{"status":"available","doknr":"OLD293283","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.13B16.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"13 B 16/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird unter Aufhebung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung vom 26. März 2002 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \ndie sog. \"Auflage Nr. 6\" in dem Genehmigungsbescheid zur Notfallrettung mit einem \nRTW vom 23. Januar 2002 dahin abzuändern, dass der Antragsteller für den \nfraglichen RTW einen Betriebsbereich zugewiesen wird, der durch die binnen \n8 Minuten ab Eingang des Notrufes erreichbaren Grenzen (innerhalb von S. ) \nbestimmt wird. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nZunächst ist dem angefochtenen Beschluss allerdings darin zuzustimmen, dass \nes sich bei der Bestimmung des Betriebsbereichs um eine Inhaltsbestimmung der \nGenehmigung handelt, so dass insofern Rechtsschutz nur durch eine \nVerpflichtungsklage und im Eilverfahren durch einen Antrag nach § 123 VwGO \ngewährt werden kann. Aus Gründen der Klarheit ist die in Verkennung dieser \nRechtslage vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben.\n\n4\n\nDer Einsatzbereich in der Notfallrettung ist von wesentlicher Bedeutung für die \nAusübung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine unangemessene \nBeschränkung des Betriebsbereichs kann den Wert einer Genehmigung zum \nNotfalltransport, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht, reduzieren, ja \naushöhlen. Soll von dem in NRW grundsätzlich sachgerechten Betriebsbereich mit \nden Grenzen, die in der Eintreffzeit von 8 Minuten (innerstädtisch) zu erreichen sind, \nabgewichen werden, müssen hierfür besondere - eine Einschränkung des \nGrundrechts rechtfertigende - Gründe vorliegen. So besagt auch die von dem \nAntragsgegner herangezogene Kommentierung zum Rettungsgesetz NRW durch \nPrütting in § 22 RZ 25 zutreffend: \"Bei der Notfallrettung ergeben die Grenzen des \nBetriebsbereichs sich aus der Eintreffzeit am Notfallort\". Unzutreffenderweise beruft \nsich der Antragsgegner auf die anschließende Kommentarstelle mit folgendem \nWortlaut: \"Ausgehend vom Betriebssitz des Unternehmens ist als Betriebsbereich ein \nEinsatzradius nach den Kriterien festzulegen, die der jeweilige Träger des \nRettungsdienstes für seine Rettungswachenbereiche bestimmt hat.\" Diese Aussage \nist im Lichte der Art. 3 und 12 GG dahin zu verstehen, dass der Maßstab für \nPrivatunternehmer bei der Bestimmung des Betriebsbereichs kein ungünstigerer sein \ndarf als derjenige, an dem sich der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes selbst \norientiert. Sollte mit der genannten Aussage auch die seltene Ausnahme gemeint \nsein, dass bei Einschränkung des Rettungswachenbereiches auf Grenzen, die in \nweniger als 8 Minuten zu erreichen sind, dieser auch für Privatunternehmer gelten \nsoll, könnte dem der Senat nicht folgen, jedoch spricht Prütting ohnehin von den \nKriterien, \"die der jeweilige Träger des Rettungsdienstes für seine \nRettungswachbereiche bestimmt hat\", also angesichts der Plural-Benutzung nicht \nvon einem Einzelbereich. Eine beschränkte Ausgestaltung des \"öffentlichen\" \nBetriebsbereiches mag alle möglichen Gründe haben, insbesondere von der \nAusstattung mit Fahrzeugen und Personal oder der Ausgestaltung anderer \nRettungswachenbereiche beeinflusst sein. Jedoch ist weder vorgetragen noch \nersichtlich, welchen Bezug diese Gründe zu dem Privatunternehmer haben sollen. \nDie Aussage des Antragsgegners, um die Hilfsfristen so kurz wie möglich zu halten, \nseien die Einsatzbereiche unter dem Gesichtspunkt der kürzesten Anfahrt optimiert \nworden, überzeugt dann nicht, wenn von einer geringeren Eintreffzeit als 8 Minuten \nausgegangen wird, zumal wenn in anderen Rettungswachenbereichen andere \nEintreffzeiten gelten. Eine solche besondere Niveaupflege könnte zwar der \nöffentliche Rettungsdienst vorsehen. Da aber gleichzeitig das Grundrecht auf \nBerufsausübung des Privatunternehmers eingeschränkt wird, ist in Nordrhein-\nWestfalen eine solche Inhaltsbestimmung der Genehmigung allenfalls unter ganz \nbesonderen hier aber weder vorgetragenen noch ersichtlichen Sachgesichtspunkten \nhinnehmbar, solange nicht einmal behauptet - geschweige denn belegt - wird, dass \ngegenwärtig die genannte Eintreffzeit von dem öffentlichen Rettungsdienst \neingehalten wird, und keine Weisung der obersten Aufsichtsbehörde zu \nabweichenden Eintreffzeiten (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 1 RettG) vorliegt. Auch ist nicht \nerkennbar, inwiefern es zu Verwirrungen kommen könnte, wenn der RTW der \nAntragstellerin auch außerhalb des für den Rettungswachenbereich vorgegebenen \nGebietsbereich - allerdings nicht außerhalb des Stadtgebietes - Notfallopfer \naufnehmen dürfte. Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts im den § 43 AMG \nbetreffenden Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 und 70/01 - zu \nArt. 12 GG gelten auch für die von der Normalität abweichende Ermessensausübung \nbei der Festsetzung des Notfall-Einsatzbereichs; sie lauten (Rz 49):\n\n5\n\n\"Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG muss zwischen dem Nutzen für \ndas Gemeinwohl und den die Berufstätigen belastenden Vorkehrungen \nnoch sinnvoll abgewogen werden können. Diese Abwägung setzt voraus, \ndass der Bezug gesetzlich angeordneter Maßnahmen zum \nGemeinschaftsgut hinreichend spezifisch ist. Auch zur Begründung von \nEignung und Erforderlichkeit ist ein nachvollziehbarer \nWirkungszusammenhang notwendig. Je enger der Bezug von \nVorschriften zu einem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in \ndie Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen. Steht \ndagegen die grundrechtliche Beschränkung nur in einem entfernten \nZusammenhang zum Gemeinschaftsgut, so kann dieses nicht generell \nVorrang vor der Berufsausübungsfreiheit beanspruchen (vgl. BVerfGE \n85, 248 ?261?).\"\n\n6\n\nUnter den gegebenen Umständen erscheint der Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - bis zum Ende \nder Genehmigung (1.9.2005), längstens bis zur endgültigen Entscheidung zum \nNachteil der Antragstellerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren - nötig, um \nwesentliche Nachteile für die Antragstellerin bei der Ausübung ihres Grundrechts \nabzuwenden und um effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu \ngewähren.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 \nBvR 1790/00 -, DVBl. 2003, 257.\n\n8\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 \nVwGO.\n\n9\n\nDer Streitwert ist in Höhe der erstinstanzlichen Festsetzung, die die Beteiligten \nnicht angegriffen haben, sachgerecht.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/13-b-16-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/13-b-16-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293283","retrieved":"2026-07-09 03:14:27.984760+00:00"}}