{"status":"available","doknr":"OLD293370","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0326.7A4491.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"7 A 4491/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDIe Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der \nihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, ein auf seinem \nGrundstück X. 2 in X. stehendes unfertiges Gebäude teilweise \nabzubrechen. Die Ordnungsverfügung ist zwischenzeitlich vollzogen und das \nGebäude vollständig abgebrochen worden. Das Abbruchmaterial befindet sich noch \nauf dem Grundstück.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des knapp 600 qm großen Grundstücks Gemarkung \nX. Flur 33 Flurstücke 29 und 30. Dieses liegt nordwestlich der Straße X. , \ndie von Südwesten nach Nordosten hangaufwärts führt. Das Gelände des \nGrundstücks steigt von der Straße nach Nordwesten an. Dabei wurde es unmittelbar \nan der Straße in weiten Bereichen von einer teilweise mehrere Meter hohen \nBruchsteinmauer abgefangen, die gleichzeitig als Fundament des nunmehr \nabgerissenen Gebäudes diente.\n\n4\n\nFür das Grundstück war unter dem 21. Juni 1948 ein Bauschein zum Abbruch \nvon Baracken und zur Neuaufstellung einer Baracke erteilt worden. Nachdem im Juli \n1948 festgestellt worden war, dass der Schuppen zum Behelfsheim ausgebaut \nworden war, wurde mit weiterem Bauschein vom 11. Oktober 1948 die Genehmigung \nzur \"Einrichtung einer Notwohnung in der vorhandenen Baracke nachträglich auf \njederzeitigen Widerruf\" erteilt. Nach den nunmehr genehmigten Bauzeichnungen \nhandelte es sich um ein eingeschossiges Gebäude mit Satteldach und einer \nGrundfläche von 9,89 x 8,24 m, das oberhalb der vorhandenen straßenseitigen \nBruchsteinmauer um mehr als 2,50 m von der Straßenfront zurückgesetzt errichtet \nwerden sollte. Die genehmigten Bauzeichnungen stellen ferner einen vorhandenen \nKeller dar, der teilweise bis an die Straße heranreicht.\n\n5\n\nDer Kläger hatte nach dem in der ersten Hälfte der 80er Jahre erfolgten Erwerb \ndes Grundstücks mit dem aufstehenden, von ihm selbst als reparaturbedürftig \nbezeichneten \"Häuschen\" ohne Baugenehmigung mit Bauarbeiten begonnen. \nNachdem Bedienstete des Beklagten im Juli 1987 festgestellt hatten, dass über dem \nvorhandenen Keller im Wesentlichen unfertiges Mauerwerk im Erdgeschossbereich \nvorhanden war, untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 16. \nJuli 1987 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Weiterführung von \nBauarbeiten.\n\n6\n\nUnter dem 13. September 1988 wurde dem Kläger eine Baugenehmigung für \n\"die Sanierung (Wiederaufbau) des Einfamilienwohnhauses auf dem vorhandenen \nKellergeschoss\" erteilt. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollte das Wohnhaus \neine Breite von insgesamt 10,12 m aufweisen und nur mit einem 5,78 m breiten \nTeilbereich bis unmittelbar an die Straße heranrücken. Eine weitere \nBaugenehmigung für die \"Errichtung einer Doppelgarage\" wurde unter dem 25. Juli \n1989 erteilt.\n\n7\n\nIm Juni 1990 stellten Bedienstete des Beklagten fest, dass abweichend von der \nBaugenehmigung gebaut worden sei; insbesondere sei das Wohnhaus an der - von \nder Straße aus gesehen - rechten Seite in der Erdgeschossebene erweitert worden. \nEs kam zu einer erneuten Stilllegungsverfügung vom 21. Juni 1990 und weiteren \nVerfügungen.\n\n8\n\nDer Kläger reichte unter dem 26. Oktober 1990 einen Legalisierungsantrag für \ndie abweichende Bauausführung ein. Die nach den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten zu diesem Antrag gehörenden Bauvorlagen sehen ein insgesamt 16,42 m \nbreites Gebäude vor. Dessen südwestlicher (von der Straße aus gesehen linker) Teil \nsollte bis unmittelbar an die Vorderkante der straßenseitigen Bruchsteinmauer \nheranrücken. Der mittlere Teil sollte demgegenüber um 50 cm zurückbleiben. Dem \nnordöstlichen (von der Straße aus gesehen rechten) Teil, der über einer das \nStraßenniveau einhaltenden neuen Garage liegen und weiter zurückspringen sollte, \nsollte gleichfalls über der Garage eine Loggia mit Geländer vorgelagert werden, die \nzur Straße hin den gleichen Abstand aufweisen sollte wie der mittlere Teil. Oberhalb \ndes Erdgeschosses sollte unter dem Satteldach mit zwei zur Straße ausgerichteten \nZwerchhäusern über dem linken und rechten Teil des Gebäudes ein Geschoss mit \nmehreren Räumen entstehen, die jeweils als \"Boden\" bezeichnet waren. Diesen \nAntrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 1990 ab, weil er aus \nverschiedenen, u.a. abstandrechtlichen, Gründen nicht bescheidungsfähig sei.\n\n9\n\nNach Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit einer ersten \nBeseitigungsverfügung vom 23. Dezember 1991 unter Androhung der \nErsatzvornahme auf, das Wohnhaus und die Doppelgarage zu beseitigen. Gegen die \nihm am 27. Dezember 1991 zugestellte Ordnungsverfügung erhob der Kläger am 31. \nJanuar 1992 Widerspruch. Mit Verfügung vom 19. Februar 1992 setzte der Beklagte \ndaraufhin die Ersatzvornahme fest, weil der Widerspruch verfristet sei; über den \nTermin werde der Kläger nach Auftragsvergabe informiert. Ein Antrag des Klägers \nauf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beseitigungsverfügung wurde vom \nVerwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 17. März 1992 (4 L 514/92) \nabgelehnt.\n\n10\n\nUnter dem 9. März 1992 - Eingang beim Beklagten am 6. April 1992 - reichte der \nKläger einen neuen Bauantrag für die geänderte Ausführung des Vorhabens ein, der \nsich gleichfalls auf ein insgesamt 16,42 m breites Gebäude nunmehr mit \ndurchgehender Straßenfront bezog. Diesen Bauantrag wies der Beklagte mit \nBescheid vom 23. Juni 1993 wegen verschiedener Mängel der Bauvorlagen \nzurück.\n\n11\n\nWegen Weiterführung der mit Ordnungsverfügung vom 21. Juni 1990 \nstillgelegten Bauarbeiten ergriff der Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen. In einer \nPetition des Klägers führte dieser u.a. aus, er bewohne \"einen kleinen Teil des \nGebäudes\". Die Petition gab Anlass zu einer Besprechung im Bauordnungsamt des \nBeklagten vom 7. September 1993, bei der nach dem hierüber gefertigten \nAktenvermerk die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung bis zum 15. November \n1993 ausgesetzt und dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zu diesem \nTermin einen vollständigen prüf- und genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen; \nin dieser Zeit dürften keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt werden. Dem Kläger \nwurde dieses Ergebnis mit Schreiben vom 13. September 1993 mitgeteilt.\n\n12\n\nAm 15. November 1993 reichte der Kläger neue Bauvorlagen für das Vorhaben \n\"Wiederaufbau eines Wohnhauses\" ein. Es kam zur Erörterung von Details der nach \nAuffassung des Beklagten mangelhaften Bauvorlagen, zur Einreichung geänderter \nBauvorlagen sowie schließlich zur Baugenehmigung vom 16. Juli 1994 für das \nVorhaben \"Wiederaufbau eines Wohnhauses\". Der Bauschein enthält den Hinweis, \nder Bauaufsichtsbehörde müsse spätestens bei Baubeginn der Nachweis über die \nStandsicherheit vorliegen. In dem Übersendungsschreiben vom 2. August 1994 \nwurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bis zur Vorlage der Statik weiterhin die \nStilllegungsverfügung vom 21. Juni 1990 gelte, die erst durch eine gesonderte \nVerfügung aufgehoben werde. Die genehmigten Bauvorlagen sehen einen \nBaukörper vor, der an der Straße X. eine Straßenfront von 16 m Breite \naufweisen sollte. Die Seitenwand an der nordöstlichen (rechten) Seite des Gebäudes \nsollte etwa 3,5 m hinter der Straßenfront in einen schrägen Verlauf in Richtung auf \ndas nördlich des Grundstücks des Klägers gelegene Flurstück 33 übergehen. Das \nGebäude sollte eine durchgehende Straßenfront aufweisen, die im mittleren und \nnordöstlichen (rechten) Bereich um 10 cm zurückspringt. Nach den genehmigten \nAnsichtszeichnungen sollte das Gebäude nunmehr traufenständig mit einem \ndurchgehenden Satteldach errichtet werden, wobei das Dachgeschoss in weiten \nBereichen und der Spitzboden insgesamt nicht ausgebaut werden sollte. Die \nnordöstliche (rechte) Garage, neben der sich der Hauseingang mit Treppe zu den \nWohnräumen im Erdgeschoss befindet, sollte in das Gebäude integriert werden.\n\n13\n\nAm 8. September 1995 gingen beim Beklagten eine statische Berechnung des \nHerrn Dipl.-Ing. L. sowie eine Anzeige des Klägers ein, dass am 12. September \n1995 mit den Bauarbeiten begonnen werde. Eine Verfügung, nach der die \nStilllegungsverfügung vom 21. Juni 1990 ausdrücklich aufgehoben wurde, erging \nnach Aktenlage nicht. Am 20. März 1996 wurde nach bei den Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten befindlichen Lichtbildern der seinerzeitige Bauzustand fotografisch \ndokumentiert.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 28. Februar 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, \ngegenüber dem am 20. März 1996 fotografisch festgehaltenen Bauzustand sei keine \nVeränderung festzustellen. Er wies darauf hin, dass die Gültigkeit der \nBaugenehmigung erlösche, wenn die Bauarbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen \nwürden, und bat um Mitteilung, welche Arbeiten in welchem Zeitraum vorgenommen \nworden seien; ggf. sei die Verlängerung der Baugenehmigung zu beantragen. Ferner \nwies der Beklagte in dem Schreiben darauf hin, dass in dem Gebäude nach \nMitteilung des Bezirksschornfegermeisters offenbar eine Heizung laufe; vor \nInbetriebnahme müsse eine Unternehmerbescheinigung vorgelegt werden, dass die \nAnlage den öffentlichen Vorschriften entspreche; auch müsse der Schornsteinfeger \nden ordnungsgemäßen Zustand des Schornsteins oder der Abgasanlage für diese \nFeuerungsanlage bescheinigen. Am 14./15. April 1997 fanden Ortsbesichtigungen \nstatt, bei denen nach einem hierüber gefertigten Aktenvermerk festgestellt worden \nsei, dass die an der Straße stehende Bruchsteinwand erhebliche Verformungen \nsowie größere Risse aufweise und dass die vorhandene Bausubstanz erhebliche, \nnäher umschriebene Mängel aufweise. Vom Bauherren sei kurzfristig ein \nverantwortlicher und erfahrener Bauleiter zu benennen; auch sei die Standsicherheit \nder gefährdeten Bereiche nachzuweisen.\n\n15\n\nNachdem der Kläger nach einem weiteren Vermerk vom 16. April 1997 \nfernmündlich die Vorlage eines Gutachtens zur Standfestigkeit angekündigt hatte, \nbenannte er mit einem am 21. April 1997 beim Beklagten eingegangenen Schreiben \nHerrn Dipl.-Ing. L. als Bauleiter. Dieser erstellte mit Datum vom 16. April 1997 \neine statische Berechnung zu dem Bauvorhaben \"Außenwand - \nNaturbruchsteinwand zur Straße - X. \". Mit Schreiben vom 23. April 1997 an \nHerrn L. - zugestellt am 30. April 1997 - wies der Beklagte darauf hin, dass das \nGebäude am Tag zuvor versiegelt worden sei, da ein Bauarbeiter bei Arbeiten zum \nStapeln von Verblendern im Obergeschoss angetroffen worden sei und nicht \ngewährleistet erschiene, dass die Decke den Lasten standhalte. Nach \nAktenvermerken des Beklagten fanden Ende April/Anfang Mai u.a. zur Entsiegelung \ndes Gebäudes für einzelne Bauarbeiten verschiedene Besprechungen und \nRücksprachen statt, an denen auch der Bauunternehmer G. teilnahm. Mit \nSchreiben vom 12. Mai 1997 teilte die Bauunternehmung G. GmbH dem \nBeklagten mit, sie habe die Arbeiten an der beanstandeten Baustelle nicht \nübernommen, da keine Beauftragung durch den Kläger vorliege; selbst die zur \nErstellung eines vernünftigen, in Einzelheiten aufgeführten Angebots erforderlichen \nUnterlagen seien bisher nicht zur Einsicht überlassen worden.\n\n16\n\nPer Telefax übermittelte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben der Firma Ralf \nL. , Lkw-Transporte, vom 26. Mai 1997, in dem ausgeführt ist: \"Hiermit bestätige \nich, innerhalb der letzten 9 Monate, für Herrn S. L. , an der Baustelle in X. , \nBauarbeiten durchgeführt zu haben\". Der Kläger legte ferner die Kopie eines an ihn \ngerichteten Schreibens des Architekten Friedr. T. vor, dessen Datum nicht \nersichtlich war; in diesem Schreiben ist ausgeführt: \"Wunschgemäß bescheinige ich \nIhnen hiermit, dass die Eisen- und Mattenverlegung in Ihrem o.g. Hause \nvorschriftsmäßig und fachgerecht nach vorliegender Statik vorgenommen \nwurde\".\n\n17\n\nCa. Ende Mai 1997 wurde die Straße X. gesperrt. Der Beklagte gab \nferner im Mai 1997 ein Gutachten hinsichtlich der Standsicherheit und zu \nSanierungsmaßnahmen des Gebäudes X. 2 in Auftrag. Das im Juli 1997 \nerstellte Gutachten der Gemeinschaft für konstruktiven Ingenieurbau Dr.-Ing. K. \nU. und Dr. Klaus U. - \"Gutachten U. \" - kommt zu folgenden \nErgebnissen:\n\n18\n\n- Zum Erreichen der Standsicherheit der untersuchten Baumaßnahme sei eine \nReihe dringender Sanierungsmaßnahmen zwingend erforderlich. Die \nStandsicherheit der Baumaßnahme sei in ihrer jetzigen Form nicht gewährleistet, \nda insbesondere für die straßenseitige Stützwand die Gefahr des Einstürzens \nbestehe. Im Hinblick auf die herannahenden Schlechtwetterperioden des Herbstes \nund des Winters sei für eine komplette Sanierungsmaßnahme höchste \nEilbedürftigkeit geboten.\n\n19\n\n- Wegen der Vielzahl der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werde \nempfohlen, das Gebäude nicht zu sanieren, sondern abzureißen und evtl. neu zu \nerrichten. Es sei zu erwarten, dass die Sanierungskosten die Rohbaukosten \ndeutlich überstiegen. Ein Abriss und Neuaufbau würde zudem das Risiko des \nEinstürzens mehrerer Bauteile und das Risiko von ähnlichen Unfällen \nverringern.\n\n20\n\n- Sollte eine Sanierung erfolgen, sei diese baldmöglichst auszuführen und müsse \nwegen der zwingend erforderlichen Abstützungen und Absicherungen während der \nSanierungsmaßnahmen von einer Fachfirma ausgeführt werden. Während der \nSanierungsmaßnahmen träten erhebliche Risiken im Hinblick der Standsicherheit \nder betroffenen Bauteile sowie des gesamten Gebäudes auf. Die Straße sei \nwährend der Sanierung der Natursteinmauer im Einsturzbereich des Gebäudes \nabzusperren.\n\n21\n\nZu dem Gutachten U. gab der Kläger am 5. August 1997 eine Stellungnahme \nab. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. August 1997 mit, \ner sähe nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder eine Sanierung der Bausubstanz \nunter Fachkunde, d.h. den Sanierungsvorschlag eines Statikers und die Benennung \neiner Fachfirma für die Sanierungsarbeiten, oder eine Beseitigung der \neinsturzgefährdeten Bausubstanz. Er bat den Kläger, sich bis zum 15. August 1997 \nzu erklären. Mit Antwortschreiben vom 10. August 1997 führte der Kläger u.a. aus, er \nsei weiterhin bereit, eine Rückverankerung der Natursteinmauer vornehmen zu \nlassen, auch müsse eine kleine Korrektur in der vorhandenen Statik bezüglich einer \nKellerwand getätigt werden; teilweise lasse er die Arbeiten von Fachfirmen \nverrichten.\n\n22\n\nDer Beklagte forderte auch Herrn Dipl.-Ing. L. zur Stellungnahme zu dem \nGutachten U. auf. In seiner Stellungnahme vom 14. August 1997 führte Herr \nL. aus, die Standsicherheit der Außenwand sei gewährleistet; es sei jedoch \nerforderlich, diese Wand durch Verbindung mit der Bodenplatte schnellstens zu \nsichern. Den Ausführungen im Gutachten U. zu weiteren Maßnahmen (Abschnitte \n5.2 bis 5.6) stimme er zu. Da die Außenwand in einer Woche durch Betonierung der \nBodenplatte mit Maueranker gesichert sei und die Garagenwand durch evtl. Einbau \nvon vier Stahlstützen provisorisch ausgesteift werde, halte er einen Abriss des \nGebäudes für die teuerste Lösung. Es folgten Außerungen der Gutachter zu der \nStellungnahme des Herrn L. und eine weitere Gegenäußerung von Herrn \nL. .\n\n23\n\nAm 21. August 1997 fand eine Besprechung u.a. mit dem Kläger, den Herren \nDres. U. und Herrn Dipl.-Ing. L. statt. Nach dem bei den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Gesprächsprotokoll soll \neinvernehmlich vereinbart worden sein:\n\n24\n\n- Aufstellung eines Sanierungskonzepts durch Herrn L. bis Anfang der 36. \nKalenderwoche (1. - 7. September 1997) und Vorlage beim Bauamt des \nBeklagten;\n\n25\n\n- Aushändigung der Unterlagen an den Kläger nach Prüfung durch die statische \nAbteilung des Amtes;\n\n26\n\n- Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen auf der Grundlage des \nSanierungskonzeptes durch den Kläger in Zusammenarbeit mit seinem Architekten \nT. bis zum Ende der 39. Kalenderwoche (22. - 28. September 1997);\n\n27\n\n- Durchführung aller erforderlichen Sanierungs- und Rohbauarbeiten nur von \ngeeignetem Fachpersonal;\n\n28\n\n- Aufhebung der Straßensperrung nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an der \nNatursteinwand und an der zurzeit freistehenden Außenwand des geplanten Eltern-\nSchlafzimmers.\n\n29\n\nMit Telefax vom 27. August 1997 übersandte Herr Dipl.-Ing. L. dem \nBeklagten einen \"Bauablaufplan zur Sicherung einiger Bauteile\". Dieser umfasste \ndrei Maßnahmen:\n\n30\n\n- Provisorische Aussteifung der Mauerwerkwand im 1. OG durch Kantholz;\n\n31\n\n- Aussteifung der Garagenaußenwände mit Erddruck, die entgegen der \nstatischen Berechnung vom Kläger nicht in Stahlbeton sondern in Kalksandstein \nausgeführt und nachträglich mit Stahlbetonstützen versehen worden waren, durch \nStahlträger;\n\n32\n\n- Halterung der durch Erddruck und Frostdruck verformten Natursteinaußenwand \ndurch eine neue Betonplatte (d = 12 cm) mit Anker.\n\n33\n\nMit weiterem Telefax vom 28. August 1997 korrigierte Herr Dipl.-Ing. L. seine \nAusführungen vom Vortag dahin, dass eine Rückverankerung der Natursteinmauer \naus statischen Gründen nicht erforderlich sei, dass die Mauerwerkswand auch nach \nAuffassung von Herrn Dr. U. standsicher sei und dass es einer provisorischen \nSicherung des oberen Aufbaus mit den drei Fenstern nicht bedürfe. Insgesamt sei \ndie Standsicherheit des Gebäudes gegeben, die Straßensperrung sei unbegründet. \nDer Kläger wies mit Telefax vom 30. August 1997 auf das von Herrn Dipl.-Ing. L. \nvorgelegte \"Konzept\" hin und teilte mit, er sei nicht damit einverstanden, dass \nsämtliche weiteren Arbeiten von Baufirmen durchgeführt würden. Es erfolge auch \nkeine Auflistung über jegliche Arbeiten, die an der Baustelle durchgeführt würden; \ndies lasse er sich \"auf keinen Fall bieten\".\n\n34\n\nMit Ordnungsverfügung vom 16. September 1997 untersagte der Beklagte dem \nKläger mit Anordnung der sofortigen Vollziehung, das Grundstück zu betreten, weil \nzumindest für Teile des Gebäudes Einsturzgefahr bestehe. Hiergegen erhob der \nKläger am 30. September 1997 Widerspruch. Sein Begehren auf einstweiligen \nRechtsschutz beim Verwaltungsgericht Arnsberg hatte nur hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung Erfolg (Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 4 L 1862/97).\n\n35\n\nUnter dem 24. November 1997 erließ der Beklagte schließlich die im \nvorliegenden Verfahren strittige Ordnungsverfügung. Er gab dem Kläger unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung auf, das Gebäude entsprechend der der \nVerfügung beigefügten textlichen und zeichnerischen Umschreibung bis zum 22. \nDezember 1997 abzubrechen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er das \nZwangsmittel der Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten er mit 10.500,-- \nDM veranschlagte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Gebäude sei \nformell illegal. Es sei von den 1988/1989 erteilten Baugenehmigungen nicht gedeckt. \nAuch von der 1994 erteilten Baugenehmigung sei es nicht gedeckt, denn es \nentspreche in wesentlichen Teilen nicht den genehmigten Bauvorlagen. Die Stellung \nder Wände im Kellergeschoss weiche von der zeichnerischen Darstellung ab. Auch \nweiche die Tiefe des Abstellraums, der unmittelbar an den nicht unterkellerten \nBereich grenze, von den Bauvorlagen ab. Ebenso weiche die Ausführung der Wände \nim Erdgeschoss von den Bauvorlagen ab. Insgesamt wichen das Gebäude und die \nvorbereiteten Fundamente nach Lage und Ausmaß von der genehmigten Stellung \ndes Gebäudes und den daraus resultierenden Abstandflächenberechnungen ab. \nDies ergebe sich aus den Vermessungsunterlagen, die durch das Vermessungsamt \nder Stadt durch Vermessung im Oktober 1997 und - der Ordnungsverfügung \nbeigefügte - zeichnerische Darstellung vom 11. November 1997 erstellt wurden. Das \nGebäude sei auch materiell nicht genehmigungsfähig. Es sei nicht hinreichend \nstandsicher, wie aus dem Gutachten U. folge. Wegen des Fehlens eines \nSanierungskonzepts und eines Baunternehmers mit nachgewiesener Sachkunde sei \ner - der Beklagte - im Rahmen seines Ermessens gehalten, den Gefahrenzustand zu \nbeseitigen. Die Wahl zwischen Sanierungsforderung und Abrissforderung müsse zu \nGunsten des Abrisses ausfallen, da wegen erheblicher Abweichungen zwischen den \nBauantragsunterlagen und der tatsächlichen Situation neue Bauvorlagen, \ninsbesondere eine neue vollständige statische Berechnung, erstellt werden müssten. \nDie notwendigen Sanierungsmaßnahmen würden auf Grund der akuten \nEinsturzgefahr umfangreiche und kostenintensive Sicherungsmaßnahmen für die \nDauer der Sanierung erfordern; es sei zu erwarten, dass die Sanierungskosten die \nRohbaukosten deutlich überstiegen. In der Verfügung wurde ferner darauf \nhingewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit habe, gemäß § 21 OBG einen Antrag \nauf Austausch der Mittel zu stellen. Es könne nur ein anderes, ebenso wirksames \nMittel wie das geforderte beantragt werden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht \nstärker beeinträchtigt werde. Der Antrag könne ferner nur bis zum Ablauf der für die \nAusführung der Verfügung gesetzten Frist gestellt werden. In einem Anhang zur \nOrdnungsverfügung wird neben Hinweisen auf Verfüllungsmaßnahmen und den \nVerbleib von Abbruchmaterial auf dem Grundstück darauf hingewiesen, dass die \nverbleibenden Gebäudeteile nicht standsicher seien; sie stellten aber keine Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit dar, sofern nach Abschluss der Abbrucharbeiten entlang \nder gesamten Grundstücksgrenze Bauzaunelemente gestellt würden. Es bleibe \nvorbehalten, auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und des Zustands der \nverbleibenden Gebäudeteile den Umfang der Abbrucharbeiten zur Wahrung der \nöffentlichen Sicherheit zu erweitern.\n\n36\n\nGegen die dem Kläger am 26. November 1997 zugestellte Ordnungsverfügung \nerhob sein Bevollmächtigter am 12. Dezember 1997 Widerspruch.\n\n37\n\nDen bereits am 19. November 1997 gestellten Antrag des Klägers auf \nVerlängerung der Baugenehmigung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. \nDezember 1997 ab, da die Baugenehmigung am 20. März 1997 erloschen sei.\n\n38\n\nMit Schreiben vom 23. Januar 1998 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem \nBeklagten mit, der Kläger biete die sofortige Ausführung der Rohbauarbeiten unter \nAufsicht des Herrn Dipl.-Ing. L. an, und zwar der von Herrn L. am 27./28. \nAugust 1997 benannten und berechneten Maßnahmen. Dabei werde die \nMauerwerkswand im ersten Obergeschoss nicht nur provisorisch ausgesteift, \nsondern im Zuge vordringlicher Rohbauarbeiten durch den Mauerwerksverbund \nstandsicher hergestellt. Die fachgerechte und standsichere Ausführung der \nRohbauarbeiten an den tragenden Bauteilen werde bescheinigt werden. Dem \nBauamt sei spätestens seit August 1997 bekannt, dass der Kläger die Bedenken \ngegen die Standsicherheit tragender Bauteile durch \nSanierung/Aussteifung/Rückverankerung dauerhaft ausräumen wolle. Es lasse sich \nobjektiv nicht nachvollziehen, weshalb der Kläger an der Ausführung der geeigneten \nSanierungsarbeiten gehindert werde.\n\n39\n\nMit Verfügung vom 17. Februar 1998 ergänzte der Beklagte seine \nOrdnungsverfügung vom 24. November 1997 dahin, dass auch die - von der Straße \naus gesehen - rechte Garage abzubrechen sei, weil dies auf Grund der örtlichen \nGegebenheiten und des notwendigen Maschineneinsatzes erforderlich sei; wegen \nder akuten Einsturzgefahr des Gebäudes sei es nicht möglich, Bauteile hiervon ohne \nEinsatz von Großgeräten abzubrechen. Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des \nKlägers am 11. März 1998 Widerspruch und beantragte nochmals, dem Kläger als \nAustauschmittel die standsichere Errichtung bzw. Wiederherstellung der gefährdeten \nBauteile nach Maßgabe der erteilten Baugenehmigung zu gestatten.\n\n40\n\nMit Beschluss vom 1. April 1998 - 4 L 157/98 - lehnte das Verwaltungsgericht \nArnsberg den im Januar gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die \nsofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der \nFassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 ab. Der Beklagte setzte daraufhin mit \nVerfügung vom 5. Mai 1998 die Ersatzvornahme fest und forderte den Kläger zur \nZahlung der voraussichtlichen Kosten von 10.500,-- DM auf. Zugleich teilte er dem \nKläger mit, dieser werde über den genauen Termin der Durchführung der Arbeiten \nnach Auftragsvergabe informiert. Gegen diese am 6. Mai 1998 zugestellte Verfügung \nerhob der Bevollmächtigte des Klägers am 7. Mai 1998 Widerspruch. Er verwies auf \ndie Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n1. April 1998 und kündigte die Vorstellung eines tauglichen Austauschmittels noch im \nMai 1998 an. Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 legte der Bevollmächtigte des Klägers \nzwei Stellungnahmen des Architekten T. zum Bauablauf vor.\n\n41\n\nMit Beschluss vom 12. Juni 1998 - 7 B 1023/98 - wies der Senat den Antrag auf \nZulassung der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 1. April 1998 hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der \nAbbruchverfügung zurück. Mit Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 L 929/98 - lehnte das \nVerwaltungsgericht Arnsberg auch den Antrag des Klägers auf einstweiligen \nRechtschutz gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme ab. Der Beklagte teilte dem \nBevollmächtigten des Klägers daraufhin mit Schreiben vom 18. Juni 1998 mit, die \nArbeiten zur Ersatzvornahme würden am 22. Juni 1998 durchgeführt.\n\n42\n\nNach einem bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerk \nvom 19. Juni 1998 kündigte der Bevollmächtigte des Klägers als Austauschmittel den \nAbriss der Natursteinmauer unter gleichzeitiger Abstützung der Bausubstanz an. \nSeitens des Beklagten wurde am Abbruchtermin vom 22. Juni 1998 festgehalten, \nweil die bloße Ankündigung eines Austauschmittels nicht ausreichend sei und die \nbisherigen Ankündigungen fruchtlos verstrichen seien. In einem bei den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Schreiben der \nIngenieurgesellschaft A. , L. und Partner vom 19. Juni 1998, das den Vertretern \ndes Beklagten am Tag der Ersatzvornahme - 22. Juni 1998 - übergeben wurde, \nwerden einzelne Schritte zur \"Sanierung der tragenden Wand an der öffentlichen \nStraße\" dargelegt, wonach die beschädigte Außenwand durch eine neue Wand \nersetzt werden solle.\n\n43\n\nAm 22. Juni 1998 fand vor Durchführung des Abbruchs an der Baustelle ein \nweiteres Gespräch u.a. mit dem Kläger, einem Bauunternehmer, Herrn L. und \ndem Architekten T. über den Einsatz eines eventuellen Austauschmittels statt. \nHierzu heißt es in einem bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen \nVermerk:\n\n44\n\n\"Es wurde ein Ablaufplan für den Einsatz des Austauschmittels \nentwickelt. Eckpunkte sollten sein eine Fertigstellungsbürgschaft in Höhe \nvon 200.000,-- DM, eine geprüfte Statik, ein Sanierungskonzept und ein \nfestgeschriebener Terminplan.\nWährend der Diskussion um die Festlegung einzelner Schritte und nach \nBesichtigung des Objekts erklärte Herr L. , dass er aus \ngesundheitlichen Gründen nicht weiter um den Erhalt des Objekts streiten \nwolle, er wolle, dass das Gebäude abgerissen werde.\"\n\n45\n\nEs wurden sodann die Abbrucharbeiten durchgeführt, wobei schließlich das \ngesamte Gebäude abgebrochen wurde. Hierzu heißt es in einem bei den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerk vom 29. Juni 1998:\n\n46\n\n\"Während die Abbrucharbeiten an dem Gebäude X. 2 in der \n26. KW durchgeführt wurden, erfolgten mehrere Ortsbesichtigungen durch \n63/1. Hierbei wurden die Aussagen aus dem Gutachten von Herrn Dr.-Ing. \nK. U. bestätigt, dass die Bausubstanz in einem äußerst schlechten \nZustand war.\nDie äußeren Umfassungswände waren teilweise ohne Verzahnung \ngemauert, sodass die horizontale Stabilität nicht gewährleistet war. Dies \nzeigt sich u.a. dadurch, dass sich während des Abbruchvorganges ein Teil \nder Erdgeschossdecke mit den darunter liegenden Wänden komplett \nverschieben ließ und anschließend einstürzte.\nNach Aussage des Abbruchunternehmers Herrn L. ist dieser Vorgang \nbei dem hier durchgeführten sogenannten Zangenabbruch normalerweise \nnicht möglich.\nHerr L. teilte außerdem mit, dass die tragenden Stahlschwellen aus \nder Decke über dem Kellergeschoss so stark korrodiert waren, dass sie \nsich während der Abbrucharbeiten nicht verbogen, sondern \ndurchbrachen.\"\n\n47\n\nMit Schriftsatz vom 15. August 1998 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers \nbeim Verwaltungsgericht Arnsberg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nKlägers gegen die Festsetzung der Vorauszahlungskosten der Ersatzvornahme (4 L \n1599/98). Er legte dem Verwaltungsgericht u.a. folgende Unterlagen vor:\n- Schreiben der Ingenieurgemeinschaft T. vom 7. Juli 1998 zur Anwendung der \nDIN 1053 auf Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen;\n\n48\n\n- Stellungnahme des Dipl.-Ing. Hans Georg Q. vom 27. Juli 1998 zu diesem \nSchreiben;\n\n49\n\n- Schreiben der Hochbauunternehmung Heinrich Q. GmbH vom 5. Juni 1998 \nhinsichtlich der Auswechslung eines 4,50 m langen Abschnitts der Natursteinmauer \nam Bauvorhaben X. durch eine neue Grundmauer aus \nKalksandsteinen.\n\n50\n\nDieses Verfahren ist vergleichsweise dahin erledigt worden, dass der Beklagte \ndie Vollziehung seiner Festsetzungsverfügung vom 5. Mai 1998 bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt hat.\n\n51\n\nBereits am 30. Juli 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage mit dem Begehren \nerhoben, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. November 1997 in der \nFassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 aufzuheben sowie festzustellen, dass \ndie Beseitigung des Wohnhauses X. 2 vom 22. Juni 1998 rechtswidrig war. \nDas Verwaltungsgericht hat das in eine Anfechtungsklage umformulierte Begehren \nhinsichtlich des tatsächlichen Abbruchs auch der nach der Ordnungsverfügung vom \n24. November 1997 nicht abzubrechenden Bausubstanz in der mündlichen \nVerhandlung vom 7. September 1999 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt; es ist \nunter dem Aktenzeichen 7 A 4492/99 beim Senat anhängig.\n\n52\n\nDer Kläger hat zur Begründung seines Aufhebungsbegehrens und des im \nVerfahren 7 A 4492/99 weiterverfolgten Begehrens im Wesentlichen vorgetragen:\nDie Klage gegen die Ordnungsverfügung sei als Untätigkeitsklage zulässig. Der \nAnfechtung stehe auch nicht entgegen, dass der Abriss bereits vollzogen sei. Die \nVerfügung sei vollstreckt worden, obwohl sie nicht unfechtbar gewesen sei. Durch \nden Vollzug vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens seien einseitig vollendete \nVerhältnisse geschaffen worden; an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns \nseien daher strenge Maßstäbe zu stellen.\n\n53\n\nHinsichtlich der Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen sei zu \nberücksichtigen, dass er - der Kläger - seinen Bauantrag habe zurücknehmen und \neinen neuen Bauantrag stellen müssen, nachdem festgestellt worden war, dass der \nvon ihm übernommene Bestand straßenseitig nicht mit den eingereichten \nBauvorlagen übereinstimmte. Die nachfolgenden Aufmessungen seien gemeinsam \nmit Mitarbeitern des Beklagten erfolgt. Es habe sich ergeben, dass das \nKellergeschoss straßenseitig länger als 16 m, nämlich 16,60 m sei. Wenn insoweit \neine Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen zur Grundlage der \nOrdnungsverfügung gemacht werde, liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben \n(venire contra factum proprium) vor. Die nachfolgenden Messungen berücksichtigten \nnicht die abzubrechenden Bauteile der übernommenen Bausubstanz. Ein weiterer \nAbbruch habe wegen der Stilllegung der Bauarbeiten jedoch nicht erfolgen dürfen. \nAuch der Gutachter U. habe keine wesentlichen Abweichungen der \nBauausführung von der Genehmigung festgestellt, insbesondere nicht im Bereich der \nStützmauer.\n\n54\n\nDie Annahme des Beklagten, die Baugenehmigung sei erloschen, weil der Bau \nmehr als ein Jahr stillgelegen habe, treffe nicht zu, wie durch Zeugen bestätigt \nwerden könne. Auch sei nach den Verwaltungsvorgängen durchaus eine \nTragwerkplanung eingereicht und ein Fachbauleiter bestimmt worden, was gleichfalls \ndurch Zeugen bestätigt werden könne. Er - der Kläger - habe mit Herrn Dipl.-Ing. \nL. einen erfahrenen Bauleiter präsentiert und einen Fachunternehmer gestellt, \nder sofort mit den Arbeiten habe beginnen können.\n\n55\n\nZur zentralen Frage der angeblichen Standunsicherheit der Natursteinmauer \nhabe Herr L. mit seinen Schreiben vom 14., 21. und 25. August 1997 die \nRichtigkeit der Berechnungen im Gutachten U. widerlegt. Diese entsprächen nicht \nder einschlägigen Vorschriften der DIN 1053 und 1054, wie auch aus den (im \nVerfahren 4 L 1599/98) mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. August 1998 \nvorgelegten Schreiben der Ingenieurgemeinschaft T. vom 7. Juli 1998 und des \nDipl.-Ing. Hans Georg Q. vom 27. Juli 1998 folge.\n\n56\n\nDie Ordnungsverfügung beschränke sich auf den Bereich, der in engerem \nkonstruktiven Zusammenhang mit der Bruchsteinmauer stehe. Insoweit habe auch \ndas Gutachten U. eine Instandsetzung der Natursteinwand mit Reduzierung des \nErddrucks hinter der Wand empfohlen und nicht die Beseitigung. Er - der Kläger - \nhabe sich das zu Eigen gemacht und eine Lösung durch Herrn L. ausarbeiten \nund berechnen lassen.\n\n57\n\nMit einem Totalabriss habe er am 22. Juni 1998 nicht rechnen müssen. Die \nangeblichen Feststellungen während der Abbrucharbeiten würden bestritten. Seine - \ndes Klägers - gegenteilige Einschätzung gegenüber den Ausführungen in dem bei \nden Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Aktenvermerk könne durch \nmehrere Zeugen ebenso bestätigt werden wie die Tatsache, dass er - der Kläger - \nsich gegen einen Abriss ausgesprochen habe. Die zuständigen Bediensteten des \nBeklagten hätten sich der Nötigung und einer Straftat nach § 305 StGB (Zerstörung \nvon Bauwerken) schuldig gemacht. Der Totalabriss, der nach der \nOrdnungsverfügung nicht habe erfolgen dürfen, sei letztlich erfolgt, weil \nungeeignetes Gerät zum Einsatz gekommen sei. Mit diesem habe ein Teilabriss nicht \ndurchgeführt werden können, während ein solcher bei Einsatz geeigneten Geräts \ndurchaus möglich gewesen wäre.\n\n58\n\nSchließlich habe der Beklagte zu Unrecht ein angebotenes Austauschmittel \nabgelehnt. Die Frage eines zulässigen Austauschmittels stelle sich ohnehin nur, \nwenn die Bruchsteinmauer entgegen seinen - des Klägers - zutreffenden \nEinwendungen gegen das Gutachten U. nicht standsicher gewesen sei. \nAusgangspunkt wäre insoweit allenfalls, dass die Mauer im linken Bereich von ca. \n4 m der gesamten Länge von über 16 m zu beanstanden gewesen wäre. Insoweit sei \ner von seinem Bevollmächtigten ermutigt worden, die Bruchsteinmauer durch eine \nBetonmauer zu ersetzen. Ein diesbezügliches Konzept von 19. Juni 1998 sei am 22. \nJuni 1998 um 8.00 Uhr dem Vertreter des Rechtsamts des Beklagten angeboten \nworden. Dabei habe sowohl der Umfang der Arbeiten festgestanden wie auch der \nUnternehmer (Fa. Q. ), die Kosten (20.000 bis 25.000,-- DM), die Überwachung \n(Fa. A. u.a.) und der Bauleiter (Herr L. ). Dieses Austauschmittel habe nach § \n21 Abs. 2 OBG akzeptiert werden müssen, auch wenn es vom Vertreter des \nRechtsamts des Beklagten als \"eigentlich zu spät\" angesehen worden sei.\n\n59\n\nDie Forderung nach einer Bürgschaft über 200.000,-- DM sei in jeder Hinsicht \nverwerflich gewesen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine \nentsprechende Belastung des Bauherren. Die kurzfristige Erfüllung dieser \n\"überfallmäßigen\" Forderung binnen zwei Stunden sei ihm - dem Kläger - ohnehin \nerkennbar nicht möglich gewesen, sodass der Beklagte die Ordnungsverfügung um \njeden Preis zu Lasten des Steuerzahlers habe durchsetzen wollen.\n\n60\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n61\n\ndie Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 \nin der Gestalt der Ergänzung vom 16. Februar 1998 \naufzuheben.\n\n62\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n63\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n64\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, der Kläger habe das Bauwerk im Wesentlichen \nin sog. \"Eigenleistung\" gebaut. Die gesamte Bausubstanz sei abweichend von der \nBaugenehmigung ohne entsprechende Statik errichtet worden; die genehmigte Statik \nhabe sich auf ein Gebäude bezogen, das so nicht errichtet worden sei. Das \nGutachten U. habe die von seinen - des Beklagten - zuständigen Statikern \nfestgestellten Mängel bestätigt. Die vom Kläger vorgelegten gegenteiligen \nBerechnungen hinsichtlich der Standsicherheit der Mauer seien schon deshalb nicht \neinschlägig, weil die maßgeblichen DIN-Vorschriften von einer ordnungsgemäß \nerrichteten Mauer ausgingen. Im Übrigen habe zwischen den Parteien \nÜbereinstimmung geherrscht, dass die Mauer sanierungsbedürftig sei. Der Kläger \nhabe das Ergebnis der Besprechung vom 21. August 1997, ein Sanierungskonzept \nvorzulegen und eine geeignete Fachfirma zu beauftragen, abgelehnt. Ein auch im \nSinne der Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. April 1997 \ngeeignetes Austauschmittel, nämlich die Behebung der fehlenden Standsicherheit \ndes Gebäudes im Ganzen und die Beendigung des ruinösen Bauzustands des \nGebäudes, habe auch am Tag der Vollziehung der Ersatzvornahme nicht \nvorgelegen. Das am 22. Juni 1997 überreichte Sanierungskonzept wäre nur dann ein \nhinreichendes Austauschmittel gewesen, wenn es sich auf die materielle Legalität \nauch der angrenzenden Bauteile, nicht nur der Bruchsteinmauer, bezogen hätte. Ein \nAustauschmittel hätte im Übrigen nur in der gesetzten Frist angeboten werden \nkönnen, was nach Aktenlage nicht geschehen sei. Der Kläger habe auch erklärt, das \nGebäude könne abgebrochen werden. Schließlich habe das Gebäude insgesamt \nabgebrochen werden müssen, weil die Gebäudeaussteifung (horizontale Stabilität) \nnicht gewährleistet gewesen sei.\n\n65\n\nMit dem angefochtenen, dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. September \n1999 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n66\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 \ndie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat \nfristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.\n\n67\n\nWährend des Berufungsverfahrens wies der Landrat des F. -S. -Kreises die \nWidersprüche des Klägers u.a. gegen die hier strittige Ordnungsverfügung vom 24. \nNovember 1997 und deren Ergänzung vom 16. Februar 1998 mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 zurück.\n\n68\n\nZur Begründung der Berufung trägt der Kläger in Ergänzung und Vertiefung \nseines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht die Klage wegen Vorliegens - jedenfalls - einer Anscheinsgefahr \nabgewiesen. Es lägen keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für eine solche \nAnscheinsgefahr vor. Der Beklagte habe bei seiner Gefahreneinschätzung das \"Vier-\nAugen-Prinzip\" nicht beachtet, sondern die Ausführungen des Gutachtens U. \nungeprüft übernommen. Er sei dem Gutachten insoweit gefolgt, als dieses davon \nausgegangen sei, die Bruchsteinmauer sei schon rechnerisch nach der DIN 1053 - \nohne Schwachstellen im Mauerwerk - nicht standsicher. Demgegenüber könne er - \nder Kläger - sich bei seiner gegenteiligen Einschätzung auf \"acht Augen\" stützen, \nnämlich vier fachliche Stellungnahmen. Zudem habe das Verwaltungsgericht \ngegenüber der Ordnungsverfügung, die auf eine konkrete Gefahr abstelle, nicht \neigene Ermessenserwägungen \"nachschieben\" dürfen.\n\n69\n\nHinsichtlich der Einschätzung, ob eine konkrete Gefahr vorliege, komme es auf \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Dies gelte \njedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verwaltungsbehörden \nhartnäckig untätig blieben. Das Verwaltungsgericht habe dann gleichsam die \nRechtsprüfung der Widerspruchsbehörde vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht \nhabe daher die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannte objektive Widerlegung \neiner konkreten Gefahr nicht vernachlässigen dürfen; dies gelte auch für den erst im \nBerufungsverfahren erlassenen Widerspruchsbescheid.\n\n70\n\nDass entgegen den Ausführungen im Gutachten U. objektiv keine Gefahr \ndurch die Bruchsteinmauer vorgelegen habe, folge aus der Stellungnahme von Herrn \nDipl.-Ing. L. zum Gutachten, wobei die Richtigkeit der Ausführungen des Herrn \nL. durch die Stellungnahmen der Ingenieurgemeinschaft T. vom 7. Juli 1998 \nund des Dipl.-Ing. Hans Georg Q. vom 27. Juli 1998 bestätigt würden. Im \nGutachten U. seien die Aussagen der gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführten \nDIN 1053 hinsichtlich einer nicht zu beanstandenden Ausmitte der Bruchsteinwand \nfalsch angewandt worden. Werde diese DIN-Vorschrift erfüllt, wie dies von seinen - \ndes Klägers - Sachverständigen entgegen dem Gutachten U. festgestellt werde, \nsei eine konkrete Gefahr zu verneinen.\n\n71\n\nDer Beklagte sei nach alledem lediglich auf Grund eines Gefahrenverdachts \neingeschritten, da einander widersprechende Standsicherheitsbeurteilungen \nvorgelegen hätten. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertige jedoch keine \nBeseitigung im Wege des Sofortvollzugs.\n\n72\n\nAngesichts des Fehlens einer Anscheinsgefahr seien die weiteren \nVoraussetzungen für ein Einschreiten zwecks Gefahrenabwehr zu prüfen. \nInsbesondere hätte der Beklagte die angebotenen Austauschmittel akzeptieren \nmüssen. Die von Herrn L. bereits im April 1997 vorgeschlagene \nRückverankerung der Bruchsteinmauer sei eine geeignete, mögliche, \nverhältnismäßige und angepasste Maßnahme gewesen. Dies gelte auch für das \nweitere Austauschmittel einer abschnittsweisen Ersetzung der Bruchsteinmauer. \nDieses Mittel habe auch deshalb berücksichtigt werden müssen, weil es ihn - den \nKläger - mit Zusatzkosten von (nur) 20.000,-- DM erheblich geringer belastet hätte \nals der Abriss, da es die Einsturzgefahr für das Restgebäude beseitigt hätte, und weil \nes noch rechtzeitig vor dem Abbruch angeboten worden sei. Dies genüge im Hinblick \nauf den überragenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Baurecht; § 21 Satz 3 \nOBG NRW trete demgegenüber zurück.\n\n73\n\nDer Abriss sei ferner nicht situationsgerecht. So seien die \nStandsicherheitsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück ungleich kritischer, weil \nder dort vorhandene Biergarten anders als sein - des Klägers - Wohnhaus keine \ngünstige Auflast biete. Generell sei darauf hinzuweisen, dass die Bruchsteinmauer \nTeil einer mehrere 100 m langen Straßenmauer gewesen und Teil der nach dem \nKrieg entstandenen Bebauung geworden sei. Sie weise auf ganzer Länge \nSchwachstellen (Risse, Ausbrüche, Verformungen) auf.\n\n74\n\nDas Bürgschaftsverlangen sei zur Gefahrenabwehr ungeeignet und der Sache \nnach unverhältnismäßig gewesen.\n\n75\n\nSchließlich komme es auf die formelle Illegalität eines Bauwerks bei dessen \nStandunsicherheit und Einsturzgefahr nicht an. Im Übrigen habe eine formelle \nIllegalität auch nicht vorgelegen. Das am 24. November 1997 vorhandene Bauwerk \nsei von den genehmigten Bauvorlagen nicht wesentlich abgewichen. Im hinteren \nBereich sei das geplante Wohnhaus nicht mit dem vorhandenen Kellergeschoss \nidentisch. Das Kellergeschoss sei nicht gleich tief und verlaufe schiefwinklig. Der \nBeklagte habe auch keine Diskrepanzen zwischen Baubestand und Bauvorlagen \nfestgestellt. Der Lageplan zum Bauantrag projeziere die Erdgeschossebene, die \nMessergebnisse des Beklagten erfassten hingegen das Kellergeschoss. Die \nBaugenehmigung sei dahin auszulegen, dass das Gebäude auf dem am 14. Juli \n1994 vorhandenen Kellergeschoss aufgestockt werden solle. Er - der Kläger - und \nsein Architekt hätten vorgetragen, dass das Erdgeschoss bezogen auf die \nStraßenfront von 16,60 m auf 16 m rückgebaut werden sollte. Insoweit vergleiche der \nBeklagte unzulässigerweise das rohbaufertige Kellergeschoss mit dem noch nicht \nfertigen Bauzustand im Erdgeschoss. Die Außenmaße seien bis November 1997 \ngegenüber dem mit dem Beklagten gemeinsam aufgenommenen Bestand nicht \nverändert worden. Der Beklagte habe 1997 möglicherweise falsch gemessen.\n\n76\n\nNach den Darstellungen des Beklagten bleibe das aufzustockende Gebäude im \nrückwärtigen Bereich hinter den genehmigten Außenmaßen zurück. Dies werfe \njedenfalls keine Standsicherheitsfragen auf.\n\n77\n\nDer Kläger beantragt,\n\n78\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 24. \nNovember 1997 in der Fassung der Ergänzung vom \n16. Februar 1998 sowie den diesbezüglichen \nWiderspruchsbescheid des Landrats des F. -S. -\nKreises vom 29. Mai 2000 aufzuheben.\n\n79\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n80\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n81\n\nEr trägt insbesondere vor, dass bereits die Voreigentümerin des Klägers illegal \ngebaut und auch der Kläger wiederholt illegale Bauarbeiten durchgeführt habe. Das \nabgebrochene Gebäude sei formell und materiell illegal gewesen. In den \nBauvorlagen sei ein Fertigmaß von 16 m angegeben gewesen, tatsächlich seien \n16,60 m vorhanden gewesen. Der Kläger habe keine Anstalten zu einem Rückbau \ngemacht, sondern den Bestand durch weitere Aktivitäten insgesamt verfestigt. Es sei \nweder nach der Baugenehmigung, noch nach den eingereichten Statikberechnungen \ngebaut worden. Der Bestand sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen, denn er \nsei nach dem Gutachten U. insgesamt nicht fachgerecht und den Regeln der \nTechnik entsprechend errichtet worden. Zwischen dem Gutachten U. und den \nvom Kläger beigebrachten Stellungnahmen bestünden keine Differenzen. Im \nGutachten U. sei die akute Einsturzgefahr auf Grund von Feststellungen vor Ort, \ndes Zustands der Mauer mit den eingemessenen Verformungen und zusätzlicher \nSchwächungen der Mauer durch Eingriffe des Klägers in den Mauerbestand ermittelt \nworden, demgegenüber werde in den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen von \neiner fachgerechten Ausführung einer Mauer unter Verwendung zugelassener \nBaustoffe ausgegangen. Der Kläger habe bis zum Zeitpunkt des Vollzuges kein \ngeeignetes Austauschmittel angeboten. Der vorgestellte Vorschlag sei \ngenehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt gewesen. Seine Durchführung sei nicht \ngesichert gewesen. Insoweit werde auch auf die nicht eingehaltenen \nVersprechungen des Klägers im Rahmen des Baugeschehens hingewiesen. \nSchließlich sei die Ausführung der Ersatzvornahme nicht zu beanstanden, \ninsbesondere sei das eingesetzte Gerät sachgerecht gewesen; wegen der Gefahr für \nLeib und Leben sei der Abtrag von Hand nicht zulässig gewesen.\n\n82\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der \nAkten 7 A 4492/99 (4 K 3181/99 VG Arnsberg), 7 B 1023/88 (4 L 157/98 VG \nArnsberg), 4 L 1862/98 VG Arnsberg, 4 L 929/98 VG Arnsberg und 4 L 1599/98 VG \nArnsberg sowie der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n83\n\nEntscheidungsgründe:\n\n84\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n85\n\nDie Klage ist zulässig\n\n86\n\nDie Zulässigkeit der ursprünglich bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids \ngegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. November 1997 in der \nFassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 gerichteten Klage als \nUntätigkeitsklage nach § 75 VwGO bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem \nnunmehr mit dem Widerspruchsbescheid des Landrats des F. -S. -Kreises vom \n29. Mai 2000 u.a. auch die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügung \nund die Ergänzungsverfügung zurückgewiesen worden sind.\n\n87\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der dem Kläger mit \nden genannten Verfügungen aufgegebene Teilabriss des Gebäudes X. 2 \neinschließlich der rechten Garage bereits vor Klageerhebung im Wege der \nErsatzvornahme - und zwar durch vollständigen Abriss des Gebäudes - durchgeführt \nworden ist. Die strittige Abbruchverfügung hat sich durch die \nVollstreckungsmaßnahme als Titel nicht erledigt. Zwar hat der Beklagte das \nGebäude im Wege der Ersatzvornahme durch einen Unternehmer abbrechen lassen. \nDas Zwangsmittel der Ersatzvornahme erschöpft sich indes nicht in der Vornahme \nder Handlung durch einen Dritten an Stelle des Pflichtigen. Zur Ersatzvornahme \ngehört vielmehr, dass die Vollzugsbehörde die Handlung selbst oder durch einen \nDritten \"auf Kosten des Betroffenen\" (§ 59 Satz 1 VwVG) vornimmt. Die \nHeranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme ist \ndeshalb noch Teil der Verwaltungsvollstreckung. Die Ordnungsverfügung als \nGrundlage der Verwaltungsvollstreckung ist auch Voraussetzung dafür, den \nPflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen. Die Kostenerstattung \nist selbst zwar nicht in der Abbruchverfügung geregelt; sie setzt aber die \nfortdauernde Wirksamkeit der Grundverfügung über den Zeitpunkt der \nErsatzvornahme hinaus voraus. In der Pflicht zur Kostenerstattung wirkt die \nOrdnungsverfügung fort. Sie hat sich mit dem Abbruch des Gebäudes insoweit nicht \nerledigt.\n\n88\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - \n10 A 3363/92 - BRS 58 Nr. 213; OVG NRW, Urteil \nvom 15. Juli 2002 - 7 A 1717/01 -.\n\n89\n\nIm vorliegenden Fall steht die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der \nErsatzvornahme noch aus. Der Beklagte hat sich in dem Verfahren 4 L 1599/98 VG \nArnsberg mit dem Kläger vergleichsweise dahin geeinigt, dass die Vollziehung der \nFestsetzungsverfügung vom 5. Mai 1998, mit der der Kläger u.a. zur Zahlung der \nvoraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 10.500,-- DM aufgefordert \nworden ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens \nausgesetzt wurde. Eine abschließende Festsetzung der tatsächlich angefallenen \nhöheren Kosten der Ersatzvornahme, die nach den dem Senat vorliegenden \nUnterlagen zu einem Festpreis durchgeführt wurde, liegt noch nicht vor.\n\n90\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Verfügungen, mit denen \ndem Kläger der Teilabriss des Gebäudes aufgegeben wurde, sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n91\n\nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in \nder bei Erlass der angefochtenen Verfügungen maßgeblichen Fassung vom 7. März \n1995 (GV NRW S. 218 - BauO NRW 1995) haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei \nder Errichtung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass \ndie öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in \nWahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen (Satz 2). Auf der Grundlage dieser Ermächtigung kann die \nBauaufsichtsbehörde berechtigt sein, den (Teil-)Abbruch einer baulichen Anlage \nanzuordnen, wenn diese den Standsicherheitsanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW nicht genügt.\n\n92\n\nDer Beklagte, dessen Zuständigkeit für ein Einschreiten als Bauaufsichtsbehörde \nkeinen Bedenken unterliegt, hat sich hier im Rahmen seines Ermessens dazu \nentschlossen, den Teilabbruch des unfertigen Gebäudes X. 2 zu verlangen, \nweil das vorhandene Bauwerk formell illegal war und wegen fehlender \nStandsicherheit eine konkrete Gefahr darstellte. Diese Einschätzungen unterliegen \nkeinen Bedenken, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen \nbegründen könnten.\n\n93\n\nDas aufstehende Gebäude war formell illegal, denn es war nicht von der dem \nKläger zuletzt erteilten Baugenehmigung vom 16. Juli 1994 - erst recht nicht von der \nfrüheren Baugenehmigung vom 13. September 1988 - gedeckt.\n\n94\n\nDie zu der hier einschlägigen Baugenehmigung vom 16. Juli 1994 gehörigen \ngenehmigten Bauvorlagen sahen einen Baukörper vor, der im Bereich des \nKellergeschosses (Keller sowie daneben vorgesehener Treppenaufgang nebst \nGarage) an der Straßenseite eine Breite von insgesamt 16,66 m (10,43 m + 6,23 m) \naufweisen sollte. Der Keller selbst sollte dabei auf seiner gesamten Breite von 10,43 \nm durchgehend 11,00 m tief werden und nach dem genehmigten Schnitt eine lichte \nHöhe von 3,75 m aufweisen. Die weiteren Geschosse (Erdgeschoss und \nDachgeschoss) sollten demgegenüber straßenseitig lediglich eine Breite von \ninsgesamt 16,00 m aufweisen und in dem Bereich über dem Keller durchgehend \ngleichfalls 11,00 m tief werden.\n\n95\n\nDiesen Abmessungen entsprach das tatsächlich vorhandene Gebäude nach den \nseitens des Beklagten kurz vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung \nvorgenommenen Vermessungen, die in dem der Ordnungsverfügung beigefügten \nLageplan vom 11. November 1997 wiedergegeben sind, nicht.\n\n96\n\nSo hat die Vermessung, gegen deren Richtigkeit substantiierte Bedenken nicht \nvorgetragen sind, für den unterkellerten Bereich zwar im Bereich der südwestlichen \n(linken) Außenwand eine Tiefe von 11,00 m ergeben, im Bereich der nordöstlichen \n(rechten) Außenwand des Kellers (= Zwischenwand zwischen Keller und \nTreppenhaus) hingegen nur eine solche von rd. 10 m. Dabei wurde die Breite des \nrückwärtigen Kellerbereichs mit 9,95 m an Stelle der in den genehmigten \nBauvorlagen angegebenen Breite von 10,43 m vermessen. Der Kellerbereich, der \nnach den genehmigten Bauvorlagen zugleich Grundlage des Mauerwerks im Erd- \nund Dachgeschoss sein sollte, wies danach nicht einen rechteckigen, nahezu \nquadratischen Grundriss auf, sondern war - wie der Kläger selbst vorträgt - \n\"schiefwinklig\".\n\n97\n\nOb das Erdgeschossmauerwerk bereits auf die genehmigte Breite von 16,00 m \nreduziert worden war, wie die vom Kläger im Verfahren 7 B 1023/98 = 4 L 157/98 VG \nArnsberg vorgelegte Stellungnahme des Architekten T. vom 10. März 1998 \nnahe legt, in der ausgeführt ist\n\n98\n\n\"Der neu zu errichtende Erdgeschoss- und Dachgeschossbereich ist in \nder Genehmigungsplanung mit 16,00 m angegeben. Um dieses Maß \neinzuhalten, ist vom Bauherrn die rechte Außenwand abgetragen und um \ndas erforderliche Maß zurückgesetzt neu aufgebaut worden.\"\n\n99\n\nkann letztlich dahinstehen. In dem Gutachten U. sind jedenfalls weitere \nAbweichungen zwischen den genehmigten Bauvorlagen von 1994 und dem \ntatsächlich vorhandenen Bauzustand festgestellt worden. So heißt es auf den Seiten \n23 bzw. 51 des Gutachtens:\n\n100\n\n\"Es wurde jedoch bei der Ortsbegehung festgestellt, dass die \neingereichten Bauantragsunterlagen (Architektenzeichnungen und \nstatische Berechnungen) nicht mit den tatsächlichen Abmessungen und \nStützweiten der Wände und Decken im KG übereinstimmen...\n\n101\n\nBei der durchgeführten Begehung wurde festgestellt, dass zum Teil \ndie vorhandenen Abmessungen nicht den in den Bauantragsunterlagen \nausgewiesenen Abmessungen entsprechen. Insbesondere wurde \nfestgestellt, dass die Lage mehrerer tragender Innenwände im KG nicht \nmit den Architektenzeichnungen und mit der Statik übereinstimmt. \nErschwerend wirkt, dass hier zum Teil wiederum tragende Wände im EG \ndarauf vorgesehen wurden.\"\n\n102\n\nDie hieraus vom Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht \ngezogene Schlussfolgerung, dass \"die vorhandene Bausubstanz nicht genehmigt\" \nist, wird durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seinen Vortrag nicht \nsubstantiiert erschüttert. Namentlich ist für die an dieser Stelle nur interessierende \nFrage der formellen Illegalität der vor dem Abriss tatsächlich vorhanden gewesenen \nBausubstanz unerheblich, dass die mit den tatsächlichen Gegegenheiten nicht \nübereinstimmenden Unterlagen vom Beklagten in dieser Form genehmigt worden \nseien und dass durch Ortstermine auch die Bediensteten des Bauordnungsamtes mit \ndem Bestand vertraut gewesen seien, wie der Architekt T. in seiner bereits \nerwähnten Stellungnahme vom 10. März 1998 ausgeführt hat. Verantwortlich dafür, \ndass angebliche Bestandszeichnungen, auf denen gerade auch die einschlägigen \nstatischen Prüfungen beruhen, der Realität entsprechen und die tatsächliche \nBauausführung sich strikt nur an den genehmigten und einer statischen Prüfung \nunterzogenen Bauvorlagen ausrichtet, ist ausschließlich der Bauherr selbst, der \ninsbesondere auch Fehler der von ihm herangezogenen Fachkräfte zu verantworten \nhat. Stellt er fest, dass die genehmigten Unterlagen fehlerhaft sind, kann er nicht \nohne weiteres abweichend von den genehmigten und einer statischen Prüfung \nunterzogenen Bauvorlagen weiterbauen, sondern hat für ordnungsgemäße \ngenehmigte und geprüfte Bauvorlagen zu sorgen.\n\n103\n\nErweist sich nach alledem, dass der Beklagte im Rahmen seiner \nErmessensentscheidung zu Recht von einer formellen Illegalität der vorhandenen \nBausubstanz ausgegangen ist, kann dahinstehen, ob es zur Rechtfertigung der \nangefochtenen Abrissverfügung überhaupt eines Rückgriffs auf die formelle Illegalität \nder vorhandenen Bausubstanz - neben der nachfolgend zu behandelnden \nmateriellen Illegalität wegen fehlender Standsicherheit - bedurft hatte. Insoweit \nerscheint dem Senat lediglich der Hinweis darauf angezeigt, dass selbstverständlich \nauch gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen eingeschritten werden kann, \nwenn diese - aus welchen Gründen auch immer - wegen mangelnder Standsicherheit \neinsturzgefährdet sind, und dass, sofern die weiteren Voraussetzungen des \nEinschreitens zur Gefahrenabwehr gegeben sind, auch bei formell legalen Anlagen \neine Abrissverfügung in Betracht kommen kann.\n\n104\n\nDer Beklagte ist auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon \nausgegangen, dass das vorhandene Bauwerk wegen fehlender Standsicherheit eine \nkonkrete Gefahr darstellte, und hat daran anknüpfend sein Ermessen zum \nEinschreiten ausgeübt.\n\n105\n\nNach allgemeiner Auffassung liegt eine Gefahr im Sinne des Ordnungsrechts \n(früher: Polizeirechts) vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des \nobjektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein geschütztes \nRechtsgut schädigen wird.\n\n106\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1974 - I C \n31.72 - BVerwGE 45, 51 (57) und vom 17. März \n1981 - 1 C 74.76 - BVerwGE 62, 36 (38f).\n\n107\n\nDabei lässt sich die hier interessierende Frage, ob bei ungehindertem \nGeschehensablauf in der Zukunft eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, \nselbstverständlich nur auf Grund einer Prognose beurteilen, die der zur \nGefahrenabwehr Handelnde seinem Einschreiten zu Grunde zu legen hat. Diese \nPrognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Hat der zur \nGefahrenabwehr Handelnde die Lage bis zum tatsächlichen Abschluss seines \nEinschreitens durch den nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzug - \"ex ante\" \ngesehen - zutreffend eingeschätzt, durfte er mithin bis zum Abschluss seines \nEinschreitens vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des hinreichend \nwahrscheinlichen Schadenseintritts ausgehen, wird die getroffene Maßnahme nicht \ndeshalb im Nachhinein rechtswidrig, weil die Prognose \"ex post\" betrachtet \nerschüttert wird. \n\n108\n\nDie hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei nicht Gewissheit, dass der \nSchaden eintreten werde. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon hinreichend \nwahrscheinlich bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der \nGefahrenverwirklichung. Dabei ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit \ninsoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu \nberücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das \nGut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der \nmöglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die \nan die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine \nwertende Abwägung ein.\n\n109\n\nVgl. zu alledem: Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 223/224 \nm.w.N..\n\n110\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die vom Beklagten vorgenommene \nprognostische Einschätzung, dass das bei seinem Einschreiten vorhandene Bauwerk \nan solchen Mängeln der Standsicherheit litt, dass sein Abriss gerechtfertigt erschien, \nnicht zu beanstanden.\n\n111\n\nDer Beklagte hat sich nicht etwa darauf beschränkt, die von seinen eigenen \nBediensteten am 14./15. April 1997 getroffenen Feststellungen, die in einem \nAktenvermerk vom 15. April 1997 näher dargelegt sind, nämlich\n- Verformungen und Risse in der straßenseitigen Bruchsteinwand,\n\n112\n\n- Betonierung von nicht aufgelagerten Unterzügen im Erdgeschoss,\n\n113\n\n- großflächige Betonabplatzungen an der Decke über dem Kellergeschoss,\n\n114\n\n- Untergrabungen vorhandener Innenwände im Bereich der rechten Garage \nund\n\n115\n\n- nicht dem Stand der Technik entsprechende Gründung einer Stützwand an der \nlinken Grundstücksseite durch abgebundene Zementsäcke,\n\n116\n\nzum Anlass eines Einschreitens zu nehmen. Er hat vielmehr ein umfassendes \nGutachten in Auftrag gegeben, das von der Gemeinschaft für konstruktiven \nIngenieurbau Dr.-Ing. K. U. (Prüfingenieur für Baustatik und staatlich \nanerkannter Sachverständiger) und Dr. Klaus U. im Juli 1997 erstellt wurde. \nDieses Gutachten U. wurde zudem dem Kläger und seinem Statiker, Herrn Dipl.-\nIng. L. zur Stellungnahme zugeleitet. Die im Gutachten U. niedergelegten \nErkenntnisse reichten auch unter Berücksichtigung der hierzu eingegangenen \nStellungnahmen aus, die Einschätzung des Beklagten zu tragen, das vorhandene \nBauwerk weise so erhebliche Mängel der Standsicherheit auf, dass mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit mit seinem Einsturz zu rechnen sei und daher ggf. auch sein \nAbriss gerechtfertigt erschien. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n117\n\nDas Gutachten U. basiert auf einer eingehenden Ortsbesichtigung, die am 28. \nMai 1997 unter Vergleich der tatsächlichen Bauausführung mit den \nBauantragsunterlagen der maßgeblichen Baugenehmigung vom 19. Juli 1994 sowie \nunter Berücksichtigung der statischen Berechnungen des Herrn Dipl.-Ing. L. \nstattfand und an der neben Vertretern des Beklagten auch der Kläger teilnahm. Es \ndokumentiert eingehend den vorhandenen Bauzustand, der in zahlreichen \nLichtbildern umfassend wiedergegeben ist, und enthält zudem Erläuterungen sowohl \nder aus Sicht des Gutachters hinreichend sicheren Elemente des Baukörpers wie \nauch der im Einzelnen umschriebenen und fotografisch festgehaltenen Mängel. \nLetztere beschränken sich nicht etwa auf die bereits von den Bediensteten des \nBeklagten insbesondere als kritisch angesehene straßenseitige aus Bruchsteinen \ngefertigte Natursteinwand, die als Altbestand vorhanden war, sondern erfassen auch \neine Fülle weiterer, teilweise als gravierend angesehener Mängel.\n\n118\n\nHinsichtlich der Natursteinwand wird im Gutachten (S. 13 ff) ausgeführt, sie habe \nsich im unteren Bereich bereits nach außen verwölbt, im Bereich der Erdanschüttung \nunter der Bodenplatte KG (Kellergeschoss) seien Setzungen aufgetreten, sodass \nsich in der Bodenplatte Risse parallel zur Außenwand gebildet hätten, und dass aus \nder Natursteinwand Steine herausgebrochen worden seien, um eine \nVersorgungsleitung in das Haus zu führen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen ist \nanhand des im Gutachten enthaltenen Lichtbildmaterials ohne weiteres \nnachzuvollziehen. Bereits auf Grund dieses Zustands wird die Schlussfolgerung \ngezogen, dass die \"Natursteinmauer in ihrer Standsicherheit geschwächt\" sei (S. 16). \nErgänzend ist im Gutachten ein statischer Nachweis dargelegt, mit dem gezeigt \nwerden sollte, ob selbst ohne die bereits erwähnten Schäden und \nBeeinträchtigungen die Standsicherheit der Natursteinwand überhaupt gewährleistet \nsei (S. 19). Dieser Nachweis kommt zu dem Ergebnis, die Standsicherheit der Wand \nkönne \"nicht bei aktivem Erddruck und nicht bei Ruhedruck gewährleistet werden\"; \nergänzend wird nochmals betont, dass die zuvor aufgeführten Schwächungen und \nSchäden die Standsicherheit \"weiterhin\" verringerten, sodass \"die Standsicherheit \nauf keinen Fall gegeben\" sei (S. 23).\n\n119\n\nZur straßenseitigen Außenwand vor dem Treppenhaus, die unmittelbar an die \nvorbeschriebene Natursteinwand anschließt, wird ausgeführt (S. 32), hier sei der alte \nBestand der Natursteinwand mit neuem Ziegelmauerwerk verstärkt und ergänzt \nworden. In diesem Bereich sei die Natursteinwand bis zu ca. 10 cm dünn. Es hätten \nsich bereits Risse gebildet. Auch diese Feststellungen sind - abgesehen von den \nAngaben zur Dicke der Natursteinwand - anhand des im Gutachten enthaltenen \nLichtbildmaterials ohne weiteres nachzuvollziehen. Das Gutachten zieht hieraus die \nSchlussfolgerung, \"hier\" sei \"die Außenwand keinesfalls hinreichend tragfähig\" (S. \n32).\n\n120\n\nHinsichtlich der Wände im KG und der Decke über dem KG heißt es (S. 23), der \nZustand der Mauerwerkswände befäfnde sich in einem ausreichend tragfähigen \nZustand; auch bei der Decke über dem KG sei zu erwarten, dass die Deckenfelder \nwegen ihrer zumeist kleinen Stützweiten die Lasten aus Eigengewicht und Verkehr \nfür Wohngebäude aufnehmen könnten. Es sei jedoch festgestellt worden, dass die \neingereichten Bauantragsunterlagen nicht mit den tatsächlichen Abmessungen und \nStützweiten der Wände und Decken im KG übereinstimmten. Tragende Wände im \nEG (Erdgeschoss) dürften nicht auf freien Feldern der Decke über KG errichtet \nwerden; sollten jedoch Wände im EG in einem Deckenfeld ohne darunter liegende \nWand im KG errichtet werden, sei die Decke über KG statisch nachzuweisen (S. \n23).\n\n121\n\nZu den Außenwänden der rechten Garage wird im Gutachten (S. 26) ausgeführt, \nder statische Nachweis von Herrn Dipl.-Ing. L. sei für eine näher umschriebene \nAusführung in Stahlbeton auch unter Berücksichtigung des Erddrucks (Raumhöhe \nvon rd. 4 m mit gleich hoher Erdanschüttung außerhalb der Wand) zwar ausreichend. \nTatsächlich seien diese Wände - wie die gefertigten Lichtbilder deutlich belegen - in \nMauerwerk ausgeführt. Selbst bei fachgerechter Ausführung des Mauerwerks könne \ndie Standsicherheit der gemauerten Außenwände nicht gewährleistet werden. Hinzu \nkämen vorhandene Schwächungen des Mauerwerks durch - fotografisch belegte - \nMauerwerksaussparungen, welche nach Einschätzung des Gutachtens \"die \nStandsicherheit der Außenwände weiter abmindern\" (S. 26/27).\n\n122\n\nHinsichtlich der - nach den vorliegenden Lichtbildern gleichfalls gemauerten - \nWand zwischen der rechten Garage und dem Treppenhaus werden insoweit \nBedenken dargelegt, als diese Wand durch Erddruck vom Treppenhaus belastet \nwerde und damit zu rechnen sei, dass die geplante - bei der Ortsbesichtigung durch \nden Gutachter noch nicht vorhandene - Stahlbetontreppe satt auf dem Untergrund \naufbetoniert werde, wodurch der Erddruck auf die Garagenwand ansteige. Für diese \nWand sei ein statischer Nachweis unter Berücksichtigung des vorhandenen \nErddrucks zu erbringen (S. 27). Festgestellt wurde ferner, dass das Mauerwerk zum \nMittelteil des Gebäudes zum großen Teil nicht im Verbund gemauert worden sei, \ninsbesondere fehle der Mauerwerksverbund an den Wandecken; zum Teil befänden \nsich sogar Hohlräume zwischen dem Mauerwerk zweier Wände. Aus diesen, \ngleichfalls anhand der gefertigten Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehbaren \nFeststellungen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass - insbesondere angesichts \nder Raumhöhe von ca. 4,00 m - ein Mauerwerksverbund erforderlich sei, um die \nräumliche Stabiltät zu gewährleisten (S. 27). \n\n123\n\nBei den Wänden im unfertigen EG wurde - gleichfalls fotografisch belegt - \nfestgestellt, dass teilweise nur sehr geringer oder sogar kein Mauerwerksverbund \nzwischen den Wandabschnitten vorliege, er fehle insbesondere an den Wandecken. \nDes Weiteren seien Vorsatzschalen weder durch einen Verbund noch durch \nMauerwerksanker mit dem bestehenden Mauerwerk verbunden (S. 40). Bei der im \nmittleren Gebäudeteil vorhandenen Decke über dem EG wurden \nVerwitterungsspuren an der Oberfläche der offensichtlich in länger zurückliegender \nZeit betonierten Betondecke festgestellt. Da keine Bewehrungszeichnungen und \nBescheinigungen über eine Bauabnahme vorlägen, könne keine Aussage über die \nTragfähigkeit der Decke für auftretende Lasten gemacht werden (S. 40).\n\n124\n\nAuf Grund dieser Feststellungen werden im Gutachten im Einzelnen \nverschiedene Maßnahmen umschrieben, die \"zwingend notwendig\" seien, um die \nStandsicherheit des Gebäudes zu gewährleisten (S. 49 ff). Im Einzelnen handelt es \nsich um\n\n125\n\n- Betonierung einer neuen Bodenplatte des KG nach Entfernung der \nvorhandenen Bodenplatte sowie des darunter liegenden Erdreichs und \nVerankerung der Bodenplatte mit der Natursteinwand,\n\n126\n\n- Vorlage einer kompletten Neustatik für die Wände und Decken im KG, weil sich \ndie Lage mehrerer tragender Wände verändert habe,\n\n127\n\n- Instandsetzung der rechten Garage durch Abriss der Außenwände und \nErstellung neuer Wände in Stahlbeton, alternativ Durchführung anderer \nkonstruktiver Maßnahmen entsprechend neuem statischen Nachweis,\n\n128\n\n- Herstellung eines im Detail näher erläuterten ordnungsgemäßen Verbundes bei \nallen Wänden im Treppenhaus,\n\n129\n\n- Verstärkung der Außenwand (Natursteinwand) vor dem Treppenhaus,\n\n130\n\n- Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verbundes bei allen Wänden im EG zur \nGewährleistung der räumlichen Stabilität des Gebäudes,\n\n131\n\n- Vorlage der Bewehrungszeichnungen und der Abnahmeerklärung für die Decke \nüber dem EG, alternativ Abriss und Neuerstellung der Decke wegen fehlenden \nNachweises der Tragfähigkeit.\n\n132\n\nIn der bereits im Tatbestand angesprochenen Zusammenfassung des Gutachten \n(S. 55) wird schließlich ausgeführt, die Standsicherheit der Baumaßnahme sei \"in \nihrer jetzigen Form nicht gewährleistet\", da \"insbesondere für die straßenseitige \nStützwand die Gefahr des Einsturzes\" bestehe.\n\n133\n\nWenn der Beklagte diese fachlich begründeten Einschätzungen des Gutachtens \nU. , nach denen die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr hinreichend \ngewährleistet sei und die die von seinen eigenen Bediensteten getroffenen \nFeststellungen bestätigen und ergänzen, zum Anlass zu seinem bauaufsichtlichen \nEinschreiten genommen hat, so ist dies nach den bereits dargelegten Maßstäben für \ndie prognostische Einschätzung einer Gefahr nicht zu beanstanden.\n\n134\n\nBei der vom Beklagten vorzunehmenden wertenden Abwägung hinsichtlich der \nWahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr war einerseits zu berücksichtigen, dass \nauf Seiten des Klägers der Verlust nicht unerheblicher wirtschaftlicher Werte ggf. \ndurch Vernichtung von Teilen oder gar der gesamten Bausubstanz in Rede stand. \nDabei handelte es sich allerdings - wie bereits dargelegt - um einen formell illegal \ngeschaffenen Baubestand. Von einem \"Bestandsschutz\" der vorhandenen \nBausubstanz, wie seitens des Klägers im Gerichtsverfahren vorgetragen wurde, kann \nschon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger das ursprünglich vorhanden \ngewesene, ohnehin nur als Notwohnung auf jederzeitigen Widerruf genehmigte \nObjekt weitgehend abgerissen und einen eventuellen Bestandsschutz dadurch zum \nErlöschen gebracht hatte, dass der \"Wiederaufbau\" eine statische Neuberechnung \nfür das gesamte Gebäude erforderte.\n\n135\n\nZum Erlöschen des Bestandsschutzes bei einer \nsolchermaßen weitgehenden Beseitigung der \nBausubstanz vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 18. \nOktober 1974 - IV C 75.71 - BRS 28 Nr. 114.\n\n136\n\nInsoweit hat der Kläger bei seiner eingehenden Befragung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, dass er nicht nur das \n\"Fachwerkgebälk\" weggenommen, sondern auch \"Mauerwerk zur Verstärkung der \nWände errichtet\" und die \"rückwärtige Mauer\" selbst errichtet hat. Von dem \nursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude ist mithin, wie auch die bei den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen, in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat mit den Beteiligten erörterten Lichtbilder aus dem April 1988 \nanschaulich verdeutlichen, selbst dann, wenn man den Vortrag des Klägers als \nzutreffend unterstellt und nicht davon ausgeht, dass er alles 1988 vorhanden \ngewesene Mauerwerk selbst errichtet hat, allenfalls ein Torso verblieben, der nach \nder bereits angesprochenen Rechtsprechung nicht mehr Grundlage für einen - wie \nauch immer gearteten - \"Bestandsschutz\" sein kann.\n\n137\n\nAndererseits war der außerordentlich hohe Rang der zu schützenden \nRechtsgüter, nämlich Leib und Leben unbeteiligter Dritter, zu berücksichtigen. Das \nteilweise deutlich über 5 m hohe unfertige Gebäude des Klägers grenzte in \nexponierter Hanglage direkt an die Straße X. , sodass bei einem Einsturz auch \nnur von Teilen des Gebäudes die Gesundheit und auch das Leben der Benutzer der \nöffentlichen Straße, deren Fahrbahn nach den vorliegenden Lichtbildern nur durch \neinen schmalen unbefestigten Geländestreifen von dem Haus getrennt war, \nunmittelbar gefährdet war. In dieser Situation musste schon eine nur geringe \nWahrscheinlichkeit des Einsturzes zumindest von Teilen des Gebäudes den \nzuständigen Bediensteten des Beklagten Anlass geben, ein bauaufsichtliches \nEinschreiten zu erwägen. Die Wahrscheinlichkeit eines voraussichtlichen Einsturzes \nbestand umso mehr, als in dem umfangreichen Fachgutachten des Prüfingenieurs für \nBaustatik und staatlich anerkannten Sachverständigen diese Gefahr plausibel und \nnachvollziehbar im Einzelnen begründet wurde. Hätten die Bediensteten des \nBeklagten dieses Gutachten nicht zum Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten \ngenommen, so hätten sie sich im Falle der Realisierung der Gefahr durch Einsturz \nzumindest von Teilen des Bauwerks und eines dadurch auftretenden \nPersonenschadens wohl zu Recht dem Vorwurf ausgesetzt, im strafrechtlichen Sinne \nzumindest fahrlässig gehandelt zu haben.\n\n138\n\nDie Stellungnahmen des Herrn Dipl.-Ing. L. vom 14./21. August 1998 zum \nGutachten U. gaben nach ihrem objektiven Erklärungswert dem Beklagten keinen \nAnlass, die Einschätzung einer hinreichend wahrscheinlichen Einsturzgefahr \nzumindest von Teilen des Bauwerks in Frage zu stellen.\n\n139\n\nHerr L. hat in sich in seiner Stellungnahme vom 14. August 1997 im \nWesentlichen darauf beschränkt, der Einschätzung hinsichtlich der Standsicherheit \nder straßenseitigen Natursteinwand entgegenzutreten. Bezüglich der \nGaragenaußenwand, der Wände und Decken im KG und der anderen Punkte (5.2 \nbis 5.6) des Gutachtens hat er ausdrücklich bestätigt, er \"habe die gleiche Meinung \nwie der Gutachter\". Schon damit hat er wesentliche Bedenken gegen die Annahme \neiner Standsicherheit des gesamten Bauwerks ausdrücklich bestätigt. Bei seinen \nAusführungen zur straßenseitigen Natursteinwand ist er darüber hinaus den \nwiederholten und fotografisch belegten Bedenken, dass die Risse in dieser Wand \nund das Herausbrechen eines größeren Bereichs aus der Wand zwecks Verlegung \neiner Versorgungsleitung in das Innere des Gebäudes zu einer Schwächung der \nStandsicherheit der Natursteinwand führten, nicht substantiiert entgegengetreten. Auf \ndas deutlich erkennbare großflächige Loch in der Wand und dessen Auswirkungen \nist er mit keinem Wort eingegangen und hinsichtlich der Risse hat er lediglich \nangeführt, diese seien durch Frostdruck entstanden. Auch soweit er darauf \nhingewiesen hat, die Wand sei \"schon Jahre so verformt\", hat er lediglich deren \nZustand bestätigt, sich aber einer konkreten Stellungnahme dazu enthalten, welche \nAuswirkungen dies auf die künftige Standsicherheit der Wand habe. Seine bloße \nBehauptung, die Standsicherheit der Wand sei \"gewährleistet\", hat er mit der \nAussage ergänzt, die Wand sei \"durch Verbindung mit der Bodenplatte (Zug-\nDruckverbindung) schnellstens zu sichern\". Soweit er in seiner Stellungnahme vom \n14. August 1997 auf die seiner Meinung nach fehlende Berücksichtigung einer \n\"teilweise Querbiegung mit Gewölbewirkung in Querrichtung und dadurch Aktivierung \nder Wandlasten senkrecht zur Straße\" hingewiesen hat, ist dem der Gutachter in \nseiner Gegenäußerung vom 18. Juli 1997 entgegengetreten. Der Gutachter hat - \nanhand der im Gutachten vorliegenden Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehbar - \nnäher ausgeführt, die Natursteinwand werde \"durch einen Vertikalschlitz \ngeschwächt\", wodurch sie \"hier kein richtiges Gewölbe in Querrichtung ausbilden\" \nkönne; das Einsetzen einer Gewölbewirkung in Querrichtung setze zudem voraus, \n\"dass die Natursteinwand an den Außenrändern unverschieblich gehalten\" werde. \nDies treffe aus näher erläuterten - gleichfalls nachvollziehbaren - Gründen nicht zu, \nsodass deshalb \"hier keine Gewölbewirkung in Querrichtung angesetzt werden\" \nkönne. \n\n140\n\nErst in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 1998 hat Herr Dipl.-\nIng. L. den Ausführungen im Gutachten U. weiterhin vorgeworfen, es sei ein \n\"Fehler eingebaut\". Dieser Vorwurf bezieht auf die Aussage auf Seite 22 des \nGutachtens zum Nachweis der Standsicherheit einer den hier zu Grunde gelegten \nDimensionen entsprechenden Natursteinwand mit aktivem Erddruck, in der \nausgeführt ist, der erforderliche Nachweis für ständige Lasten werde nicht erreicht. \nDem hält Herr Dipl.-Ing. L. entgegen, bei der diesbezüglichen Berechnung sei \nein anderer Ansatz zu wählen. Auch diesem Einwand ist der Gutachter mit seiner \nGegenäußerung vom 22. August 1998 unter Hinweis auf die Anforderungen der DIN \n1053 \"Mauerwerk\" entgegengetreten. Dass der Einwand der Herrn Dipl.-Ing. L. \nzutreffe, hat der Kläger erst nach Durchführung der Ersatzvornahme im Verfahren 4 \nL 1599/98 durch Vorlage von Stellungnahmen der Ingenieurgemeinschaft T. vom \n7. Juli 1998 sowie des Herrn Dipl.-Ing. Q. vom 27. Juli 1998 zu belegen \nversucht.\n\n141\n\nAbgesehen davon, dass diese Äußerungen erst nach dem erfolgten Abbruch \nvorgelegt wurden, folgt auch aus ihnen nicht etwa, dass die vor den Abbruch \ntatsächlich vorhanden gewesene Natursteinwand konkret standsicher gewesen sei. \nDer Einwand eines Berechnungsfehlers bezieht sich ausschließlich auf die ersichtlich \nnur hypothetische Prüfung des Gutachters, ob schon eine den maßgeblichen \ntechnischen Anforderungen der DIN 1053 - hier: den allgemeinen Anforderungen an \neinen handwerksgerechten Aufbau von Natursteinmauerwerk gemäß Abschnitt \n12.2.1 der DIN 1053 - entsprechende Natursteinwand in den hier in Rede stehenden \nDimensionen den an sie stellenden statischen Anforderungen genügt. Für die beim \nEinschreiten des Beklagten maßgebliche Frage, ob die Natursteinwand mit den \nunstreitig vorhandenen, ohne weiteres erkennbaren Schwächungen durch die \nAuswölbung, die Risse und das größere Loch im Bereich der Versorgungsleitung \nhinreichend standsicher war, geben die Einwände gegen die hypothetische \nBerechnung nichts her. Insoweit war der Beklagte daher auch nicht gehalten, dem \nEinwand eines Fehlers bei dieser hypothetischen Berechnung nachzugehen. Er \nkonnte bei seiner Gefahrenabschätzung vielmehr, wie er im Gerichtsverfahren \nzutreffend vorgetragen hat, davon ausgehen, dass die Berechnungsmodalitäten der \nDIN 1053 selbstverständlich zugrunde legen, dass ein betrachtetes Mauerwerk \nunbeschädigt und fachgerecht errichtet ist. Das hier konkret nicht von der Hand zu \nweisende Risiko, dass die Bedenken gegen die Standsicherheit der unmittelbar an \ndie Straße angrenzenden Natursteinwand jedenfalls wegen der offensichtlich \nerkennbaren Beeinträchtigungen und Beschädigungen nicht ausgeräumt waren, \nwurde durch die bereits vor dem Einschreiten des Beklagten erwähnten Differenzen \nüber die Richtigkeit einer Anwendung der DIN-Voschriften bei der hypothetischen \nBerechnung einer fachgerechten und unbeschädigten Natursteinwand nicht \nausgeräumt.\n\n142\n\nSchließlich gab auch die am 5. August 1997 beim Beklagten eingegangene \nStellungnahme des Klägers dem Beklagten keinen Anlass, die Einschätzung einer \nfehlenden Standsicherheit des vorhandenen Bauwerks ernsthaft in Frage zu \nstellen.\n\n143\n\nIn dieser Stellungnahme führte der Kläger u.a. aus, gegenüber dem im \nGutachten festgestellten Zustand habe sich das Gebäude bereits verändert. Es seien \nvon einer -nicht näher benannten - Baufirma etliche Bauarbeiten durchgeführt \nworden. So seien Wände mit Stahlbetonsäulen ausgegossen und Mittelwände \"nach \nden Vorschriften der Statik versteift worden\". Hinter der Natursteinmauer seien \n\"kompl. neue Wände erstellt, die eine Mindeststärke von 36,5 cm\" aufwiesen; auch \nsei eine neue Betonsäule von über 80 cm Durchmesser erstellt worden. Diese durch \nLichtbilder ergänzten Ausführungen ließen schon nicht hinreichend erkennen, dass \ndie im Gutachten U. dezidiert dargelegten Mängel in den Bereichen außerhalb der \nstraßenseitigen Natursteinwand behoben sein könnten, weil sie die exakte Lage und \nfachgerechte Durchführung der \"Nachbesserungen\" nicht erkennen liessen.\n\n144\n\nDie vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigten darüber hinaus deutlich, dass \noffensichtlich nach der Ortsbesichtigung gegenüber dem vom Gutachter \nvorgefundenen Bauzustand bereits der Treppenaufgang zum Erdgeschoss betoniert \nworden war. Hierzu war auf S. 27 des Gutachtens U. ausdrücklich auf das Risiko \nhingewiesen worden, dass bei einem satten Aufbetonieren der Stahlbetontreppe auf \nden Untergrund der Erddruck auf die Garagenwand ansteige, über die kein statischer \nNachweis vorliege; ein solcher sei unter Berücksichtigung des vorhandenen \nErddrucks zu erbringen. Ob bei Herstellung des Treppenaufgangs den Bedenken \ndes Gutachtens Rechnung getragen wurde, war in der Stellungnahme des Klägers \nauch nicht ansatzweise dargetan.\n\n145\n\nDas vom Kläger weiter vorgelegte Schreiben des Architekten T. war \nuntauglich, die Bedenken gegen die statische Unbedenklichkeit der vorhandenen \nDecken auszuräumen. In ihm ist zwar ausgeführt, es werde bescheinigt, dass die \nEisen- und Mattenverlegung am Haus des Klägers \"vorschriftsmäßig und fachgerecht \nnach vorliegender Statik vorgenommen\" wurde. Selbst wenn man - zu Gunsten des \nKlägers - davon ausgeht, dass dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nmit den Beteiligten eingehend erörterte Schreiben des Architekten T. \ntatsächlich von diesem stammt und dass es sich bei diesem Schreiben des - nach \ndem eigenen Vortrag des Klägers - mit seinen Eltern gut bekannten, zwischenzeitlich \nverstorbenen Architekten nicht um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt, \nhatte der Beklagte keinen Anlass, auf Grund dieses Schreibens die konkreten \nBedenken gegen die Standsicherheit der Decken des vorhandenen Bauwerks als \nausgeräumt anzusehen. Dem undatierten Schreiben lässt sich schon nicht \nentnehmen, auf welche konkreten Maßnahmen es sich beziehen soll. Ebenso wenig \nhat der Kläger die für die statische Einschätzung insbesondere der neuen Decke \nüber dem Erdgeschoss erforderlichen Bewehrungszeichnungen vorgelegt.\n\n146\n\nHinsichtlich des Kellerbereichs hat der Kläger selbst eingeräumt, es liege - \njedenfalls - ein Fehler in \"einer alten Bauzeichnung\" vor, \"die man mit den örtl. \nGegebenheiten nicht richtig verglichen\" habe. Die bloße Ankündigung, \"dieser kleine \nFehler\" werde \"sowohl von meinem Architekten, als auch Statiker korregiert\", räumte \ndie dezidierten statischen Bedenken im Gutachten U. nicht aus.\n\n147\n\nHinsichtlich der Standsicherheit der Natursteinwand hat der Kläger zwar darauf \nhingewiesen, die Verformungen im unteren Bereich seien \"seit eh und je \nvorhanden\", sich jedoch jeder Äußerung dazu enthalten, ob diese Verformungen es \nzuließen, auf einer derart verformten Wand ein Haus der hier in Rede stehenden \nGrößenordnung und Ausgestaltung aufzubauen. Zu den Rissen und dem größeren \nLoch enthielt er sich gleichfalls - wie Herr Dipl.-Ing. L. - jeglicher Aussage. \nHinsichtlich des Risses im Kellerboden räumt er sogar ausdrücklich ein, dieser sei \n\"auf Grund dessen entstanden, weil in diesem Raum eine nicht unerhebliche Menge \nKlinkersteine gelagert waren\". Soweit der Kläger des Weiteren auf die \nunterschiedlichen Meinungen zu Maßnahmen zwecks Verankerung der \nNatursteinwand hinwies, betonte er lediglich, er hätte diese Maßnahme \"schon lange \ndurchführen lassen\".\n\n148\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beklagte auch auf Grund der \nStellungnahmen des Herrn Dipl.-Ing. L. und des Klägers zu den Ausführungen \nim Gutachten U. keinen Anlass hatte, die Einschätzung einer fehlenden \nStandsicherheit in wesentlichen Bereichen des Gebäudes ernsthaft in Frage zu \nstellen und damit von einem hinreichend wahrscheinlichen Eintritt eines Schadens für \nhochwertige Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben Dritter, ausgehen und diese \nPrognose zur Grundlage seines Einschreitens machen durfte.\n\n149\n\nHieran anknüpfend hat sich der Beklagte im Rahmen seines \nEinschreitensermessens zu der Einschätzung bekannt, zur Gefahrenabwehr kämen \nnur zwei Mittel in Betracht, nämlich entweder eine grundlegende und umfassende \nSanierung der Bausubstanz unter Fachkunde oder eine Beseitigung der \neinsturzgefährdeten Bausubstanz, wie er dem Kläger bereits mit Schreiben vom 6. \nAugust 1997 mitgeteilt hatte und in der eingehenden Erörterung vom 21. August \n1997 im Detail näher festgelegt hat. Auch diese Einschätzung ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n150\n\nDie Alternative, neben einem (teilweisen) Abbruch des unfertigen Gebäudes nur \neine in allen Details statisch geprüfte, vollständig von Fachfirmen durchgeführte \nKomplettsanierung des gesamten Bauwerks nach einem im Einzelnen festgelegten \nSanierungsplan zu akzeptieren, war unter Berücksichtigung der hier gegebenen \nkonkreten Umstände in jeder Hinsicht sachgerecht.\n\n151\n\nMit einer nur punktuellen \"Sanierung\" einzelner kritischer Elemente der \nvorhandenen Bausubstanz konnte sich der Beklagte angesichts der zutreffend \neingeschätzten hinreichend wahrscheinlichen Gefahren für Leib und Leben durch \nzahlreiche nicht standsichere Elemente des unfertigen Gebäudes nicht zufrieden \ngeben. Dies war im Gutachten U. bereits im Detail näher ausgeführt. Es war \nvielmehr der Sache nach angezeigt, dem Kläger eine genau festgelegte, zügig und \nfachgerecht durchgeführte Beseitigung aller kritischen Gefahrenpunkte \nabzuverlangen, denn nur dadurch konnten die auch durch die Stellungnahmen des \nKlägers und des Herrn Dipl.-Ing. L. im Wesentlichen nicht erschütterten \nStandsicherheitsbedenken insgesamt ausgeräumt werden. Das als Ergebnis der \nBesprechung vom 21. August 1998 geforderte umfassende, im Tatbestand näher \numschriebene Sanierungskonzept stellte daher nicht nur eine geeignete Maßnahme \nzur Beseitigung der Gefahr dar, sondern - als Alternative zum Abbruch - die allein \ngeeignete Maßnahme. Mit \"Flickwerk\" an einzelnen Elementen des in exponierter \nGefahrenlage befindlichen gefährlichen Bauwerks durften die zuständigen \nBediensteten des Beklagten sich angesichts der gravierenden, bei Realisierung der \nGefahr zu erwartenden Schäden nicht zufrieden geben. Sie mussten vielmehr die \nnach der nicht zu beanstandenden Gefahreneinschätzung objektiv gebotenen \nMaßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit des Bauwerks insgesamt \nverlangen, um sich - wie bereits angesprochen - nicht ggf. dem eventuellen Vorwurf \neines strafrechtlich relevanten fahrlässigen Verhaltens auszusetzen.\n\n152\n\nFerner musste der Beklagte auf Grund des sich über mehr als 10 Jahre \nmanifestierten Verhaltens des Klägers zugleich davon ausgehen, dass der Kläger \noffensichtlich nicht bereit und/oder in der Lage war, seine Bauausführung künftig an \nden elementaren Grundsätzen sachgerechten Bauens auszurichten, sodass es auch \ngerechtfertigt war, nur eine statisch in allen Details geprüfte Komplettsanierung zu \nakzeptieren, die ausschließlich von Fachfirmen durchgeführt würde.\n\n153\n\nZu diesen elementaren Grundsätzen gehört zum einen, dass Gebäude, \ninsbesondere wenn sie - wie hier - zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur \nnach Plänen errichtet werden, die insbesondere auch im Hinblick auf die an sie zu \nstellenden statischen Anforderungen fachlich geprüft worden sind. Diese \nAnforderungen galten bereits in den 80er Jahren, in denen der Kläger mit dem Bau \nseines praktisch einen Neubau darstellenden Hauses begonnen hatte. So gab \nbereits § 64 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nFassung vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 419) - BauO NRW 1984 - für den hier \ninteressierenden Fall der Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht \nmehr als zwei Wohnungen trotz des Umstands, dass die Prüfung der Bauvorlagen \nsich im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die in § 64 Abs. 2 BauO NRW \n1984 erwähnten Aspekte beschränkte und sich damit nicht auf die statischen \nNachweise bezog, jedenfalls vor, dass spätestens bei Baubeginn der \nBauaufsichtsbehörde die Nachweise über die Standsicherheit vorliegen müssen. \nDass diese Standsicherheitsnachweise, deren Inhalt in § 5 der Verordnung über \nbautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774 - BauPrüfVO) \nnäher festgelegt war, sich auf die Modalitäten der Bauausführung beziehen müssen, \ndie Gegenstand der genehmigten Bauvorlagen sind, ist eine Selbstverständlichkeit. \nDementsprechend gab bereits Nr. 63.31 der seinerzeit maßgeblichen \nVerwaltungsvorschriften zu § 64 BauO NRW vor, dass die \nStandsicherheitsnachweise die Erklärung enthalten müssen, dass sie zu der \ngenehmigten baulichen Anlage gehören. Wenn die Baufsichtsbehörde damit im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren nach der BauO NRW 1984 auch nicht die \nPflicht hatte, die Richtigkeit der statischen Berechnungen für das konkret genehmigte \nBauvorhaben zu prüfen, ändert dies nichts daran, dass der Bauherr dafür \nverantwortlich war, dass beim Bau die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten \nwerden (§ 52 BauO NRW 1984), mithin auch den statischen Anforderungen \nentsprechend gebaut wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1984). Der Bauherr - \nhier: der Kläger - war damit auch dafür verantwortlich, dass die tatsächliche \nBauausführung den genehmigten Bauvorlagen entsprach, auf die sich wiederum die \nvon einem Fachplaner für die Standsicherheit geprüften (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 1 \nBauO NRW 1984) Standsicherheitsnachweise beziehen mussten. An dieser \nRechtslage hat sich durch die beim Einschreiten des Beklagten maßgebliche \nBauordnung vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218 - BauO NRW 1995) nichts \ngeändert. Die hier relevanten Regelungen des § 64 BauO NRW 1984 wurden der \nSache nach in § 68 BauO NRW 1995 übernommen; dem § 52 BauO NRW 1984 \nentspricht § 56 BauO NRW 1995.\n\n154\n\nZu den elementaren Grundsätzen sachgerechten Bauens gehört ferner, dass die \nkonkrete Bauausführung tatsächlich nur unter hinreichender Fachkunde ausgeführt \nwird. So legen die §§ 53 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 1984 bzw. 57 Abs. 2 Satz 2 BauO \nNRW 1995 ausdrücklich fest, dass dann, wenn Bauarbeiten in Selbst- oder \nNachbarschaftshilfe ausgeführt werden, die Beauftragung von Unternehmern nur \ndann nicht erforderlich ist, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen \nSachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Absatz 3 Satz 1 der genannten \nVorschriften legt ergänzend fest, dass die Bauaufsichtsbehörde dann, wenn die vom \nBauherrn (oder der Bauherrin) beauftragten Personen für ihre Aufgabe nach \nSachkunde und Erfahrung nicht geeignet sind, vor und während der Bauausführung \nverlangen kann, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder \nSachverständige beauftragt werden.\n\n155\n\nGegen diese elementaren Grundsätze hat der Kläger kontinuierlich verstoßen. \nZugleich hat er vor dem Einschreiten des Beklagten eindeutig zu erkennen gegeben, \ndass er auch künftig sich nicht uneingeschränkt an diesen Grundsätzen ausrichten \nwill.\n\n156\n\nDie Anforderungen an eine statisch geprüfte Bauausführung hat der Kläger \nschon bei Beginn seiner Bauarbeiten Mitte der 80er Jahre eklatant missachtet, indem \ner selbst nach seinem eigenen Vortrag das vorhanden gewesene Gebäude bis auf \nden Keller und einige Mauern im Erdgeschossbereich abgerissen und ohne \nGenehmigung sowie ohne statische Prüfung mit einer praktisch als Neubau zu \nwertenden Bauausführung begonnen hat. Ob die später im Zusammenhang mit den \nerteilten Baugenehmigungen vom 13. September 1988 und 16. Juli 1994 vorgelegten \nstatischen Berechnungen überhaupt die genehmigte Bauausführung vollständig \nabdeckten, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger auch in der \nFolgezeit immer wieder für die Gesamtstatik des Gebäudes wesentliche Bauteile \nunter Verstoß gegen § § 64 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 1984 bzw. § 68 Abs. 5 Satz 1 \nBuchst. b) BauO NRW 1995 errichtet bzw. errichten lassen. Von der \nBaugenehmigung vom 13. September 1988 ist der Kläger wesentlich abgewichen, \nindem er mit der Errichtung eines deutlich größeren Objekts begann. Als besonders \ngravierend kommt hinzu, dass der Kläger für die Standsicherheit des Gebäudes ganz \nwesentliche Elemente sogar - aus welchem Grund auch immer - eindeutig \nabweichend von den statisch geprüften Prämissen errichtet hat. Die Außenwände \nder rechten Garage, die im Endzustand von außen mit Erdreich angefüllt werden \nsollten, wurden abweichend von der insoweit eingereichten Statik nicht in Stahlbeton, \nsondern als schlichtes Mauerwerk mit nachträglichen Veränderungen errichtet. \nHierzu hatte Herr Dipl.-Ing. L. in seinem Telefax vom 28. August 1997 an den \nBeklagten wörtlich ausgeführt:\n\n157\n\n\"Der Bauherr hat leider diese Wände, ohne Zustimmung des Statiker, \nin KSV Wände ausgeführt. Leider hat er noch mal eine Änderung \nvorgenommen. Es wurden Stahlbetonstützen 36,5/36,5 cm im Abstand \nvon cca 1,5 m in das Mauerwerk einbetoniert.\"\n\n158\n\nDer Anlage der Betondecke über dem Erdgeschoss lag gleichfalls keine dem \nBaufsichtsamt des Beklagten vorgelegte geprüfte Statik zu Grunde. Bei seiner \neingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nKläger vielmehr selbst eingeräumt, dass sich die statischen Berechnungen zu den \nBaugenehmigungen von 1988 und 1994 auf eine Holzbalkendecke bezogen, \nwährend er tatsächlich eine Betondecke herstellte. Das Fehlen von \nBewehrungszeichnungen und einer Bescheinigung über Bauabnahme war bereits im \nGutachten U. (S. 40) moniert worden. Diese Bedenken wurden durch das bereits \nangesprochene undatierte Schreiben des Architekten T. nicht ausgeräumt. \nSelbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Kläger nicht in der \nLage anzugeben, wo sich die der konkreten Deckenausführung angeblich zu Grunde \nliegende Statik befinde, ebensowenig konnte - oder wollte - er den Namen des \nStatikers benennen, der die statische Berechnung vorgenommen haben soll. \nSchließlich hat der Kläger auch nach Erstellung des Gutachtens U. weitere \nBauarbeiten durchgeführt, denen ersichtlich keine dem Beklagten vorgelegte \nstatische Prüfung zu Grunde lag, wie aus seinem bereits erwähnten undatierten, am \n5. August 1997 beim Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Lichtbildern \nfolgt.\n\n159\n\nGerade der Umstand, dass der Kläger auch in Kenntnis des Gutachtens U. \nweiter die ihm ausreichend erscheinenden \"Nachbesserungen\" durchgeführt hat, \nohne sich darum zu kümmern, dass er - im Rahmen der erteilten Genehmigung - nur \nnach einer dem Bauaufsichtsamt vorgelegten Statik bauen durfte, rechtfertigte den \nSchluss, dass dem Kläger als Alternative zum Abbruch nur zugestanden werden \nkonnte, nach einem umfassenden, auch in den Details genau festgelegten \nSanierungsplan weiterzubauen, wie in dem Schreiben des Beklagten vom 6. August \n1997 gefordert und in der Besprechung vom 21. August 1997 näher festgelegt \nwurde.\n\n160\n\nZu diesen hartnäckigen Verstößen gegen die objektiven Anforderungen an ein in \nstatischer Hinsicht sachgerecht geprüftes Bauen kommt hinzu, dass auch die \nkonkrete Bauausführung des Klägers eklatante handwerkliche Mängel aufwies, die \nes nicht mehr vertretbar erscheinen ließen, den Kläger weiterhin weitgehend in \nSelbsthilfe nach eigenem Gutdünken \"herumwerkeln\" zu lassen. Die handwerklichen \nMängel sind im Gutachten U. an vielen Stellen eindeutig und auf Grund der \ngefertigten Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehbar belegt. Nur beispielhaft ist \ninsoweit auf die fehlenden Verbünde im tragenden Mauerwerk (S. 27, 32, 40 des \nGutachtens U. ) sowie weitere geradezu ins Auge springende handwerkliche \nMängel (Lichtbilder 33, 44, 46 und 54 bis 56 des Gutachtens U. ) zu verweisen. \nHinzu kommen weitere in den Akten dokumentierte Bedenken gegen eine \nfachgerechte Ausführung der Bauarbeiten. So hat die vom Kläger im April/Mai 1997 \nals Bauunternehmer ins Gespräch gebrachte Bauunternehmung G. GmbH mit \nihrem Schreiben vom 12. Mai 1997 ausdrücklich erklärt, sie sei nicht mit der \nBauausführung beauftragt und ihr seien insbesondere keine hinreichenden \nUnterlagen für die Erstellung eines vernünftigen Angebots unterbreitet worden. Das \nvom Kläger daraufhin vorgelegte Schreiben der Firma Ralf L. , Lkw-Transporte, \nvom 26. Mai 1997 ließ auch nicht ansatzweise erkennen, welche Personen \n\"innerhalb der letzten 9 Monate\" für den Kläger welche Bauarbeiten durchgeführt \nhatten und ob sie hierfür hinreichend sachkundig waren. Schließlich hat der Kläger in \nseinem Telefax vom 30. August 1997 ausdrücklich ausgeführt, er sei nicht damit \neinverstanden, dass sämtliche weiteren Arbeiten von Baufirmen durchgeführt \nwerden; ebenso wenig lasse er es sich bieten, dass jegliche Arbeiten an der \nBaustelle aufzulisten seien. Der nach alledem vor Erlass der strittigen \nOrdnungsverfügung erkennbaren Weigerung des Klägers, für eine \nKomplettsanierung hinreichend sachkundige und verlässliche Dritte heranzuziehen, \nentspricht es, dass er auch bei der eingehenden Befragung in der mündlichen \nVerhandlung vor den Senat nicht bereit und/oder in der Lage war, konkrete Angaben \ndazu zu machen, welcher fachlich bedenkenfreien Hilfe er sich bedient hatte, um \nkritische Teile des Bauwerks, wie etwa die Betondecke über dem Erdgeschoss, zu \nerrichten. Dass der Kläger, der nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat \"nicht vom Fach\" ist und beruflich \"etliches gemacht\" hat, trotz der \nvon ihm vorgetragenen Mitwirkung bei der Errichtung mehrerer Häuser seiner Eltern \nselbst nicht die Gewähr dafür bot, für eine den technischen Anforderungen \ngenügende fachlich korrekte Bauausführung zu sorgen, haben seine weiteren \nBekundungen in der mündlichen Verhandlungen plastisch bestätigt. So hat er auf \nBefragen, wie der im Gutachten U. (Lichtbilder 16 und 37) wiedergegebene \nZustand eines zur Hälfte abgebrochenen, mit ganzen Mauersteinen und einzelnen \nStücken von Mauersteinen eingefassten Bogens der straßenseitigen Natursteinwand \nentstanden ist, ausgeführt:\n\n161\n\n\"Ich habe den Bogen Stück für Stück abgetragen, nachdem jeweils \nMeter für Meter der alten Bogen, der jetzt noch bestehende Restbogen, \nunterfangen wurde. Für die Mauer habe ich ein Fundament gegossen in \nca. 1 m Frosttiefe. Eine Statik dafür habe ich nicht.\"\n\n162\n\nDass der Kläger glaubte, auf diese zusammengeflickte, ohne statische Prüfung \nfundamentierte Kombination von Natursteinwand und Mauerwerk, deren \nNatursteinbereich nach den vorliegenden Lichtbildern deutlich erkennbare \nbeachtliche Risse aufweist, ohne weiteres ein sich über mehrere Geschosse \nhochziehendes tragendes Mauerwerk aufbauen zu können, spricht für sich.\n\n163\n\nDas nach alledem als Alternative zum Abbruch allein in Betracht zu ziehende \numfassende Konzept einer Sanierung durch Fachfirmen, das allein der objektiv zu \nfordernden Verantwortung des Klägers als Bauherren gerecht geworden wäre, hat \nder Kläger in der Folgezeit nicht vorgelegt.\n\n164\n\nDer von Herrn Dipl.-Ing. L. mit Telefax vom 27. August 1997 übersandte \n\"Bauablaufplan zur Sicherung einiger Bauteile\" bezog sich nur auf einige der als \nkritisch bewerteten Elemente des vorhandenen Bauwerks. Hinzu kommt, dass Herr \nDipl.-Ing. L. mit weiterem Telefax vom 28. August 1997 die in diesem \n\"Bauablaufplan\" vorgesehenen Maßnahmen teilweise zurückgenommen und \nhinsichtlich der vorgeschlagenen Rückverankerung der Natursteinwand mit einer \nneuen Bodenplatte ausdrücklich betont hat, es liege \"im Obliegen des Bauherren, ob \ner diese in den nächsten Jahren ausführen lässt oder nicht\".\n\n165\n\nDer Kläger selbst hat mit seinem bereits angesprochenen Schreiben vom 30. \nAugust 1997 lediglich auf das \"Konzept\" von Herrn Dipl.-Ing. L. verwiesen und \neine Komplettsanierung nur durch Fachfirmen ausdrücklich abgelehnt. Auch mit \nseinem Widerspruch vom 27. September 1997 gegen die Untersagung des Betretens \ndes Gebäudes und die Forderung nach Verschließung des Grundstückszugangs hat \ner dem Beklagten ausdrücklich vorgeworfen, für diesen kämen \"Eigenleistungen \nnicht in Betracht, obwohl ein qualifizierter Bauleiter und Statiker vorhanden ist\". \nDamit hat der Kläger unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er eine \nKomplettsanierung durch qualifizierte Fachkräfte ablehnte und wie in der \nVergangenheit die Bauarbeiten offensichtlich weiterhin in wesentlichem Umfang \nselbst - ggf. unter Heranziehung von Hilfskräften mit ungeklärter Qualifikation - \nrealisieren wollte.\n\n166\n\nWenn der Beklagte sich angesichts dieser Weigerung des Klägers, ein \numfassendes schriftlich fixiertes und vom Beklagten zu prüfendes \nSanierungskonzept vorzulegen, das durch qualifizierte Fachkräfte nach einem \nbestimmten Ablaufplan zu realisieren ist, im Rahmen seines Ermessens dafür \nentschieden hat, dem Kläger den Teilabriss der vorhandenen Bausubstanz \naufzugeben, ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Dieser \nTeilabbruch war ersichtlich geeignet, die hinreichend wahrscheinliche \nGefahrensituation zu beheben. Er trug auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als \nder Wahrung einer hinreichenden Ausgewogenheit zwischen Mittel und Zweck \nfehlerfrei Rechnung, denn dem Verlust von wirtschaftlichen Werten des Klägers \nstand der hier konkret gefährdete Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und \nLeben gegenüber.\n\n167\n\nSchließlich wahrte die Abbruchforderung auch die Anforderungen des \nÜbermaßverbots.\n\n168\n\nDer Beklagte hatte nach den vorstehenden Ausführungen hinreichenden Anlass, \ndem Kläger ggf. sogar den Abriss des gesamten Bauwerks aufzugeben. Er hat sich \nmit der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 jedoch darauf beschränkt, nur \neinen in seinen räumlichen Dimensionen exakt umschriebenen Teilabriss zu \nverlangen. Dabei hat er, wie aus den Hinweisen im Anhang zu dieser \nOrdnungsverfügung folgt, durchaus gesehen, dass der nach seiner Verfügung zu \nverbleibende Rest des Bauwerks möglicherweise nicht hinreichend standsicher sein \nkönne, und sich ausdrücklich vorbehalten, ggf. einen weitergehenden Abbruch \ndurchzuführen. Die räumliche Einschränkung des in Vollzug der sofort vollziehbaren \nOrdnungsverfügung - zunächst - abzubrechenden Bereichs hat er ersichtlich nur \ndeshalb vorgenommen, weil er davon ausging, dass der vorgegebene Teilabbruch \nsich realisieren ließ und dass bei dieser Realisierung die zutreffend als hinreichend \nwahrscheinlich angesehene Gefahr insbesondere für Leib und Leben und damit für \ndie öffentliche Sicherheit insoweit gebannt werden könnte, als jedenfalls Schäden \naußerhalb des Grundstücks des Klägers vermieden würden.\n\n169\n\nDiese Einschätzung erweist sich nicht als zu Lasten des Klägers fehlerhaft. Der \nBeklagte war - zunächst - nur gehalten, insbesondere die Verkehrsteilnehmer auf der \nunmittelbar an das Bauwerk angrenzenden öffentlichen Straße X. davor zu \nbewahren, dass sie bei Realisierung der Einsturzgefahr des gesamten bzw. von \nTeilen des unfertigen Gebäudes zu Schaden kommen. Konkrete Anhaltspunkte \ndafür, dass die zur Verfolgung dieses Ziels vorgegebene räumliche Begrenzung des \nAbbruchsbereichs zu weit gegriffen war und deshalb gegen das Übermaßverbot \nverstieß, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte konnte - nicht \nzuletzt mit Blick auf den ständig wiederholten Vortrag des Klägers, das Bauwerk sei \njedenfalls im Wesentlichen standsicher - auch davon ausgehen, dass ein Teilabbruch \nin den vorgegebenen Dimensionen zumindest technisch möglich erschien. Ob die \ndann tatsächlich durchgeführten Abbrucharbeiten den an sie zu stellenden \nfachtechnischen Anforderungen genügten, ist für die Rechtmäßigkeit der im \nvorliegenden Verfahren nur zu prüfenden Ordnungsverfügungen ebenso wenig von \nBedeutung wie die Frage, ob die Notwendigkeit einer Erstreckung der im Rahmen \nder Ersatzvornahme begonnenen Abbrucharbeiten auf das gesamte Bauwerk sich \nletztlich als Realisierung der vom Beklagten bei Erlass der strittigen \nOrdnungsverfügung vom 24. November 1997 durchaus gesehenen und im Anhang \nzu dieser Ordnungsverfügung artikulierten Risiken einer möglicherweise doch nicht \ngegebenen Standsicherheit des Restbauwerks erwies oder ob dies - wie der Kläger \nbehauptet - ausschließlich Folge einer konkreten Durchführung der Abbrucharbeiten \nwar, die den an sie zu stellenden technischen Anforderungen nicht genügte.\n\n170\n\nNicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte mit der Ergänzung vom 16. \nFebruar 1998 auch die rechte Garage in die Abbruchforderung mit einbezogen hat. \nDie hierfür angeführte Erwägung, Platz für den Einsatz von größeren Geräten zu \nschaffen, erweist sich schon deshalb als sachgerecht, weil es von vornherein \nabwegig gewesen wäre, etwa einen Abbruch von Hand - gleichsam Stein für Stein - \nzu erwägen. Bei einem Bauwerk der hier in Rede stehenden Dimensionen und \nAusgestaltung, zumal in der gegebenen exponierten Hanglage, kam ersichtlich nur \nein Abbruch mit größerem Gerät in Betracht, das technisch in der Lage war, auch \nBetonflächen zu brechen.\n\n171\n\nDie dem Kläger gesetzte Frist unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Dem Kläger \nwar der die Gefahrensituation begründende tatsächliche Zustand des Bauwerks seit \nlangem bekannt. Ihm war ferner seit Monaten bekannt, dass für den Beklagten nach \nseiner - wie dargelegt nicht zu beanstandenden - Einschätzung nur die Alternativen \neiner umfassenden unter Fachkunde durchgeführten Sanierung oder eines Abbruchs \nin Betracht kamen. Er musste daher damit rechnen, dass der Beklagte seine \nWeigerung, ein umfassendes Sanierungskonzept vorzulegen und insgesamt \nfachkundig durchzuführen zu lassen, zum Anlass nehmen würde, den (Teil-)Abriss in \nnaher Zukunft zu verlangen.\n\n172\n\nDass der Beklagte hier den Kläger sowohl als Handlungs- als auch als \nZustandsstörer in Anspruch nehmen durfte, unterliegt ebenso wenig Bedenken wie \ndie Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme. Der Kläger tritt dem auch \nnicht entgegen.\n\n173\n\nDie erstmals im Gerichtsverfahren vorgetragenen Bedenken gegen eine \nWahrung des Gleichheitssatzes wegen angeblich vergleichbarer Gefahrensituationen \nan anderer Stelle des weiteren Straßenverlaufs liegen neben der Sache. Selbst wenn \nauf dem Nachbargrundstück vergleichbare Standsicherheitsprobleme zu bejahen \ngewesen wären, hätte der Beklagte deswegen nicht etwa darauf verzichten müssen, \ngegen die hier sachgerecht ermittelte und eingeschätzte Gefahrensituation \neinzuschreiten. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan, dass die \nGefahrensituationen auf dem Grundstück des Klägers und dem Nachbargrundstück \nvergleichbar waren. Der diesbezügliche, unsubstantiierte Vortrag verkennt, dass die \nkonkrete Gefahrensituation beim Grundstück des Klägers nicht etwa nur auf dem \nkritischen Zustand der straßenseitigen Bruchsteinmauer beruhte, sondern - \nzumindest auch - auf dem gleichfalls in statischer Hinsicht kritischen Zustand des \ngesamten, eklatante handwerkliche Mängel aufweisenden Bauwerks des \nKlägers.\n\n174\n\nDer Beklagte hat den Kläger schließlich auch in nicht zu beanstandender Weise \nauf die Möglichkeit des Angebots eines geeigneten Austauschmittels nach § 21 Satz \n2 OBG hingewiesen und ihm für dieses Angebot nach Satz 3 der genannten \nVorschrift dieselbe Frist wie zur Ausführung der Ordnungsverfügung gesetzt. Welche \nSchlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, wenn der Pflichtige ein geeignetes \nAustauschmittel vor Unanfechtbarkeit und Vollziehung der Verfügung, aber nach \nAblauf der gemäß § 21 Satz 3 OBG gesetzten Frist anbietet, namentlich ob die \nVerfügung rechtswidrig wird, wenn die Behörde ein solches - ggf. auch erst \nunmittelbar vor Durchführung einer bereits festgesetzten Ersatzvornahme vom \nPflichtigen ausgesprochenes - Angebot nicht annimmt, kann dahinstehen.\n\n175\n\nVgl. hierzu: Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 429/430; vgl. \nferner: OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1997 - 10 A \n1890/93 - BRS 59 Nr. 225 und Urteil vom 22. Januar \n1996 - 10 A 1464/92 - BRS 58 Nr. 115 sowie OVG \nRheinland-Q. , Urteil vom 20. November 1996 - 8 A \n13546/95 - BRS 58 Nr. 214.\n\n176\n\nEin zulässiges Austauschmittel muss nach § 21 Satz 2 OBG \"ebenso wirksam\" sein. \nEin solches Austauschmittel hat der Kläger aber bis zur Durchführung der \nErsatzvornahme nicht angeboten. Es ist weder darin zu sehen, dass der Kläger mit \nSchreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Januar 1998 nochmals die Durchführung \nder von Herrn Dipl.-Ing. L. mit dessen Schreiben vom 27./28. August 1997 \nbereits benannten Maßnahmen anbot, noch darin, dass der Kläger am Tag der \nVollstreckung durch die Ersatzvornahme (22. Juni 1998) um 8.00 Uhr die näher \numschriebene abschnittsweise Ersetzung eines 7,29 m langen Bereichs der \nstraßenseitigen Natursteinwand durch eine neue Stahlbetonwand konkret anbot. \nBeide Angebote waren schon deshalb kein geeignetes Austauschmittel, weil bei ihrer \nRealisierung nur Teilbereiche des insgesamt nicht hinreichend standsicheren und \nhinreichend wahrscheinlich einsturzgefährdeten Bauwerks hätten \"saniert\" werden \nkönnen. Die umfassenden Bedenken gegen die Standsicherheit des Bauwerks auch \nin seinen übrigen Teilen hätten sie nicht behoben. Als Alternative zu dem (Teil-\n)Abbruch kam, wie bereits näher dargelegt, in der hier gegebenen Situation jedoch \nnur eine grundlegende und umfassende Sanierung der gesamten Bausubstanz durch \nFachleute in Betracht. Der Beklagte musste sich hingegen nicht, wie gleichfalls \nbereits dargelegt, mit einer nur punktuellen Sanierung einzelner kritischer Elemente \nder vorhandenen Bausubstanz zufrieden geben. Angesichts dessen kann letztlich \ndahinstehen, ob das am Morgen des 22. Juni 1998 artikulierte Verlangen des \nBeklagten nach einer Bürgschaft über 200.000,-- DM zur finanziellen Absicherung \ndes angebotenen - ohnehin nicht ausreichenden - Austauschmittels \"in jeder Hinsicht \nverwerflich\" war.\n\n177\n\nDie Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO \nzurückzuweisen.\n\n178\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n179\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n180","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/7-a-4491-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/7-a-4491-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293370","retrieved":"2026-07-09 03:14:35.786650+00:00"}}