{"status":"available","doknr":"OLD293275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.20B1260.01AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"20 B 1260/01.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Ablehnung des weitergehenden Begehrens wird die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Änderungsgenehmigung \nder Antragsgegnerin vom 20. Juni 2001 für die Dauer des Widerspruchsverfahrens \ninsofern wiederhergestellt, wie die angegriffene Änderungsgenehmigung einen \nVerkehr erlaubt, der an Samstagen und Sonntagen über den zeitlichen (planmäßige \nFlugbewegungen zwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr) und zahlenmäßigen (sechs \nFlugbewegungen) Rahmen des im Erörterungstermin vorgelegten Flugplans \nhinausgeht. \nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\nDer Streitwert wird auf 25.564,60 EUR (= 50.000 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die Änderungsgenehmigung \nder Antragsgegnerin vom 20. Juni 2001 \nwiederherzustellen, \nhat nur im Umfang des Beschlussauspruchs Erfolg.\nDie dem Senat nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \naufgegebene Entscheidung erfordert, die Interessen der Beteiligten zu gewichten. \nDie dabei grundsätzlich vorrangig angezeigte Orientierung an den Erfolgsaussichten \ndes hauptsächlich zu bescheidenden Rechtsbehelfs (hier des Widerspruchs) führt \nnicht zu einem eindeutigen Ergebnis, weil die streitige Änderungsgenehmigung bei \nder hier nur möglichen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig \nnoch als offensichtlich rechtswidrig bewertet werden kann. \nDie Änderungsgenehmigung unterliegt rechtlichen Bedenken insbesondere dahin, ob \nder von der Antragsgegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Abwägung gefundene \nAusgleich zwischen den einander gegenüberstehenden Belangen mit Blick auf \nabwägungserhebliche Interessen der Antragstellerin, zu denen unten noch näher \nauszuführen ist, fehlerfrei gelungen ist. Diese Bedenken tragen aber ihrerseits nicht \nden Schluss auf einen absehbaren vollen Erfolg des Widerspruchs und damit auf \neine greifbar geringe Schutzwürdigkeit der vor allem von der Beigeladenen \nangeführten Interessen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im \nErörterungstermin und die zugehörige Niederschrift Bezug genommen. \nHervorzuheben ist insoweit lediglich, dass sich den Belangen der Antragstellerin \ndurch die für ihre Zurückstellung offenbar zentrale Erwägung der Antragsgegnerin, \ngegenüber dem militärischen Flugbetrieb stelle sich der zivile (Prognose-)Flugbetrieb \nals Verbesserung dar, nicht gerecht werden lässt. Zwar stellt die Vorbelastung durch \nmilitärischen Fluglärm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nauch bei Konversionsvorhaben einen im Ansatz berücksichtigungsfähigen Faktor \ndar.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, \nDVBl. 2001, 1848, 1855 unter Hinweis auf Beschluss \nvom 10. Februar 1989 - 7 B 171.88 -, Buchholz \n451.22 AbfG Nr. 32.\nDies entbindet die Luftfahrtbehörde aber nicht davon, die Lärmschutzbelange der \nbetroffenen Umgebung hinreichend detailliert zu ermitteln, in ihrer Gewichtigkeit zu \nbestimmen und sie voll in die Abwägung einzustellen. Die Vorbelastung gewinnt erst \nauf der nachfolgenden Abwägungsstufe des Ausgleichs widerstreitender Interessen \ninsofern Bedeutung, als die Belange dort nur entsprechend ihrer geminderten \nSchutzwürdigkeit berücksichtigt zu werden brauchen. Eine fehlerfreie \nVorgehensweise setzt mithin voraus, dass zunächst Art und Ausmaß der \nImmissionen oder der sonstigen belastenden Folgen des anstehenden Vorhabens für \ndie Betroffenen in vollem Umfang erfasst werden. Sodann ist der als Vorbelastung in \nBetracht kommende militärische Fluglärm hinsichtlich seiner Art, zeitlichen Verteilung \nund Wirkung sowie sonstiger für seine Beurteilung wesentlicher Gesichtspunkte einer \nwertenden Betrachtung zu unterwerfen und konkret in Beziehung zu der künftigen \nLärmbelastung zu setzen, um alsdann neben den für das Vorhaben sprechenden \nFaktoren in die Abwägung einzugehen. Dabei werden ferner der Zeitablauf und seine \nAuswirkungen auf die Akzeptanz zu gewichten sein. Allein der Vergleich zwischen \nPegeln und Lärmzonen, wie dies in der Genehmigung auf der Grundlage der \nBerechnungen namentlich des Gutachters X. geschehen ist, genügt insofern nicht. \nDort wo die Vorbelastung nicht greift oder kein hinreichendes Gewicht hat, bedarf die \nÜberwindung gegenläufiger Belange weitergehender Rechtfertigung.\nDie für die Entscheidung somit maßgebliche weitere - von den Erfolgsaussichten des \nWiderspruchs gelöste - Bewertung der Folgen bei Realisierung des Vorhabens und \neinem späteren Erfolg im Rechtsschutzverfahren bzw. umgekehrt einer Aussetzung \nund einem späteren Unterliegen im Verfahren führt dazu, die Ausnutzbarkeit der \nÄnderungsgenehmigung für die Zeit des Widerspruchsverfahrens an den \nWochenenden zu beschränken, nämlich auf den Flugbetrieb gemäß dem Umfang \ndes ab Mai 2003 geltenden Flugplans der vertraglich bereits weit gebundenen \nRyanair, wie ihn die Beigeladene im Erörterungstermin vorgelegt hat. \nDem Antrag voll zu entsprechen ist ebenso wenig gerechtfertigt, wie ihn insgesamt \nabzulehnen. Das endgültige Ergebnis des Vorgehens der Antragstellerin gegen die \nder Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nicht hinreichend sicher abzusehen. Zwar \nist festzuhalten, dass die Genehmigung, wie sie sich derzeit darstellt, nicht \nbedenkenfrei ist. Jedoch sind keine Rechtsfehler der Änderungsgenehmigung zu \nerkennen, die im Sinne eines Versagungsgrundes zwingend die vollständige oder \nteilweise Aufhebung der Genehmigung zur Folge haben. Zu Lasten der \nAntragstellerin ist insofern einzustellen, dass die Reichweite ihrer Abwehrrechte \nnäherer Klärung bedarf - insbesondere unter Berücksichtigung des für die Aufnahme \nvon IFR-Flugbetrieb erforderlichen Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik \nDeutschland und dem Königreich der Niederlande - und die Tragfähigkeit einzelner \nEinwände, etwa zum Eingriff in ihre bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, fraglich \nist. Zudem ist es der Antragsgegnerin nach allgemeinen Grundsätzen des \nPlanungsrechts unbenommen, einen von ihr erkannten oder auch nur als möglich \nunterstellten formellen wie materiellen Mangel - gegebenenfalls unter Wiederholung \nfrüherer Verfahrensabschnitte - zu beseitigen. Andererseits kann nicht ohne weiteres \ngesagt werden, dass der Regelungsgehalt der Genehmigung bei eventuellem \nAusräumen der Bedenken im Widerspruchsverfahren unverändert bleiben kann und \nwird. Im Einzelnen wird auch dazu auf die Ausführungen im Erörterungstermin \nverwiesen.\nGerade mit Blick auf Mängel der Genehmigung ist nach Einschätzung des Senats für \ndie Zeit des Widerspruchsverfahrens das Interesse der Antragstellerin, von Fluglärm \nverschont zu bleiben, jedenfalls für die Wochenendzeiten gewichtig und \nschutzwürdig. Zum einen leuchtet ein, dass die Ausprägung wesentlicher Teile des \nGemeindegebietes der Antragstellerin als Ort für Erholung und Freizeit gerade in \ndiesen Zeiten zum Tragen kommt; zum anderen handelt es sich besonders hierbei \num Zeiten, für die der von der Antragsgegnerin in der Abwägung mit maßgeblichem \nRang einbezogene Gesichtspunkt der Vorbelastung nicht oder jedenfalls nicht in der \nim Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten Weise greift. Die nachhaltige \nAusrichtung der Antragstellerin darauf, Landschaft und Natur in ihrem \nGemeindegebiet für den Fremdenverkehr nutzen zu können, und der sich insofern \nergebende Lagevorteil sind im vorliegenden Verfahren ausführlich und schlüssig \ndargetan worden; diese Ausrichtung klang aber auch bereits in den Einwendungen \nim Genehmigungsverfahren an. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass \ntouristischen Entfaltungsmöglichkeiten infolge einer Belastung mit Fluglärm Grenzen \ngezogen werden, leuchtet ohne weiteres ein. Die Beeinträchtigung derartiger \nMöglichkeiten, die nach deutschem Recht dem Bereich des gemeindlichen \nSelbstgestaltungsrechts zuzuordnen sind, als von vornherein unbeachtlich \neinzustufen, weil es sich um eine ausländische Gemeinde handelt, erscheint bei \neinem so außerordentlich grenznahen Vorhaben wie dem der Beigeladenen nach \ndem Stand des völker- und gemeinschaftsrechtlichen Umweltrechts kaum angängig. \nEine Betrachtung der Entwicklung, die die Antragstellerin in der Zeit der militärischen \nNutzung des Flughafens genommen hat, ist nicht geeignet, die Besorgnis einer \nnachhaltigen Beeinträchtigung solcher Entfaltungsmöglichkeiten durchgreifend zu \nmindern. Denn die vom militärischen Flugbetrieb ausgelöste Lärmbelastung stellte \nsich insbesondere in zeitlicher Hinsicht entscheidend anders dar als diejenige, die \nsich infolge des nach der streitigen Genehmigung zulässigen Flugverkehrs ergeben \nwürde. Die Antragstellerin hat unwidersprochen geschildert, dass gerade die \nWochenenden von Fluglärm verschont waren, von wenigen - zudem vorab \nangekündigten - Ausnahmen abgesehen. Dass die Wochenenden für die Nutzung \ndes Angebots einer auf Freizeit und Erholung ausgerichteten Gemeinde von \nerheblicher Bedeutung sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Gewicht des \nInteresses der Antragstellerin am Schutz gerade dieser Zeiten wird auch nicht \ndadurch entscheidend gemindert, dass die Schonung während des militärischen \nFlugbetriebs nicht rechtlich abgesichert war. Zwar spricht in der Tat nichts dafür, \ndass die Antragstellerin seinerzeit Abwehrrechte gegen eine Ausübung des \nMilitärflugbetriebs an Wochenenden gehabt hätte. Bei der wertenden \nBerücksichtigung von bloßen Entwicklungsmöglichkeiten in der Vergangenheit ist \naber von einer realistischen Betrachtungsweise auszugehen. Danach war zwar \n- etwa für bestimmte politische Konstellationen - mit einer Intensivierung des \nVerkehrs zu bestimmten Zeiten ohne Unterschied zwischen Wochen- bzw. \nWochenendtagen zu rechnen, nicht aber mit einer dauerhaften gleichmäßigen \nBelastung auch an Wochenenden. Der Senat geht mithin davon aus, dass der \nStellenwert der Antragstellerin als Ausflugs- und Erholungsbereich mit Aufnahme des \nFlugbetriebs an Wochenenden spürbar sinken wird. Gerade mit dem Aufenthalt in \nNatur und Landschaft ist die Erwartung eines gewissen Grades an Ruhe namentlich \ngegenüber technischem Lärmgeschehen verbunden, und die Besorgnis von \nBesuchern, mit Fluglärm belästigt zu werden, kann vor allem nach gemachten \nErfahrungen einer Wiederkehr in das Gemeindegebiet auf einige Zeit \nentgegenstehen.\nAuf der anderen Seite ist nachvollziehbar und anzuerkennen, dass das Interesse der \nBeigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung im \nRahmen des ausgehandelten Staatsvertrages für ihre wirtschaftliche Entfaltung von \nhohem Wert ist, um nach umfangreichen Vorleistungen nunmehr Einnahmen erzielen \nund - vor allem - um sich am Markt positionieren zu können. Auch leuchtet ohne \nweiteres ein, dass es für die Beigeladene von großer Bedeutung ist, wie sie das \nAngebot an Luftverkehrsverbindungen von ihrem Flughafen aus nach Art und Zeit \ngestalten kann. Das spricht dafür, es der Beigeladenen nicht zu verwehren, die ihr \ndurch Luftverkehr der air aktuell eröffneten wirtschaftlichen Chancen \nwahrzunehmen, und zwar auch, was den Betrieb an Wochenenden angeht. \nAllerdings erscheint gleichwohl vertretbar und angezeigt, der Beigeladenen für die \nZeit der Überprüfung der Genehmigung im Widerspruchsverfahren gewisse über die \nRegelungen der Genehmigung und des Staatsvertrages hinausgehende \nRestriktionen aufzuerlegen. Hierfür ist zunächst entscheidend, dass diese \nRestriktionen lediglich der Aufnahme weiterer Nutzungen in bestimmten Zeiten \nentgegenwirken. Dass die Aufnahme dieses Flugverkehrs - schon in der \nAnfangsphase der zivilen Nutzung - mit der vollständigen Ausnutzbarkeit des \nFlughafens an allen Tagen steht und fällt, ist nicht überzeugend dargetan. In dieser \nHinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass der Flughafen der Beigeladenen nach der \nZielrichtung der Genehmigung Bedeutung vorrangig als Kern eines auf die \nAnsiedlung von Gewerbebetrieben angelegten \"Euregionalen Zentrums für \nLuftverkehr, Gewerbe und Logistik\" erlangen soll. Es spricht aber nichts dafür, dass \nder Wochenendbetrieb für die damit verbundenen Verkehrsaufgaben, insbesondere \nfür den Frachtverkehr, von entscheidender Bedeutung ist; dies hat auch die \nBeigeladene nicht behauptet. Was die mit der vertraglichen Bindung an \nLuftfahrtgesellschaften im low-cost-Passagier-Sektor nunmehr eingeleitete \nEntwicklung angeht, so liegt sie zwar nicht außerhalb der genehmigungsrechtlich \ngesehenen Verkehrsfunktion, die - wie erörtert - in nicht ganz unbedenklicher Weise \nfür vieles offen ist, aber doch eher am Rande des gewollten Spektrums. Insofern \nbietet der Flughafen insbesondere mit der zeitlichen Erstreckung des erlaubten \nBetriebs bis in den späten Abend hinein einen beträchtlichen Vorteil für den \nmehrmaligen Umlauf von Fluggerät der den Flughafen benutzenden \nLuftfahrtgesellschaften, der den Nachteil eingeschränkter Einbeziehbarkeit von \nWochenendtagen jedenfalls dann in gewissem Umfange ausgleichen kann - und so \neiner Orientierung von Luftfahrtunternehmen zum Flughafen der Beigeladenen nicht \nzwingend entgegensteht -, wenn kein konkurrierender Flughafen mit insofern \nvergleichbaren und im Übrigen noch darüber hinausgehenden Möglichkeiten zur \nVerfügung steht, der in etwa auch den ins Auge gefassten Einzugsbereich \ninsbesondere hinsichtlich des Passagieraufkommens abdeckt. Eine solche \nnaheliegende Alternative aber ist weder dargetan noch ersichtlich. Dem entspricht, \ndass etwa die Firma air, die bereits im letzten Jahr Interesse an der fliegerischen \nNutzung gezeigt hatte, von der Beigeladenen damals aber wegen des noch \nunzureichenden Zustands der baulichen Anlagen vertröstet werden musste, sich \ndurch die zeitliche Verzögerung einer Betriebsaufnahme nicht davon hat abhalten \nlassen, das vermutete Beförderungspotenzial der Region zu einem späteren \nZeitpunkt auszuschöpfen. Die Abwicklung des konkret absehbaren Verkehrs ist mit \nder Orientierung an dem aktuellen Flugplan der air gesichert. Für die Akquisition \nzusätzlicher Luftfahrtgesellschaften neben der air ergibt die im Tenor verfügte \nBeschränkung an den Wochenenden ebenfalls kein durchgreifendes Hindernis. Das \nim Erörterungstermin angesprochene, in Gründung befindliche Unternehmen, mit \ndem die Beigeladene in Verhandlungen steht (Air M. ), ist auf den \nGeschäftsreiseflugverkehr ausgerichtet; dass dieser in der bis zur \nWiderspruchsentscheidung vergehenden Zeit maßgeblich auf Wochenendbetrieb \nangewiesen sein wird, ist ebenfalls nicht einmal geltend gemacht.\nSchließlich ist nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass ein - bei \nentsprechendem Ausgang des Widerspruchsverfahrens mögliches - gegenüber den \ntenorierten Beschränkungen verbessertes Angebot an Luftverkehr zu spät kommen \nwürde, um überhaupt noch auf Interesse zu stoßen - mithin die Folgen einer \nvorübergehenden Beschränkung der Ausnutzbarkeit der Genehmigung überhaupt \nnicht auszugleichen wären. Es spricht nichts Tragfähiges dafür, dass das \nwirtschaftliche Interesse von Luftfahrtunternehmen an der Ausdehnung ihrer \nAngebote insgesamt nachlassen wird, noch ist, wie gesagt, auch nur in etwa konkret \nabzusehen, dass ein derzeit für den Flughafen der Beigeladenen vorgesehenes \nAngebot kurzfristig an anderen Flughäfen platziert werden kann.\nEine nachhaltige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, die mit der \nErmöglichung des Flugbetriebs verfolgt werden, ist durch eine teilweise Begrenzung \nder Ausnutzbarkeit des Flughafens nicht zu besorgen. Zweifellos hat das öffentliche \nInteresse daran, den wirtschaftlich-strukturellen Problemen der Flughafenumgebung \nmöglichst zeitnah nach dem Ende der militärischen Nutzung zu begegnen, \nerhebliches Gewicht. Seine Wahrung ist aber nur bedingt und mittelbar mit der \nsofortigen vollen Ausnutzbarkeit der Genehmigung verbunden. Soweit es um die \nerstrebte Ansiedlung von luftverkehrsaffinem Gewerbe und damit um die Schaffung \nvon Arbeitsplätzen geht, ist zum einen einzustellen, dass für endgültige \nunternehmerische Entscheidungen eine verlässlichere Grundlage wesentlich sein \ndürfte, als sie eine lediglich vollziehbare Genehmigung darstellt. Zum anderen ist \nfraglich, ob der für den Flughafen der Beigeladenen konkret anstehende Verkehr \nselbst - also low-cost-Passagierverkehr - tatsächlich und nachhaltig die gewünschten \npositiven wirtschaftlichen Auswirkungen auslösen oder zumindest als bedeutsamer \nwirtschaftlicher Faktor angesehen werden kann, der allein oder zumindest \nmaßgeblich einen Flughafenbetrieb finanziell tragen und die weiter gewünschten \nEntwicklungen nach sich ziehen kann. Anderweitig gemachte Erfahrungen in dieser \nRichtung oder in etwa konkrete Abschätzungen sind nicht angeführt oder ersichtlich. \nDass es an anderen Flughäfen im low-cost-Bereich erheblichen Zuspruch gegeben \nhat, besagt allein nichts für eine als öffentliches Interesse in Rechnung zu stellende \nwirtschaftliche Entwicklung der Umgebung auch am Flughafen der Beigeladenen. \nFür die so genannte Planrechtfertigung und auch für die planerische Abwägung in \neiner Zulassungsentscheidung mögen solche Ungewissheiten unter \nBerücksichtigung des von der Rechtsprechung gebilligten Angebotscharakters von \nInfrastruktureinrichtungen kein entscheidendes Hindernis darstellen. Im Rahmen der \ngerichtlichen Abwägung der Interessen für die Zeit der Überprüfung einer \nZulassungsentscheidung allerdings ist diesen Ungewissheiten Gewicht zu geben.\nMit den tenorierten betrieblichen Einschränkungen ist den widerstreitenden \nöffentlichen und privaten Interessen einstweilen angemessen Rechnung getragen. \nDen Planungen der Beigeladenen, soweit ihnen verfestigte Bindungen \nkorrespondieren, wird mit ihnen nicht die Grundlage entzogen. Andererseits braucht \ndie Antragstellerin bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch keine \nunkontrollierte oder später nur mit Mühe zurückzuführende Ausdehnung des für sie \nrelevanten Luftverkehrs in den sensiblen Zeiten zu befürchten; insbesondere steht \ndie jetzt getroffene Regelung der Hinzunahme weiterer Destinationen am \nWochenende entgegen. Aufgrund der vom Senat zugelassenen insgesamt sechs \nFlugbewegungen täglich ist an den beiden Tagen der Wochenenden mit je drei das \nGemeindegebiet der Antragstellerin berührenden Flugbewegungen (je nach \nBetriebsrichtung Starts oder Landungen) zu rechnen. Diese finden wegen der \nAusrichtung an dem gegenwärtig veröffentlichten Flugplan zudem am Tage \nzwingend zwischen 9 und 22 Uhr statt, sodass die empfindlichsten Morgenstunden \nund die Nachtzeit ausgespart sind. Die Antragstellerin an Wochenenden vollständig \nvor Flugbewegungen über ihrem Gebiet zu bewahren ist nicht angezeigt, weil sie mit \neiner solchen Schonung im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht sicher rechnen \nkann und die Aufnahme von Wochenendflugverkehr jedenfalls aktuell für den \nFlughafen der Beigeladenen erhebliche Bedeutung hat. Der (VFR-)Sichtflugverkehr \nbleibt an Wochenenden vollständig ausgesetzt, weil eine besondere Dringlichkeit \ninsofern nicht dargetan oder erkennbar ist. Der Sichtflugverkehr, der die \nangesprochene touristische Erholungsfunktion durchaus stören kann, ist zwar auf die \nInanspruchnahme niederländischen Luftraums nicht angewiesen; es ist aber auch \nnicht sichergestellt, dass er für das Gemeindegebiet der Antragstellerin keine \nBedeutung haben wird.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; wegen des \nGewichts des Unterliegens der Antragsgegnerin entspricht es nicht der Billigkeit, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, um deren Rechtsposition in der Sache \ngestritten wird, für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung folgt aus \n§§ 73 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/20-b-1260-01-ak","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/20-b-1260-01-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293275","retrieved":"2026-07-09 03:14:27.306932+00:00"}}