{"status":"available","doknr":"OLD293294","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0328.9A615.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"9 A 615/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers, \nder Eigentümer des Grundstücks U. Straße 38 in I. ist und dessen \nAbwasser über eine vollbiologische Kleinkläranlage auf dem Nachbargrundstück \nU. Straße 40 entsorgt wird, zu einer Schlammabfuhrgrundgebühr. \n\n3\n\nGemäß § 1 ihrer Schlammabfuhrgebührensatzung (SAGS) erhebt die Stadt I. \nu.a. für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur \nEntleerung der Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen zur Deckung der Kosten \nnach § 6 Abs. 2 KAG NRW und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 2 KAG NRW \nBenutzungsgebühren. Diese ergeben sich nach § 2 Abs. 1 SAGS durch \n\n4\n\na) Bemessung einer kostenorientierten \nGrundgebühr nach der Menge des Schmutzwassers, \ndas der Grundstücksabwasserbehandlungsanlage, an \ndie das Grundstück angeschlossen ist, zugeführt wird; \ndiese beträgt 2,63 DM/m3 (§ 3 Abs. 1 SAGS), und\n\n5\n\nb) durch Bemessung einer verbrauchsorientierten \nZusatzgebühr nach der Menge des der \nGrundstücksabwasserbehandlungsanlage \nentnommenen Inhalts, die 17,40 DM/m3 beträgt (§ 3 \nAbs. 2 SAGS).\n\n6\n\n \nAls Schmutzwassermenge i.S.d. § 2 Abs. 1 a SAGS gelten dabei die dem \nGrundstück aus Wasserversorgungsanlagen zugeführten und durch Wassermesser \nausgewiesenen Wassermengen (§ 2 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SAGS).\n\n7\n\nMit Verbrauchsrechnung der Stadtwerke I. AG vom 7. Juli 2000 wurde der \nKläger für die Zeit vom 29. Juni 1999 bis zum 26. Juni 2000 u.a. zu „Kanalgebühren, \nSchlammabfuhrgebühren\" in Höhe von insgesamt 579,13 DM herangezogen. Der \nHeranziehung war für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 ein \nFrischwasserverbrauch von 101 m3 und ein Gebührensatz von 2,93 DM je m3 und für \ndie Zeit vom 1. Januar bis zum 26. Juni 2000 ein Frischwasserverbrauch von 96 m3 \nsowie ein Gebührensatz von 2,95 DM je m3 zugrunde gelegt. \n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, dem der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. Juli 2000 teilweise abhalf, indem er die \nGebührenhöhe auf 518,11 DM reduzierte, weil richtigerweise \nSchlammabfuhrgrundgebühren mit einem Gebührensatz von 2,63 DM je m3 zu \nerheben seien; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er im \nWesentlichen vorgetragen: Die Schlammabfuhrgrundgebühr auf der Grundlage des \nFrischwasserverbrauchs verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz \nder Abgabengerechtigkeit. Im Hinblick auf die Reinigungsleistung und die damit \nverbundenen Kosten mache es einen Unterschied, ob Haushaltsabwässer in vollem \nUmfang und ungeklärt in die Kanalisation gelangten oder aber erst nach biologischer \nAufbereitung und Vorreinigung in einer Kleinkläranlage in deutlich geringerem \nUmfang - als Klärschlamm - der Kläranlage zugeführt würden. Die Ungeeignetheit \ndes Frischwassermaßstabs werde insbesondere daran deutlich, dass sein \nWasserverbrauch im Erhebungszeitraum zwar 197 m3 betragen habe, in dieser Zeit \nallerdings nur insgesamt 5 m3 Klärschlamm abgefahren worden seien. \n\n10\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten in der Form der \nVerbrauchsrechnung der Stadtwerke I. AG vom \n7. Juli 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 24. \nJuli 2000 insoweit aufzuheben, als darin Schlamm-\nabfuhrgrundgebühren festgesetzt worden sind \n.\n\n12\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Es könne dahin stehen, ob der \nKläger im Hinblick darauf, dass er sein Abwasser über die Anlage auf dem \nNachbargrundstück ableite, überhaupt der Gebührenpflicht unterliege. Jedenfalls sei \ndie seiner Heranziehung zugrunde gelegte Gebührensatzung materiell unwirksam. \nDie darin geregelte Grundgebühr stehe nicht mit § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW im \nEinklang, weil sie entgegen dem Wesen einer Grundgebühr, die der Abgeltung \nverbrauchsunabhängiger Betriebskosten diene, die Gebühr nach dem \nFrischwasserbezug und damit nach einem verbrauchsabhängigen Maßstab \nbemesse.\n\n14\n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung, mit der \ner im Wesentlichen vorträgt: Die Satzung habe in ihrem § 2 eine einheitliche \nBenutzungsgebühr mit gespaltenem Maßstab normiert. Von den in der \nGebührenkalkulation veranschlagten Verwaltungskosten entfalle ein Betrag von \n96.970,00 DM auf das Gehalt eines bei der Stadtentwässerung I. (SEH) tätigen \nMitarbeiters, der ausschließlich für die Abwicklung der Schlammabfuhr verantwortlich \nsei. Der Ruhrverband der für die Beseitigung des Klärschlamms zuständig sei, \nrechne seinen Klärkostenbeitrag nach einer im Wesentlichen einwohnerbezogenen \nFormel ab. Es sei daher zulässig, auch diese Kostenposition in die Grundgebühr \neinzubeziehen. Schließlich bestünden gegen die Erhebung einer \nSchlammabfuhrgebühr auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs keine \nrechtlichen Bedenken; insbesondere bestehe kein offensichtliches Missverhältnis zur \nInanspruchnahme der Einrichtung.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nKlage abzuweisen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: \nMangels hinreichender Bestimmtheit stelle § 2 Abs. 1 a und b SAGS keine \nausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Schlammabfuhrgebühren \ndar.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden \nVerfahren und in dem Verfahren 9 A 5201/00 sowie der jeweils beigezogenen \nVerwaltungs- bzw. Satzungsvorgänge des Beklagten.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet. Die streitgegenständliche \nHeranziehung des Klägers zu Schlammabfuhrgrundgebühren ist rechtmäßig und \nverletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nRechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist die Satzung über die Erhebung \nvon Gebühren für die Entleerung von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen in \nder Stadt I. - Schlammabfuhrgebührensatzung - vom 27. Juni 1983 in der Fassung \ndes XVII. Nachtrags vom 10. Dezember 1998 (SAGS). Diese stellt formell und \nmateriell gültiges Satzungsrecht dar. \n\n24\n\nI. Das gilt auch für den im vorliegenden Verfahren umstrittenen § 2 Abs. 1 a \nSAGS. Insbesondere steht der vom Satzungsgeber insoweit gewählte \nFrischwassermaßstab mit § 6 Abs. 3 KAG NRW in Einklang. \n\n25\n\n1. Der Zugrundelegung des Frischwassermaßstabes steht zunächst nicht von \nvornherein entgegen, dass es sich bei der nach § 2 Abs. 1 a SAGS erhobenen \n\"Grundgebühr\" um eine solche im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW handelt \n(für die dann allerdings aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen der \nFrischwassermaßstab unzulässig wäre). Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ist die Regelung in § 2 Abs. 1 a SAGS nicht als Schaffung einer \ngesonderten Grundgebühr neben einer in § 2 Abs. 1 b SAGS geregelten \nVerbrauchsgebühr anzusehen. § 2 Abs. 1 a und b SAGS ist vielmehr als Normierung \neiner einheitlichen Benutzungsgebühr mit einem für unterschiedliche \nKostenblöcke/Leistungsbereiche differenzierten (zweigeteilten oder \"gespaltenen\") \nMaßstab zu verstehen.\n\n26\n\nZwar spricht der bloße Wortlaut des § 2 Abs. 1 a und b SAGS, wonach sich die \nBenutzungsgebühren gemäß § 1 SAGS u.a. durch Bemessung der Grund- und der \nZusatzgebühr \"ergeben\", bei isolierter Sicht nicht zwingend dagegen, dass der \nSatzungsgeber mit Abs. 1 a eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr i.S.d. § 6 \nAbs. 3 Satz 3 KAG NRW normieren wollte. Ein solches Verständnis verbietet sich \njedoch, weil es weder dem (sonstigen) Satzungsinhalt noch dem erkennbaren Willen \ndes Satzungsgebers gerecht würde.\n\n27\n\nDie Satzung dient nach ihrem § 1 der Deckung der durch die Inanspruchnahme \nder öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Entleerung der \nGrundstücksabwasserbehandlungsanlagen entstehenden Kosten nach § 6 Abs. 2 \nKAG NRW und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 2 KAG NRW. Da die Zusatzgebühr \nnach § 2 Abs. 1 b SAGS allein die Unternehmerkosten abdecken sollte, dient die \nGebühr nach § 2 Abs. 1 a SAGS erkennbar der Deckung sämtlicher verbleibender \nKosten. Diese setzen sich nicht etwa lediglich aus verbrauchsunabhängigen Kosten \nfür das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung zusammen, wie es dem \nWesen einer Grundgebühr im Sinne des § 6 Abs. 3 KAG NRW entspräche \n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 \n- 9 A 4775/95 -, S. 29 des Urteilsabdrucks (UA),\n\n29\n\nsondern enthalten insbesondere mit der Umlage des Ruhrverbandsbeitrages \nauch verbrauchsabhängige Kosten. Denn die Höhe des umzulegenden \nRuhrverbandsbeitrages hängt im Wesentlichen von der Zahl der Einwohner ab. \nDiese spiegelt ihrerseits die unterschiedliche Inanspruchnahme des Verbandes \nwider, weil die Menge des vom Ruhrverband zu behandelnden \nAbwassers/Klärschlamms mit der Zahl der Einwohner zunehmen wird. Zudem wäre \ndie Wahl eines verbrauchsabhängigen Maßstabes nicht nachvollziehbar, hätte mit \n§ 2 Abs. 1 a SAGS eine echte Grundgebühr normiert werden sollen. Die Absicht, \neine unter beiden Gesichtspunkten unsinnige bzw. unzulässige Regelung treffen zu \nwollen, kann dem Satzungsgeber nicht unterstellt werden.\n\n30\n\nFerner lässt die Entstehungsgeschichte der Satzung deutlich erkennen, dass mit \nihr eine einheitliche Gebühr mit gespaltenem Maßstab geschaffen worden ist.\n\n31\n\nIm Vorfeld des Satzungsbeschlusses war es zwischen den beteiligten \nFachämtern zu einem heftigen Streit darüber gekommen, nach welchem Maßstab \ndie Gebühr erhoben werden sollte. Während die einen sie insgesamt nach der \nMenge des abgefahrenen Schlamms bemessen wollten, meinten andere, nur die \nBemessung nach dem Frischwasserbezug sei sachgerecht. Schließlich einigte man \nsich als vermittelnde Lösung dahin, eine Mischform zu wählen, ohne insofern auf die \nfür eine Grundgebühr maßgeblichen Kriterien abzustellen.\n\n32\n\nVgl. etwa den in den Enstehungsvorgängen \nenthaltenen Vermerk vom 30. März 1983 über eine \nämterübergreifende Besprechung vom gleichen \nTage; ferner eine hausinterne Kurzmitteilung vom \n31. März 1983, in der die Formulierung \"gespaltener \nGebührenmaßstab\" enthalten ist. \n\n33\n\nDie Satzungsregelung verstößt auch nicht - wie vom Kläger behauptet - gegen \ndas rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Lässt sich der Inhalt der Regelung - wie \nhier - jedenfalls durch Auslegung hinreichend klar bestimmen, ist dem \nBestimmtheitsgebot Genüge getan. Allein die Auslegungsbedürftigkeit einer (orts-\n)gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die rechtsstaatlich gebotene \nBestimmtheit .\n\n34\n\nDogmatische Bedenken gegen die Zulässigkeit der Normierung einer derartigen \neinheitlichen Benutzungsgebühr mit gespaltenem Maßstab bestehen ebenfalls nicht. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A \n3915/98 -, zu einer \"aufgespaltenen\" \nAbfallgebühr.\n\n36\n\n2. Der in der Satzung vorgesehene Frischwassermaßstab für die Teilgebühr \nnach § 2 Abs. 1 a SAGS stellt sich als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar. \n\n37\n\nNach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW ist eine Benutzungsgebühr nach der \nInanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). \nWenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf (Satz 2 der Norm). Gemäß § 7 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 KAG NRW gilt § 6 Abs. 3 KAG NRW entsprechend im Hinblick \nauf die von Gemeinden für die Mitgliedschaft in einem Wasserverband zu zahlenden \nBeiträge und Umlagen - wie hier dem Ruhrverbandsbeitrag -, die gemäß § 7 Abs. 1 \nSatz 1 KAG NRW nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG NRW \ndurch Gebühren denjenigen auferlegt werden, die die Einrichtungen und Anlagen \ndieses Verbandes in Anspruch nehmen. Diesen Anforderungen wird § 2 Abs. 1 a \ni.V.m. Abs. 2 und 3 SAGS gerecht. \n\n38\n\na) Der gewählte Frischwassermaßstab ist für Grundstücke mit geschlossenen \nGruben und Kleinkläranlagen - wie sie von der Satzung erfasst werden - nicht schon \ndeshalb grundsätzlich ausgeschlossen, weil bei diesen Grundstücken die Menge des \nbei der Entleerung anfallenden Grubeninhaltes ohne weiteres gemessen und damit \nein Wirklichkeitsmaßstab angehalten werden könnte.\n\n39\n\nDie Menge, d.h. das Volumen des Grubeninhaltes, der der \nRuhrverbandskläranlage zuzuführen ist, mag sich hinsichtlich der reinen \nAbfuhrleistung als Wirklichkeitsmaßstab darstellen. Diese Leistung beeinhaltet aber \nnur einen Teil der Gesamtleistung. Für diese Gesamtleistung, insbesondere die \nübrigen Leistungen neben der reinen Abfuhr, stellt die Menge des Grubeninhalts \nkeinen Wirklichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW dar, der die \nInanspruchnahme der städtischen Einrichtung \"Entleerung aller \nGrundstücksabwasserbehandlungsanlagen\" i.S.d. § 1 Abs. 2 der Satzung über die \nEntleerung von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen in der Stadt I. vom \n10. Mai 1983 (EGA) in der maßgeblichen Fassung bzw. der Einrichtungen des \nRuhrverbandes kennzeichnet. Für das Maß der Inanspruchnahme dieser \nEinrichtungen ist die Menge des zu beseitigenden Abwassers lediglich ein, nicht aber \nder einzige Parameter; das Maß der Inanspruchnahme wird über die Menge hinaus \nvielmehr insbesondere auch durch die Zusammensetzung des Abwassers und \ndessen Schadstoffbelastung bestimmt. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997, \na.a.O., S. 13 UA. \n\n41\n\nDas gilt gerade für die Leistungen, die über die Gebühr nach § 2 Abs. 1 a SAGS \nabgegolten werden. \n\n42\n\nDa die Gesamtheit der das Maß der Inanspruchnahme prägenden Umstände für \nden jeweiligen Nutzer nicht bzw. nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand \nfestgestellt werden kann, ist es gerechtfertigt, abweichend von einem \nWirklichkeitsmaßstab auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 \nKAG NRW abzustellen. \n\n43\n\nb) War der Satzungsgeber damit berechtigt, überhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nzu wählen, war er in der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weitgehend frei. \n\n44\n\nFür das Maß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung muss allerdings im \nRahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich \njedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe \nder Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen lassen und \ngegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. \n\n45\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 \n- 9 A 1888/93 -, S. 10 UA.\n\n46\n\nEs genügt insoweit aber, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte \nZusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art sowie Umfang der \nInanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 \n- 9 A 384/93 -, S. 10 UA.\n\n48\n\nDiesen Anforderungen wird der vom Satzungsgeber gewählte \nFrischwassermaßstab in seiner konkreten Ausgestaltung gerecht. Er steht nicht in \neinem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung \n\"Entleerung aller Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen\" und, soweit es um die \nUmlegung des anteiligen Ruhrverbandsbeitrages geht, auch nicht in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der Anlagen dieses \nVerbandes. \n\n49\n\naa) Die mit der Berücksichtigung der dem Grundstück zugeführten \nFrischwassermenge verbundene Vernachlässigung anderer Parameter ist \ngerechtfertigt, weil im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung davon ausgegangen \nwerden kann, dass die Schadstoffbelastung der anfallenden Abwässer sich in einem \nnur durch geringe Schwankungsbreiten gekennzeichneten, im Wesentlichen \neinheitlichen Rahmen hält und damit ebenso wie die Frage der Häufigkeit der \nTransportleistungen im Einzelnen zugunsten der Abwassermenge vernachlässigt \nwerden kann. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997, \na.a.O., S. 14 UA. \n\n51\n\nDie mit dem Abstellen auf die Frischwassermenge vorausgesetzte Konnexität \nzwischen der Menge des bezogenen Frischwassers einerseits und der Menge des \nder städtischen Einrichtung bzw. der Verbandskläranlage zugeführten Abwassers \nandererseits ist in der Regel gegeben. Denn es ist die Annahme gerechtfertigt, dass \ndie dem Grundstück zugeführte Wassermenge auch in etwa wieder als \nSchmutzwasser anfällt und den genannten Einrichtungen zugeführt wird.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997, \na.a.O., S. 15 UA. \n\n53\n\nbb) Allerdings trifft die mit dem Frischwassermaßstab vorausgesetzte Relation in \nBezug auf Kleinkläranlagen wie diejenige, die der Kläger benutzt, systembedingt \nnicht zu. Denn in diesen Fällen wird zwar das bezogene Frischwasser nach \nentsprechendem Ge- bzw. Verbrauch im Wesentlichen als Abwasser in die \nKleinkläranlage eingeleitet, jedoch ein Großteil dieses Abwassers nicht der \nstädtischen Einrichtung zugeleitet, sondern verrieselt oder auf sonstige Weise dem \nnatürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. April 1997, \na.a.O., S. 15 f. UA, und vom 18. März 1996, a.a.O. , \nS. 11 UA.\n\n55\n\nDer prinzipielle Zusammenhang zwischen bezogener Frischwassermenge und \nder der städtischen Einrichtung \"Entleerung von \nGrundstücksabwasserbehandlungsanlagen\" zugeführten Abwassermenge ist \ngleichwohl noch hinreichend gewahrt. Der den Frischwassermaßstab als \nWahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigende prinzipielle Zusammenhang zwischen \nbezogener Frischwassermenge und der aus Kleinkläranlagen der städtischen \nEinrichtung bzw. den Ruhrverbandsanlagen zugeführten Abwassermenge ist deshalb \nnoch zu bejahen, weil die Menge und der Anstieg des in den Kleinkläranlagen \nanfallenden und der städtischen Einrichtung bzw. den Verbandskläranlagen \nzugeführten Klärschlamms auch bei dieser Nutzergruppe wesentlich von der Menge \nund dem Anstieg des in die Kleinkläranlage eingeleiteten Abwassers und dieses \nwiederum von der Menge und dem Anstieg des bezogenen Frischwassers bestimmt \nwird.\n\n56\n\ncc) Der Wirksamkeit des Frischwassermaßstabs steht ferner nicht entgegen, \ndass der Satzungsgeber die Kleinkläranlagenbetreiber und die Betreiber von \ngeschlossenen Gruben zu einer Gruppe (Grundstücksabwasserbehandlungs-\nanlagen) zusammengefasst hat, obwohl die Menge des in Kleinkläranlagen \nanfallenden Klärschlamms gegenüber den Abwässern aus - tatsächlich - \ngeschlossenen Gruben deutlich geringer ist. \n\n57\n\nIm Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit ist es dem Satzungsgeber \ngestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die \nRegelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen \naußer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung \nbetroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung \nzugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und \nSchwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu \nvermeiden. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 -, a.a.O., \nS. 13, und Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, \nNVwZ-RR 1995, 594 (595); OVG NRW, Urteil vom \n14. Februar 2001 - 9 A 881/98 -.\n\n59\n\nDer Regelfall, an den der Satzungsgeber hier innerhalb der Gruppe der Betreiber \nvon Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen im Gebiet der Stadt I. anknüpfen \ndurfte, ist die Gruppe der Kleinkläranlagenbetreiber. Die Betreiber der \ngeschlossenen Gruben innerhalb der Gruppe der Betreiber von \nGrundstücksabwasserbehandlungsanlagen konnten demgegenüber unberücksichtigt \nbleiben, denn ihr Anteil liegt deutlich unter der Schwelle von 10 %, wie sich aus \neinem Aktenvermerk des Berichterstatters erster Instanz vom 17. August 2000 in \ndem ähnlich gelagerten Verfahren 9 A 5201/00 über ein am gleichen Tag geführtes \nTelefonat mit einem Mitarbeiter der SEH ergibt. \n\n60\n\nIst danach der vom Satzungsgeber gewählte Frischwassermaßstab hinsichtlich \naller Nutzergruppen grundsätzlich als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nanzusehen, war der Satzungsgeber nicht gehalten, in Bezug auf einzelne \nNutzergruppen, etwa die Betreiber von vollbiologischen Kleinkläranlagen, einen \nanderen, ebenfalls nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu qualifizierenden Maßstab \nanzulegen und allein auf die konkret gemessene Menge des jeweils abgefahrenen \nGrubeninhaltes abzustellen.\n\n61\n\nII. Auch der in § 3 Abs. 1 SAGS festgelegte Gebührensatz von 2,63 DM je cbm \nSchmutzwasser hält einer rechtlichen Überprüfung Stand. \n\n62\n\nMängel einer Kalkulation müssen nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der \nGebührensätze führen. Rechtlich ist davon auszugehen, dass der Gebührensatz \nlediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften \nentsprechen muss.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233.\n\n64\n\nDie Ermittlung des Gebührensatzes entspricht vorliegend - jedenfalls im \nErgebnis - den gesetzlichen Vorgaben.\n\n65\n\nDas im hier interessierenden Zusammenhang veranschlagte \nGebührenaufkommen von 462.880,00 DM übersteigt das ansatzfähige \nKostenvolumen um nicht mehr als die nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats zulässige Toleranz von 3 %.\n\n66\n\n1. Der Beklagte war zunächst nach § 7 Abs. 1 KAG NRW berechtigt, den auf ihn \nentfallenden Teil des Ruhrverbandsbeitrages auch auf die Nutzer von \nGrundstücksabwasserbehandlungsanlagen abzuwälzen. Denn diese haben von den \nAnlagen und Einrichtungen des Ruhrverbandes insoweit (mittelbare) Vorteile, als der \nRuhrverband den Klärschlamm abnimmt und in seinen Kläranlagen behandelt. Ohne \ndiese Maßnahmen würden die Klärgruben nicht entleert und ohne die gelegentliche \nEntleerung könnten diese auf Dauer nicht betrieben werden.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1996 \n- 9 A 107/96 -, S. 11 UA f.\n\n68\n\nDer Beklagte hat insoweit auch in nicht zu beanstandender Weise einen Betrag \nvon 258.443,00 DM in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt, den er dadurch \nermittelt hat, dass er den prognostizierten Gesamtruhrverbandsbeitrag durch die \nEinwohnerzahl dividiert und mit der Zahl derjenigen Einwohner, die nicht an die \nöffentliche Kanalisation angeschlossen sind, multipliziert hat. Der Beklagte war nicht \ngehalten, zugunsten der Gebührenschuldner mit Grundstücken, auf denen sich \nKleinkläranlagen bzw. geschlossene Gruben befinden bzw. die an solche \nangeschlossen sind, einen größeren Anteil des Ruhrverbandsbeitrages auf die an \ndie Kanalisation angeschlossenen Grundstückseigentümer umzulegen. Er durfte \nvielmehr beide Gruppen gleich behandeln. \n\n69\n\nDer Ruhrverband selbst legt die ihm entstehenden Kosten nach einem \nbestimmten Verteilungsschlüssel auf die Kommunen um, für den im Wesentlichen \ndie Zahl der Einwohner der jeweiligen Gemeinde maßgeblich ist. \n\n70\n\nVgl. zu den Einzelheiten die Anlage zum \nSchriftsatz des Beklagten vom 10. März 2003 \n(Veranlagungsrichtlinien Ruhrverband).\n\n71\n\nEine Differenzierung danach, ob und ggf. wie viele Einwohner die von ihnen \nproduzierte Schmutzfracht über den Kanal oder aber über die Schlammabfuhr (den \nsog. \"rollenden Kanal\") entsorgen, nimmt der Verband nicht vor. Dies ist für ihn im \nHinblick auf die Schädlichkeit der Schmutzfracht ohne Belang, weil diese nicht \nwesentlich von der Art der Zuführung (als unbehandeltes Abwasser im eigentlichen \nSinne oder als Klärschlamm in konzentrierter Form) abhängt. Ferner muss der \nVerband angesichts des wasserrechtlichen Ausnahme- und Übergangscharakters \nder Abwasserbeseitigung über Kläranlagen grundsätzlich die personellen, \ntechnischen und infrastrukturellen Klärkapazitäten vorhalten, damit im Fall eines \nVollanschlusses der Kleinkläranlagenbetreiber und Grubenbesitzer an die \nKanalisation auch die Abwässer dieser Einwohner sofort ordnungsgemäß (mit-\n)behandelt werden können. Unabhängig von diesen Aspekten würden hinsichtlich \nder Klärschlammreinigung etwaige geringere volumenbezogene Kosten jedenfalls \nteilweise kompensiert durch zusätzliche Aufwendungen für die \nFäkalschlammaufbereitung und -behandlung. Nach alledem lässt sich die auch vom \nBeklagten entsprechend der Einwohnerzahlen vorgenommene anteilige Umlegung \ndes Ruhrverbandsbeitrages auf die Kleinkläranlagenbetreiber nicht beanstanden. \n\n72\n\n2. Allerdings liegt ein Verstoß gegen die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG NRW vor, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die \nvoraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten soll. In der \nGebührenbedarfsrechnung 1998 sind im Hinblick auf die Gebühr nach § 2 Abs. 1 a \nSAGS Kosten enthalten, die schon ihrer Art nach gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 und \nAbs. 7 KAG NRW nicht hätten angesetzt werden dürfen. \n\n73\n\nDie satzungsrechtlich verbindliche Zweckbestimmung - hier: die Deckung der \nKosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur \nEntleerung der Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen nach § 6 Abs. 2 KAG \nNRW sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 2 KAG NRW - begrenzt von \nvornherein zugleich den Umfang der auf die Gebührenzahler abzuwälzenden \nKosten. In den Gebührensatz durften somit nur die bei dem Beklagten selbst durch \ndie Schlammabfuhr verursachten Kosten sowie der für das Jahr 1998 \nprognostizierte, an den Ruhrverband zu leistende Verbandsbeitrag eingestellt \nwerden. Der Beklagte hat indes auch Kosten berücksichtigt, die hiermit in keinerlei \nZusammenhang standen. \n\n74\n\nEr hat nämlich in die Kalkulation die Personalkosten für den für die \nSchlammabfuhr zuständigen Mitarbeiter der SEH eingestellt. Hiergegen ist im \nGrundsatz nichts zu erinnern. Anderes gilt jedoch bezogen auf einzelne \nTätigkeitsbereiche des Mitarbeiters und die dadurch verursachten Kosten. Denn \nnach den Erläuterungen des Beklagten gehören zu dem Tätigkeitsfeld des \nMitarbeiters u.a. die \"Überprüfung der Klärgruben auf ihren ordnungsgemäßen \nZustand\" und die \"Durchführung von Sanierungserfordernissen in Zusammenarbeit \nmit der unteren Wasserbehörde\". Beide Tätigkeiten stehen nicht in Zusammenhang \nmit der \"Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur \nEntleerung der Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen\" (§ 1 SAGS). \n\n75\n\nDie öffentliche Einrichtung Schlammabfuhr der Stadt I. dient dazu, die in dem \nGemeindegebiet anfallenden Schlämme aus Kleinkläranlagen zu übernehmen und \nder Beseitigung zuzuführen. Dementsprechend ist die insoweit gebührenrechtlich \nrelevante Leistung der Gemeinde, die der Benutzer in Anspruch nimmt und für die er \nals Gegenleistung die Benutzungsgebühr zu erbringen hat, die Aufnahme der \nSchlämme sowie die Übernahme der Verantwortung für deren Weiterleitung an den \nRuhrverband, der die weitere Behandlung und/oder Entsorgung übernimmt. Die \nÜberprüfung der Kläranlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hat hiermit nichts \nzu tun. Diese zielt gerade nicht auf die Übernahme von Schlamm und dessen \nEntsorgung ab und kann deshalb auch nicht als Inanspruchnahme der öffentlichen \nEinrichtung durch den Kleinkläranlagenbetreiber angesehen werden. Vielmehr ist die \nÜberwachung ausschließliche Aufgabe der Gemeinde. \n\n76\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: VG Münster, \nUrteil vom 18. Juni 1999 - 7 K 2685/95 -, wonach für \ndie Überwachung von Kleinkläranlagen nach § 53 \nAbs. 4 Satz 2 LWG keine Benutzungsgebühr gemäß \n§§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW erhoben werden kann; \nrechtskräftig aufgrund des Beschlusses des OVG \nNRW vom 7. Dezember 2001 - 9 A 3448/99 -.\n\n77\n\nEntsprechendes gilt für die vom Beklagten ebenfalls als berücksichtigungsfähig \nangesehene \"Durchführung von Sanierungserfordernissen in Zusammenarbeit mit \nder unteren Wasserbehörde\".\n\n78\n\nDa die diesbezüglichen Arbeiten nach Angaben des Beklagten schätzungsweise \n10 % der gesamten Arbeitsleistung des betreffenden Mitarbeiters ausmachen \n- gegen den Ansatz sind Bedenken weder erhoben worden noch ersichtlich -, sind \n10 % der in die Gebührenbedarfsrechnung eingestellten und vollständig der Gebühr \nnach § 2 Abs. 1 a SAGS zugeordneten Personalkosten i.H.v. 96.970,00 DM, d.h. \n9.697,00 DM, abzusetzen.\n\n79\n\nDie ansatzfähige Kostenmasse, die sich laut Gebührenbedarfsberechnung auf \n463.953,00 DM belief, reduziert sich damit um 9.697,00 DM auf 454.256,00 DM. Das \nlaut Gebührenbedarfsberechnung veranschlagte Gebührenaufkommen von \n462.880,00 DM übersteigt also die korrigierten, ansatzfähigen Kosten um \n8.544,00 DM, d.h. um nur 1,88 %, und liegt somit deutlich unter der nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats geltenden Bagatellgrenze von höchstens 3 \n%, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die bei der Gebührenkalkulation \nvorzunehmende Prognose mit zahlreichen Unwägbarkeiten belastet ist.\n\n80\n\nVgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. \nAugust 1994, a.a.O. \n\n81\n\nDass in der Gebührenbedarfsrechnung 1998 im Hinblick auf die \"Grundgebühr\" nach \n§ 2 Abs. 1 a SAGS weitere Kostenpositionen enthalten wären, die dort nicht hätten \nangesetzt werden dürfen, ist weder von dem Kläger gerügt worden noch sonst \nersichtlich. \n\n82\n\nIII. Der für die Erhebung der Grundgebühr nach § 2 Abs. 1 a SAGS maßgebende \nGebührentatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und \nAnlagen zur Entleerung von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen ist im \nvorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger ist als Eigentümer eines angeschlossenen \nGrundstücks auch nach § 4 Abs. 1 a SAGS subjektiv gebührenpflichtig. Fehler in der \nErmittlung der Höhe der Gebühr sind weder vom Kläger behauptet worden noch \nsonst ersichtlich.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-28/9-a-615-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-28/9-a-615-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293294","retrieved":"2026-07-09 03:14:28.987324+00:00"}}