{"status":"available","doknr":"OLD293267","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.17B396.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"17 B 396/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird zugleich in Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat teilt die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Zulässigkeit des \nauf § 50 Abs. 3 AuslG gestützten Rechtsschutzantrags. Der Antragsteller war in dem \nvorausgegangenen, (auch) die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung \nvom 2. August 2002 betreffenden Aussetzungsverfahren - 12 L 1975/02 -/- 17 B \n1865/02 - OVG NRW unterlegen, weil er die behauptete weitere \nBehandlungsbedürftigkeit einer psychischen Erkrankung im Inland sowie das \nVorliegen von latenter Suizidalität und Reiseunfähigkeit durch die vorgelegten \närztlichen Atteste vom 22. Mai und 7. Oktober 2002 nicht substanziiert dargelegt und \nglaubhaft gemacht hatte. Das Ergebnis der auf Veranlassung des Gesundheitsamtes \ndes Antragsgegners am 3. Dezember 2002 durchgeführten Untersuchung des \nAntragstellers lässt keine Änderung der für die Ablehnung des Antrags im \nvorausgegangenen Eilverfahren maßgebenden Umstände erkennen, die eine \nerneute Befassung des Gerichts mit der Gewährung von Abschiebungsschutz in \neinem Eilverfahren gebieten würde. Die von dem Facharzt für Allgemeinmedizin, \nDr. I. , erstellte und von dem Facharzt für Psychiatrie, E. , nach eigener \nUntersuchung und Urteilsbildung gegengezeichnete schriftliche Begutachtung vom 4. \nDezember 2002 besagt, dass bei dem Antragsteller angesichts der drohenden \nAbschiebung und der von ihm geschilderten familiären Probleme in der Heimat eine \ndepressive Reaktion vorliege, Anzeichen für eine akute oder latente Suizidalität \njedoch nicht bestünden und im Untersuchungszeitpunkt Reisefähigkeit gegeben sei. \nDie Erwägung des Antragstellers, die Untersuchung beim Gesundheitsamt würde die \nDiagnose des Nervenarztes Dr. U. vom 7. Oktober 2002 bestätigt haben, wenn er \nnicht durch Vertragsärzte des Antragsgegners, sondern durch eigene Ärzte \ndurchgeführt worden wäre, bewegt sich im Bereich der Spekulation. \n\n4\n\nGleichwohl ist von der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags auszugehen, weil \ninsoweit eine neue Situation eingetreten ist, als der Antragsteller von Dr. U. am \n10. März 2003 wegen einer akuten Dekompensation in die Fachklinik für Psychiatrie \nund Psychotherapie der S. L. in Köln überwiesen und dort bis zu seiner \nEntlassung am 17. März 2003 stationär behandelt worden ist. Wegen des engen \ninhaltlichen Zusammenhanges dieser Entwicklung mit dem von Anfang an geltend \ngemachten Krankheitsbild ist unschädlich, dass diese erst nach Ablauf der Frist für \ndie Begründung der Beschwerde eingetreten ist. \n\n5\n\nDer Antrag ist auch als Antrag nach § 123 VwGO statthaft, weil die erstrebte \nAussetzung der Abschiebung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und \nDuldungsgründe gestützt wird, die die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung \nnicht berühren. \n\n6\n\nDer Antrag erweist sich aber auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens als \nnicht begründet. \n\n7\n\nAus den dem Senat vorgelegten fachärztlichen Erkenntnissen ergibt sich keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit \nder am 1. April 2003 anstehenden Abschiebung den ernsthaften Versuch \nunternehmen wird, seinem Leben ein Ende zu setzen. Die bei psychischen \nErkrankungen letztlich niemals vollständig auszuschließende Möglichkeit eines \nSelbsttötungsversuchs genügt für die Annahme eines Abschiebungshindernisses \nnach § 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 2 Abs. 2 GG nicht. \n\n8\n\nDie Beurteilung der Ärzte Dr. I. und E. , nach der sich bei der \nUntersuchung des Antragstellers am 3. Dezember 2002 u.a. Anhaltspunkte für eine \nakute oder latente Suizidalität nicht ergeben haben, ist nach ausführlicher \nExploration, in deren Rahmen der Antragsteller angegeben hatte, er sehe einen \nSuizid, an den er bisweilen denke, nicht als Lösung für sich an, nachvollziehbar \nbegründet worden. Es besteht kein Grund, die fachliche Kompetenz der Ärzte, zu \ndenen auch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gehört, in Zweifel zu \nziehen. Ebenso wenig besteht Anlass, ihnen ihrer Rechtsstellung gegenüber dem \nGesundheitsamt wegen Voreingennommenheit und Orientierung am \nUntersuchungsergebnis zu unterstellen, die der Antragsteller für den ihn \nbehandelnden Facharzt ohne weiteres verneint. Ob der Begutachtung die Qualität \neines amtsärztlichen Gutachtens zukommt, ist im gegeben Zusammenhang nicht \nrelevant. \n\n9\n\nDass es nach der Untersuchung am 3. Dezember 2002 zu einer \nVerschlechterung der psychischen Verfassung des Antragstellers gekommen ist, \nkann zugrundegelegt werden, da die Ärzte der Fachklinik für Psychiatrie und \nPsychotherapie der S. L. Köln die von Dr. U. festgestellte akute \nDekompensation ernst genommen und den Antragsteller für eine Woche stationär \nbehandelt haben. Es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass der Antragsteller bei \nund nach seiner Entlassung aus dieser Behandlung akut suizidgefährdet war bzw. \nist. Die fachärztliche Bescheinigung von Dr. U. vom 24. März 2003 verhält sich \ndazu nicht. Sie beschränkt sich insoweit auf die Aufgabe, dass bei der akuten \nDekompensation die Depressionen wie auch die Angst um eine evtl. Abschiebung im \nVordergrund gestanden hätten, wodurch die suizidalen Gedanken des Antragstellers \nzugenommen hätten. Äußerungen der den Antragsteller in der Klinik behandelnden \nFachärzte, die über Verlauf und Erfolg der stationären Behandlung sowie zu den \ndanach zu veranlassenden ärztlichen Maßnahmen Aufschluss geben könnten, sind \nnicht bekannt. Das Ergebnis der Eingangsuntersuchung und der Entlassungsbericht \nmit der Entlassungsdiagnose sind dem Senat vom Antragsteller, der das allein \nveranlassen könnte und im Rahmen seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung \nveranlassen müsste, nicht zugänglich gemacht worden. \n\n10\n\nZur Frage nach der Notwendigkeit, die im August 2002 aufgenommene \nnervenärztliche Behandlung mit gelegentlichen begleitenden Gesprächen zur \nVermeidung irreversibler gesundheitlicher Nachteile in Deutschland fortsetzen zu \nmüssen, äußert Dr. U. sich in seiner Bescheinigung vom 24. März 2003 ebenfalls \nnicht. Hierzu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als bereits in dem \nabgeschlossenen Verfahren beanstandet worden ist, dass es an der Angabe von \nGründen fehle, die der Weiterführung einer nervenärztlichen und evtl. \nmuttersprachlichen pychotherapeutischen Behandlung des Antragstellers in der \nTürkei entgegenstehen könnten. \n\n11\n\nAuch in der Bescheinigung des Dr. U. vom 24. März 2003 fehlt es an einer \nnachvollziehbaren Begründung für die wiederum bescheinigte Reiseunfähigkeit des \nAntragstellers. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat \nbemisst den Streitwert der Klagen auf Erteilung einer Duldung (Aussetzung der \nAbschiebung) wie für Klagen gegen eine Abschiebungsandrohung im Einklang mit \nder neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Höhe der Hälfte des \ngesetzlichen Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; dieser Wert ist im \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/17-b-396-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/17-b-396-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293267","retrieved":"2026-07-09 03:14:26.239234+00:00"}}