{"status":"available","doknr":"OLD293281","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.8A2071.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"8 A 2071/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM = 4.090,34 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; maßgeblich für die \nPrüfung des Zulassungsantrags ist das bis zum 31. Dezember 2001 geltende \nProzessrecht (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden \nFassung).\n\n3\n\n1.\nDie Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser \nVorschrift muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nim Ergebnis und aus den in der Antragsschrift genannten Gründen einer rechtlichen \nÜberprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger \nObergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen \ndie Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.\n\n4\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand: Juli 2000, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124a \nRn. 85. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu \nlegen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken \ngegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen. Dabei \nist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen \nin der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom Rechtsmittelführer \ninnerhalb der Antragsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO in der hier \nmaßgeblichen alten Fassung dargelegt worden sind, können zur Zulassung der \nBerufung führen. \n\n6\n\nDie Einwände der Kläger begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass \ndie Überreste des ehemaligen Hauses D. als Bodendenkmal auf den im Eigentum \nder Kläger stehenden Grundstücksparzellen in die Denkmalliste einzutragen \nwaren.\n\n7\n\nGegen diese Annahme tragen die Kläger mit der Antragsschrift im wesentlichen \nvor, man könne nicht davon ausgehen, dass sich noch Überreste des Hauses D. \nim Boden befänden. Denn zum einen sei das Haus D. in der Zeit um 1780 völlig \nausgebrannt und etwa 100 Jahre später vollständig abgerissen worden, zum \nanderen fehle im Urteil jede Darlegung, welche - denkmalwerten - Überreste sich im \nBoden noch befinden sollten, nachdem das Abbruchmaterial vermutlich teilweise \nanderweitig verwendet worden und teilweise - soweit es sich um Baumaterial aus \nHolz handle - verrottet sei. Die Annahme, das Abbruchmaterial sei auf dem \nGrundstück vergraben worden, sei abwegig. Diese Einwände stellen indes die \nEinstufung der Überreste des Hauses D. als Bodendenkmal nicht in Frage.\n\n8\n\na.\nNach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (DSchG NRW) sind \nBodendenkmäler bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden \nbefinden oder befanden. Denkmäler sind nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW u.a. Sachen \noder Sachmehrheiten, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie \nbedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die \nEntwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und weil für ihre Erhaltung \nkünstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe \nvorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für Bodendenkmäler dahin zu verstehen, \ndass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder \npflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, sondern dass dies \nauch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit bildet. Dass der \nGesetzgeber sich diese archäologische Sichtweise zu eigen gemacht hat, weil nur so \nden Besonderheiten und Bedürfnissen der Bodendenkmalpflege Rechnung getragen \nwerden kann, ergibt sich schon aus § 2 Abs. 5 Satz 2 DSchG NRW, der u.a. \nBodenveränderungen als Folge nicht mehr selbstständig erkennbarer \nBodendenkmäler als Bodendenkmal fingiert, und entspricht im übrigen auch der \nständigen Rechtsprechung und der in der Literatur vertretenen Auslegung der \ngenannten Vorschriften.\n\n9\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A \n1748/86 -, BRS 54 Nr. 123; Urteil vom 28. März 1995 \n- 11 A 3554/91 -; Beschluss vom 8. September 2000 \n- 8 A 1452/99 -; aus der Literatur vgl. \nMemmesheimer / Upmeier / Schönstein, \nDenkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, § 2 \nRz 86ff.; Gahlen, Rechtsschutz von \nBodendenkmälern, NVwZ 1984, 687; Oebbecke, Der \nRechtsbegriff des Bodendenkmals, in: Horn u.a. \n(Hrsg.): Was ist ein Bodendenkmal? Archäologie und \nRecht, 1991, S. 39ff., Upmeier, Das Bodendenkmal \nin der aktuellen Rechtsprechung, aaO., S. 65ff.; \nTrier, Abgrenzbarkeit und Begründbarkeit von \nBodendenkmälern für das praktische \nVerwaltungshandeln, aa.O., S. 57ff.\n\n10\n\nBei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als \nBodendenkmal genügt es wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen \nEingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings \nnicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für \nüberwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für \nBodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte \nsichere Anschauung gleichzeitig auch die zumindest partielle Zerstörung des \nDenkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines \nBodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal \nvorhanden ist. \n\n11\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 \n- 10 A 1748/86 -, BRS 54 Nr. 123 (S. 351); Urteil vom \n28. März 1995 - 11 A 3554/91 -, UA. S. 13f.\n\n12\n\nDieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: \nMit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden \nkönnen, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt Bodendenkmäler \nvorhanden sind, als auch, dass auf der gesamten von der Unterschutzstellung \nbetroffenen Fläche Bodendenkmäler vorhanden sind.\n\n13\n\nb.\nDiesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil gerecht. Das Verwaltungsgericht \nist auf Grund der vom Beklagten und Beigeladenen vorgelegten \nfachwissenschaftlichen Bewertung der Bedeutung des Hauses D. , seiner Bau- \nund Nutzungsgeschichte sowie seiner Ausdehnung zu Recht davon ausgegangen, \ndass die Überreste des Hauses D. denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG \nNRW sind, weil sie auf eine überregional bedeutende und zumindest bis in die erste \nHälfte des 14. Jahrhunderts nachweisbare Burganlage verweisen, deren Erhaltung \nals Bodendenkmal im öffentlichen Interesse liegt. Die oberirdisch sichtbaren und die \nim Boden zu erwartenden Überreste sind wegen ihres Stellenwerts als Zeugnis der \nehemals vorhandenen Baulichkeiten und der von diesen im Laufe der Jahrhunderte \nerfüllten Funktionen als bedeutend für die Geschichte der Menschen und ihre \nAnsiedlungen einzustufen und in die Denkmalliste einzutragen, weil für ihre \nErhaltung wissenschaftliche Gründe sprechen.\n\n14\n\nMit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist auch - entgegen der \nAnnahme der Kläger - zu erwarten, dass sich im Boden Überreste des Hauses D. \nbefinden. Der Umstand, dass bei dem Bau einer Gasleitung keine Funde zu Tage \ngetreten sind, dürfte auf die fehlende fachwissenschaftliche Begleitung jener Arbeiten \nzurückzuführen sein und bezieht sich im übrigen ohnehin nur auf einen Randbereich \nder unter Schutz gestellten Fläche; selbst wenn der von den Arbeiten betroffene \nBereich keine Fundstücke enthalten haben oder als Bodendenkmal zerstört sein \nsollte, würde dies nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Einstufung der unter \nSchutz gestellten Fläche als Bodendenkmal insgesamt fehlerhaft wäre. \n\n15\n\nZu einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, Urteil \nvom 12. November 1992 - 10 A 838/90 -, S. 17f. \n(Verlegung einer Trinkwasserleitung im Bereich einer \nals Bodendenkmal unter Schutz gestellten \nLandwehr).\n\n16\n\nAuch der in der Antragsschrift hervorgehobene Brand des Hauses D. und der \netwa 100 Jahre später erfolgte Abbruch des Gebäudes stellt die Bewertung der \nbetroffenen Fläche durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage, selbst wenn man \nunterstellt, dass sich der Abbruch auf den überwiegenden Teil der umfangreichen \nBaulichkeiten bezogen haben sollte. Denn als Überreste des Hauses D. sind nicht \nnur die - möglicherweise tatsächlich zumindest teilweise abtransportierten und \nanderweitig verwendeten - Materialien der Baulichkeiten zu verstehen, sondern alle \nObjekte und Spuren, die Zeugnis vom Vorhandensein einer über Jahrhunderte an \ndieser Stelle bestehenden Wehrburg ablegen können. Neben Resten von \nBaulichkeiten - etwa den Fundamenten der Hauptburg oder des Mauerrings - können \ndies Siedlungsspuren wie Werkzeuge, Gebrauchsgegenstände bzw. in beständigen \nMaterialien wie Metallen oder Keramik erhaltene Teile davon sein, aber auch bloße \nSpuren ehemals vorhandener Materialien wie Verfärbungen als Zeugnisse von \nEinsetzgruben für Holzbauten oder Erdveränderungen als Reste verrotteter Hölzer. \nDen Klägern ist zuzugeben, dass Abbruchmaterial im Laufe des 19. und 20. \nJahrhunderts sicherlich nicht im Boden vergraben worden sein dürfte; dies ist indes \nfür die Annahme, dass sich Überreste des Hauses D. im Boden befinden, nicht \nerforderlich.\n\n17\n\nZu Beispielen für die konkrete Beschaffenheit \nvon Bodendenkmälern vgl. Trier, Abgrenzbarkeit und \nBegründbarkeit von Bodendenkmälern für das \npraktische Verwaltungshandeln, in: Horn u.a. (Hrsg.): \nWas ist ein Bodendenkmal? Archäologie und Recht, \n1991, S. 57 (Abb. 2 sowie S.61f.), sowie Giesler u.a., \nEine Beispielsammlung nordrhein-westfälischer \nBodendenkmäler, aaO., S. 93ff., etwa S. 110f., 120f., \n126f. und passim.\n\n18\n\nSchließlich ist auch die konkrete Ausdehnung der unter Schutz gestellten Fläche \nnicht zu beanstanden, da sie nach den fachwissenschaftlichen Ausführungen \ninsbesondere des Beigeladenen jedenfalls den durch Hauptburg, Halsgraben und \nVorburg - einen mit sieben Türmen besetzten Mauerring - markierten Bereich \numfasst und damit diejenige Fläche, in der mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit bei Grabungen Funde zu erwarten wären. Dies ergibt sich \ndaraus, dass sich in dem durch den Mauerring umgrenzten Bereich der Hauptburg \nund der Vorburg zahlreiche Baulichkeiten für unterschiedliche Nutzungen befunden \nhaben, die, wie oben ausgeführt, Spuren hinterlassen haben müssen, selbst wenn \ndie Baulichkeiten abgetragen worden sein sollten. Die Grenzziehung nach Süden \nund Westen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie jedenfalls diejenigen Bereiche \nausklammert, die auf Grund nachfolgender Eingriffe durch umfassende Bau- und \nErdarbeiten (Eisenbahnbau) nicht mehr mit dem erforderlichen hohen Maß an \nWahrscheinlichkeit Überreste des Hauses D. beinhalten.\n\n19\n\n2.\nDer Rechtsstreit weist aus den genannten Gründen auch keine besonderen \nrechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Das \nVerwaltungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, das Vorhandensein von \nÜberresten des Hauses D. im Boden ohne nähere Prüfung anzunehmen, sondern \nhat sich - wie dargestellt - auf die sachkundigen Äußerungen der Denkmalbehörden, \ninsbesondere des Amtes für Bodendenkmalpflege des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe, bezogen. Dies ist weder grundsätzlich zu beanstanden\n\n20\n\n- zum Stellenwert einer der solchen \nStellungnahme OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - \n10 A \n1748/86 -, BRS 54 Nr. 123 (UA. S. 35f., in BRS \ninsoweit nicht abgedruckt); Urteil vom 23. Februar \n1988 - 7 A 1937/ 86 -, in: Eberl / Kapteina / Kleeberg \n/ Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, 2.1.2., \nNr. 1; Urteil vom 23. Juni 1997 - 10 A 1670/94 -, UA \nS. 13f. m.w.N. -,\n\n21\n\nnoch sind die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahmen vom 17. \nAugust 1992, 25. November 1997 und 6. November 1999 sowie die in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erläuterungen \ninhaltlich unzureichend. Sie belegen vielmehr, dass die Überreste des Hauses D. \ndenkmalwert sind und dass mit dem erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit \ndavon ausgegangen werden kann, dass sich Überreste in dem unter Schutz \ngestellten Boden befinden.\n\n22\n\nVgl. zur Bewertung der fachwissenschaftlichen \nStellungnahmen der Ämter für Denkmalpflege bei \nmangelnder Plausibilität OVG NRW, Urteil vom 26. \nSeptember 2000 - 8 A 4858/97 -, UA S. 18ff.\n\n23\n\n3.\nDie von den Klägern aufgeworfene Frage, was unter den Überresten eines \nGebäudes zu verstehen ist bzw. aus welchen Gründen solche Überreste \ndenkmalwert sein können, ist aus den genannten Gründen nicht grundsätzlich \nklärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Soweit sich diese in der \nAntragsschrift aufgeworfene Frage auf die denkmalrechtliche Bewertung des Hauses \nD. bezieht, ist sie einzelfallbezogen und schon deshalb nicht grundsätzlich \nklärungsfähig. Soweit damit die allgemeinere Frage angesprochen sein sollte, aus \nwelchen Gründen die im Boden befindlichen Reste einer früheren Bebauung \ndenkmalwert sein können, bedarf es zu ihrer Beantwortung ebenfalls nicht der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens, weil sich die Frage - wie oben ausgeführt - \nohne weiteres beantworten lässt.\n\n24\n\n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier \nmaßgeblichen Fassung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 GKG); Anhaltspunkte für eine \nabweichende Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Kläger an der \nAufhebung der Unterschutzstellung sind nicht erkennbar.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 2 S. 3, 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/8-a-2071-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/8-a-2071-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293281","retrieved":"2026-07-09 03:14:27.815407+00:00"}}