worten wird - ähnlich wie durch die auch \nhäufig zu findende entwässerungsrechtliche Anschlussrechtsbegrenzung auf \n\"Grundstücke, die an eine kanalisierte Straße grenzen\" - einerseits ausgedrückt, \ndass ein Anschlussrecht nicht erst dann besteht, wenn ein Straßenzug vollständig mit \neinem Kanal versehen ist, andererseits soll ein Anschlussrecht nicht schon dann \nbestehen, wenn der Kanal nur in einem Teilabschnitt der Straße besteht, ohne \nmindestens bis in Höhe des Grundstücks herangeführt worden zu sein. Aus diesen \nAbgrenzungen nach oben und unten ergibt sich, dass nach solchen \nentwässerungsrechtlichen Regelungen ein Anschlussrecht erst dann entsteht, wenn \nin dem an das betreffende Grundstück angrenzenden Straßenbereich ein \nbetriebsfertiger Kanal vorhanden ist. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 1990 \n- 22 A 1099/88 -, S. 7 f. des amtl. Umdrucks, wonach \nein 10 m entferntes Kanalende von der seitlichen \nGrundstücksgrenze die Annahme hindere, das \nGrundstück grenze an eine kanalisierte Straße. \n\n49\n\nDabei ist als Mindestvoraussetzung bislang gefordert worden, dass der Kanal \ndas Grundstück an einer Grenze gewissermaßen noch berühren muss, \n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1994 \n- 15 B 3185/93 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks, \n\n51\n\nwomit für den Regelfall derjenigen Grundstücke, die an einer durchgängig \nkanalisierbaren Straße liegen und nicht Sonderfälle darstellen, wie etwa \nHinterliegergrundstücke oder am Ende einer Sackgasse gelegene Grundstücke, \ngemeint ist, dass der öffentliche Kanal zumindest eine gedachte Linie berühren \nmuss, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze \nund Straße hat und mit dem Kanal einen rechten Winkel bildet (Grenzlinie).\n\n52\n\nDas Berührenserfordernis ist hier nicht erfüllt, weil der Kanal etwa 2,5 m vor der \nGrenzlinie, die von der Schnittstelle der nordöstlichen Grundstücksgrenze des \nFlurstücks 794 mit der Straße ausgeht, endet. Es handelt sich zwar nur um eine sehr \nkleine Entfernung, die von dieser Grenzlinie bis zum Kanal zu überwinden ist und die \nbei an Grundstücken vorbeiführenden Kanälen sogar häufig von der straßenseitigen \nGrundstücksgrenze in senkrechter Richtung auf den Kanal hin durch eine \nGrundstücksanschlussleitung überwunden werden muss. An dem \nBerührenserfordernis ist jedoch auch bei so geringen Entfernungen zur Grenzlinie \nfestzuhalten. Rechtssicherheit und -klarheit erfordern es, die für das Entstehen der \nKanalanschlussbeitragspflicht, aber auch für das Anschluss- und Benutzungsrecht \nund den Anschluss- und Benutzungszwang entscheidende entwässerungsrechtliche \nFrage, ob das Grundstück an einer Straße liegt, in der eine betriebsfertige \nAbwasseranlage vorhanden ist, nicht von unbestimmten Begriffen, sondern von klar \nerkennbaren Umständen abhängig zu machen.\n\n53\n\nVgl. zur bundesrechtlich erforderlichen \nEindeutigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung \nder Merkmale der endgültigen Herstellung im \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom \n19. November 1982 - 8 C 39 - 41.81 -, NVwZ 1983, \n473 (474).\n\n54\n\nAllerdings lockert die Entwässerungssatzung der Stadt I. selbst das Erfordernis \ndes Erschlossenseins durch eine Straße, in der die öffentliche Abwasseranlage \nbetriebsfertig vorhanden ist, dadurch auf, dass sie in § 3 Abs. 1 Satz 2 EWS ein \nAnschlussrecht auch dann gewährt, wenn der Anschluss in anderer Weise \ntatsächlich und rechtlich möglich ist. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass auch ein \nöffentlicher Kanal, der noch nicht an die Grenzlinie herangeführt worden ist, ein \nAnschlussrecht auslösen soll. Vielmehr wird die Konstellation des Erschlossenseins \ndurch eine Straße, in der ein Kanal betriebsfertig vorhanden ist, abschließend von \nSatz 1 geregelt. Es geht in Satz 2 um die Fälle, in denen der Anschluss an einen \nKanal tatsächlich und rechtlich möglich ist, der überhaupt nicht in dem Straßenzug \nliegt, an dem das anzuschließende Grundstück liegt. Dass sind insbesondere \ndiejenigen Grundstücke, die über ein anderes Grundstück an einen anderen Kanal \nangeschlossen werden können (Hinterliegerfälle). Hier aber ist in dem Straßenzug, \nan dem das Grundstück liegt, ein Kanal in einem Teilbereich vorhanden.\n\n55\n\nMangels Berührens der Grenzlinie konnte somit durch die bloße Existenz des \nMischwasserkanals in der T. straße eine Beitragspflicht nicht entstehen. Dies \nkonnte erst durch den tatsächlichen Anschluss nach § 2 Abs. 2 KABS geschehen, \nsomit also nicht vor 1990. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 \nAbs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO endete \ndamit erst Ende 1994, sodass die angegriffenen Bescheide im Jahre 1994 rechtzeitig \nerlassen wurden. \n\n56\n\nZu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, dass eine Beitragsfestsetzung erst \ndurch die 1996 erlassenen Widerspruchsbescheide und damit zu spät erfolgt sei. \nDurch sie wurden die ursprünglichen Beitragsforderungen lediglich ermäßigt, weil der \nBeklagte der Auffassung war, dass hinsichtlich einer Teilfläche der Beitrag bereits in \nfestsetzungsverjährter Zeit entstanden sei.\n\n57\n\nDer tatsächliche Anschluss hat auch zu einer Vollbeitragspflicht geführt. Dem \nWortlaut der §§ 7 und 9 Abs. 2 KABS nach entsteht eine Teilbeitragspflicht nur in den \nFällen, in denen entweder nur Niederschlagswasser oder nur Schmutzwasser in die \nöffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden darf. Das ist hier nicht der Fall, da der \nKanal in der T. straße ein Mischwasserkanal ist, in den beiderlei Abwasserarten \neingeleitet werden können. Es kann dahin stehen, ob in entsprechender Anwendung \ndes § 7 KABS ein Teilbeitrag für Grundstücke, bei denen die Beitragspflicht nur durch \ntatsächlichen Anschluss entsteht, auch dann entsteht, wenn nur \nNiederschlagswasser oder nur Schmutzwasser eingeleitet wird. Denn im \nvorliegenden Fall wird sowohl das Schmutzwasser als auch das \nNiederschlagswasser aus dem Bereich der Tiefgaragenzufahrt dem \nMischwasserkanal zugeleitet. Unerheblich ist, dass nicht sämtliche \nNiederschlagswässer dem Mischwasserkanal zugeleitet werden, insbesondere nicht \ndas auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser. Für den Begriff \n\"tatsächlich angeschlossen\" ist allein maßgeblich, ob Abwasser der genannten Art \ndem Kanal zugeleitet wird, nicht jedoch, in welcher Menge. \n\n58\n\nVgl. dazu, dass der Begriff \"tatsächlich \nangeschlossen\" erfüllt ist, wenn nur vorgeklärtes \nSchmutzwasser in den tatsächlich hergestellten \nAnschluss eingeleitet wird, OVG NRW, Beschluss \nvom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 des amtl. \nUmdrucks; vgl. dazu, dass der Begriff \"tatsächlich \nangeschlossen\" erfüllt ist, wenn der tatsächliche \nAnschluss keine hinreichende Kapazität für eine \nweitere Bebauung des Grundstückes bietet, OVG \nNRW, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 15 B 1642/01 \n-, S. 3 des amtl. Umdrucks. \n\n59\n\nNiederschlagswasser aus dem Bereich der Tiefgaragenzufahrt ist \nNiederschlagswasser i.S.d. § 7 Abs. 1 EWS, der eine Teilbeitragspflicht für die \nEinleitung von Niederschlagswasser regelt. Der Entwässerungssatzung der Stadt \nI. lässt sich nicht entnehmen, dass Niederschlagswasser, das auf befestigten \nFlächen mit Kraftfahrzeugverkehr, wie es die hier in Rede stehende Einfahrt zur \nTiefgarage ist, von der Einleitung als Niederschlagswasser ausgeschlossen wäre. \n\n60\n\nVgl. auch die Definition des Begriffs \nNiederschlagswasser in § 51 Abs. 1 Satz 1 des \nLandeswassergesetzes: \"das von Niederschlägen \naus dem Bereich von bebauten oder befestigten \nFlächen abfließende und gesammelte Wasser\".\n\n61\n\nDie wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. Februar 1990 steht diesem Verständnis \nnicht entgegen: Sie macht das hier in Rede stehende Niederschlagswasser aus dem \nBereich der Tiefgaragenzufahrt und anderer befestigter Flächen nicht zum \nSchmutzwasser, sondern schließt lediglich die Einleitung dieses \nNiederschlagswassers in den Vorfluter von der Erlaubnis aus. Damit besteht auch ein \ntatsächlicher Anschluss hinsichtlich des Niederschlagswassers, sodass eine \nVollbeitragspflicht auf Grund des tatsächlichen Vollanschlusses entstanden ist. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-01/15-a-2254-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-04-01/15-a-2254-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293260","retrieved":"2026-07-09 03:14:25.605429+00:00"}}