{"status":"available","doknr":"OLD293369","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0326.7A1002.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"7 A 1002/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Dezember 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung vom 10. April 2000 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen \nsind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der \nihnen aufgegeben wurde, die Dacheindeckung ihres in X. -I. gelegenen \nWohnhauses X. Straße 8 entsprechend der Satzung über die örtlichen \nBauvorschriften der Beigeladenen auszuführen.\n\n3\n\nDie am 22. Juni 1998 vom Rat der Beigeladenen beschlossene Satzung ist im \nAmtsblatt der Beigeladenen vom 16. Juli 1998 bekannt gemacht worden. Ihr \nräumlicher Geltungsbereich umfasst nach § 1 der Satzung insgesamt 21 näher \nbezeichnete Ortsteile; sie findet auch im Geltungsbereich von Bebauungsplänen \nAnwendung, soweit andere örtliche Bauvorschriften nicht entgegenstehen. § 2 über \nden sachlichen Geltungsbereich der Satzung lautet:\n\n4\n\n\"1. Die Vorschriften dieser Satzung sind auf alle \ngenehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien baulichen Vorhaben \nanzuwenden.\n\n5\n\n2. Die Vorschriften dieser Satzung finden in den in §§ 2, 3, 4 und 4a \nBauNVO (WS, WR, WA, WB) bezeichneten Baugebieten \nAnwendung.\n\n6\n\n3. In den Baugebieten, die in den §§ 5, 6 und 7 BauNVO (MD, MI, MK) \nbezeichnet sind, findet § 3 Nr. 2 für überwiegend gewerblich genutzte \nGebäude keine Anwendung.\n\n7\n\n4. In den Baugebieten, die in den §§ 8, 9, 10 und 11 BauNVO (GE, GI, \nSO) bezeichnet sind, finden die Vorschriften dieser Satzung keine \nAnwendung.\nFür öffentliche Gebäude (Schulen, Kindergärten, öffentliche \nVerwaltungen, Kirchen u.a.) sind die Vorschriften dieser Satzung nicht \nanzuwenden.\"\n\n8\n\n§ 3 der Satzung enthält Regelungen über die äußere Gestaltung baulicher \nAnlagen, und zwar Nr. 1 hinsichtlich der Dächer und Nr. 2 hinsichtlich der \nAußenwände. Dabei gibt Nr. 1.4 vor, dass - mit näher bezeichneten Ausnahmen - zur \nDacheindeckung glänzende, glasierte, reflektierende oder spiegelnde Materialien \nund Oberflächen unzulässig sind. § 4 der Satzung enthält Vorgaben für die Standorte \nfür Abfallbehälter. Nach § 5 der Satzung können Verstöße gegen die §§ 3 und 4 der \nSatzung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Nach § 6 tritt die Satzung \nschließlich am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.\n\n9\n\nDen Klägern wurde mit Bauschein vom 12. August 1999 (Az.: 08143.98 00) die \nBaugenehmigung zum Dachgeschossausbau des Wohnhauses X. Straße 8 in \nX. -I. erteilt. Der Bauschein enthält u.a. die Nebenbestimmung, dass die \nGestaltungssatzung der Gemeinde X. bei der Bauausführung zu beachten \nsei.\n\n10\n\nIm Oktober 1999 stellten Bedienstete des Beklagten fest, dass beim Haus der \nKläger zur Dacheindeckung glasierte Dachziegel verwandt worden seien. Der \nBeklagte hörte die Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 zu seiner \nAbsicht an, eine Änderung der Dacheindeckung entsprechend der \nGestaltungssatzung der Beigeladenen zu verlangen. Die Kläger baten bei der \nBeigeladenen um Befreiung von den Vorschriften der Gestaltungssatzung mit dem \nZiel, die Verwendung schwarz glasierter Tonziegel zuzulassen. Nachdem der Bau- \nund Planungsausschuss der Beigeladenen am 1. Dezember 1999 beschlossen hatte, \ndass keine Befreiung erteilt werde, erließ der Beklagte die strittige \nOrdnungsverfügung vom 9. Dezember 1999. Er gab den Klägern auf, die \nDacheindeckung bis zum 31. Mai 2000 entsprechend der Satzung über die örtlichen \nBauvorschriften der Beigeladenen auszuführen und drohte für den Fall der \nNichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- DM an. Zur Begründung führte \ner im Wesentlichen aus, in dem Verstoß gegen § 3 der Satzung liege zugleich eine \nStörung der öffentlichen Sicherheit. Die Kläger seien als Bauherren für die Störung \nverantwortlich.\n\n11\n\nGegen die am 9. Dezember 1999 als Einschreiben zur Post gegebene \nOrdnungsverfügung erhoben die Kläger am 6. Januar 2000 Widerspruch. Zur \nBegründung trugen sie im Wesentlichen vor, die Gestaltungssatzung sei aus \nmehreren Gründen rechtswidrig, sodass aus ihr keine Verpflichtungen zu einer \nbestimmten Baugestaltung abgeleitet werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid \nvom 10. April 2000 wies die Bezirksregierung den Widerspruch mit der \nMaßgabe zurück, dass die in der Ordnungsverfügung gesetzte Frist bis zum 31. Mai \n2000 durch die Formulierung \"bis 4 Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides\" \nersetzt werde.\n\n12\n\nDie Kläger haben am 23. Mai 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nvorgetragen haben, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, weil die ihr zu Grunde \nliegende Gestaltungssatzung nichtig sei. \n\n13\n\nDie Kläger haben bantragt,\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. \nDezember 1999 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung vom 10. April 2000 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat im Wesentlichen vorgetragen, in der zu den Bauvorlagen gehörenden \nBaubeschreibung hätten die Kläger hinsichtlich der Dacheindeckung angegeben: \n\"Dachflächen und Dacheindeckung: Eindeckung mit Betondachpfannen, Farbe \nschwarz (ähnlich RAL 5004)\". Tatsächlich hätten die Kläger glänzende Dachpfannen \nverwandt. Dies verstoße gegen die Gestaltungssatzung, die für ihn - den Beklagten - \nals untere Bauaufsichtsbehörde verbindlich sei. Auch wenn er der Meinung wäre, die \nSatzung sei rechtswidrig, habe er keine Verwerfungskompetenz.\n\n16\n\nDie Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.\n\n17\n\nMit dem angefochtenen, der Bevollmächtigten der Kläger am 8. Februar 2001 \nzugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im \nWesentlichen ausgeführt, die Gestaltungssatzung der Beigeladenen sei jedenfalls \nhinsichtlich ihres § 3 Nr. 1 betreffend die Dächer rechtens. Die von den Klägern \naufgebrachte Dacheindeckung verstoße auch gegen das Verbot der Verwendung \nglänzender Dachdeckungen.\n\n18\n\nAuf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 5. Juli 2001 die Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Kläger haben fristgerecht einen \nBerufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.\n\n19\n\nSie vertreten weiterhin die Auffassung, die Gestaltungssatzung der Beigeladenen \nsei nichtig. Sie sei zu großräumig angelegt, folge keinem baugestalterisch plausiblen \nMuster, sei widersprüchlich hinsichtlich der glänzenden und spiegelnden Materialien \nund verfolge ein einseitiges Regel-Ausnahme-System je nach den Nutzungszwecken \nder Gebäude. Sie sei ferner ohne objektbezogene Bestandsaufnahme und ohne \nkonzeptionelle sachgerechte Bezüge erstellt und nicht willkürfrei zwischen Baufreiheit \nund Planungshoheit austariert.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr meint, die Satzung halte sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des \n§ 86 BauO NRW und trage dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG hinreichend \nRechnung. Gerade ländliche Flächengemeinden seien durch eine mehr oder weniger \nlandschaftstypische Bauweise geprägt. Die Erhaltung des Landschaftsbilds sei in \nden verhältnismäßig kleinen Ortsteilen einer Flächengemeinde ein gewichtiges \nöffentliches Interesse für den Erlass entsprechender Gestaltungssatzungen. Die \nZulassung von Ausnahmen für bestimmte Materialien zeuge davon, dass die \nGemeinde auch für neue Entwicklungen offen sei. Schließlich ließen die \nGestaltungsvorschriften der Beigeladenen ausreichend Platz für individuelle \nWünsche.\n\n23\n\nDie Beigeladene stellt keinen Sachantrag.\nSie trägt insbesondere vor, die vom räumlichen Geltungsbereich erfassten Ortsteile \nließen sich aus der Abgrenzung nach § 34 BauGB umschreiben. Da in allen \nOrtsteilen des Gemeindegebiets die gleichen Vorgaben anzutreffen seien, sei darauf \nverzichtet worden, für jeden Ortsteil eine gesonderte Satzung zu erlassen, da diese \nim Grunde textgleich hätten sein müssen. Bei Erlass der Satzung sei zugesagt \nworden, diese nach einem Zeitraum von mehreren Jahren hinsichtlich ihrer \nAkzeptanz zu prüfen. Im Großen und Ganzen würden die bestehenden Regelungen \nvon der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert; über einzelne Änderungswünsche \nwürden die zuständigen politischen Gremien in der nächsten Zeit nachdenken. In \nallen Ortschaften herrsche einstimmig die Meinung, dass glänzende, spiegelnde und \nreflektierende Dacheindeckungen und Gebäudeverkleidungen nicht zugelassen \nwerden sollten.\n\n24\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten und der von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsvorgänge \nbezüglich der Gestaltungssatzung ergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 10. April 2000 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren \nRechten verletzt.\n\n27\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist ausschließlich darauf gestützt, die \nKläger hätten bei der Anlage der Dacheindeckung ihres Wohnhauses gegen die \nRegelung unter § 3 Nr. 1.4 der Satzung der Beigeladenen über die örtlichen \nBauvorschriften - im Nachfolgenden Gestaltungssatzung genannt - und damit die \nöffentliche Sicherheit verstoßen. Damit hängt die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung maßgeblich davon ab, ob diese Satzung wirksam ist oder nicht. \nDer Umstand, dass in den Nebenbestimmungen, die der den Klägern erteilten \nBaugenehmigung vom 12. August 1999 beigefügt waren, die Notwendigkeit einer \nBeachtung der Gestaltungssatzung der Beigeladenen erwähnt ist und die Kläger \ndiese Baugenehmigung nicht angefochten haben, ist unerheblich. Diese \nNebenbestimmung ist nicht etwa als individuelle Auflage des Inhalts zu verstehen, \ndass die Kläger u.a. keine glänzenden bzw. glasierten Materialien zur \nDacheindeckung verwenden dürfen, sondern lediglich als genereller Hinweis auch \nauf diese bei der Bauausführung zu beachtenden Rechtsvorschriften.\n\n28\n\nDie Gestaltungssatzung, gegen die die Kläger unstreitig verstoßen haben, kann \njedoch nicht zur Stützung eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit \nherangezogen werden, weil sie aus mehreren Gründen insgesamt unwirksam \nist.\n\n29\n\nDie Gestaltungssatzung ist erlassen worden auf Grund des § 86 der Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 7. \nMärz 1995 (GV NW S. 218 - BauO NRW 1995). Nach Absatz 1 Nr. 1 dieser \nVorschrift konnten die Gemeinden örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen u.a. \nüber die äußere Gestaltung baulicher Anlagen \"zur Durchführung baugestalterischer \nAbsichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen \ndes Gemeindegebietes\".\n\n30\n\nDie Gestaltungssatzung hält sich schon deshalb nicht im Rahmen dieser \nErmächtigungsgrundlage, weil sie sich nicht lediglich auf \"bestimmte Teile des \nGemeindegebiets\" im Sinne der genannten Ermächtigungsgrundlage bezieht.\n\n31\n\nMit dieser Beschränkung der Ermächtigung zum Erlass von \nGestaltungssatzungen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der \nGeltungsbereich solcher Satzungen grundsätzlich räumlich kleiner sein muss als das \ngesamte Gemeindegebiet.\n\n32\n\nVgl. zu der entsprechenden Vorschrift im \nBauordnungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz: \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September \n1988 - 1 A 82/86 - BRS 48 Nr. 111.\n\n33\n\nDem liegt ersichtlich die Erwägung zu Grunde, dass grundsätzlich nur einzelne \n(tendenziell kleine) Teile des Gemeindegebiets die erforderliche Eignung zur \nDurchführung baugestalterischer Absichten aufweisen.\n\n34\n\nSo bereits: OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1983 - \n11 A 329/82 - BRS 40 Nr. 152.\n\n35\n\nDiesen Anforderungen trägt die strittige Satzung schon deshalb nicht Rechnung, weil \nihr Geltungsbereich nach ihrem § 1 insgesamt 21 namentlich benannte \"Ortsteile\" der \nBeigeladenen umfasst, die - mit Ausnahme des Ortsteils Heid, für den bereits eine \nGestaltungssatzung besteht - praktisch alle Ansiedlungen erfasst, auch wenn es sich \nnach der vorhandenen Bebauung nur um kleine Siedlungssplitter bzw. \nStreubebauung im Außenbereich handelt. Mit diesem weit reichenden \nGeltungsbereich verfolgt die Beigeladene, wie ihr Vertreter in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt hat, den Zweck, \"im gesamten \nGemeindegebiet\" untypische starke Abweichungen von den für das Sauerland \ntypischen Gestaltungsmerkmalen zu verhindern. Gerade dies lässt § 86 Abs. 1 Nr. 1 \nBauO NRW mit der Beschränkung der Ermächtigung zum Erlass von \nGestaltungssatzungen auf \"bestimmte Teile des Gemeindegebiets\" jedoch nicht \nzu.\n\n36\n\nOb in begrenzten Ausnahmefällen, in denen ein bestimmtes gestalterisches Ziel \nauf praktisch das gesamte Gemeindegebiet zutrifft\n\n37\n\n- vgl hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n9. Mai 1995 - 1 L 165/94 - JURIS-Dokumentation \n(dort S. 7) -,\n\n38\n\nGestaltungsregelungen jedenfalls das gesamte bebaubare Gemeindegebiet erfassen \ndürfen, kann letztlich dahinstehen. Für einen solchen Ausnahmefall sind hier auch \nnicht ansatzweise Anhaltspunkte dargelegt oder sonst ersichtlich. So verfolgt die \nBeigeladene nicht etwa das Ziel, bestimmten Auswüchsen des Baugeschehens \nentgegenzuwirken, die, auch wenn sie im konkreten Einzelfall noch nicht den Grad \nder Verunstaltung im bauordnungsrechtlichen Sinne\n\n39\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 11. \nSeptember 1997 - 11 A 5797/95 - BRS 59 Nr. 137 -\n\n40\n\nerreichen, praktisch an jedem potenziellen Standort als störend empfunden werden. \nIhr kommt es vielmehr darauf an, dezidiert die Zulässigkeit äußerer \nGestaltungsmerkmale baulicher Anlagen zu beschränken und dabei der Sache nach \nflächendeckend nur eine verhältnismäßig geringe Bandbreite der \nGestaltungsmöglichkeiten etwa von Wohnhäusern im gesamten Gemeindegebiet \nvorzugeben, die darauf hinauslaufen, praktisch in der gesamten Gemeinde nach \nWertung der Gemeindevertreter als \"sauerlanduntypisch\" empfundene, starke \nAbweichungen von \"sauerlandtypischen Gestaltungsmerkmalen\" namentlich bei \nWohnhäusern auszuschließen.\n\n41\n\nDem Einwand der Beigeladenen, es könne jedenfalls dann, wenn die \neinschlägigen gestalterischen Erwägungen für alle Bereiche des Gemeindegebiets \ngleichermaßen zutreffen, sachgerecht sein, auf den Erlass identischer Satzungen für \ndie jeweiligen Ortsteile zu verzichten und die für die einzelnen Ortsteile einschlägigen \nRegelungen in einer Satzung zusammenzufassen, steht der Wortlaut des Gesetzes \ngrundsätzlich entgegen. Dieser lässt es auch nicht zu, die räumliche Beschränkung \nder Ermächtigung dadurch zu umgehen, dass durch eine Vielzahl identischer \nSatzungen das gleiche Ziel einer vollständigen Erfassung des Gemeindegebiets \nerreicht wird.\n\n42\n\nEbenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. \nSeptember 1988 - 1 A 82/86 - BRS 48 Nr. 111.\n\n43\n\nMit der Bezugnahme auf die namentlich benannten \"Ortsteile\" ist der räumliche \nGeltungsbereich der Gestaltungssatzung ferner nicht im Sinne der genannten \nRechtsgrundlage hinreichend \"bestimmt\" und \"genau abgegrenzt\".\n\n44\n\nZur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs einer Gestaltungssatzung \nstehen einer Gemeinde grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung. Sie kann die \nGeltungsbereiche kartografisch erfassen, indem sie die Grenzen eines oder mehrerer \nGeltungsbereiche in eine Planzeichnung - etwa auf der Basis der Deutschen \nGrundkarte - einträgt; sie kann aber auch den Geltungsbereich textlich umschreiben. \nDie Beigeladene hat sich hier für den zweiten Weg entschieden, dabei jedoch die \nauch aus Rechtsstaatsgründen (Art. 20 Abs. 3 GG) gebotenen \nBestimmtheitsanforderungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage \nmissachtet.\n\n45\n\nAllerdings zwingt das Bestimmtheitsgebot - auch in der hier ausdrücklich \nnormierten Fassung von § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1995 - den Gesetzgeber (hier: \nden gemeindlichen Satzungsgeber) nicht, den Tatbestand einer Norm mit ohne \nweiteres erfassbaren Merkmalen umschreiben. Er kann sich vielmehr auch \nunbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wobei er allerdings die Grundsätze der \nNormenklarheit und Justizibilität zu beachten hat. Maßgeblich für die Zulässigkeit der \nVerwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist dabei, dass der Geltungsanspruch und \nInhalt der mittels unbestimmter Rechtsbegriffe festgelegten Norm - mag sie sich auf \nräumliche oder sachliche Gegebenheiten beziehen - jedenfalls anhand objektiver \nKriterien ermittelt werden kann. Das trifft auch für die Subsumtion unter den \nunbestimmten Rechtsbegriff \"innerhalb der im Zuammenhang bebauten Ortsteile\" zu, \nauch wenn seine Anwendung im Einzelfall konkrete Wertungen der betroffenen \nÖrtlichkeit erfordert.\n\n46\n\nVgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen an eine \ngemeindliche Baumschutzsatzung: OVG NRW, Urteil \nvom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 - NVwZ-RR \n1994, 256 = NWVBl 1994, 140, m.w.N.; zur \nMöglichkeit, den Geltungsbereich von \nGestaltungssatzungen mit den Worten \"innerhalb \ndes im Zusammenhang bebauten Ortsteils\" zu \numschreiben, vgl. ferner: \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 86 \nRdNr. 29.\n\n47\n\nIn diesem Sinne räumlich eingegrenzt hat die Beigeladene den Geltungsbereich ihrer \nGestaltungssatzung jedoch nicht. Sie hat sich nicht etwa darauf beschränkt, mit der \nFormulierung \"der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die folgenden Ortsteile\" \nneben den in Satz 2 des § 1 der Satzung erwähnten Geltungsbereichen von \nBebauungsplänen allein die nach § 34 BauGB zu beurteilenden, im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile in die Satzung einzubeziehen. Die namentlich genannten Ortsteile \nerfassen vielmehr auch solche, in denen sich allenfalls außenbereichstypische kleine \nSiedlungssplitter und Streubebauungen befinden. Dabei geht die Beigeladene nach \nden Erläuterungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \ndavon aus, dass auch ein Außenbereichsvorhaben, \"das in einer gewissen \nEntfernung von der Bebauung errichtet werden soll\", der Satzung unterfällt. Wie dies \nnäher abzugrenzen sein soll, konnte auch der Vertreter der Beigeladenen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht näher erläutern, vielmehr hat er \ninsoweit auf eine ggf. einzuholende Stellungnahme der Bauaufsicht des Kreises \nverwiesen. Dass eine solchermaßen offene Fassung des räumlichen \nGeltungsbereichs einer Gestaltungssatzung den maßgeblichen \nBestimmtheitsanforderungen nicht genügt, liegt auf der Hand.\n\n48\n\nSelbst wenn man zu Gunsten der Beigeladenen davon ausgehen würde, dass \nmit der Liste der Ortsteile, die sich an der Auflistung in der Hauptsatzung der \nBeigeladenen orientieren soll, de facto das gesamte Gemeindegebiet - bis auf einen \nOrtsteil - einschließlich der den jeweiligen Ortsteilen zuzuordnenden \nAußenbereichsflächen erfasst werden soll, wären die Bedenken gegen die \nBestimmtheitsanforderungen nicht ausgeräumt. Dies gilt schon deshalb, weil \njedenfalls der Ortsteil I. in der Auflistung nicht erwähnt und der Satzung selbst auch \nnicht ansatzweise zu entnehmen ist, welcher räumliche Bereich damit vom \nGeltungsbereich der Satzung ausgenommen sein soll. Der Umstand, dass \nmöglicherweise der für diesen Ortsteil bereits erlassenen Gestaltungssatzung der \nBereich entnommen werden kann, für den die hier strittige Satzung nicht gelten soll, \nwürde schon deshalb nicht weiterhelfen, weil jene Gestaltungssatzung in der hier \nstrittigen Satzung nicht in Bezug genommen ist. Mit außerhalb der hier strittigen \nSatzung getroffenen, nicht in Bezug genommenen anderweitigen Regelungen lässt \nsich der Geltungsbereich der strittigen Satzung jedoch nicht rechtlich bindend \nbestimmen.\n\n49\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegen ferner die Regelungen in § 2 der \nstrittigen Gestaltungssatzung über ihren sachlichen Geltungsbereich.\n\n50\n\nDie genannten Regelungen tragen gleichfalls den bereits angesprochenen, in \n§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1995 ausdrücklich normierten \nBestimmtheitsanforderungen nicht hinreichend Rechnung, und zwar in mehrfacher \nHinsicht.\n\n51\n\nSchon die in § 2 Nrn. 2 bis 4 der Gestaltungssatzung festgelegten \nDifferenzierungen, die an bestimmte Baugebietskategorien nach der \nBaunutzungsverordnung (BauNVO) anknüpfen, sind nicht hinreichend bestimmt. \nDiese Differenzierungen sind nach ihrem Sinnzusammenhang dahin zu verstehen, \ndass die Regelungen der Gestaltungssatzung in Kleinsiedlungsgebieten sowie \nreinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten uneingeschränkt anzuwenden \nsind, dass in Misch-, Dorf- und Kerngebieten die Regelungen über die Gestaltung der \nAußenwände (§ 3 Nr. 2) \"für überwiegend gewerblich genutzte Gebäude\" keine \nAnwendung finden und dass in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die \nRegelungen der Gestaltungssatzung generell nicht anzuwenden sind. Diesen \nDifferenzierungen liegt nach den Ausführungen des Vertreters der Beigeladenen in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einschätzung zu Grunde, mit den \nRegelungen in § 2 Nrn. 2 bis 4 sei \"jegliche vorhandene Bebauung in den in § 1 der \nSatzung aufgeführten Ortsteilen\" erfasst. Die Beigeladene ist damit davon \nausgegangen, die einzelnen Bereiche aller in die Satzung einbezogenen Ortsteile \nließen sich auch dann, wenn keine Baugebietsfestsetzungen in einem \nBebauungsplan getroffen sind, stets eindeutig einer der in den §§ 2 bis 11 BauNVO \ngenannten Baugebietskategorien zuordnen. Diese Einschätzung verkennt eine der \ngrundlegenden Strukturen des Bauplanungsrechts.\n\n52\n\nWie schon aus den Regelungen des § 34 BauGB für den unbeplanten \nInnenbereich folgt, ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu differenzieren zwischen dem sog. \ndiffusen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) einerseits und faktischen Baugebieten (§ \n34 Abs. 2 BauGB) andererseits. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass sich \ninnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung eben gerade nicht nur faktische Baugebiete feststellen lassen, die \nsich eindeutig einer bestimmten Baugebietskategorie nach den §§ 2 bis 11 BauNVO \nzuweisen lassen. Dies entspricht auch allgemeiner Erfahrung, die der Senat in \nzahlreichen Verfahren mit bauplanungsrechtlichem Einschlag gewonnen hat. \nSchließlich liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass die hier betroffenen Ortsteile der \nBeigeladenen tatsächlich so strukturiert sind, dass sie - neben den durch \nBebauungspläne festgesetzten Baugebieten - ausschließlich faktische Baugebiete \nenthalten.\n\n53\n\nFür die Fälle eines sog. diffusen Innenbereichs lässt § 2 der Gestaltungssatzung \n- nach der fehlerhaften Einschätzung der Beigeladenen durchaus konsequent - \njedoch offen, ob und wann die nur eingeschränkte Geltung von § 3 Nr. 2 - keine \nAnwendung der Regelungen über die Gestaltung der Außenwände für \"überwiegend \ngewerblich genutzte Gebäude\" - greifen soll. Dieses Defizit lässt sich auch nicht im \nWege der Auslegung beheben. Die Varianten unterschiedlicher Nutzungsstrukturen \nim diffusen Innenbereich sind zu groß, als dass sich etwa Parallelen oder \nÄhnlichkeiten zu bestimmten Baugebietskategorien bilden ließen. So können diffuse \nInnenbereiche insbesondere nicht nur Nutzungsarten aufweisen, die zwei mehr oder \nweniger ähnlichen Baugebietskategorien zuzuordnen sind, sondern Mischformen aus \nNutzungsarten einer Vielzahl unterschiedlicher Baugebietskategorien enthalten.\n\n54\n\nDie vorgenommenen Differenzierungen sind ferner untauglich, die \nAnwendbarkeit der Satzungsbestimmungen auf die von der Satzung erfassten \nAußenbereichsflächen näher festzulegen. Die von der Gestaltungssatzung erfassten \nAußenbereichsflächen lassen sich nicht, wie die Beigeladene offensichtlich meint, \nstets einer der in der BauNVO aufgelisteten Baugebietskategorien zuordnen. Dies \ngilt erst recht wenn, wenn die Satzung, wie der Vertreter der Beigeladenen \nvorgetragen hat, sich nicht eng auf die vorhandene Bebauung im Außenbereich \nbeziehen, sondern auch solche Vorhaben erfassen soll, die \"in einer gewissen \nEntfernung von der bisherigen Bebauung\" errichtet werden.\n\n55\n\nEin weiterer Mangel der Bestimmtheit liegt darin, dass § 2 Nr. 3 der \nGestaltungssatzung eine Sonderregelung für \"überwiegend gewerblich genutzte \nGebäude\" trifft. Denkbare Abgrenzungskriterien dafür, wann eine gewerbliche \nNutzung bei Gebäuden \"überwiegt\", wären etwa die Nutzflächen der \nunterschiedlichen Nutzungen innerhalb des Gebäudes oder die entsprechenden \nAnteile am umbauten Raum. Mit Blick darauf, dass diese Differenzierung nur für die \nGestaltung der Außenwände und Dächer gelten soll, kommt aber auch ein \nAnknüpfen an das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen Gebäudes in Betracht, \netwa ob es primär als Wohnhaus oder primär als Geschäftshaus oder Gewerbeobjekt \nerscheint. Eindeutige Anhaltspunkte dafür, welches Anknüpfungsmerkmal \neinschlägig sein soll, lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinn \nund Zweck entnehmen. Auch aus den dem Senat vorliegenden \nAufstellungsvorgängen hinsichtlich der Gestaltungssatzung folgen keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal. Die \nAusführungen in der dem Satzungsbeschluss vom 22. Juni 1998 zu Grunde gelegten \nBegründung, dass in gemischt genutzten Gebieten die Satzungsregelungen - auch \nhinsichtlich der Gestaltung der Außenwände - für reine Wohngebäude generell \nAnwendung finden sollen, geben für die hier interessierende Frage, wann die \ngewerbliche Nutzung eines Gebäudes gegenüber der Wohnnutzung \"überwiegen\" \nsoll, nichts her. Gleiches gilt für die in der Begründung niedergelegte Erwägung, bei \nüberwiegend gewerblich genutzten Gebäuden solle die Möglichkeit bestehen, durch \ndie Gestaltung der Außenwände auf die gewerbliche Nutzung aufmerksam zu \nmachen.\n\n56\n\nNeben die angeführten Bestimmtheitsmängel tritt bei den Regelungen in § 2 der \nGestaltungssatzung als weiterer Mangel, dass die vorgenommenen \nDifferenzierungen jedenfalls teilweise nicht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 \nGG) vereinbar sind.\n\n57\n\nAllerdings ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber mit der \nErmächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die äußere Gestaltung \nbaulicher Anlagen - hier durch § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1995 - der Gemeinde \nals örtlichem Satzungsgeber die Befugnis eingeräumt hat, allein aus gestalterischen \nGründen Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen. Das \nBauordnungsrecht darf, soweit dies im Rahmen einer Inhalts- und \nSchrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig ist, auch zur \nWahrung ästhetischer Belange nutzbar gemacht werden, was neben der Abwehr von \nVerunstaltungen auch eine positive Gestaltungspflege mit einschließt.\n\n58\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2000 - 7 \nA 2386/98 - BRS 63 Nr. 166 unter Bezugnahme auf \nBVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 - \nBRS 59 Nr. 19.\n\n59\n\nJede Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums hat dabei nach \nständiger Rechtsprechung jedoch auch dem Gleichheitssatz zu genügen.\n\n60\n\nVgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember \n2002 - 4 C 15.01 - zur Veröffentlichung \nvorgesehen.\n\n61\n\nDemgemäß müssen auch Differenzierungen in Gestaltungssatzungen, die \nunterschiedliche Bauherren unterschiedlichen Anforderungen an die Gestaltung ihrer \nbaulichen Anlagen unterwerfen, sachlich in einer Weise begründet werden, die die \nDifferenzierung objektiv rechtfertigt und nicht (mehr oder weniger) willkürlich \nerscheinen lässt.\n\n62\n\nDiesen Maßstäben wird jedenfalls die Regelung in § 2 Nr. 4 Satz 2 der \nGestaltungssatzung, nach der die Vorschriften der Satzung für \"öffentliche Gebäude \n(Schulen, Kindergärten, öffentliche Verwaltungen, Kirchen u.a.)\" nicht anzuwenden \nsind, nicht gerecht. Dieser generelle Ausschluss der Satzungsregelungen für alle \nöffentlichen Gebäude ist nach der bereits angesprochenen Satzungsbegründung \nausschließlich mit der Erwägung begründet, dass diese Gebäude \"sich schon wegen \nihrer Funktion von der umgebenden Wohnbebauung abheben sollten\". Diese \nMotivation erweist sich bereits deshalb als sachwidrig, weil die Satzung nicht etwa \nvorgibt, dass - ggf. auch wie - öffentliche Gebäude optisch anders zu gestalten sind \nals Wohnhäuser, sondern den Bauherren solcher Gebäude lediglich freistellt, ob sie \nsich bei der Gestaltung der Dächer und Außenwände an die Vorgaben der \nGestaltungssatzung halten wollen oder nicht. Darüber hinaus ist auch kein \nsachlicher, nämlich ausschließlich baugestalterisch begründeter \nRechtfertigungsgrund für die generelle Unanwendbarkeit der Satzung auf öffentliche \nGebäude ersichtlich. Weshalb die Dächer öffentlicher Gebäude, die regelmäßig in \nanders (privat) genutzte Bereiche eingestreut sind, etwa durchaus mit glänzenden, \nglasierten, reflektierenden oder spiegelnden Materialien bedeckt werden dürfen oder \naus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen sie etwa durchaus mit Tonnen- oder \nFlachdächern versehen, mit roten Dachziegeln eingedeckt oder mit roten Klinkern, \nMarmor oder Metallplatten verkleidet werden dürfen, während all dies den Bauherren \nz.B. privater Wohnhäuser mit Blick auf eine landschaftstypische Ortsbildgestaltung \nverwehrt sein soll, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Der in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vorgetragene Einwand der Beigeladenen auf die \nStellung der Gemeinde als Bauherr öffentlicher Gebäude hilft schon deshalb nicht \nweiter, weil die von der Satzung ausgenommenen öffentlichen Gebäude gerade nicht \nregelmäßig (nur) von der Gemeinde selbst errichtet werden, sondern häufig auch in \nanderer Trägerschaft, etwa des Landes, des Bundes oder einer kirchlichen \nEinrichtung, stehen.\n\n63\n\nDemgegenüber mag es durchaus gerechtfertigt sein, bauplanerisch \nausgewiesene oder faktische Gewerbe- und Industriegebiete generell aus dem \nGeltungsbereich der Gestaltungssatzung auszunehmen, weil in der Tat in solchen \nGebieten, die regelmäßig als in sich geschlossene Bereiche erscheinen, unter \nwirtschaftlichen Gesichtspunkten häufig Zweckbauten zu errichten sind, die nicht an \nden Gestaltungsanforderungen etwa für Wohnbauten gemessen werden können. \nNicht unbedenklich erscheint demgegenüber die weitere - ohnehin nicht den \nBestimmtheitsanforderungen genügende - Differenzierung, dass die dezidierten \nRegelungen zur baulichen Gestaltung von Außenwänden in gemischt genutzten \nBereichen zwar für Wohnhäuser, und zwar auch für solche mit einem gewissen Anteil \ngewerblicher Nutzungen (z.B. durch Läden, Büros, Dienstleistungsbetriebe u.a.m.), \ngelten sollen, hingegen dann nicht, wenn die gewerbliche Nutzung - nach welchen \nMaßstäben auch immer - \"überwiegt\", mithin das Gebäude durchaus auch zu \nprivaten Wohnzwecken genutzt ist.\n\n64\n\nErweist sich nach alledem die Gestaltungssatzung bereits wegen Nichtbeachtung \nder Einschränkungen der Ermächtigungsgrundlage, unter Bestimmtheitsaspekten \nsowie mit Blick auf den Gleichheitssatz in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft, wobei \ndiese Mängel zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führen, kann letztlich \ndahinstehen, ob auch die einzelnen Gestaltungsregelungen der §§ 3 und 4 als \nsolche in jeder Hinsicht bedenkenfrei sind. Insoweit erscheint dem Senat der Hinweis \nangezeigt, dass Gestaltungsregelungen durchaus zulässigerweise darauf abzielen \nkönnen, für bestimmte - tendenziell kleinere - Bereiche des Gemeindegebiets ein \njedenfalls in gewissem Umfang einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild der \nBebauung zu gewährleisten, wobei der Plangeber zulässigerweise auch an \nbestimmte örtliche bzw. regionale Traditionen anknüpfen kann.\n\n65\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 9. \nFebruar 2000 - 7 A 2385/98 - BRS 63 Nr. 166.\n\n66\n\nDabei sind allerdings umso höhere Anforderungen daran zu stellen, dass die den \nSatzungsbestimmungen zu Grunde liegenden Erwägungen auch tatsächlich für alle \nbetroffenen Bereiche zutreffen, je umfassender der Geltungsbereich der Satzung ist. \nDes Weiteren setzt der Erlass von Regelungen einer Gestaltungssatzung, deren \nRechtfertigung nicht gleichsam auf der Hand liegt\n\n67\n\n- vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 9. \nFebruar 2000 - 7 A 2385/98 - BRS 63 Nr. 166 -,\n\n68\n\nregelmäßig eine Prüfung des vorhandenen Bestands auf seine vom Gesetz \ngeforderte Bedeutung voraus, um die Frage bejahen zu können, ob ein angegebener \nSchutzzweck den Erlass der örtlichen Bauvorschrift rechtfertigt.\n\n69\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1999 - 11 \nA 4952/97 - BRS 62 Nr. 156.\n\n70\n\nGemessen hieran kann es allerdings in einer ländlichen Gemeinde wie der \nBeigeladenen für bestimmte räumlich begrenzte (Siedlungs-)Bereiche durchaus \ngerechtfertigt sein, eine bislang noch weitgehend homogene, in topografisch \nbewegtem Gelände weithin sichtbare Dachlandschaft vor dem (erstmaligen) \nEindringen besonders auffälliger, durch Reflektionen o.ä. optisch eher als belastend \nempfundener Eindeckungsmaterialien zu schützen. Ob damit die hier einschlägige \nSatzungsregelung, gegen die die Kläger verstoßen haben, bei einem eventuellen \nErlass einer neuen Gestaltungssatzung wiederum - insbesondere wiederum mit \ndemselben räumlichen und sachlichen Geltungsbereich - erlassen werden kann, wird \ndie Beigeladene nach Maßgabe der angesprochenen Kriterien ebenso zu prüfen \nhaben wie die weitere Frage, ob und mit welchem räumlichen und sachlichen \nGeltungsbereich ggf. auch andere der hier getroffenen Gestaltungsvorschriften für \neinen erneuten Erlass in Betracht kommen.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n72\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n73\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/7-a-1002-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/7-a-1002-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293369","retrieved":"2026-07-09 03:14:35.669532+00:00"}}