{"status":"available","doknr":"OLD293282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.11A3518.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"11 A 3518/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 \nAsylVfG sind nicht gegeben bzw. werden nicht gemäß den Erfordernissen des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.\n\n3\n\n1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) \nrechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Es ist durch die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass die Drittstaatenregelung in Art. 16a \nAbs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken \nunterliegt.\n\n4\n\nBVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938 \nund 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (85 ff.).\n\n5\n\n2. Die \"formelle Rüge\", das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer Anhörung \nder Schwester des Klägers abgesehen, mit der \"ein in § 138 VwGO bezeichneter \nVerfahrensmangel geltend gemacht (wird), nämlich das Unterlassen eines sich \nbietenden Nachforschungsbeweises\", führt ebenfalls nicht zur Zulassung der \nBerufung.\n\n6\n\nDiese \"Verfahrensrüge der nicht ordnungsgem. Aufklärung des Sachverhalts\" ist \nkein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche \nVerletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden \nAufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen \nist.\n\n7\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - \n25 A 5166/96.A -, S. 4 des Beschlussabdrucks \n(Leitsatz in juris); ebenso: Saarl. OVG, Beschluss \nvom 18. Oktober 1993 - 9 R 139/92 -; OVG \nHamburg, Beschluss vom 28. September 1994 - Bs \nV 126/94 -; Thür. OVG, Beschluss vom 29. März \n1996 - 3 ZO 71/94; Bay.VGH, Beschluss vom 11. \nNovember 2002 - 15 ZB 02.31601 -; jeweils Volltext \nin juris.\n\n8\n\nEine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im \nEinzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche \nGehörsrüge (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO) hat der anwaltlich \nvertretene Kläger aber nicht erhoben. Selbst wenn man sein Vorbringen in diesem \nZusammenhang als Gehörsrüge auslegen wollte, könnte der Zulassungsantrag damit \nnicht durchdringen. Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich \ngegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hat. Denn auf einen etwaigen \nVerstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich derjenige nicht \nberufen, der selbst nicht das Erforderliche getan hat, um sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. So liegt der Fall hier. Denn der im Termin zur mündlichen Verhandlung \nerster Instanz rechtskundig vertretene Kläger hätte förmliche Beweisanträge stellen \nund gegebenenfalls eine Vertagung beantragen können.\n\n9\n\n3. Die schließlich im Zusammenhang mit der Verwertung von Auskünften des \nAuswärtigen Amtes erhobene weitere \"Verfahrensrüge\" dringt ebenfalls nicht durch. \nEs fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG, welcher der in § 138 VwGO in Bezug genommenen Verfahrensverstöße \ngegeben sein soll. Im Übrigen unterliegt die Verwertung der Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten keinen \ngrundsätzlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts stellen die Auskünfte des Auswärtigen Amtes, auch \nwenn ihr Inhalt in einer gutachterlichen Äußerung besteht, zulässige und \nselbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des \nFreibeweises verwertet werden dürfen; eine nähere Prüfung des Inhalts der Auskunft \ndurch die Tatsachengerichte ist dann geboten, wenn durch ganz bestimmte, \nfallbezogene Anhaltspunkte belegte gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit der in \nder Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind.\n\n10\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November \n1997 - 9 B 1033.97 -, juris-Volltext, m. w. N.\n\n11\n\nMit der Kritik des Klägers an den im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünften \ndes Auswärtigen Amtes hat sich das Verwaltungsgericht indes in dem angefochtenen \nUrteil eingehend auseinander gesetzt (vgl. Urteilsabdruck S. 7 ff.). \nVerfahrensrechtlich ist in diesem Zusammenhang also nichts zu erinnern.\n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/11-a-3518-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-31/11-a-3518-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293282","retrieved":"2026-07-09 03:14:27.902353+00:00"}}