{"status":"available","doknr":"OLD293340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0327.7B2212.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"7 B 2212/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. \n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung die Entscheidung des \nSenats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das \nInteresse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom \n27. August 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n5. August 2002 zum Anbau eines Wintergartens an das auf dem Grundstück \nC. straße 122 vorhandene Reihenendwohnhaus das Interesse der Beigeladenen an \nder sofortigen Ausnutzung dieser Baugenehmigung überwiegt. Mit dem \nVerwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nach der im vorliegenden Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung die angegriffene Baugenehmigung keine Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts verletzt, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen \nbestimmt sind. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ist dem Verwaltungsgericht darin \nbeizupflichten, dass das genehmigte Bauvorhaben die Antragsteller nicht in \nsubjektiven Rechten verletzt, insbesondere zu deren benachbartem, mit einem \nReihenwohnhaus bebauten Grundstück keine Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 BauO NRW von mindestens 3 m Tiefe auf dem \nGrundstück der Beigeladenen einhalten muss. Vielmehr ist die Einhaltung einer \nsolchen Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW nicht \nerforderlich. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche eine Abstandfläche vor Außenwänden, die - wie hier nach der \nerteilten Baugenehmigung - auf der Nachbargrenze errichtet werden, nicht \nerforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden muss. \n\n5\n\nDem insoweit bestehenden Vorrang des Bauplanungsrechts entsprechend - \n\n6\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 - BRS 56 \nNr. 65 zu § 34 BauGB und vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - BRS 57 \nNr. 131 zum Geltungsbereich eines Bebauungsplanes - \n\n7\n\nbeurteilt sich dies bei Vorliegen eines Bebauungsplanes - wie hier - nach dessen \nFestsetzungen zur Bauweise im Sinne von § 22 BauNVO. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 1990 - 7 B 3427/89 - und \nvom 28. Februar 1991 - 11 B 2967/90 - NWVBl. 1991, 265, 266. \n\n9\n\nDer Bebauungsplan Nr. 42/2 setzt u. a. für die hier in Rede stehenden benachbarten \nGrundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen nur die geschlossene Bauweise \nim Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO fest. Nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift werden die \nGebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. \nNach der angefochtenen Baugenehmigung soll die eine Gebäudeabschlusswand des \nWintergartens grenzständig zum Grundstück der Antragsteller errichtet werden. \n\n10\n\nDer Bebauungsplan Nr. 42/2 trifft zugleich mit einer Baulinie im Sinne von § 23 \nAbs. 2 Satz 1 BauNVO für die Vorderfront der zulässigen Bebauung und mit einer \nBaugrenze im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO für die rückwärtigen \nGrundstücksbereiche Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Das \ngenehmigte Bauvorhaben überschreitet die rückwärtige Baugrenze um 3 m. \nGleichwohl hält es sich nach planungsrechtlichen Grundsätzen innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche, für die die geschlossene Bauweise gilt (§ 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchstabe a) BauO NRW). Das ergibt sich aus Folgendem: \n\n11\n\nUnter Bauweise ist die Anordnung der Gebäude auf den Baugrundstücken in \nBezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen und damit in Bezug auf die Gebäude \nauf den insoweit benachbarten Grundstücken zu verstehen. \n\n12\n\nVgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. \nAuflage, § 22 Rdnr. 1; Förster, Baunutzungsordnung, Kommentar, 2. \nAuflage, § 22 Anm. 1; Knaup/Stange, Kommentar zur \nBaunutzungsordnung, § 22 Rdnr. 1. \n\n13\n\nDamit greift die Festsetzung der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO \nüber die Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand - bezogen auf das \njeweilige Bauvorhaben - erst dann, wenn die in Rede stehende Fläche mit einem \nGebäude überbaut werden darf. \n\n14\n\nDer Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche ist allein bauplanungsrechtlich \nzu verstehen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ermächtigt dazu, durch bauplanerische \nFestsetzungen aus städtebaulichen Gründen die überbaubaren und die nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen zu bestimmen. Derartige Festsetzungen legen \nfest, welche Flächen des Grundstücks durch bauliche Anlagen nicht überbaut \nwerden dürfen. Verordnungsrechtlich wiederholt § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die \nMöglichkeit dieser Festsetzung und bestimmt zugleich die planerischen Instrumente, \nmit denen das Ziel der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erreicht werden \nkann. Danach können die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien, \nBaugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Aus der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 \nBauGB enthaltenen Gegenüberstellung von überbaubaren und nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen ergibt sich des Weiteren, dass außerhalb der festgesetzten \nBaulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen liegende Grundstücksflächen - \nvorbehaltlich der in § 23 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 \nBauNVO normierten Sachverhalte - nicht bebaubar sind. \n\n15\n\nVgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom \n7. Juni 2001 - 4 C 1.01 - BauR 2001, 1698, 1699 f. = \nBRS 64 Nr. 79. \n\n16\n\nDas wirft die Frage nach dem bauplanungsrechtlichen Verhältnis von geschlossener \nBauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf. \n\n17\n\nDie Frage nach der flächenmäßigen Reichweite der Festsetzung der \ngeschlossenen Bauweise wird in der Kommentarliteratur unterschiedlich beantwortet. \nZum Teil wird die Auffassung vertreten, die im Bebauungsplan getroffene \nFestsetzung über die geschlossene Bauweise beziehe sich stets und nur auf die \njeweils überbaubaren Grundstücksflächen, weshalb bestehende hintere Baugrenzen \ndie Reichweite der Festsetzung nach hinten einschränkten - \n\n18\n\nvgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 1981 \n- 2 S 194.80 - BRS 38 Nr. 119; Bielenberg in Ernst/\nZinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, \nStand: 1. August 2002, § 22 BauNVO Rdnr. 31; \nBrügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, \nStand September 2002, § 22 BauNVO Rdnrn. 20, \n23, 25; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, \nKommentar, 10. Auflage, § 22 Rdnr. 9 - \n\n19\n\nmit der Folge, dass für die dahinter liegende Grundstücksfläche die offene Bauweise \nwieder auflebe - \n\n20\n\nso Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, \nKommentar, 10. Auflage, § 22 Rdnr. 9 - \n\n21\n\nbzw. die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften \"pur\" Geltung \nbeanspruchten; \n\n22\n\nso Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, \nStand September 2002, § 22 BauNVO Rdnr. 84. \n\n23\n\nGegen das Wiederaufleben der offenen Bauweise spricht, dass es sich dabei nicht \num eine bauplanungsrechtlich subsidiär Geltung beanspruchende Regelbauweise \nhandelt - \n\n24\n\nso König in König/Roeser/Stock, \nBaunutzungsverordnung, § 22 Rdnr. 19- \n\n25\n\nund im Fall ausschließlich festgesetzter geschlossener Bauweise der Bebauungsplan \n- wie hier - für eine andere Bauweise keinen Raum lässt.\n\n26\n\nZum Teil wird die Auffassung vertreten, der Geltungsbereich der festgesetzten \ngeschlossenen Bauweise sei nicht von sich aus auf die überbaubare \nGrundstücksfläche beschränkt; sie erfasse vielmehr grundsätzlich das gesamte \nBaugrundstück - \n\n27\n\nso König in König/Roeser/Stock, \nBaunutzungsverordnung, § 22 Rdnr. 19,\n\n28\n\nwobei allerdings den Festsetzungen im Sinne von § 23 BauNVO eine eingrenzende \nWirkung in Gestalt der Nichtüberbaubarkeit im Übrigen zukomme; \n\n29\n\nvgl. König in König/Roeser/Stock, \nBaunutzungsverordnung, § 23 Rdnr. 10. \n\n30\n\nSchließlich wird vertreten, die Frage der flächenmäßigen Reichweite der Festsetzung \nder geschlossenen Bauweise lasse sich nicht generalisierend beantworten; der \nPlangeber habe es in der Hand, die auf das jeweilige einzelne Grundstück bezogene \nflächenmäßige Geltung der Bauweisenfestsetzung näher zu bestimmen. Im Zweifel \nbeziehe sich die Bauweisenfestsetzung auf die volle Grundstückstiefe.\n\n31\n\nSo Knaup/Stange, Kommentar zur \nBaunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 22 Rdnrn. 14, \n16, 35 und § 23 Rdnrn. 18f., 32. \n\n32\n\nDie dem vorstehend wiedergegebenen Meinungsstreit zu Grunde liegende abstrakte \nFrage nach der Reichweite der Festsetzung der geschlossenen Bebauung bedarf im \nvorliegenden Fall keiner abschließenden Beantwortung.\n\n33\n\nTrifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche \nmittels Baulinien und Baugrenzen, kann auf der Grundlage dieser Festsetzungen \nnach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO Baulinien betreffend und nach Abs. 3 Satz 2 der \nVorschrift Baugrenzen betreffend nach Ermessen eine Abweichung in Gestalt eines \ngeringfügigen Überschreitens zugelassen werden. Die Festsetzung über die \ngeschlossene Bauweise erstreckt sich dann auf die im Einzelfall zusätzlich \ngeringfügig überbaubare Fläche mit der Folge, dass auch insofern nach \nplanungsrechtlichen Grundsätzen ohne - seitlichen - Grenzabstand innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO \nNRW gebaut werden muss; denn diese Abweichungsmöglichkeiten haben \ndefinitorischen Charakter. Sie gehören wesensmäßig zu den Begriffen Baulinie und \nBaugrenze und damit auch der überbaubaren Grundstücksfläche und gelten kraft \nGesetzes durch Vermittlung einer entsprechenden Festsetzung. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 \n- 4 C 43.87 - BRS 54 Nr. 60; vgl. auch OVG Berlin, \nBeschluss vom 28. Januar 1981 - 2 S 194.80 - BRS \n38 Nr. 119; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n3. Dezember 1998 - 1 A 11826/98 - Juris-Dokument \nMWRE101229900; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/\nBielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: \n1. August 2002, § 23 BauNVO Rdnr. 46; \nFickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, \nKommentar, 10. Auflage, § 23 Rdnr. 13.\n\n35\n\nHier trifft der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Ergänzung zusätzlich zu den \nzeichnerischen Festsetzungen der Baulinien und Baugrenzen unter Nr. 1.1 \nBuchstabe a) die textliche Festsetzung, dass in den Bereichen der zweigeschossigen \nReihenhausbebauung Baugrenzen an den Rückfronten der Gebäude im Bereich des \nErdgeschosses um max. 3 m überschritten werden dürfen, wobei nach Nr. 4 der \ntextlichen Festsetzungen eine Nutzung des Bereichs oberhalb der nach Nr. 1.1 \nzulässigen Erweiterungsmaßnahmen (z. B. Dachterrassen) ausgeschlossen wird. \n\n36\n\nDem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass es sich bei diesen \ntextlichen Festsetzungen um echte Ausnahmeregelungen im Sinne von § 23 Abs. 3 \nSatz 3 BauNVO handelt. Diese gesetzliche Ermächtigung zur Regelung \"weiterer\" \nAusnahmen im Bebauungsplan bezieht sich nicht nur auf Abweichungen, die mehr \nals geringfügig sind, sondern erlaubt es der Gemeinde, sowohl geringfügige als auch \n- wie hier - mehr als geringfügige Abweichungen zuzulassen. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2002 \n- 7a D 177/00.NE - zur insoweit vergleichbaren \nVorschrift in § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO. \n\n38\n\nAuch wenn es sich bei den textlichen Festsetzungen unter Nrn. 1, 3 und 4 des \nBebauungsplanes Nr. 42/2 in der Fassung seiner 1. Ergänzung um Ausnahmen im \nSinne von §§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, 31 Abs. 1 BauGB handelt, führt die nach \nErmessen im Einzelfall gewährte Ausnahme bzw. das Vorliegen der \nVoraussetzungen für eine solche Ermessensentscheidung dazu, dass sich die \nüberbaubare Grundstücksfläche auf die Fläche der ausnahmsweise gewährten bzw. \nzu gewährenden Baugrenzenüberschreitung erweitert mit der Folge, dass auch \ninsoweit die geschlossene Bauweise eingreift und innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche nach planungsrechtlichen Grundsätzen das Gebäude ohne \nGrenzabstand gebaut werden muss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW); \ndenn der Grundsatz, dass außerhalb der festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder \nBebauungstiefen liegende Grundstücksflächen nicht bebaubar sind, steht nicht nur \nunter dem Vorbehalt der Abweichungsmöglichkeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 \nSatz 2 und Abs. 4 Satz 1 BauNVO, sondern auch unter dem Vorbehalt der in Abs. 2 \nSatz 3, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift normierten Sachverhalte. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 - \na.a.O..\n\n40\n\nDemnach braucht das genehmigte Bauvorhaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe \na) BauO NRW keine Abstandfläche zu wahren, weil die Voraussetzungen - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die nach Ermessen zu erteilende \nAusnahme von der Einhaltung der rückwärtigen Baugrenze gegeben sind. \n\n41\n\nDie hier in Rede stehenden Ausnahmeregelungen unterliegen entgegen dem \nEinwand der Antragsteller- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im \nÜbrigen weder im Hinblick auf Art und Umfang der textlichen Festsetzung Zweifeln \nhinsichtlich ihrer Klarheit, noch wird - wie die Antragsteller meinen - der \nzeichnerischen Festsetzung der hinteren Baugrenze damit jegliche Verbindlichkeit \ngenommen. \n\n42\n\nSoweit im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach §§ 31 Abs. 1 BauGB, 23 \nAbs. 3 Satz 3 BauNVO nachbarliche Belange nach den Maßstäben des \nRücksichtnahmegebotes im Sinne des § 15 BauNVO zu beachten sind, ist dem hier - \nwie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - Genüge getan. \nDas Bauvorhaben ruft entgegen dem Beschwerdevorbringen auf dem Grundstück \nder Antragsteller keine im Hinblick auf das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme \nvor dem Hintergrund baugebietstypischer Schutzbedürftigkeit unzumutbaren \nStörungen in Form von beeinträchtigter Belichtung und Besonnung hervor. \n\n43\n\nNach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die im betreffenden Baugebiet an sich \nzulässigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder \nStörungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets oder in dessen \nUmgebung unzumutbar sind. Als besondere Ausprägung des \nRücksichtnahmegebotes soll die Vorschrift gewährleisten, Nutzungen, die geeignet \nsind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass \nKonflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich daraus ergeben, \nhängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und \ndem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \nIst die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen Pflicht zur Rücksichtnahme \nbelastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Störungen \nverursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der solchen \nStörungen ausgesetzt ist. Dabei sind auch etwaige Besonderheiten in den Blick zu \nnehmen, die sich aus der spezifischen Eigenart des Baugebiets ergeben. \nAbzustellen ist auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Störungen, denn \ndas Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher \nBeziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel \neiner möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. \n\n44\n\nVgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteile vom \n18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BRS 57 Nr. 67 und \n23. September 1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86. \n\n45\n\nZwar ist das genehmigte Bauvorhaben wegen der um 3 m vorspringenden \nBebauungstiefe, der rückwärtig von 3,37 m auf 2,92 m abfallenden Höhe der \ngrenzständig genehmigten Wand, der westlichen Ausrichtung der rückwärtigen \nGebäudefronten mit einer leichten Neigung nach Süden und des genehmigten \nStandortes südlich des Terrassenbereichs des Grundstücks der Antragsteller \ngeeignet, die Belichtung und Besonnung dieser rückwärtigen Terrasse und \nGebäudefront des Reihenwohnhauses der Antragsteller in der Mittagszeit \nvorübergehend zu beeinträchtigen; rücksichtslos ist diese Beeinträchtigung aber \nnicht. \n\n46\n\nDas Rücksichtnahmegebot kommt bei der individuellen Anwendung eines \nBebauungsplanes - wie hier - jedenfalls insoweit nicht nochmals zur Geltung, als es \nbereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu Grunde liegenden \nAbwägung aufgegangen ist; die Rücksichtnahme wird in solchen Fällen von der \nplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB sozusagen aufgezehrt. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember \n1984 \n- 4 B 278.84 - BRS 42 Nr. 183; Bielenberg in Ernst/\nZinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, \nStand: 1. August 2002, § 15 BauNVO Rdnr. 17. \n\n48\n\nWie der Begründung zur 1. Ergänzung des Bebauungsplanes zu entnehmen ist, hat \nder Plangeber den nachbarlichen Belangen bei der textlichen Festsetzung der \nausnahmsweise möglichen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach §§ 31 \nAbs. 1 BauGB, 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im Rahmen der Festlegung nach Art und \nUmfang bereits abschließend Rechnung getragen. Den Festsetzungen über eine \ngeschlossene Bauweise bei gleichzeitiger Festlegung der überbaubaren \nGrundstücksfläche durch Baulinien und rückwärtige Baugrenzen bei einer \ndurchschnittlichen Breite der Grundstücke innerhalb der Reihenhauszeile von \njedenfalls nicht mehr als 6,50 m liegt - wie es in der Begründung zur 1. Ergänzung \ndes Bebauungsplanes formuliert ist - das Konzept einer kleinmaßstäblichen \nBebauung zu Grunde. Dieses städtebauliche Konzept hat durch die 1. Ergänzung \ndes Bebauungsplanes in Gestalt der hier in Rede stehenden textlichen \nFestsetzungen zu einer ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der rückwärtigen \nBaugrenze um maximal 3 m eine Änderung erfahren. Dabei steht im Vordergrund, \ndass mit dieser Ausnahmeregelung eine Erweiterung von Wohnraum ermöglicht \nwerden soll, ohne die vorgegebenen Grundstückszuschnitte, insbesondere deren \nBreiten ändern zu können. Dabei hat der Satzungsgeber - wie sich aus der \nBegründung zur 1. Ergänzung weiterhin ergibt - den nachbarlichen Belangen durch \nden aus den textlichen Festsetzungen ablesbaren maximal zulässigen Umfang der \nrückwärtigen Überschreitung der Baugrenze in Höhe und Tiefe, nämlich durch die \nFestsetzung der ausnahmsweise zulässigen Baugrenzenüberschreitung um \nhöchstens 3 m, der Beschränkung auf den Bereich des Erdgeschosses und vor allem \nmit dem Ausschluss einer Nutzung oberhalb der Erdgeschosshöhe etwa in Gestalt \nvon Dachterrassen Rechnung getragen. Das genehmigte Bauvorhaben wahrt diese \nAnforderungen an eine ausnahmsweise Zulassung der Überschreitung der \nrückwärtigen Baugrenze. \n\n49\n\nSonstige besondere Umstände, die das Vorhaben gegenüber den Antragstellern \nausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. \n\n50\n\nDas Vorhaben verletzt demnach weder bauordnungsrechtliche noch \nbauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als \nNachbarn zu dienen bestimmt sind. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n52\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n53\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-27/7-b-2212-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-27/7-b-2212-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293340","retrieved":"2026-07-09 03:14:32.938840+00:00"}}