{"status":"available","doknr":"OLD293316","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0327.18B543.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"18 B 543/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat - ungeachtet der von der Antragsgegnerin aktuell nicht zu \nUnrecht aufgeworfenen Frage ihrer Zulässigkeit - keinen Erfolg. Die mit der \nBeschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nnur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den \nAussetzungsantrag der Antragsteller abgelehnt hat.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen vermag die zutreffend begründete Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin zu 1. wegen der konkreten \nAusgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses nicht dem regulären Arbeitsmarkt der \nBundesrepublik Deutschland angehört habe, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nFür die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines \nMitgliedsstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es maßgeblich darauf \nan, ob das Arbeitsverhältnis in dessen Hoheitsgebiets lokalisiert werden kann oder \nes eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist. Dabei sind \ninsbesondere zu berücksichtigen der Ort der Einstellung des türkischen \nStaatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit in Lohn- oder \nGehaltsverhältnissen ausgeübt wurde und die auf den Arbeitnehmer \nanzuwendenden nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der \nsozialen Sicherheit.\n\n5\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-\n4347/93 (Bozkurt) -, InfAuslR 1995, 261, Rdnrn. 22 \nund 23, Urteil vom 30. September 1997 -Rs. C-36/96 \n(Günyadin) -, InfAuslR 1997, 440, Rdnr. 29, Urteil \nvom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 (Ertanir) -, \nInfAuslR 1997 434, Rdnr. 39, Urteil vom 26. \nNovember 1998 - Rs. C-1/97 (Birden) -, InfAuslR \n1999, 6, Rdnr. 33 und Urteil vom 19. November 2002 \n- Rs. C-188/00 (Kurz) -, InfAuslR 2003, 41, Rdnr. 37. \n\n6\n\nDavon ausgehend haben Arbeitnehmer, die von einem in ihrem Heimatstaat \nansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer \nDienstleistung in einen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum \nArbeitsmarkt des Mitgliedstaates, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr \nHerkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren.\n\n7\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C-\n43/93 (Vander Elst) -, InfAuslR 1994, 388, Rdnr. \n21.\n\n8\n\nSo verhält es sich hier. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin zu 1. bereits vor \nihrer Einreise als Lehrerin vom Türkischen Ministerium für Erziehung eingestellt \nworden war, um für die Dauer von 5 Jahren als Erzieherin im Rahmen eines deutsch-\ntürkischen Kindergartenmodellprojektes tätig zu werden, und dass sie während ihrer \nBeschäftigung in Deutschland ihr Gehalt vom Türkischen Generalkonsulat bezog, \nwobei die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in die Türkei abgeführt \nwurden.\n\n9\n\nEin Arbeitsverhältnis mit einer solchen rechtlichen Ausgestaltung und Zielrichtung \nist derart eng mit dem türkischen Staat verbunden, dass dadurch die Bedeutung des \nin Deutschland gelegenen Einsatzortes, auf den die Beschwerdebegründung im \nWesentlichen abhebt, völlig überlagert wird. \n\n10\n\nVgl. den Senatsbeschluss vom \n17. September 1998 - 18 B 231/97 -, NVwZ-RR \n1999, 273 (Ls) = ELKT NW 1999, 144 (Ls) = \nEZAR 029 Nr. 9 = InfAuslR 1999, 102.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 sowie 73 Abs. 1 Sätze 1 und \n2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-27/18-b-543-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-27/18-b-543-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293316","retrieved":"2026-07-09 03:14:30.825488+00:00"}}