{"status":"available","doknr":"OLD293268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.9A4511.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"9 A 4511/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5,48 EUR (= 10,72 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem Zulassungsantrag lassen sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) entnehmen noch kommt dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Umstände, die für \neine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses \nsprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der \nRichtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich \nüberwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses \nfolgen. \n\n5\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liefert das Zulassungsvorbringen keine \nAnhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des \nangegriffenen Urteils, mit dem der Klage gegen den Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 12. Juli 1999 stattgegeben worden ist, soweit darin \nStraßenreinigungsgebühren von mehr als 30,87 DM festgesetzt worden sind. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass der Beklagte nicht zur Erhebung \nder Grundgebühr für die Straßenreinigung (Sommerreinigung) bezüglich der Straße \"Auf den \nT. \" berechtigt sei, weil der Anlieger und nicht die Stadt die (Sommer-)Reinigung der \nStraße vornehmen müsse und es deshalb an der gebührenauslösenden Gegenleistung fehle. \nInsoweit zeigt das Vorbringen des Beklagten nicht auf, dass ernstliche Zweifel gegen das \nUrteil begründet sein könnten. Der Beklagte hat hierzu lediglich schlagwortartig vorgetragen, \ndass die Grundgebühr für die Sommerreinigung nicht nur Kosten der reinen Straßenreinigung \nenthielte, sondern auch zusätzliche Kosten, z.B. für die durch die Stadt durchgeführte \nSturmnachsorge, die Laubentsorgung im Herbst, die Streusplittentsorgung im Frühjahr sowie \nfür bestimmte Einzelaktionen anfallende Sonderkosten wie beispielsweise Säuberungskosten \nim Falle stark verschmutzter Parkplätze oder schwer zugänglicher Stellen, und all diese \nLeistungen im Bedarfsfalle auch den Anliegern der \"Bedarfsstraßen\" zugute kämen. \nUnabhängig davon, ob damit vorgetragen werden soll, die angeführten Reinigungsleistungen \nwürden tatsächlich auch in \"Bedarfsstraßen\" erbracht - nur dann käme die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren von Eigentümern der durch diese Straßen erschlossenen \nGrundstücke in Betracht -, fehlt einer Gebührenerhebung insoweit die Rechtsgrundlage in der \nSatzung. Nach § 4 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt F. vom 23. Dezember 1998 (SRS) erhebt die Stadt \nfür die von ihr durchgeführte Reinigung - und das ist nur die in der Satzung vorgesehene - \nGebühren. Nach § 2 Abs.1 SRS i.V.m. dem zugehörenden Straßenverzeichnis obliegt die \nReinigung der Straße \"Auf den T. \" allein den Anliegern und ist die Stadt nur für die \nWinterwartung bei Bedarf verantwortlich. Da nicht der Beklagte, sondern ausschließlich die \nAnlieger die Sommerreinigung in der oben genannten Straße zu erbringen haben, liegen \ninsoweit die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nicht vor.\n\n7\n\nSoweit das Verwaltungsgericht weiter davon ausgeht, dass auch die \nGrundgebühr für den Winterdienst gegenüber den Klägern nicht hätte erhoben \nwerden dürfen, zeigt der Beklagte ebenfalls keine ernstlichen Zweifel auf, die gegen \ndie Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sprechen könnten. Denn \ndas Vorbringen des Beklagten setzt sich mit den Entscheidungsgründen des \nVerwaltungsgerichts inhaltlich nicht auseinander, dass die Aufteilung der fixen \nKosten der Winterwartung fast zu gleichen Anteilen auf die Vorrang- und die \nBedarfsstraßen trotz unterschiedlicher Qualität der Winterwartung nicht plausibel und \ndeshalb der Gebührensatz fehlerhaft sei. Er verweist lediglich darauf, dass eine \nGleichbehandlung sämtlicher Straßen des Stadtgebietes bei den fixen Kosten der \nWinterwartung durchaus gerechtfertigt und auch die anteilige Beteiligung an den \nEinsatzkosten nicht zu beanstanden sei. Das genügt indes nicht.\n\n8\n\nSoweit der Beklagte schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet hat, fehlt es ebenfalls \nan der erforderlichen Darlegung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, \nwenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, \ndie sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung \nbedarf. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, zu welchem \nStraßenreinigungsgebührensatz er Anwohner der Straßen, für deren Straßenwartung \ndie Stadt nur bei \"Bedarf\" verantwortlich sei, heranziehen könne, lässt insoweit nicht \nerkennen, welche über den hier in der Gebührensatzung geregelten Einzelfall \nhinausgehende allgemeine Frage sich im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts einer gerichtlichen Klärung in \neinem Berufungsverfahren bedarf. Soweit der Beklagte außerdem grundsätzlich \ngeklärt wissen will, an welche Voraussetzungen die Gebührenerhebung generell \ngeknüpft sei, wird auf die einschlägigen Gesetzesregelungen und der dazu \nergangenen Rechtsprechung verwiesen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/9-a-4511-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/9-a-4511-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293268","retrieved":"2026-07-09 03:14:26.323842+00:00"}}