{"status":"available","doknr":"OLD293292","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0328.18B35.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"18 B 35/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den vom \nAntragsteller begehrten Abschiebungsschutz mit zutreffenden Gründen, die durch \ndas vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) nicht entkräftet werden, abgelehnt. \n\n3\n\nInsbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgehoben, dass der \nAntragsgegner wegen der in § 42 Abs. 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung die \nErkrankungen des Antragstellers nur insoweit in den Blick zu nehmen braucht, als \ndiese auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis führen. Deshalb ist es in \ndiesem Zusammenhang unerheblich, dass nach dem Beschwerdevorbringen die von \nder Stadt E. zugesagte Kostenübernahme von 80,-- EUR für jede \nDialysebehandlung angeblich nicht ausreicht, um bestimmte Medikamente, \nTransportkosten und Kosten diverser Folgebehandlungen abzudecken. Hierbei \nhandelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG, für deren Feststellung im vorliegenden Fall allein das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig ist.\n\n4\n\nVgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 12. \nFebruar 2003 - 18 B 323/03 -.\n\n5\n\nHierzu sei lediglich vorsorglich angemerkt, dass nach ständiger \nSenatsrechtsprechung ein Ausländer grundsätzlich auf den in medizinischer und \ntherapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland zu \nverweisen\n\n6\n\n- vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 25. April \n2002 - 18 B 1028/01 -\n\n7\n\nund selbstverständlich auch die Erbringung zumutbarer familiärer \nUnterstützungsmaßnahmen jedenfalls im Rahmen der im Heimatland hierzu üblichen \nGepflogenheiten zu erwarten ist.\n\n8\n\nHinsichtlich der damit im vorliegenden Verfahren allein einer Überprüfung \nzugänglichen inlandsbeszogenen Vollstreckungshindernisse hat der Antragsteller \nunter Berücksichtigung aller von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen \nweiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass er krankheitsbedingt reiseunfähig ist und \ndeshalb einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG besitzt. Ein solcher setzt \nvoraus, dass unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als Folge der Abschiebung der \nGesundheitszustand des Ausländers wesentlich verschlechtert wird. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 \nC 8.99 -, NVwZ 2000, 206.\n\n10\n\nDabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht nach \nden Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, \ngegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die \nnotwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer \nFlugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. \n\n11\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 \n- 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415 -.\n\n12\n\nDies kann beispielsweise auch erfordern, dass die Schutzpflicht nicht bereits mit \nder Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in \neine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert.\n\n13\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384.\n\n14\n\nAllerdings führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines \nBleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland \neinhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen \nReiseunfähigkeit. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar \nausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es \nin diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den \ngesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und \nlässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit \ngegeben ist. \n\n15\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B \n1516/01 - und vom 9. Januar 2003 - 18 B \n2409/02 -.\n\n16\n\nDavon ausgehend hat der Antragsteller, der insoweit darlegungs- und \nbeweispflichtig ist, einen Duldungsanspruch nicht dargetan. \n\n17\n\nDie vom Antragsteller in Bezug genommene Stellungnahme des Facharztes für \nInnere Medizin Dr. T. vom 11. Oktober 2002 hat bereits das Verwaltungsgericht \nbezüglich der behaupteten Reiseunfähigkeit des Antragstellers in seinem Beschluss \nvom 25. November 2002 - 11 L 1366/02 - im Ergebnis zutreffend als unbeachtlich \nbewertet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und \nlediglich ergänzend angemerkt, dass die in der Stellungnahme (auch) \nangesprochene Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht konkret begründet wird und \nsie sich insbesondere auch nicht aus den übrigen Ausführungen nachvollziehbar \nableiten lässt. \n\n18\n\nAuch der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie \nsowie Psychotherapeutische Medizin T. vom 13. Dezember 2002 hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht keine Reiseunfähigkeit entnommen. Nach den \nFeststellungen des Herrn T. gibt es keine Anhaltspunkte für eine echte Suizidalität. \nDer weitere Hinweis in der Stellungnahme auf die geringfügige Belastbarkeit des \nAntragstellers wegen seiner somatischen Erkrankungen lässt ebenfalls nicht \nerkennen, warum angesichts der vom Antragsgegner für die Abschiebung \ngetroffenen umfangreichen Vorsorgemaßnahmen die Ausreise zu einer \nunzumutbaren Belastung für den Antragsteller werden soll. Dem entsprechend teilt \nder Amtsarzt Dr. X. in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 16. Dezember 2002 \nzwar die Diagnose des Herrn T. und dessen Einschätzung zur psychischen und \nkörperlichen Belastbarkeit des Antragstellers, folgert dann aber schlüssig und \nüberzeugend, dass sich daraus keine Reiseunfähigkeit ableiten lasse. \n\n19\n\nSchließlich vermag auch die fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für \nNeurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Naturheilverfahren Dr. S. vom \n13. Dezember 2002 eine Reiseunfähigkeit nicht zu belegen. Die nicht näher \nsubstantiierte Feststellung, der Antragsteller sei wegen seiner akuten psychischen \nLage nicht reisefähig, es sei von einer unmittelbaren Suizidalitätsgefahr auszugehen, \nbelegt keine Reiseunfähigkeit. Hierzu hebt Dr. X. ring in seinem amtsärztlichen \nZeugnis vom 19. März 2003 überzeugend hervor, dass schon nach der \nStellungnahme des Dr. S. dessen Schlussfolgerungen zu einer möglichen \nSuizidalität auf fremdanamnestischen Angaben beruhen. Weiter schildert Dr. X. \nnachvollziehbar, dass er nach Auswertung der vorgelegten ärztlichen \nStellungnahmen und aufgrund mehrerer eigener Untersuchungen den Antragsteller \nfür reisefähig hält. Er weist darauf hin, dass gerade das Bestreben des \nAntragstellers, weiterhin eine dauerhafte Dialysebehandlung zu bekommen, ein \nAnhalt dafür sei, dass zumindest eine generelle Suizidalität nicht gegeben sei. \nDarüber hinaus hebt er hervor, dass das Krankheitsbild der beim Antragsteller \nfestgestellten gehemmten Depression durch einen ausgeprägten Antriebsmangel \nbestimmt werde. Medizinisch sei davon auszugehen, dass bei dieser Art der \nDepression die Suizidalität im Vergleich mit anderen Formen der Depression eher \nvermindert sei, da auch der Antrieb fehle, sich das Leben zu nehmen. Dem allen ist \nder Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. \n\n20\n\nLetztlich hat der Antragsteller auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass ihm durch \ndie Abschiebung ein gesundheitlicher Schaden droht, weil seine ärztliche Versorgung \nunterbrochen wird. Nach der unwidersprochenen Einlassung des Antragsgegners ist \neine ärztliche Versorgung an Bord des Flugzeuges durch einen begleitenden Arzt \ngesichert. Des Weiteren hat der Antragsgegner Vorsorge dafür getroffen, dass der \nAntragsteller ohne zeitliche Unterbrechung im Dialysezentrum J. die \nerforderliche ärztliche Betreuung erhalten wird und sichergestellt ist, dass der \nAntragsteller rechtzeitig das Dialysezentrum erreichen kann. Den vom Antragsteller \nhierzu geäußerten Bedenken, eine Dialysebehandlung scheitere an einer Zusage zur \nÜbernahme der gesamten Kosten, ist der Antragsgegner mit einer aktuellen \nMitteilung des Dr. D. vom Dialysezentrum J. vom 5. März 2003 entgegen \ngetreten, in der dieser die Behandlungsübernahme garantiert.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-28/18-b-35-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-28/18-b-35-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293292","retrieved":"2026-07-09 03:14:28.807511+00:00"}}