{"status":"available","doknr":"OLD293276","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.2A4234.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"2 A 4234/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist am 5. Juli 1957 in Karaganda in Kasachstan geboren. Seine Eltern \nsind der 1925 geborene deutsche Volkszugehörige I. T. und die 1923 \ngeborene deutsche Volkszugehörige F. T. , geb. O. . Die Eltern des \nKlägers haben das Aussiedlungsgebiet Ende Juni 1994 verlassen und leben seitdem \nin Deutschland. Am 6. Dezember 1994 stellte der Oberstadtdirektor der Stadt L. \nbeiden Spätaussiedlerbescheinigungen aus.\n\n3\n\nAm 17. September 1992 stellte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und den \nbeiden gemeinsamen Kindern durch seine Schwiegermutter, Frau F. I. bach, \neinen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für ihn \nangegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Deutsch. \nJetzige Umgangssprache in der Familie sei \"Deutsch-Russisch\". Zur Beherrschung \nder deutschen Sprache ist angekreuzt, der Kläger verstehe, spreche und schreibe \nDeutsch. Dem Aufnahmeantrag beigefügt war die Fotokopie eines 1990 \nausgestellten sowjetischen Inlandspasses, in dem als Nationalität des Klägers \n\"Deutsch\" eingetragen ist. Unter dem 14. März 1994 erteilte das \nBundesverwaltungsamt dem Kläger und seiner Familie einen Aufnahmebescheid, auf \ndessen Grundlage diese am 7. September 1994 nach Deutschland übergesiedelt \nsind. Am 19. September 1994 wurden sie vom Bundesverwaltungsamt als \nSpätaussiedler registriert.\n\n4\n\nAm 2. November 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer \nBescheinigung für Spätaussiedler. Hierbei gab er an, seine Umgangssprache \ninnerhalb und außerhalb der Familie sei \"deutsch-russisch\". Auf dem Antragsformular \nist vermerkt, dass der Kläger nur etwas Deutsch spreche. In einer ergänzenden \nErklärung vom 22. November 1994 gab der Kläger an, bis zum Alter von fünf Jahren \nunter Deutschen gelebt und Deutsch gesprochen zu haben. Dann sei die Familie \numgezogen. Am neuen Wohnort hätten keine Deutschen gelebt und die russischen \nKinder hätten sie immer beschimpft und ausgelacht. Er sei Deutscher, weil seine \nEltern Deutsch seien. In seiner Kindheit sei in der Familie Deutsch gesprochen \nworden. Die Familie habe die deutschen Feiertage, Weihnachten und Ostern, \ngefeiert. Unter dem 8. Februar 1995 notierte die Sachbearbeiterin des Beklagten in \neinem Vermerk: \"Herr T. spricht immer noch nicht genug Deutsch, anscheinend \nhatte er auch keine passiven Sprachkenntnisse, die schnell wieder aufgefrischt \nwerden konnten.\"\n\n5\n\nUnter dem 24. Februar 1995 teilte der Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass \nseinen Feststellungen zufolge ihr Sohn kaum Deutsch spreche und auch nicht viel \nDeutsch verstehe. Seine Sprachkenntnisse reichten für eine Verständigung auch bei \neinfachen Fragen nicht aus. Der Beklagte bat um Erläuterung, welche deutschen \nTraditionen in der Familie gepflegt und wie häufig und über welche Dinge in der \nFamilie Deutsch gesprochen worden sei. Daraufhin erklärten die Eltern in einem \nSchreiben vom 5. März 1995, früher seien sie eine große Familie gewesen, in der \nviel Deutsch gesprochen worden sei. Ihr Sohn Q. habe hauptsächlich mit seinen \nGroßeltern und Geschwistern Deutsch geredet, weil sie, die Eltern, immer viel hätten \narbeiten müssen. Am Wohnort in Kasachstan hätten sehr viele unterschiedliche \nNationalitäten gewohnt. Man habe sich nur auf Russisch verständigen können. \nAußerhalb der Familie habe es nur wenige Möglichkeiten gegeben, Deutsch zu \nsprechen oder zu lernen. Es habe keine Lehrer und keine Bücher gegeben. Während \nseiner Studien- und Militärzeit habe der Kläger kein Deutsch sprechen können, weil \ner kaum zu Hause gewesen sei. Auch während seines Berufslebens als Bergmann \nhabe er kein Deutsch gesprochen, weil er keine deutschen Kollegen gehabt habe. \nAußerdem hätten damals alle Einwohner zusätzlich Kasachisch lernen müssen. Da \nihr Sohn seine eigene Familie gehabt habe, seien seine Deutschkenntnisse immer \nschlechter geworden. Im Moment versuche er, wieder Deutsch zu lernen, mache \naber keine großen Fortschritte, weil er seit Jahren keine Schule mehr besucht habe. \n\n6\n\nAusweislich eines Aktenvermerks erklärte der Kläger anlässlich einer Vorsprache \nam 7. April 1995: Als er fünf Jahre alt gewesen sei, habe seine Familie umziehen \nmüssen. Die Eltern hätten die Wahl zwischen zwei neu gegründeten Städten gehabt. \nDie wenigen Deutschen hätten ganz verstreut gelebt. Seine Großmutter habe er nur \nzweimal besucht. Sein Großvater habe zwar Deutsch gesprochen, er, der Kläger, \nhabe ihn aber nur teilweise verstanden. Er fühle sich als Deutscher, weil seine \nVorfahren alle Deutsche seien. Er habe versucht, mit seiner Frau Deutsch zu \nsprechen, habe aber wenig verstanden und sich mit ihr nicht richtig verständigen \nkönnen. Sein Bruder habe besser Deutsch gekonnt, weil er fünf Jahre älter gewesen \nsei und später in Alma-Ata Deutsch studiert habe. In dem Aktenvermerk ist \nfestgehalten, dass der Kläger die deutschen Fragen wohl teilweise bis überwiegend \nverstanden, aber fast nur auf Russisch beantwortet habe. \n\n7\n\nIn einem Schreiben vom 23. November 1995 erklärte der Vater auf Nachfrage \ndes Beklagten, die Familie habe 1962 nach Schließung der Kohlengrube, in der er \nbis dahin gearbeitet habe, nach Schachtinsk umziehen müssen. Damals sei der \nKläger erst fünf Jahre alt gewesen. Auf Grund der Verhältnisse in Schachtinsk habe \nsein Sohn nicht mehr mit deutschen Kindern zusammen sein können. Infolgedessen \nhätten seine Sprachkenntnisse nach und nach abgenommen. Aus diesem Grund \nspreche er auch schlechter Deutsch als seine Frau, die bis zu der Heirat in einem \nDorf gelebt habe, in der sehr viele Deutsche gelebt hätten. Q. habe seine \nSprachkenntnisse verbessert, indem er einen Sprachkurs besucht habe, den er mit \nder Note \"gut\" abgeschossen habe. Hierzu wurde ein Zeugnis der Akademie \nÜberlingen vom 31. Juli 1995 vorgelegt, ausweislich dessen der Kläger in der Zeit \nvom 15. Februar 1995 bis 31. Juli 1995 an einem Sprachlehrgang (Grundstufe) \nDeutsch für Aussiedler mit 35 Zeitstunden pro Woche mit gutem Erfolg teilgenommen \nhat. \n\n8\n\nAm 25. März 1996 führte der Beklagte mit dem Kläger im Rahmen einer \nAnhörung einen Sprachtest durch. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen \nauf den hierüber gefertigten und vom Kläger unterzeichneten Aktenvermerk (Beiakte \nHeft 1 Bl. 137). Anlässlich dieser Anhörung erklärte die Ehefrau des Klägers, dass ihr \nMann, als sie ihn kennen gelernt habe, nur ganz wenig Deutsch gesprochen habe. \nSeine Mutter habe ihr auf ihre Frage hin dazu erklärt, dass sie, die Mutter, schon als \njunges Mädchen bei Russen habe dienen müssen und deshalb wenig Deutsch \ngesprochen habe. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Akademie Überlingen mit \nSchreiben vom 16. August 1996 mit, dass der Kläger zu Beginn des \nSprachlehrgangs über einen Grundwortschatz verfügt habe. Er habe sich in seine \nAngelegenheiten betreffende Gesprächssituationen hinreichend verständigen \nkönnen. Er habe mehr passiv als aktiv über Vorkenntnisse der deutschen Sprache \nverfügt und sei sehr bemüht gewesen, seine Sprachkenntnisse zu verbessern. \n\n9\n\nIm Laufe des Verwaltungsverfahrens befragte der Beklagte mehrere Bekannte \nund Verwandte des Klägers insbesondere zu dessen Sprachkenntnissen. Wegen der \nEinzelheiten der von den Befragten gemachten Angaben wird auf ihre jeweiligen \nschriftlichen Erklärungen Bezug genommen.\n\n10\n\nDurch Bescheid vom 14. März 1997 lehnte der Beklagte die Erteilung einer \nBescheinigung als Spätaussiedler ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger sei \nkein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes, weil er die \nMindestanforderungen an die Beherrschung der deutschen Sprache nicht erfülle. Die \nvorhandenen Sprachkenntnisse reichten für eine Verständigung nicht aus. Eine \nhinreichende Vermittlung des Bestätigungsmerkmals \"Sprache\" sei nicht feststellbar. \nGründe, wonach die Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen nicht möglich gewesen \nwäre, seien keine gegeben. Gleichzeitig erteilte der Beklagte dem Kläger eine \nBescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin, da seiner Ehefrau eine \nBescheinigung als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG ausgestellt wurde.\n\n11\n\nGegen die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung erhob der \nKläger am 3. April 1997 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend: Bis zum \nZeitpunkt seiner Bekenntnisfähigkeit, auf den es maßgeblich ankomme, sei ihm die \ndeutsche Sprache in der Familie vermittelt worden. Aufgrund der Umsiedlung nach \nSchachtinsk sei der Gebrauch der deutschen Sprache nur noch im Familienkreis \nmöglich gewesen. Außerhalb der Familie habe er nicht Deutsch sprechen können, \nweil er sich dadurch ausgegrenzt hätte. Er sei in seinem Heimatland stets als \nDeutscher behandelt worden. Auch heute sei er durchaus in der Lage, eine \nUnterhaltung auf Deutsch zu führen, wenn sich das Gespräch auf Dinge des \ntäglichen Lebens beschränke.\n\n12\n\nDurch Bescheid vom 3. März 1998 wies der Landrat des Hochsauerlandkreises \nden Widerspruch zurück. Dem Kläger sei die deutsche Sprache nicht hinreichend \nvermittelt worden, denn nach den Feststellungen anlässlich der Beantragung der \nSpätaussiedlerbescheinigung und den weiteren im Verwaltungsverfahren getroffenen \nFeststellungen seien bei ihm nur geringfügige Deutschkenntnisse vorhanden. Diese \nsprächen auch gegen eine Vermittlung sonstiger Bestätigungsmerkmale im Sinne \ndes Gesetzes.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 4. April 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf das \nVorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und betont, in rechtlicher \nHinsicht komme es nur darauf an, ob ihm bis zum Abschluss seiner Prägephase \nsolche Bestätigungsmerkmale prägend vermittelt worden seien. Abgesehen davon \nhabe er aber auch im Zeitpunkt seiner Einreise ausreichend Deutsch gesprochen. \nDer Beklagte habe im Rahmen seiner Ermittlungen nicht berücksichtigt, dass er in \neiner Familie aufgewachsen sei, in der die deutsche Sprache einerseits im \nwolgadeutschen Dialekt durch die Mutter andererseits in Hochdeutsch durch den \nVater verwendet worden sei. Auf Grund der zwangsläufig zusätzlich zu \nverwendenden russischen und darüber hinaus zu erlernenden kasachischen \nSprache habe es in seiner Familie eine überaus große Gemengelage hinsichtlich der \nSprachverwendung gegeben. Bestimmte Begriffe der deutschen Sprache seien ihm \nüberhaupt nicht geläufig gewesen. Wegen der Umstände im Herkunftsgebiet habe er \nnur ein entsprechendes Vokabular im innerfamiliären und häuslichen Umfeld erlernen \nkönnen. Dies habe naturgemäß nur eingeschränkt sein können. Der Beklagte habe \nfestgestellt, dass er zum Zeitpunkt der Einreise zumindest teilweise aktive, darüber \nhinaus auch passive Sprachkenntnisse gehabt habe. Diese müssten als für ein \neinfaches Gespräch ausreichend angesehen werden, soweit dieses sich nur mit den \nim Herkunftsgebiet alltäglichen Lebenssachverhalten befasse. Eine weitergehende \nprägende Vermittlung sei auf Grund der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht \nmöglich gewesen.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 14. März 1997 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des \nI. vom 3. März 1998 zu verpflichten, ihm \ndie beantragte Spätaussiedlerbescheinigung nach \n§ 15 Abs. 1 des Vertriebenengesetzes zu \nerteilen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat an der im Ablehnungsbescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten \nund ergänzend erklärt: Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers müssten die \nBestätigungsmerkmale im Sinne des Gesetzes im Zeitpunkt der Aussiedlung \nvorliegen. Die Behauptung des Klägers, im Zeitpunkt der Einreise ausreichend \nDeutsch gesprochen zu haben, entbehre jeder Grundlage. Tatsächlich sei der Kläger \nzu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, Deutsch gut zu verstehen und auf \ndie einfachsten Fragen aus dem Bereich des täglichen Lebens eine Antwort zu \ngeben. Eine Verständigung ohne Sprachmittler sei mit ihm nicht möglich gewesen. \n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n20\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein \nKlagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, sein Anspruch auf Ausstellung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung richte sich nach dem Bundesvertriebenengesetz in der \nbis zum 6. September 2001 geltenden Fassung. Soweit der Übergangsregelung die \nAnwendbarkeit des Bundesvertriebenengesetz in der durch das \nSpätaussiedlerstatusgesetz geänderten Fassung gefolgert werde, handele es sich \num eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung. Unter \nBerücksichtigung der Grundsätze der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 zu dem Bestätigungsmerkmal \nSprache seien in seinem Fall die Voraussetzungen in Bezug auf dieses Merkmal \nerfüllt. Denn die deutsche Sprache habe in der Familie eine wesentliche Bedeutung \ngehabt. Weitergehende Anforderungen dürften an die Vermittlung wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht gestellt werden.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Änderung seines Bescheides vom \n14. März 1997 und des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des I. vom 3. März 1998 zu \nverpflichten, ihm die beantragte \nSpätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 \nBVFG auszustellen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für eine Verfassungswidrigkeit der \nÜbergangsregelung sei nichts erkennbar, insbesondere liege in dieser Regelung \nkeine unzulässige echte Rückwirkung. Die Voraussetzungen des \nBestätigungsmerkmals Sprache erfülle der Kläger nicht, da er im Zeitpunkt der \nEinreise nicht in der Lage gewesen sei, die an ihn gerichteten einfachen Fragen vom \nSinn her zu erfassen und zu beantworten. Abgesehen davon könne aber auch nicht \nfestgestellt werden, dass beim Kläger im Zeitpunkt seiner Selbständigkeit die \ndeutsche Sprache \"Gewicht\" im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2000 gehabt habe. Denn der Kläger und \ndie von ihm benannten Zeugen hätten dazu angegeben, dass eine Vermittlung \nlediglich bis zur Vollendung des fünften bzw. sechsten Lebensjahres erfolgt sei.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung der \nbegehrten Bescheinigung.\n\n29\n\nGemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - \nSpStatG) vom 30. August 2001 - BGBl. I, 2266, erhalten Spätaussiedler zum \nNachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. \nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen \nSowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger \nist. Der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit ist definiert in § 6 BVFG. Der \nSenat lässt offen, ob bei der Entscheidung des Rechtsstreits in diesem Verfahren \nüber einen Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG gemäß § 100 a BVFG der Bestimmung \ndes § 6 BVFG in der nunmehr geltenden Fassung anzuwenden ist, oder ob, wie der \nKläger meint, aus verfassungsrechtlichen Gründen in der bis zum 6. September 2001 \ngeltenden Fassung. Denn der Kläger erfüllt in keinem Fall die Voraussetzungen als \ndeutscher Volkszugehöriger.\n\n30\n\n1. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum \nVerlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, denn es steht zur Überzeugung \ndes Senats fest, dass er im Zeitpunkt seiner Einreise nicht in der Lage gewesen ist, \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Nach den Feststellungen \ndes Beklagten, die in mehreren Aktenvermerken nachvollziehbar festgehalten \nworden sind, konnte sich der Kläger nach seiner Einreise in allenfalls als \nbruchstückhaft zu bezeichnender Weise auf Deutsch artikulieren. Danach verfügte er \nzwar über gewisse passive deutsche Sprachkenntnisse, die es ihm ermöglichten, \neinige der an ihn gerichteten Fragen zu verstehen, war aber praktisch nicht in der \nLage, diese mehr als nur ansatzweise selbst auf Deutsch zu beantworten und aktiv \nein Gespräch zu führen. Nach den Feststellungen des Beklagten war es nicht \nmöglich, sich mit ihm über einfache ihn betreffende Angelegenheiten auf Deutsch zu \nunterhalten. \n\n32\n\nDass diese Feststellungen zutreffend sind, wird bestätigt durch die Angaben der \nEltern des Klägers. Diese haben auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten, warum \nihr Sohn kaum Deutsch spreche und auch nicht viel Deutsch verstehe, im März 1995 \nerklärt, ihr Sohn versuche, wieder Deutsch zu lernen, mache aber keine großen \nFortschritte, weil er seit Jahren keine Schule mehr besucht habe. Als Grund für die \ngeringen Sprachkenntnisse gaben sie an, dass sie früher eine große Familie \ngewesen seien, in der viel Deutsch gesprochen worden sei. Der Kläger habe \nhauptsächlich mit seinen Großeltern und Geschwistern Deutsch geredet, weil sie, die \nEltern, immer viel hätten arbeiten müssen. Nach dem Umzug der Familie habe es \ndann nur wenige Möglichkeiten gegeben, außerhalb der Familie Deutsch zu \nsprechen. Während seiner Studien- und anschließenden Militärzeit habe ihr Sohn \nebenso wenig Gelegenheit gehabt, Deutsch zu sprechen, wie später während seines \nBerufslebens als Bergmann. Da er eine eigene Familie gehabt habe, seien seine in \nder Kindheit erworbenen Deutschkenntnisse immer schlechter geworden. Diese \nAngaben der Eltern stimmen überein sowohl mit den aktenkundigen Erklärungen des \nKlägers als auch mit der vom Beklagten festgehaltenen Aussage seiner Ehefrau. \nLetzterer kommt auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil die \ndeutschstämmige Ehefrau offenbar immer schon ausreichend Deutsch gesprochen \nhat und ihr deshalb nach der Einreise vom Beklagten auch eine Bescheinigung nach \n§ 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren \nauf die ergänzende Frage, warum ihm von seinen Eltern keine deutschen \nSprachkenntnisse vermittelt worden seien, erklärt, bis zum Alter von fünf Jahren \nunter Deutschen gelebt und Deutsch gesprochen zu haben, dann aber an einen Ort \ngezogen zu sein, in dem keine Deutschen gelebt hätten und sie als Kinder \nausgelacht und beschimpft worden seien. Anlässlich einer Vorsprache beim \nBeklagten im April 1995 hat er erklärt, er habe versucht, mit seiner Frau Deutsch zu \nsprechen, hätte aber wenig verstanden und sich mit ihr auf Deutsch nicht richtig \nverständigen können. Seine Ehefrau hat im März 1996 anlässlich des vom Beklagten \nmit dem Kläger durchgeführten Sprachtest bekundet, ihr Mann habe schon, als sie \nihn kennen gelernt habe, nur ganz wenig Deutsch gesprochen. Insgesamt folgt aus \ndiesen verschiedenen Erklärungen, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt seiner \nAusreise in seinem eigenen familiären Umfeld bereits nicht in der Lage gewesen ist, \nauf Deutsch zumindest ein einfaches Gespräch zu führen.\n\n33\n\nBelegt werden die nur rudimentären Deutschkenntnisse des Klägers im Zeitpunkt \nder Einreise weiterhin durch den vom Beklagten im März 1996 durchgeführten \nSprachtest. Soweit der Kläger die dabei an ihn gestellten einfachen Fragen \nüberhaupt verstanden hat, bestanden seine Antworten, wie der darüber gefertigte \nAktenvermerk deutlich zeigt, im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung einzelner \nWörter oder Satzfragmente. Vollständige, grammatikalisch weitgehend korrekte \nSätze hat der Kläger praktisch nicht geäußert. Dies belegt, dass der Kläger auch \nmehr als eineinhalb Jahre nach seiner Einreise nach Deutschland und trotz \nAbsolvierung eines intensiven halbjährigen Sprachkurses über zumindest nur sehr \neingeschränkte aktive deutsche Sprachkenntnisse verfügt hat. Die Möglichkeit, sich \nnur bruchstückhaft in deutscher Sprache verständigen zu können, genügt aber im \nRahmen von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht. Darauf, dass der Kläger inzwischen \nbesser Deutsch spricht, kommt es rechtlich nicht an.\n\n34\n\nDie Feststellung, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund \nfamiliärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, ist auch nicht \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG entbehrlich. Der Senat geht in seiner dem \nProzessbevollmächtigten bekannten ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die \ndeutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in \nden Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden konnte, in denen \nsich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten.\n\n35\n\nVgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 \n- 2 A 4244/99 -.\n\n36\n\nDiese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte \nRechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache \nals Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer \nEstland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass \nzahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt \nworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten \nmüsste, sind von dem Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. \nAus dem Umstand, dass die Alltagssituation, in der der Kläger nach der Deportation \nder Familie aufgewachsen ist, außerhalb der Familie durch die russische Sprache \ngeprägt und dominiert war, folgt nicht, dass eine Vermittlung von Deutsch in der \nFamilie des Klägers nicht möglich gewesen wäre. \n\n37\n\nDer Umstand, dass die Familie des Klägers nach dem Umzug nach Schachtinsk \nseinen Angaben zufolge weitgehend ohne Kontakt zu vielen anderen Deutschen \ngelebt hat, führt nicht zur Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG. Denn dies liefe \ndarauf hinaus, dass der vom Gesetzgeber ersichtlich als Ausnahme geschaffene \nFiktionsfall im Hauptanwendungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion angesichts der \nbekannten dort gegenüber den Volksdeutschen erfolgten Maßnahmen im Rahmen \nder Deportation der Regelfall wäre. Dies ist aber ersichtlich nicht der Sinn der \nVorschrift.\n\n38\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni \n2000 - 5 B 136.99 -.\n\n39\n\nDass eine Sprachvermittlung an den Kläger wegen unterschiedlicher in der \nFamilie gesprochener Dialekte nicht möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar \ndargelegt. Vielmehr haben der Kläger, seine Eltern und seine Ehefrau andere \nGründe angegeben, warum der Kläger nur über unzureichende Deutschkenntnisse \nim Zeitpunkt der Einreise verfügte. \n\n40\n\n2. Auch auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 BVFG a.F. ist der Kläger kein \ndeutscher Volkszugehöriger. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. ist deutscher \nVolkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F.), ihm die Eltern, ein \nElternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, \nKultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.) und er sich bis zum \nVerlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis \ndahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBVFG a.F.). Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG a.F. nicht erfüllt. Nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift,\n\n41\n\nvgl. Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, \nBVerwGE 112, 112,\n\n42\n\ngenügt es, dass Kindern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur \nbis zum Eintritt der Selbständigkeit vermittelt worden sind, bei ihnen also mit \nAbschluss des Vermittlungsvorganges die Grundlage für eine (mögliche) deutsche \nBewusstseinslage geschaffen worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere \nBedeutung zu. Denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über \ndie Sprache erfolgen. Die Sprachvermittlung vollzieht sich in der Anfangszeit \ninsbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder \nanderen Verwandten gesprochenen Sprache. Im Laufe der Jahre wird sie dann in \neine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der \nSprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Für eine \nhinreichende Sprachvermittlung ist es ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die \ndeutsche Sprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist, \ndie deutsche Sprache beim Gebrauch in der Familie mithin Gewicht gehabt hat. Dem \nwird genügt, wenn die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte - grundsätzlich \nbeginnend mit dem Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit - ihren Kindern die \ndeutsche Sprache so beibringen, wie sie selbst diese beherrschen. Die deutsche \nSprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reicht aus, wenn sie \nso vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - \ngesprochen worden ist.\n\n43\n\nAusgehend davon kann bei dem Kläger ebenfalls keine hinreichende Vermittlung \nder deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG festgestellt werden. Er \nselbst, seine Eltern und die vom Beklagten befragten Zeugen haben bestätigt, dass \nder Kläger bis zu seinem 6. Lebensjahr in der Familie Deutsch gelernt hat. Eine \nwichtige Vermittlungsrolle ist dabei seiner Großmutter zugekommen, die den Kläger \nwegen der Berufstätigkeit seiner Eltern als Kleinkind offenbar in großem Umfang \nbetreut hat. Nach dem Umzug der Familie nach Schachtinsk hat der Kläger dagegen \nin der Familie immer weniger Deutsch gelernt und gesprochen. Seine Großmutter \nwohnte nicht mehr in der Nähe und konnte deshalb keinen nennenswerten \nVermittlungsbeitrag mehr leisten. Auch seitens der Eltern hat es keine weitergehende \nund vertiefende Vermittlung der deutschen Sprache gegeben. Der Vater des Klägers \nhat ausdrücklich erklärt, dass sein Sohn in Schachtinsk nicht mehr mit deutschen \nKindern habe zusammen sein können und infolgedessen seine Deutschkenntnisse \nnach und nach abgenommen hätten. Der abnehmende Sprachgebrauch in der \nFamilie spiegelt sich auch in den schriftlichen Zeugenaussagen wieder, denn darin ist \nübereinstimmend nur davon die Rede, dass der Kläger bis zum sechsten Lebensjahr \nDeutsch gesprochen habe. Später habe er Russisch lernen müssen. Diese Angaben \nlassen insgesamt nur den Schluss zu, dass Deutsch in der Familie des Klägers nach \nseinem sechsten Lebensjahr keine nennenswerte Rolle mehr gespielt hat. Sie lassen \ninsbesondere nicht erkennen, dass der Kläger seine in der frühen Kindheit \nerworbenen Deutschkenntnisse bis zum Abschluss der Prägephase innerfamiliär \nsoweit vertieft hat, dass er im Zeitpunkt seiner Selbständigkeit in der Lage gewesen \nwäre, Deutsch mehr als nur bruchstückhaft zu sprechen. Angesichts dessen kann \nnicht festgestellt werden, dass die deutsche Sprache dem Kläger bis zu seiner \nSelbständigkeit mit Gewicht vermittelt worden ist.\n\n44\n\nFehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 BVFG a.F. \nwegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne \ndas Hinzutreten besonderer Umstände, die der Kläger nicht substantiiert vorgetragen \nhat und die auch sonst nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen \nErziehung des Klägers zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an ihn \nausgegangen werden.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214, vom 4. November \n1997 - 9 C 36.96 -, und vom 19. Oktober 2000 - 5 C \n44.99 -, BVerwGE 112, 112, sowie Beschlüsse vom \n22. März 1999 - 5 B 24.99 - und vom 7. Mai 2001 \n- 5 B 87.00 -.\n\n46\n\nDer vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, er sei Deutscher, weil seine Eltern \nDeutsche seien, genügt dafür nicht.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/2-a-4234-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":16},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/2-a-4234-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293276","retrieved":"2026-07-09 03:14:27.399952+00:00"}}