{"status":"available","doknr":"OLD293277","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.2A4514.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"2 A 4514/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger zu 1. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur \nHälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger zu 1. und 3. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist am 14. Juni 1967 in L. , Kreis Kirower, in der \nRussischen Föderation geboren. Ihre Eltern sind der 1942 geborene deutsche \nVolkszugehörige X. L. und die russische Volkszugehörige O. L. , geborene \nN. . Die Ehe der Eltern wurde 1972 geschieden. Der Vater der Klägerin zu 1. \nbeantragte im Juni 1991 seine Aufnahme als Aussiedler. Unter dem 4. August 1994 \nwurde ihm ein Aufnahmebescheid erteilt, auf dessen Grundlage er zusammen mit \nseiner Ehefrau und seinem 1977 geborenen Sohn E. am Mittwoch, den 7. \nDezember 1994 das Aussiedlungsgebiet verließ und am 8. Dezember 1994 im \nBundesgebiet eintraf. Unter dem 31. Mai 1995 ist ihm vom Oberstadtdirektor der \nStadt X. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt worden. Die \nKlägerin zu 3. ist die am 18. Juli 1990 geborene Tochter der Klägerin zu 1. aus ihrer \nim November 1996 geschiedenen Ehe mit dem (ehemaligen) Kläger zu 2., einem \nrussischen Volkszugehörigen.\n\n3\n\nDen von den Klägern am Montag, den 28. November 1994 gestellten \nAufnahmeantrag, in dem der Vater der Klägerin zu 1. als ein Familienangehöriger \naufgeführt ist, dem bereits eine Übernahmegenehmigung/ein Aufnahmebescheid \nerteilt worden ist, lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 30. August \n1996 ab. Hiergegen erhoben die Kläger am 12. September 1996 Widerspruch, den \ndas Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1998 \nzurückwies. Über die Begründung des Ablehnungsbescheides hinausgehend wurde \nergänzend ausgeführt, es bestehe auch kein Anspruch auf Einbeziehung als \nAbkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, weil keine \nBezugsperson mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet mehr vorhanden sei. Mangels \nAnhaltspunkten für das Vorliegen eines Härtefalles scheide auch eine nachträgliche \nEinbeziehung aus.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 27. Februar 1998 Klage erhoben. Zur Begründung haben \nsie vorgetragen: Es bestehe ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den \ndem Vater der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid. Die rechtzeitige \nEinbeziehung sei nur unterblieben, weil die Kläger unverschuldet davon \nausgegangen seien, nur durch einen originären Aufnahmebescheid Aufnahme nach \ndem Bundesvertriebenengesetz finden zu können, und sie deshalb zunächst den \nAbschluss des Passänderungsverfahrens für die Klägerin zu 1. abgewartet hätten. \nAuf Grund der Antragstellung vor Ausreise des Vaters stehe objektiv die \ngemeinsame Ausreiseabsicht fest. Nach der Gestaltung des Antragsformulars sei für \nsie nicht erkennbar gewesen, dass sie auch durch einen formlosen \nEinbeziehungsantrag in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson hätten \neingetragen werden können. Der Antragsvordruck habe den irreführenden Hinweis \nenthalten, Abkömmlinge mit eigener Familie müssten einen eigenen Antrag stellen \nund es könnten nur ledige Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid einbezogen \nwerden. Die Beklagte hätte die Verpflichtung gehabt, den Vater, der seinen Antrag \nnoch auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gestellt \nhabe, auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen, da ihm der rechtliche Unterschied \nzwischen dem von ihm gestellten Antrag als \"Aussiedler\" und dem tatsächlich \nerteilten Aufnahmebescheid als Spätaussiedler nicht bekannt gewesen sei, was die \nBeklagte hätte erkennen können. Außerdem sei dem Vater ein weiterer Verbleib im \nAussiedlungsgebiet nicht zumutbar gewesen, da dem in dem erteilten \nAufnahmebescheid mit aufgeführten 17-jährigen Sohn die Einberufung in die \nkirgisische Armee gedroht habe und die Eltern befürchtet hätten, die Behörden \nwürden eine Ausreise des demnächst Wehrpflichtigen nicht mehr zulassen. Die \nEltern seien auf Grund der grausamen Behandlung nichtasiatischer Rekruten in der \nkirgisischen Armee berechtigt gewesen, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine \nEinziehung des Sohnes zu verhindern. Angesichts der kaum absehbaren \nVerfahrensdauer sei es dem Vater nicht zumutbar gewesen, den Abschluss des \nAufnahmeverfahrens seiner Tochter abzuwarten.\n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides vom 30. August 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 1998 zu \nverpflichten, die Kläger zu 1. und 3. in den \nAufnahmebescheid des Vaters der Klägerin zu 1. \neinzubeziehen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat die Ansicht vertreten, eine Härte, die eine nachträgliche Einbeziehung der \nKläger zu 1. und 3. in den dem Vater erteilten Aufnahmebescheid rechtfertigen \nkönnte, liege nicht vor. Der Aufnahmeantrag der Kläger sei nicht fehlerhaft bearbeitet \nworden, da dieser Antrag nur etwa eine Woche vor Ausreise der Bezugsperson und \nunter einem anderen Familiennamen als dem der Bezugsperson gestellt worden sei. \nEs bestehe keine Verpflichtung zu einem Datenabgleich hinsichtlich aller in einem \nAufnahmeantrag genannten Vor- und Nachfahren. Die behauptete Rechtsunkenntnis \ndes Vaters und der Kläger begründe keinen Härtefall, da die geänderte \nGesetzeslage bereits seit Januar 1993 bestanden habe.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren \nbezüglich des (ehemaligen) Klägers zu 2. eingestellt und im Übrigen die Klage \nabgewiesen.\n\n11\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr \nKlagebegehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen \nund betonen, wegen der Situation seines damals 17jährigen Sohnes sei dem Vater \nder Klägerin zu 1. ein weiterer Verbleib im Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar \ngewesen. Das Verwaltungsgericht habe das diesbezügliche Vorbringen zu Unrecht \nals nicht glaubhaft angesehen. Ferner habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass \nden Klägern wegen behördlicher Falschhinweise und unterbliebener notwendiger \nBelehrungen die Möglichkeit genommen worden sei, sich bereits früher um eine \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters der Klägerin zu 1. zu \nbemühen.\n\n12\n\nDie Kläger zu 1. und 3. beantragen,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 30. August 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 1998 zu \nverpflichten, sie in den Aufnahmebescheid des \nVaters der Klägerin zu 1. vom 4. August 1994 \neinzubeziehen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Kläger hätten keinen Anspruch \nauf nachträgliche Einbeziehung in den dem Vater der Klägerin zu 1. erteilten \nAufnahmebescheid. Insbesondere liege keine sogenannte verfahrensbedingte Härte \nvor. Denn der Aufnahmeantrag der Kläger sei nur elf Tage vor der Ausreise der \nBezugsperson gestellt worden. Innerhalb einer derart kurzen Zeitspanne wäre es \nnicht möglich gewesen, den Antrag abschließend zu bearbeiten und einem \nBundesland mit der Bitte um Erteilung der erforderlichen Zustimmung vorzulegen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Denn die Kläger zu 1. und 3. haben keinen Anspruch auf \nnachträgliche Einbeziehung in den dem Vater der Klägerin zu 1. erteilten \nAufnahmebescheid.\n\n20\n\nAls Rechtsgrundlage für den mit der Klage allein geltend gemachten Anspruch \nauf Einbeziehung kommen nur § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 27 Abs. 2 des Gesetzes \nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebe-\nnengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I \nS. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266, in \nBetracht. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen liegen hier aber nicht \nvor.\n\n21\n\nEine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nur in Betracht, \nsolange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2001, 1527.\n\n23\n\nDer Vater der Klägerin zu 1. ist aber bereits im Dezember 1994 dauerhaft nach \nDeutschland übergesiedelt.\n\n24\n\nDie Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 i.V.m. \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach Ausreise der \nBezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 \nBVFG grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn seitens des Einzubeziehenden im \nZeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt \nwar.\n\n25\n\nVgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 \n- 2 A 5680/98 -, BVerwG, Beschluss vom 25. Mai \n2000 - 5 B 26.00 -.\n\n26\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass ein Aufnahmeantrag, wie er von den \nKlägern gestellt worden ist, nicht nur primär dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin \nzu 1. ihre Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte \nund der Kläger zu 3. in diesen Bescheid einbezogen werden wollte. Vielmehr enthält \ner zugleich für den Fall, dass eine Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht \nkommt, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1. und 3. auf Einbeziehung als \nAbkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson zu \nerteilenden bzw. erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Als \nBezugsperson kommt hier grundsätzlich der Vater der Klägerin zu 1. in Betracht.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen für eine Einbeziehung wegen besonderer Härte sind aber \nnicht gegeben. Der Bezugsperson drohende Gefahren, die nach der Rechtsprechung \ndes Senats,\n\n28\n\nvgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 \n- 2 A 5680/98 -,\n\n29\n\neine frühzeitige Ausreise der Bezugsperson rechtfertigen könnten und als \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen wären, sind hier \nnicht ersichtlich. Auch die von den Klägern angeführte Situation des Sohnes E. \nbegründet keinen Härtegrund. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die \nFamilie im Zeitpunkt der Ausreise im Dezember 1994 überhaupt noch mit der \nMöglichkeit seiner Einziehung zum Militär rechnen musste. Nach der vorgelegten \nBescheinigung war dessen militärische Erfassung ab dem 1. November 1994 wegen \nder beabsichtigten Übersiedlung nach Deutschland beendet. Von daher ist nicht \nerkennbar, warum der Vater der Klägerin zu 1. nicht noch zumindest für eine gewisse \nZeit über Dezember 1994 hinaus in Kirgisien hätte verbleiben können. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger ergänzend erklärt, dass \nmit einer Einziehung ohnehin erst im Herbst 1995 konkret zu rechnen gewesen wäre. \nIm Übrigen hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die \nKläger nicht nachvollziehbar dargetan haben, welche schwerwiegenden \nGefährdungen für den Sohn des Vaters der Klägerin zu 1. bei Ableistung des \nWehrdienstes konkret zu befürchten gewesen wären.\n\n30\n\nDie schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet \nschon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 \n- 5 B 26.00 -.\n\n32\n\nEbenso wenig bestand gegenüber dem Vater der Klägerin zu 1. eine allgemeine \nHinweispflicht des Bundesverwaltungsamtes auf die zum 1. Januar 1993 \neingetretene Rechtsänderungen und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer \nEinbeziehung von Abkömmlingen. Vielmehr wäre es Sache der Kläger gewesen, sich \ndiesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Abgesehen davon hätte der Vater jedenfalls \nnach Erhalt des ihm im August 1994 erteilten Aufnahmebescheides, in den sein \nSohn als Abkömmling einbezogen worden ist, Anlass gehabt, sich nach der \nMöglichkeit einer Einbeziehung auch seiner Tochter zu erkundigen, wenn er deren \nEinbeziehung noch vor seiner Ausreise angestrebt hätte.\n\n33\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer \"verfahrensbedingten Härte\" ist hier ein \nHärtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht gegeben. Es ist in \nEinbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n- 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527,\n\n35\n\nanerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund \ndarstellen können. Der Senat hat im Anschluss an diese Rechtsprechung es \ngrundsätzlich als eine \"verfahrensbedingte Härte\" angesehen, dem \nEinzubeziehenden bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige \nAusreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver \nBetrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden \nVerpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine \nZusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine \nEinbeziehung noch hätte erfolgen können, bevor die Bezugsperson das \nAussiedlungsgebiet verlassen hat.\n\n36\n\nVgl. Beschluss vom 19. Oktober 2001 \n- 2 A 2872/01 -, vom 16. September 2002 \n- 2 A 2165/02 -, und Urteil vom 6. Dezember 2002 - \n2 A 4250/01 -.\n\n37\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass es Verwaltungspraxis der Beklagten ist, \nseit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine \nEinbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer \nBezugsperson möglich ist. In Verbindung mit dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. \n3 Abs. 1 GG) ist deshalb jeweils zu prüfen, ob es von der Antragstellung des \nAufnahmebewerbers bis zur Ausreise der Bezugsperson objektiv möglich gewesen \nwäre, diese in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einzubeziehen.\n\n38\n\nUnter Berücksichtigung der in § 75 VwGO normierten Frist, nach deren \nVerstreichen bei Untätigkeit der Behörde Klage erhoben werden kann, hat der Senat \neine \"verfahrensbedingte Härte\" jedenfalls dann angenommen, wenn zwischen dem \nEingang des Antrages mit den erforderlichen Unterlagen und der Ausreise der \nBezugsperson ein Zeitraum von mehr als drei Monaten lag. Nach Verstreichen eines \nsolchen Zeitraumes erscheint es unangemessen hart, der einzubeziehenden Person \ndie erstrebte Einbeziehung allein wegen der vorzeitigen Ausreise der Bezugsperson \nzu versagen. Da bei einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer \nBezugsperson ausschließlich die Abstammung von dieser Person als \nAnspruchsvoraussetzung festzustellen ist, spricht wegen dieses eingeschränkten \nPrüfungsumfanges nichts dafür, dass eine Verwaltungsentscheidung in der von § 75 \nVwGO vorgesehenen Frist für die Klageerhebung nicht hätte ergehen können. \nInsbesondere hält es der Senat nicht für vertretbar, insoweit die teilweise sehr langen \nZeiten bis zur Erteilung von Bescheiden aus der Praxis der Beklagten zu \nberücksichtigen.\n\n39\n\nVgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 2002 \n- 2 A 4250/01 -.\n\n40\n\nAllerdings kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass eine \n\"verfahrensbedingte Härte\" nur dann gegeben ist, wenn zwischen der Stellung des \nAufnahmeantrags und der Ausreise der Bezugsperson mindestens drei Monate \nliegen. Ein derart einengendes Verständnis des Härtebegriffs ist schon vom \nRegelungsinhalt des § 75 VwGO nicht geboten. Es lässt zudem unberücksichtigt, \ndass es sich bei § 75 VwGO lediglich um eine Vorschrift handelt, die eine besondere \nProzessvoraussetzung aufstellt.\n\n41\n\nVgl. insoweit im Rahmen der Rechtsprechung zu \nAmtshaftungsansprüchen: BGH, Beschluss vom 23. \nJanuar 1992 - III ZR 191/90 -, NVwZ 1993, 299; \nPalandt-Thomas, BGB, Komm., 62. Aufl. München, \n2003, § 839, Rdnr. 92 f. m.w.N. \n\n42\n\nVielmehr ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen \nVerfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens \nim Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen \nwürde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson einem Anspruch auf \nEinbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise \nder Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer \nEinbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, \nkann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass \nim Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die \nEinbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt \nwird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im \nHärtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte \nAusreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde \ngrundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen \nist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden \nvon Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der \nEntscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu \nnehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. \nAllgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben \nder rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung \neines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte \nVerfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch \nbei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die \nBehörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren \nbestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb \ndes zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums \nvon unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem \nAufnahmebewerber keine \"verfahrensbedingte Härte\" dar, ihm die vorzeitige \nAusreise der Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten.\n\n43\n\nSo liegt der Fall hier. Die Kläger haben bei der Stellung ihres Aufnahmeantrages \nweder auf die bevorstehende Ausreise des Vaters der Klägerin zu 1. hingewiesen \nnoch sonstige Gesichtspunkte angeführt, auf Grund derer objektiv eine beschleunigte \nBehandlung des Aufnahmeantrages, soweit er eine Einbeziehung zum Gegenstand \nhat, geboten gewesen wäre. Der schlichte Hinweis in dem Antragsformular auf den \ndem Vater bereits erteilten Aufnahmebescheid genügt insoweit nicht. Angesichts \ndessen konnten sie bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass im \nRahmen eines nicht als besonders beschleunigungsbedürftig gekennzeichneten \nvertriebenenrechtlichen Verfahrens innerhalb von lediglich etwas mehr als einer \nWoche die Beiziehung der erforderlichen Verwaltungsvorgänge, die rechtliche \nBearbeitung durch das Bundesverwaltungsamt und die Beteiligung eines Landes \nerfolgen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides geschaffen würden. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1,162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/2-a-4514-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/2-a-4514-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293277","retrieved":"2026-07-09 03:14:27.491980+00:00"}}