{"status":"available","doknr":"OLD293279","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.7B28.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"7 B 28/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.750,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bei summarischer Prüfung bestünden keine \nernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügungen, sodass die Widersprüche der Antragsteller voraussichtlich \nerfolglos bleiben würden.\n\n4\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das von den \nAntragstellern erworbene Gebäude als im Außenbereich privilegiertes Wohnhaus \ngenehmigt worden ist, sodass die von den Antragstellern beabsichtigte, nicht mit \neiner privilegierten Außenbereichsnutzung verbundene Wohnnutzung eine \ngenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Ob die Einwände zutreffen, die \nmit der Beschwerde gegen die Schlussfolgerungen vorgetragen werden, die das \nVerwaltungsgericht aus dem Bescheid gezogen hat, der der E. C. \nGmbH unter dem 24. Februar 1970 erteilt wurde, kann letztlich dahinstehen. Der \nUmfang dessen, was dem Voreigentümer Manfred U. bauaufsichtlich genehmigt \nworden ist, ergibt sich jedenfalls aus der Herrn U. erteilten Baugenehmigung. \nDeren Inhalt ist nicht, wie die Beschwerde meint, \"aus sich heraus nicht \nverständlich\", sondern lässt bei verständiger Würdigung hinreichend deutlich \nerkennen, dass lediglich eine zu einer \"Gärtnerstelle\" gehörige, mithin seinerzeit im \nAußenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Wohnnutzung genehmigt \nwurde.\n\n5\n\nFür den Inhalt einer Baugenehmigung ist nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats in erster Linie die im Bauschein selbst getroffene Regelung maßgebend. Der \nBauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Die \nmit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen haben demgegenüber in aller \nRegel keine selbstständige Bedeutung, vielmehr eine konkretisierende und \nerläuternde Funktion.\n\n6\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 \n- 7 B 831/02 - m.w.N..\n\n7\n\nGemessen an diesen Maßstäben macht bereits der Tenor der Baugenehmigung vom \n4. November 1970 mit den Worten \"Neubau eines Wohnhaus (Gärtnerstelle)\" \nhinreichend deutlich, dass nicht etwa ein Gebäude zu Wohnzwecken jeder Art \ngenehmigt worden ist, sondern nur ein solches, das Bestandteil einer \"Gärtnerstelle\" \nist. Konkretisiert und erläutert wird diese Einschränkung durch die mit \nGenehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. So ist der genehmigte Lageplan \nausdrücklich bezeichnet als \"Lageskizze Gärtnerstelle\". Er zeigt darüber hinaus, dass \ndas Wohnbauvorhaben nicht isoliert für sich zu sehen ist, sondern im engen \nräumlichen Kontext mit weiteren, in mehreren Bauabschnitten zu realisierenden \nbaulichen Anlagen steht, die ersichtlich ein bereits vorhandenes und zwei künftig \nhinzu tretende Gewächshäuser wiedergeben. Auch die gleichfalls mit \nGenehmigungsvermerk versehenen Ansichts-, Grundriss- und Schnittzeichnungen \nbezeichnen das Objekt ausdrücklich als \"Gärtnerstelle: Wohnhaus\". All dies \numschreibt das genehmigte Objekt damit hinreichend deutlich als ein im \nAußenbereich privilegiertes Wohnhaus, das zu einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG \nprivilegierten Gartenbaubetrieb gehören soll.\n\n8\n\nZu den - von der Beschwerde nicht angegriffenen - Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit \neiner Umnutzung des Objekts zu nicht-privilegierten Wohnzwecken erscheint mit \nBlick auf die konkreten Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts dem \nSenat allerdings folgender Hinweis angezeigt: Jedenfalls nach vorläufiger \nEinschätzung spricht viel dafür, dass ein zu einem Gartenbaubetrieb gehöriges \nGebäude auch dann, wenn es vor der Schaffung des neuen \nPrivilegierungstatbestands für Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung durch das \nBauROG (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB n.F.) als nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB/BBauG \nprivilegiertes Vorhaben genehmigt wurde, bei Umnutzungen nicht nach § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 BauGB n.F. begünstigt ist.\n\n9\n\nVgl.: Hamb.OVG, Urteil vom 25. November 1999 \n- 2 Bf 7/97 - BauR 2000, 1853 = NVwZ-RR 2001, 86 \nmit eingehender Begründung; ebenso: OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2002 \n- 8 A 11501/02 - BauR 2003, 222; Krautzberger in \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 35 \nRdNr. 82.\n\n10\n\nSoweit die Beschwerde schließlich den bisherigen Vortrag der Antragsteller ergänzt \nund vertieft, sie hätten vor Abschluss des Kaufvertrages \"eingehende Informationen \nbeim Antragsgegner eingeholt\" und hätten auf die - fehlerhaften - Informationen \nvertraut, kommt es auf die Richtigkeit des diesbezüglich vorgetragenen, vom \nAntragsgegner bestrittenen Inhalts diverser Gespräche mit Bediensteten des \nAntragsgegners nicht an. Dass den Antragsteller eine rechtlich bindende \nZusicherung in Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) erteilt worden wäre, \nbehaupten sie selbst nicht. Aus eventuellen fehlerhaften (fern)mündlichen \nBeratungen und Auskünften können die Antragsteller nicht herleiten, dass der \nAntragsgegner ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Verhinderung rechtswidriger \nNutzungen zu unterlassen hätte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm \n§ 100 ZPO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/7-b-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/7-b-28-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293279","retrieved":"2026-07-09 03:14:27.656486+00:00"}}