{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0328.6B207.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"6 B 207/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Die mit ihr \ndargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die \ndienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. Juni 19 sei nicht mehr als \ntaugliche Grundlage für die Bewerberauswahl anzusehen, weil es an ihrer \nhinreichenden Aktualität fehle. Sie erfasst den Beurteilungszeitraum vom 16. Februar \n19 bis 15. Februar 19 , dessen Ende im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung \n(November 2 ) mehr als drei Jahre und acht Monate zurücklag. Der Senat ist mit \ndem 1. Senat des erkennenden Gerichts \n\nBeschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -\n\nder Auffassung, dass eine zu einem bestimmten Stichtag erstellte \nRegelbeurteilung hinreichende Aktualität besitzen kann, auch wenn sie im Zeitpunkt \nder Auswahlentscheidung bereits drei Jahre zurückliegt. Welchen \nAktualitätsanforderungen die Regelbeurteilung genügen muss, um ihrer Eigenschaft \nals wesentliches Mittel der Personalauslese gerecht werden zu können, lässt sich nur \nunter Abwägung des Erfordernisses eines zeitlich möglichst nah an die \nAuswahlentscheidung heranreichenden Leistungs- und Befähigungsbildes mit der \nEffektivität der Personalverwaltung ermitteln. \n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, \nStand: Oktober 2002, Fußnote 58 c zu Rdnr. 230 a.E.\n\nDiesen Erfordernissen wird ein drei Jahre nicht überschreitender \nBeurteilungszeitraum grundsätzlich gerecht: Eine Absenkung auf weniger als drei \nJahre bände in zu hohem Maße Arbeitskraft von Führungspersonal; bei einer \nÜberschreitung verlöre die Beurteilung aber ihre Aussagekraft (vgl. auch § 10 a \nAbs. 1, 2. Halbsatz LVO NRW). \n\nDen Erfordernissen einer hinreichend aktuellen Beurteilung genügt die \nvorliegende Beurteilung somit nicht. Die von der Beschwerdeschrift geltend \ngemachte nur \"geringfügige\" Überschreitung ist nicht zu akzeptieren, zumal der \nZeitraum von mehr als acht Monaten nicht als unerheblich anzusehen ist. Eine \nAusnahme vom Erfordernis der hinreichenden Aktualität der Beurteilung ist auch \nnicht deshalb anzuerkennen, weil im Zeitpunkt der beabsichtigten Beförderung die \nfrüheren Beurteilungsrichtlinien aufgehoben und neue noch nicht in Kraft getreten \nwaren. Ob für eine Übergangszeit in Konstellationen der vorliegenden Art \nAusnahmen anzuerkennen sind, kann offenbleiben. Die Überschreitung ist im \nvorliegenden Fall beträchtlich. Sie fällt zudem in den Verantwortungsbereich des \nAntragsgegners. Sie kann deshalb nicht hingenommen werden. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene (§ 154 Abs. 2 \nVwGO). \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.000,-- Euro festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-28/6-b-207-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-28/6-b-207-03","retrieved":"2026-10-25 20:22:16.993904+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2003-03-28/6-b-207-03","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. Senat","date":"2003-03-28","dockets":["6 B 207/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0328.6B207.03.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0328.6B207.03.00"},"cite_as":"OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2003 – 6 B 207/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-28/6-b-207-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:22:16.993904+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}