{"status":"available","doknr":"OLD293352","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0326.8B82.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"8 B 82/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas in der Hauptsache erledigte Verfahren wird \neingestellt.\n \nNr. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses sind unwirksam.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der \nAntragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der erstinstanzliche \nBeschluss in dem angefochtenen Umfang für unwirksam zu \nerklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), nachdem \ndie Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Verfahren \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n3\n\na) Der Wirksamkeit der übereinstimmenden \nErledigungserklärungen steht nicht entgegen, dass die \nBeschwerde mit dem Ziel eingelegt worden ist, den Rechtsstreit für \nerledigt zu erklären. Dabei kann dahin stehen, inwieweit die \nZulässigkeit der Beschwerde überhaupt Voraussetzung für die \nWirksamkeit übereinstimmender Erledigungserklärungen ist. Denn \njedenfalls ist die Beschwerde entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin zulässig. \n\n4\n\nVorliegend handelt es sich um eine sogenannte Erledigung \n\"zwischen den Instanzen\". Die Antragsgegnerin hat erst nach \nZustellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Bescheid vom \n23. Dezember 2002 die angefochtene Sperrungsverfügung, den \nWiderspruchsbescheid sowie die Anordnung der sofortigen \nVollziehung aufgehoben. Auch in einem derart gelagerten Fall ist \neine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO allein zu dem Zweck, \nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht \nausgeschlossen.\n\n5\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Vorgehen ist \ngegeben. In Rechtsprechung und Literatur wird jedenfalls für das \nKlageverfahren ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass \nein Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn sich die Hauptsache \nnach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung erledigt hat und \ndas Rechtsmittel allein zu dem Zweck eingelegt wird, in dem \ndadurch anhängig gemachten Verfahren die Hauptsache für \nerledigt zu erklären. Der Rechtsmittelführer hat regelmäßig ein \nerhebliches Interesse daran, dass das angefochtene Urteil für \nwirkungslos erklärt wird. Aus diesem Grunde steht im \nHauptsacheverfahren der Rechtsmitteleinlegung in dieser \nbesonderen Fallkonstellation auch nicht die Bestimmung des § 158 \nAbs. 1 VwGO entgegen, da nicht nur die Kostenentscheidung \ngeändert, sondern auch die Unwirksamkeit der angefochtenen \nEntscheidung herbeigeführt werden soll. Erledigt sich die \nHauptsache nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, aber \nvor Ablauf der Rechtsmittelfrist, können die Beteiligten gegenüber \ndem Verwaltungsgericht die Hauptsache für erledigt erklären. Es \nkann jedoch unsicher sein, ob auch der Gegner vor Ablauf der \nRechtsmittelfrist den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt. Für diesen Fall ist die Rechtsmitteleinlegung sinnvoll, um \ndie Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu \nverhindern.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse \nvom 26. Juli 1968 \n- VII A 186/67 - OVGE 24, 91 und \nvom 15. Dezember 1972 - XIV A \n1245/71 -, OVGE 28, 177; Seibert, \nin: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 4. \nEL Februar 2002, § 124 a Rdnr. \n227 f. m.w.N.; Clausing, in: Schoch \nu.a., VwGO, Stand 7. EL Januar \n2002, § 161 Rdnr. 19 m.w.N.\n\n7\n\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung auch für das vorläufige \nRechtsschutzverfahren an. Ebenso wie im Hauptsacheverfahren \nentfallen die formelle Beschwer und das Rechtsschutzinteresse \nnicht deshalb, weil sich die Hauptsache erledigt hat. Auch im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der \nRechtsmittelführer trotz der Hauptsachenerledigung regelmäßig \nein erhebliches Interesse daran, dass der angefochtene Beschluss \nfür wirkungslos erklärt wird.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss \nvom 5. Mai 1970 \n- III B 479/69 -, OVGE 25, 247; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 8. \nMai 1995 - OVG Bs VI 19/95 -, \nMDR 1995, 956; OVG Rheinland-\nPfalz, Beschluss vom 25. Oktober \n1972 - 2 B 62/72 -, DVBl. 1973, \n894; OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 27. Oktober 1997 - 7 M \n4238/97, NVwZ-RR 1998, 337; \na.A: OVG NRW, Beschluss vom \n31. Mai 2002 - 21 B 931/02 -, \nNVwZ-RR 2002, 895; OVG \nKoblenz, Beschluss vom 7. \nNovember 1986 - 1 E 15/86 -, \nDVBl. 1987, 851.\n\n9\n\nDie Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die Gründe, \naus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, darzulegen, stehen der Zulässigkeit der \nBeschwerde nicht entgegen. Insoweit kann nichts Anderes gelten \nals für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Die erstinstanzliche \nEntscheidung wird durch den Hinweis auf die zwischenzeitlich \neingetretene Erledigung und die (zunächst einseitige) \nErledigungserklärung des Antragstellers in Frage gestellt. Dem \nDarlegungserfordernis im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist \ndamit Genüge getan; einer weiteren Darlegung von Gründen, \nwarum die erstinstanzliche Entscheidung keinen Bestand haben \nkann, bedarf es nicht.\n\n10\n\nb) Die Erledigungserklärung der Antragstellerin ist nicht \ndeshalb unwirksam, weil die Antragstellerin in erster Linie die \nVerwerfung der Beschwerde als unzulässig beantragt und lediglich \nhilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Grundsätzlich \nkann zwar eine Erledigungserklärung nicht hilfsweise für den Fall, \ndass der Hauptantrag ohne Erfolg bleibt, abgegeben werden. Ein \nmit dem Hauptantrag gestellter Sachantrag schließt es aus, die \nHauptsache hilfsweise für erledigt zu erklären. Ein solches \nVerhalten ist prozessual widersprüchlich.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. \nApril 1994 - 11 C 60.92 -, NVwZ-\nRR 1995, 172 (174) und Beschluss \nvom 4. Juli 1960 - VII CB 235.59 -, \nDVBl 1961, 40 f.; Beschluss des \nSenats vom 10. März 2003 - 8 B \n247/03 -; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 161 \nRdnr. 36.\n\n12\n\nDies gilt jedoch dann nicht, wenn mit dieser Vorgehensweise \nlediglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels entgegen getreten \nwird und verhindert werden soll, dass die Gegenseite ihre \nErledigungserklärung noch in der Beschwerdeinstanz abgeben \nkann mit der Folge einer möglicherweise ungünstigeren \nKostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse \nvom 5. Mai 1970, a.a.O., S. 252 ff. \nund vom 15. Dezember 1972, \na.a.O., S. 183 ff.\n\n14\n\nc) Über die Kosten des Verfahrens ist daher gemäß § 161 \nAbs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach waren \nhier der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz \naufzuerlegen, weil ihr Antrag ohne das erledigende Ereignis nach \nder Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 19. März \n2003 - 8 B 2765/02 -) voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens legt der Senat der \nAntragsgegnerin in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 \nAbs. 4 VwGO auf. Diese Kosten sind durch ihr Verschulden \nentstanden. Sie hätte schon im erstinstanzlichen Verfahren die \nangefochtenen Bescheide und die Anordnung der sofortigen \nVollziehung aufheben und damit die Hauptsachenerledigung \nherbeiführen können. Bereits mit der Antragsschrift vom 23. \nOktober 2002 hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihre \nHauptversammlung die Verlegung des Sitzes der Antragstellerin \nnach I. beschlossen hatte. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember \n2002 hat sie mitgeteilt, dass die Sitzverlegung im Handelsregister \neingetragen worden ist. Zudem hatte die Antragstellerin mit \nSchreiben vom 3. Dezember 2002 bei der Antragsgegnerin \nausdrücklich die Aufhebung der angefochtenen Bescheide \nbeantragt. Bis zu dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 20. \nDezember 2002 bestand somit für die Antragsgegnerin hinreichend \nGelegenheit, auf die veränderte Sachlage zu reagieren.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, \n25 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zur Begründung verweist der Senat auch \ninsoweit auf seinen Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -\n.\n\n16\n\nDieser Beschuss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/8-b-82-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/8-b-82-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293352","retrieved":"2026-07-09 03:14:34.042980+00:00"}}