{"status":"available","doknr":"OLD293368","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0326.6D.A3966.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"6d A 3966/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beamte wird wegen Dienstvergehens in das Amt eines \nSteuerhauptsekretärs, Besoldungsgruppe A 8, versetzt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Beamten werden dem Dienstherrn auferlegt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\nDer am 2. September 19 in I. geborene Beamte trat nach dem Erwerb der \nmittleren Reife im Jahr 1970 beim Finanzamt I. -Ost (damals Finanzamt I. ) \nzunächst als Verwaltungsangestellter in den Dienst der Finanzverwaltung des \nLandes Nordrhein-Westfalen ein. Am 1. Februar 1971 wurde er unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf zum Steueranwärter ernannt. Am 2. September 1979 \nwurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Er wurde \nmehrfach befördert, zuletzt im Jahr 1992 zum Steueramtsinspektor. \n\n3\n\nAb 1985 war der Beamte als Sachbearbeiter in der Lohnsteuerstelle eingesetzt, \nwo er unter anderem für die Bearbeitung und abschließende Zeichnung von \nSteuerfestsetzungen für Steuerbürger mit den Anfangsbuchstaben A, C, D, S bis St., \nV bis Y zuständig war. Mit der Umstellung des Finanzamtes I. -Ost auf das \nVerfahren der einheitlichen Arbeitnehmerveranlagung wurde der Beamte ab dem 10. \nOktober 1995 als Mittelmann im Veranlagungsbezirk eingesetzt. Am 6. September \n1995 vollendete der Beamte seine 25-jährige Dienstzeit im öffentlichen Dienst.\nDie dienstlichen Leistungen des Beamten wurden zuletzt zum 31. Dezember 1989 \nmit „gut\" und zum 31. Dezember 1992 mit „bewährt\" beurteilt.\n\n4\n\nDer Beamte ist seit dem 25. Mai 1979 verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei \ninzwischen erwachsene, nicht mehr unterhaltsbedürftige Töchter hervorgangen. \n\n5\n\nDer Beamte erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9. Seine \nmonatlichen Nettobezüge belaufen sich aufgrund der mit Verfügung vom 9. \nDezember 1996 ausgesprochenen und mit rechtskräftigem Beschluss der \nDisziplinarkammer vom 23. Januar 1998 (15 K 101/97.O) aufrechterhaltenen \nEinbehaltung von 10 % der regelmäßigen Bezüge gemäß § 92 Abs. 1 DO NRW auf \n4.278,00 DM (= 2.187,31 EUR, Stand: August 2001). Dem stehen regelmäßige \nmonatliche Belastungen in Höhe von ca. 370,-- EUR Versicherungsbeiträge, ca. \n562,-- EUR Miete, ca. 306,-- EUR Darlehensrate und ca. 50,-- EUR Bausparbeiträge \ngegenüber. Die Ehefrau des Beamten ist als geringfügig Beschäftigte in der \nSchülerbetreuung tätig. \n\n6\n\nDer Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.\n\n7\n\nNachdem Umstände bekannt geworden waren, die den Verdacht eines \nDienstvergehens rechtfertigen, ordnete der Vorsteher des Finanzamtes I. -Ost mit \nVerfügung vom 5. Oktober 1995 die Durchführung eines Vorermittlungsverfahrens \ngegen den Beamten an. Nach dessen Abschluss leitete der Oberfinanzpräsident der \nOberfinanzdirektion Münster durch Verfügung vom 24. Oktober 1996, zugestellt am \n31. Oktober 1996, das förmliche Disziplinarverfahren ein. Gegenstand der \nEinleitungsverfügung war der - fallweise in zeitlicher und personeller Hinsicht näher \nkonkretisierte - Verdacht, der Beamte habe \n\n8\n\n- 23 Steuerpflichtigen teilweise über mehrere Jahre unerlaubte Hilfe in \nSteuersachen geleistet, \n\n9\n\n- unter Missachtung des § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung \nSteuererklärungen selbst bearbeitet und gezeichnet, obwohl er - zum einen - \nnach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zugeständig gewesen und - zum \nanderen - zuvor im Rahmen der unerlaubten Hilfeleistung mit der \nAngelegenheit befasst gewesen sei,\n\n10\n\n- an Einkommensteuerhinterziehungen Dritter teilgenommen bzw. \nSteuerhin-\n terziehungen zugunsten Dritter bewirkt.\n\n11\n\nAm 9. Dezember 1996 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben. Er \nversieht seitdem keinen Dienst mehr. Seinen Antrag auf Aufhebung der \nSuspendierungsanordnung lehnte die Disziplinarkammer durch Beschluss vom 23. \nJanuar 1998 (15 K 101/97.O) ab.\n\n12\n\nDas steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen der \nvorgenannten Vorgänge wurde von der Staatsanwaltschaft Bochum (37 Js 350/96) \nam 24. September 1997 nach Zahlung einer Geldauflage von 3.000,00 DM gemäß \n§ 153 a StPO eingestellt.\n\n13\n\nMit der am 10. August 1999 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift \nvom 9. August 1999 wird dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen dadurch \nbegangen zu haben, dass er\n\n14\n\n\"1. 23 Steuerpflichtigen unerlaubt Hilfe in Steuersachen geleistet hat, und \nzwar\n\n15\n\n1.1 Herrn I. G. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1989 - 1994\n\n16\n\n1.2 Herrn M. I. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1989 - 1994\n\n17\n\n1.3 Herrn I. L. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1991 - 1993 und durch die Erstellung eines \nEinspruchschreibens vom 25.05.1994\n\n18\n\n1.4 Herrn L. K. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1989 - 1994\n\n19\n\n1.5 Herrn L. N. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1990 - 1994\n\n20\n\n1.6 Herrn X. Q. durch die Erstellung der \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1994\n\n21\n\n1.7 Herrn H. E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1991 - 1992 sowie 1994\n\n22\n\n1.8 Frau C. E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1990 sowie 1992 und 1993\n\n23\n\n1.9 Frau I. E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für \ndie Jahre 1990 - 1991 sowie 1993\n\n24\n\n1.10 Herrn X. T. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung \nfür die Jahre 1989 - 1994\n\n25\n\n1.11 Herrn B. T. durch die Erstellung der \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 sowie 1992 - 1994\n\n26\n\n1.12 Herrn I. -X. Drassner durch die Erstellung der \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1994\n\n27\n\n1.13 Herrn X. L. durch die Erstellung der \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1994 sowie durch die \nErstellung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuerveranlagung \n1992 wegen erstmaliger Berücksichtigung einer Körperbehinderung von 90 \nv. H. vom 14.06.1994\n\n28\n\n1.14 Herrn G. -X. Dören durch die Erstellung der \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 - 1994\n\n29\n\n1.15 Herrn G. O. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung \nfür das Jahr 1990 sowie durch die Erstellung der Einspruchschreiben vom \n01.08.1991 und 17.09. 1991 \n\n30\n\n1.16 Herrn X. T. durch die Erstellung der \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 - 1990 sowie 1992 und \n1994\n\n31\n\n1.17 Herrn I. -X. L. durch die Erstellung der \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 - 1994\n\n32\n\n1.18 Herrn S. C. durch die Erstellung der \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 - 1990\n\n33\n\n1.19 Herrn N. F. durch die Erstellung der \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1991 sowie 1993 - \n1994\n\n34\n\n1.20 Herrn S. G. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung \nfür das Jahr 1993\n\n35\n\n1.21 Herrn I. E. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärung für \ndas Jahr 1992\n\n36\n\n1.22 Herrn N. E. durch die Erstellung der \nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1990 und 1994\n\n37\n\n1.23 Herrn I. N. durch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen \nfür die Jahre 1992 - 1993\n\n38\n\n2. unter Missachtung des § 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) für das \nFinanzamt I. -Ost tätig geworden ist (Bearbeitung und/oder Zeichnung von \nSteuererklärungen), obwohl er zuvor im Rahmen der von ihm ausgeübten \nunerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen mit der Angelegenheit befasst war, und \nzwar bei\n\n39\n\n2.1 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 sowie \n1992 - 1993 des Steuerpflichtigen I. G. \n2.2 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 des \nSteuerpflichtigen M. I. \n2.3 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 des Steuerpflichtigen I. \nL. \n2.4 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1990 des \nSteuerpflichtigen L. K. \n2.5 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 des Steuerpflichtigen L. \nN. \n2.6 der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 des Steuerpflichtigen \nX. Q. \n2.7 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1992 des \nSteuerpflichtigen H. E. \n2.8 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 sowie 1992 - 1993 der \nSteuerpflichtigen C. E. \n2.9 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 - 1991 und 1993 der \nSteuerpflichtigen I. E. \n2.10 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 - 1993 des \nSteuerpflichtigen X. T. \n2.11 den Einkommensteuererklärungen 1990 sowie 1992 - 1993 des \nSteuerpflichtigen B. T. \n2.12 den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 - 1993 des \nSteuerpflichtigen I. -X. E. \n\n40\n\n3. Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten Dritter bewirkt hat, und zwar\n\n41\n\n3.1 durch die Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die \nJahre 1989 - 1994 für den Steuerpflichtigen I. G. (1989 - 1994 = \nAufwendungen für eine Haushaltshilfe, die tatsächlich nicht beschäftigt \nworden ist; 1993 unzutreffende Angabe von Entfernungskilometern im \nZusammenhang mit geltend gemachten Aufwendungen anlässlich von \nDienstreisen)\n3.2 durch die Erstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre \n1992 - 1994 für den Steuerpflichtigen G. -X. E. (Aufwendungen für \neine Haushaltshilfe, die tatsächlich nicht beschäftigt worden ist)\n3.3 durch die Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das \nJahr 1994 für den Steuerpflichtigen X. L. (Aufwendungen für eine \nHaushaltshilfe, die tatsächlich nicht beschäftigt worden ist)\n3.4 durch die Erstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das \nJahr 1994 für den Steuerpflichtigen L. N. (Aufwendungen für eine \nHaushaltshilfe, die unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden \nkonnte).\n\n42\n\n- Dienstvergehen gemäß §§ 57 Satz 3, 58 Satz 2, 83 Abs. 1 LBG NW.\"\n\n43\n\nMit Zustimmung der Vertreterin der Einleitungsbehörde hat die Disziplinarkammer \ndie disziplinarische Verfolgung gemäß § 15 b DO NRW beschränkt; nicht mehr \nverfolgt werden die Fälle zu 1.15 (unerlaubte Hilfeleistung für Herrn G. O. ) und \ndie Fälle zu Ziffern 3.2 und 3.3 (Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten der \nSteuerpflichtigen G. -X. E. und X. L. ).\n\n44\n\nAufgrund der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Beamten und der \nvorliegenden Akte hat die Disziplinarkammer folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n45\n\n\"Anschuldigungspunkt zu 1.:\n\n46\n\nNachdem sich der Steuerpflichtige I. G. beim Finanzamt I. -Ost mit Schreiben \nvom 24. September 1995 darüber beschwert hatte, dass ein von ihm bei dem Beamten \nerstatteter Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 nicht weitergegeben \nworden sei, offenbarte der Beamte am 4. Oktober 1995 gegenüber seinem \nSachgebietsleiter, dem Vorsteher des Finanzamts I. -Ost, dass er für diesen \nSteuerpflichtigen die Steuererklärung gefertigt habe. Bei der weiteren Prüfung durch die \nInnenrevision im Finanzamt I. -Ost stellte sich heraus, dass der Beamte den im Tenor der \nAnschuldigungsschrift aufgeführten 22 Steuerpflichtigen - mit Ausnahme des G. O. - \nteilweise über mehrere Jahre hinweg Steuererklärungen erstellt hat, wobei zum größten Teil \ndie Erklärungen Besonderheiten (Aufstellungen zu Aufwendungen für Dienstreisen, \nHaushaltshilfen, Einspruchsschreiben) enthielten. Bei den Steuerpflichtigen handelt es sich \num Personen aus dem Bekanntenkreis des Beamten, die er im Wesentlichen aufgrund der \ngemeinsamen Zugehörigkeit zu verschiedenen Vereinen wie Fußball-, Kegel- und \nSchrebergartenverein, kennen gelernt hat. Die Steuerpflichtigen hatten sich mit der Bitte um \nHilfe bei der Erstellung der Steuererklärungen an den Beamten gewandt, da sie sich hiermit \nnicht hinreichend auskannten. Zum Teil ist der Beamte mit den Steuerpflichtigen die \njeweiligen Unterlagen gemeinsam durchgegangen, hat dann die Unterlagen mitgenommen \nund ihnen später eine ausgefüllte Steuererklärung zur Unterschrift vorgelegt. In anderen \nFällen haben die Steuerpflichtigen dem Beamten zusammen mit ihren Unterlagen blanko \nunterschriebene Einkommensteuererklärungsvordrucke ausgehändigt, die dieser \nselbstständig ausgefüllt und dann beim Finanzamt eingereicht hat, letzteres u. a. in den \nFällen G. und N. .\n\n47\n\nAnschuldigungspunkt zu 2.:\n\n48\n\nDer Beamte ist in den nachstehend einzeln aufgeführten Fällen für das Finanzamt I. -\nOst tätig geworden, obwohl er zuvor im Rahmen der von ihm ausgeübten unerlaubten \nHilfeleistung in Steuersachen mit der Angelegenheit befasst war:\n\n49\n\n1. I. G. \nDie Einkommensteuererklärungen 1989, 1990, 1992 und 1993 hat der Beamte \nsowohl bearbeitet als auch abschließend gezeichnet. Darüber hinaus hat er die \nEinkommensteuererklärungen 1990 und 1992 bearbeitet, obwohl der hierfür \nzuständige Sachbearbeiter im Dienst war.\n\n50\n\n2. M. I. \nDie Einkommensteuererklärung 1991 wurde von dem Beamten bearbeitet und \nabschließend gezeichnet, obwohl der hierfür zuständige Sachbearbeiter im \nDienst war.\nDie Einkommensteuererklärung 1992 wurde von dem Beamten abschließend \ngezeichnet, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbearbeiter im \nDienst war.\n\n51\n\n3. I. L. \nDie Einkommensteuererklärung 1993 wurde von dem Beamten bearbeitet und \ngezeichnet.\n\n52\n\n4. L. K. \nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1989 und 1990 bearbeitet und \nabschließend gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige \nSachbearbeiter im Dienst war.\n\n53\n\n5. L. N. \nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1991 bearbeitet und \nabschließend gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige \nSachbearbeiter im Dienst war.\n\n54\n\n6. X. Q. \nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1992 bearbeitet und \nabschließend gezeichnet, und zwar dies, obwohl der hierfür zuständige \nSachbearbeiter im Dienst war.\n\n55\n\n7. H. E. \nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1991 abschließend gezeichnet. \nDie Einkommensteuererklärung 1992 wurde von ihm sowohl bearbeitet als auch \ngezeichnet.\n\n56\n\n8. C. E. \nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1990 abschließend gezeichnet. \nDie Einkommensteuererklärungen 1992 und 1993 wurden von ihm sowohl \nbearbeitet als auch gezeichnet.\n\n57\n\n9. I. E. \nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1990, 1991 und 1993 \nabschließend gezeichnet.\n\n58\n\n10. X. T. \nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärung 1989 sowohl bearbeitet als auch \nabschließend gezeichnet. Die Einkommensteuererklärungen 1990 bis 1993 \nwurden von ihm abschließend gezeichnet.\n\n59\n\n11. B. T. \nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1990, 1992 und 1993 \nabschließend gezeichnet.\n\n60\n\n12. I. -X. E. \nDer Beamte hat die Einkommensteuererklärungen 1991 - 1993 abschließend \ngezeichnet.\n\n61\n\nAnschuldigungspunkt zu 3.\n\n62\n\nVorwurf zu Ziffer 3.1\n\n63\n\nErstellung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 für den \nSteuerpflichtigen I. G. bzw. Einkommensteuerhinterziehungen zugunsten Dritter.\n\n64\n\nIn allen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1994 für den \nSteuerpflichtigen I. G. , die der Beamte im Rahmen einer unerlaubten Hilfe in \nSteuersachen erstellt hat, wurden Aufwendungen für eine Haushaltshilfe geltend gemacht. \nAls Haushaltshilfe wurde Frau U. L. angegeben, die geschiedene Frau von Herrn W. \nL. , zu dessen Steuererklärungen der Beamte ebenfalls unerlaubte Hilfe in \nSteuersachen geleistet hat. Der Steuerpflichtige I. G. hat zwar tatsächlich eine \nbehinderte Tochter, die der ständigen Betreuung bedarf. Zur fraglichen Zeit wurde die \nBetreuung grundsätzlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen übernommen, bei \ngelegentlicher Abwesenheit übernahm diese Aufgabe eine der Nachbarinnen, unter anderem \nbetreute auch Frau L. , solange sie im selben Haus wohnte, schon mal die behinderte \nTochter. Die Nachbarinnen und Frau L. haben jedoch nie Geld für die Betreuung der \nTochter erhalten. Der Zeuge I. G. hat auch nie mit dem Beamten über eine \nHaushaltshilfe gesprochen und auch nie gesagt, dass fremde Personen für die Betreuung \nseiner Tochter Geld erhalten hätten. Die fraglichen Steuererklärungsvordrucke hat der Zeuge \nG. mit seiner Ehefrau jeweils blanko unterschrieben und dem Beamten zusammen mit \nden notwendigen Unterlagen übergeben.\n\n65\n\nIn der Einkommensteuererklärung des Zeugen I. G. für das Jahr 1993 wurden \ndarüberhinaus von dem Beamten Aufwendungen des Zeugen anlässlich von Dienstreisen in \nAnsatz gebracht. Die Erklärung enthielt zwei Anlagen, es handelte sich hierbei um eine \nhandschriftliche sowie eine maschinengeschriebene Aufstellung von Dienstfahrten. Die \nmaschinengeschriebene Aufstellung weicht von der handgeschriebenen Aufstellung insofern \nab, als bei den angegebenen Dienstfahrten die jeweiligen Entfernungskilometer teilweise \nerhöht wurden. Zudem enthielt die maschinengeschriebene Aufstellung im Unterschied zur \nhandgeschriebenen Aufstellung eine Aufstellung von Verpflegungkosten und Kosten für \nUnterkunft. In der Einkommensteuererklärung 1993 wurde der auf der \nmaschinengeschriebenen Auflistung ermittelte Betrag in Höhe von 2.650,00 DM als \nWerbungskosten geltend gemacht.\n\n66\n\nDie handschriftliche Aufstellung hat der Zeuge I. G. erstellt. Die davon \nabweichende maschinengeschriebene Anlage hat der Beamte ohne Absprache mit dem \nZeugen G. gefertigt und der Einkommensteuererklärung 1993 beigefügt. \n\n67\n\nDurch die unrichtigen Angaben des Beamten in den besagten Steuererklärungen für den \nSteuerpflichtigen G. in Bezug auf die Beschäftigung einer Haushaltshilfe und darüber \nhinaus in der Steuererklärung 1993 in Bezug auf die angegebenen Entfernungskilometer hat \ner folgende Steuerverkürzungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen I. G. bewirkt\n\n68\n\nJahr Einkommensteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag\n1989 284,00 DM 25,56 DM \n1990 392,00 DM 35,28 DM \n1991 403,00 DM 27,20 DM 15,11 DM\n1992 418,00 DM 15,67 DM\n1993 502,00 DM \n1994 419,00 DM \n\n69\n\nVorwurf zu 3.4 der Anschuldigungsschrift:\n\n70\n\nErstellung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 bzw. \nEinkommensteuerhinterziehung zu Gunsten Dritter für den Steuerpflichtigen L. N. .\n\n71\n\nIn der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 für den Steuerpflichtigen L. N. \nwurden von dem Beamten Aufwendungen in Höhe von 600,00 DM für eine Haushaltshilfe \ngeltend gemacht; der Name der Haushaltshilfe wurde mit „E. T. , Q. straße 2\" \nangegeben. Diese als Haushaltshilfe benannte Frau T. ist dem Steuerpflichtigen L. \nN. zwar über den Sportverein bekannt, über den er auch den Beamten kennen gelernt \nhatte. Frau T. war aber nie bei dem Zeugen N. beschäftigt und hat auch nie Geld von \nihm für Haushaltshilfetätigkeiten erhalten. Die Steuererklärung hatten seine Ehefrau und er \nbereits unterschrieben, bevor sie vom Beamten ausgefüllt wurde. Durch die unrichtigen \nAngaben des Beamten in der Steuererklärung 1994 für den Steuerpflichtigen L. N. \nwurde eine Steuerverkürzung in Höhe von 122,00 DM an Einkommensteuer und 10,98 DM \nan Kirchensteuern bewirkt.\"\n\n72\n\nDie Disziplinarkammer hat den von ihr festgestellten Sachverhalt dahin \ngewürdigt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und \nsich damit eines - einheitlichen - Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Das ihm \nunter Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten stelle sich als \nunerlaubte Hilfe in Steuersachen (Verstoß gegen § 3 ff. Steuerberatungsgesetz) dar. \nDurch die unter Ziffer 2 der Anschuldigungsschrift aufgeführten Taten habe der \nBeamte - sei es durch eigene Bearbeitung und Zeichnung oder auch nur durch \nabschließende Zeichnung der jeweiligen Steuererklärungen - gegen § 82 Abs. 1 Nr. \n6 Abgabenordnung verstoßen. Schließlich habe er durch die Taten, die Gegenstand \ndes Vorwurfs zu Ziffer 3 der Anschuldigungsschrift sind, eine Steuerhinterziehung zu \nGunsten Dritter gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung begangen. Der Beamte \nhabe auch schuldhaft gehandelt. Er habe die Sach- und Rechtslage gekannt, weil \nauch ihm, wie jedem anderen Beamten im Finanzamt I. -Ost, das \nWiedervorlageheft mit den einschlägigen Bestimmungen im Halbjahresrhythmus zur \nErinnerung zugeleitet worden sei. Im Übrigen habe ihm die Unrechtmäßigkeit seiner \nHandlungen wegen des Umfanges und der Art und Weise seiner Hllfeleistungen klar \nsein müssen. Angesichts der Umstände, dass er die Formulare selbstständig \nausgefüllt, sich zum Teil vorher blanko habe unterschreiben lassen und zum Teil \nauch noch in seiner dienstlichen Funktion bearbeitet und abschließend gezeichnet \nhabe, habe sich die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens förmlich aufgedrängt.\n\n73\n\nHinsichtlich des Disziplinarmaßes hat die Disziplinarkammer auf die Entfernung \ndes Beamten aus dem Dienst erkannt. Dem Beamten seien in mehrfacher Hinsicht \nschwerwiegende außerdienstliche und dienstliche Verfehlungen zur Last zu legen, \ndie jedenfalls bei einer Gesamtwürdigung zum endgültigen Ansehens- und \nVertrauensverlust geführt hätten. Verfehlungen von Finanzbeamten in steuerlichen \nBelangen - sei es innerhalb, sei es außerhalb des Dienstes - hätten ein sehr großes \ndisziplinares Gewicht. Für Finanzbeamte gelte das Gebot der Steuerehrlichkeit in \nbesonderem Maße. Besonders schwerwiegend seien die unter Ziffer 2. der \nAnschuldigungsschrift aufgeführten Dienstvergeben. Insoweit handele es sich um \nPflichtwidrigkeiten des Beamten im Kernbereich seiner Diensttätigkeit. Erschwerend \nkomme die Vielzahl dieser und der übrigen Fälle hinzu. Angesichts dieser \nschwerwiegenden Umstände sei der Beamte - auch unter mildernder \nBerücksichtigung dessen, dass er nicht vorbelastet sei, sich weitgehend geständig \ngezeigt habe, die Taten länger zurücklägen, das Verfahren mehrere Jahre gedauert \nhabe, der durch die Taten angerichtete materielle Schaden sich in Grenzen halte und \nder Beamte bereits im Rahmen der Einstellung des Strafverfahrens eine Geldbuße in \nHöhe von 3.000,00 DM gezahlt habe - für den öffentlichen Dienst untragbar \ngeworden. Außergewöhnliche Milderungsumstände, aufgrund derer es \nausnahmsweise gerechtfertigt sei, das Dienstverhältnis fortzusetzen, seien nicht \ngegeben. \n\n74\n\nGegen das ihm am 1. September 2001 zugestellte Urteil hat der Beamte am 28. \nSeptember 2001 durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt und diese zugleich wie \nfolgt begründet: Das Ausfüllen von Steuererklärungen unter Zuhilfenahme von \nUnterlagen, die zuvor mit dem Steuerpflichtigen besprochen worden seien, sei nicht \nzwingend als geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu werten. Vorliegend sei eine \nBewertung dieser Tätigkeit als bloße Ausfüllhilfe naheliegender. Insoweit sei von \nBedeutung, dass es sich um einfach gelagerte, von jedem schriftgewandten Bürger \nzu bewältigende Arbeitnehmerveranlagungsfälle gehandelt habe und er, der Beamte, \nunentgeltlich und uneigennützung tätig geworden sei. Der zudem festgestellte \nVerstoß gegen § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO müsse ebenfalls milder beurteilt werden. \nHinsichtlich des Vorwurfs, gegen die Geschäftsverteilung verstoßen zu haben, sei zu \nberücksichtigten, dass es bei hohem Publikumsandrang üblich gewesen sei, \nSteuererklärungen aus anderen Zuständigkeitsbereichen anzunehmen und zu \nbearbeiten. Der vorgesetzte Sachgebietsleiter habe dieses Verfahrensweise \nausdrücklich angeordnet. Dementsprechend seien die Steuererklärungen seinerzeit \nnicht strikt \"nach Buchstabe\" bearbeitet worden. Im Übrigen stelle der Verstoß gegen \n§ 82 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung nur eine Verletzung von Dienstvorschriften dar. \nAllerdings hätte er, der Beamte, in der Tat wissen müssen, dass er die von ihm selbst \nerstellten und bearbeiteten Steuerklärungen nicht abschließend zeichnen durfte. Der \nUnrechtmäßigkeit seines Handelns sei er sich zunächst aber nicht bewusst gewesen, \nda er der Auffassung gewesen sei, die Angaben in den Steuererklärungen seien \nrichtig. Das Unrecht sei ihm erst im Laufe des Disziplinarverfahrens bewusst \ngeworden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung zugunsten Dritter sei \nzu berücksichtigen, dass bei beiden Steuerpflichtigen im Grunde die \nVoraussetzungen für die Geltendmachung einer Haushaltshilfe gegeben gewesen \nseien (Erreichen der Altersgrenze bzw. Betreuung eines behinderten Kindes). Er \nhabe seinerzeit erfahren, dass die betreffenden Steuerpflichtigen Hilfe im Haushalt \nvon Nachbarn und Verwandten erhielten, und sei davon ausgegangen, dass hierfür - \nwie üblich - Geld gezahlt werde. Aus Nachlässigkeit und Sorglosigkeit habe er sich \ndarüber jedoch nicht vergewissert. Hinsichtlich der Aufstellung über Dienstfahrten \ndes Steuerpflichtigen G. liege lediglich ein Übertragungsfehler vor; er habe sich \nvertippt. Das Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der \nSteuerhinterziehung habe er im Strafverfahren eingeräumt und aus diesem Grund \nauch der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO zugestimmt. Den \nTatbestand der Steuerhinterziehung habe er damit jedoch nicht eingestanden. Im \nÜbrigen bestreite er nicht, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein \nDienstvergehen darstellten. Das Dienstvergehen wiege aber nicht so schwer, dass \ndas Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört und seine \nDienstentfernung zwingend geboten sei. Die ihm vorgeworfene Steuerhinterziehung \nzugunsten der Steuerpflichtigen N. und G. habe nur zu einer \nSteuerverkürzung in geringfügiger Höhe geführt. Ein Finanzbeamter, der zu seinen \neigenen Gunsten Steuern hinterziehe, habe erst bei einem Hinterziehungsvolumen \nvon mehr als 5.000,-- DM/Jahr ein Disziplinarverfahren zu erwarten. Schließlich sei \nmildernd zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der \"objektiven Tatsachen\" \neinsichtig und geständig gezeigt habe. Die (abweichende) rechtliche Bewertung \ndieser Tatsachen stehe ihm frei. \n\n75\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beamte zur Sache \nnochmals eingehend Stellung genommen. Dabei hat er sein Fehlverhalten im \nWesentlichen eingeräumt und klargestellt, dass die Berufung auf das Disziplinarmaß \nbeschränkt sei. \n\n76\n\nDer Beamte beantragt, \n\n77\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nmildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. \n\n78\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n79\n\ndie Berufung zu verwerfen.\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass es sich bei den vom \nBeamten eingeräumten Pflichtverstößen um Kernpflichtverletzungen handele, die \nnicht zu bagatellisieren seien. Entgegen der Auffassung des Beamten hätten die \nSteuerpflichtigen G. und N. die Voraussetzungen für die Geltendmachung \neiner Haushaltshilfe nicht dem Grunde nach erfüllt. Denn es fehle an Entgeltlichkeit \nder Beschäftigung. Insoweit entbehrten die Angaben des Beamten in den \nentsprechenden Steuerklärungen jeglicher Grundlage. Die Einstellung des \nStrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung gemäß § 153 a StPO sei kein Indiz \ndafür, dass die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Strafbarkeit des besagten \nVerhaltens gehabt habe, sondern besage nur, dass dem öffentlichen Interesse an \nder Strafverfolgung mit der auflagegemäßen Zahlung von 3.000,-- DM genügt \nworden sei. \n\n80\n\nII.\n\n81\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat Erfolg.\n\n82\n\nDas Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist \ndaher an die Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer sowie an deren \nrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch darüber zu \nbefinden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens \ndes Beamten angemessen ist. Dies führt zur Änderung des angefochtenen Urteils im \nDisziplinarmaß und zur Degradierung des Beamten um eine Besoldungsstufe.\n\n83\n\nFür die disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens, das - wie hier - die \nunterlaubte Hilfe in Steuersachen, die Missachtung des Tätigkeitsverbots des § 82 \nAbs. 1 Nr. 6 AO und/oder die Hinterziehung von Steuern betrifft, gibt es keine alle \ndenkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme.\n\n84\n\nVgl. inbesondere zur Steuerhinterziehung OVG \nNRW, Urteil vom 27. August 2002 - 15d A 1836/01.O \nm.w.N. \n\n85\n\nDaher ist eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalls \nvorzunehmen. Vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehend ist maßgeblich \ndarauf abzustellen, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der \nVerwaltung und/oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen \nVerwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und/oder des Beamten selbst \nbeeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen lässt es daher nur \nunter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zu, \nob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und \nwelcher erzieherischer Einwirkungen er bedarf. Hat ein Beamter dagegen \n(insbesondere) im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und \ndadurch das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den \nöffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn \nnicht länger zumutbar. Das Beamtenverhältnis ist dann zu lösen und der Beamte aus \ndem Dienst zu entfernen. \n\n86\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier die Versetzung des Beamten in ein \nAmt mit geringerem Endgrundgehalt um eine Stufe erforderlich, zugleich aber auch \nausreichend. Die Voraussetzungen für eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst \nliegen nicht vor. Der Beamte ist für den öffentlichen Dienst nicht untragbar geworden; \nsein Verbleib im Dienst ist dem Dienstherrn mit Blick auf den Restbestand eines \nVertrauensverhältnisses zumutbar. \n\n87\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung ist zunächst zu Lasten des \nBeamten einzustellen, dass das festgestellte - einheitliche - Dienstvergehen objektiv \nschwer wiegt. Schon das zum Anschuldigungspunkt zu 1. festgestellte, von der \nDisziplinarkammer zu Recht als unerlaubte Hilfe in Steuersachen (Verstoß gegen §§ \n3 ff. Steuerberatungsgesetz) bewertete Fehlverhalten ist - für sich gesehen - nicht \nleicht zu nehmen und stellt im Hinblick auf die einschlägige Erlass- und \nWeisungslage,\n\n88\n\nvgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil \nvom 19. Oktober 1995 - 12d A 3156/94.O -, \n\n89\n\neinen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht sowie gegen die Pflicht zu achtungs- \nund vertrauenswürdigem Verhalten dar, dem erhebliches Gewicht beizumessen ist. \nDer Beamte hat sich durch die in Rede stehenden Hilfstätigkeiten in Konkurrenz zu \nden selbstständigen steuerberatenden Berufen begeben und objektiv den Eindruck \ngefördert, die durch ihn beratenen Steuerpflichtigen zu bevorzugen und seine Pflicht \nzur unparteiischen Amtsführung nicht ernst zu nehmen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 LBG \nNRW). Erschwerend kommt hinzu, dass er sich nicht auf die unerlaubte Hilfe \nbeschränkt hat, sondern - nach dem zum Anschuldigungspunkt 2. festgestellten \nSachverhalt - in einer Vielzahl von Fällen unter Missachtung des sich aus § 82 Abs. 1 \nNr. 6 AO ergebenden Tätigkeitsverbots über Jahre hinweg auch die Bearbeitung \nund/oder die abschließende Zeichnung zahlreicher von ihm unbefugt erstellter \nSteuererklärungen vorgenommen bzw. an sich gezogen hat. Die fortgesetzte \nMissachtung des besagten, unmittelbar die Dienstausübung betreffenden Verbots \nund die Betätigung des Beamten auf beiden Seiten des \nVerwaltungsrechtsverhältnisses waren geeignet, den bereits durch die unerlaubte \nHilfeleistung geweckten Eindruck zu verfestigen, dass die vom Beamten beratenen \nSteuerpflichtigen bei der Sachbearbeitung begünstigt würden. Die Bestimmung, dass \nin einem Verwaltungsverfahren für eine Finanzbehörde nicht tätig werden darf, wer \naußerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten \nabgegeben hat oder sonst tätig geworden ist, soll nämlich - wie auch die anderen \nBestimmungen des § 82 Abs. 1 AO - das Vertrauen der Bürger in die Objektivität der \nFinanzverwaltung sichern und den befangenen Amtsträger vor wirtschaftlichen, \nmoralischen und beruflichen Interessenkonflikten schützen. \n\n90\n\nvgl.. etwa Hübschmann/Hepp/Spitaler, \nKommentar zur Abgabenordnung und \nFinanzgerichtsordnung, Stand: Dezember 2002, § 82 \nAO Rn. 7 f.; \n\n91\n\nDurch die jahrelangen und vielfachen Verstöße gegen diese Bestimmung hat der \nBeamte daher der Vermutung Raum gegeben, dass es um die Objektivität und die \nIntegrität der Mitarbeiter der Steuerverwaltung schlecht bestellt ist, und dem Ansehen \nseines Amtes massiv geschadet. Schließlich stellen sich auch die dem Beamten \nangelasteten Einkommensteuerhinterziehungen (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) \nzugunsten der Steuerpflichtigen G. und N. als schwerwiegende \nDienstpflichtverletzungen dar. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes zu \nseinen Gunsten oder zu Gunsten Dritter einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO \nschuldig macht, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich \ndabei besonders aus, dass er sich oder dem Dritten - durch ein zudem grundsätzlich \nstrafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er \nöffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. \nDas beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der \nBeamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße \nangewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben \nsachgerecht erfüllen will. \n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 -1 D \n57.93 -, BVerwGE 103, 184.\n\n93\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich \nauch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. In \ngesteigertem Maße gilt dies bei dem im vorliegenden Verfahren beschuldigten \nBeamten, dessen Aufgabe es als Finanzbeamter im Bereich der Veranlagung von \nArbeitnehmern gerade ist, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem \nZusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit anzuhalten. Das \nDienstvergehen weist insoweit einen engen dienstlichen Bezug zu den Kernpflichten \neines Finanzbeamten auf. Auch dies verleiht einer außerdienstlichen \nSteuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten ein besonderes, für die \nMaßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 \n- , Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 = DÖD 2000, 290; \nzur Steuerhinterziehung von Finanzbeamten vgl. im \nÜbrigen aus der Rechtsprechung des OVG NRW \nUrteile vom 29. April 1999 - 12d A 1476/98.O -, vom \n7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -, vom 25. \nSeptember 2002 -15d A 3598/00.O -, vom 13. \nNovember 2002 - 15d A 4131/01.O und vom 10. \nDezember 2002 - 15d A 879/00.O.\n\n95\n\nGegen den im vorliegenden Verfahren beschuldigten Beamten spricht dabei \nferner, dass er auch insoweit nicht nur einmalig versagt, sondern sein pflichtwidriges \nTun über eine geraume Zeit, nämlich über sechs Veranlagungsjahre, fortgesetzt hat. \nZwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit \nbestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon \nAbstand zu nehmen, was er indes unterlassen hat. \n\n96\n\nWenngleich damit die zu Lasten des Beamten angeführten Umstände - worauf \ndie Disziplinarkammer abgestellt hat - ein ganz erhebliches Gewicht haben und für \nsich gesehen eine Dienstentfernung rechtfertigen würden,\n\n97\n\nvgl. zur disziplinarrechtlichen Ahndung der \nunerlaubten Hilfe in Steuersachen durch \nFinanzbeamte mit dem Höchstmaß, insbesondere \nbei zusätzlichem Vorliegen einer \nSteuerhinterziehung, etwa OVG NRW, Urteile vom \n19. Oktober 1995 - 12d A 3156/94.O -, vom 28. \nOktober 1998 - 12d A 5078/97.O-, und vom 27. \nOktober 2000 - 12d A 3031/99. O -, \n\n98\n\nist die Verhängung der Höchstmaßnahme hier nicht geboten, weil verschiedene \nUmstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass ein endgültiger \nVertrauensverlust noch nicht eingetreten ist: \n\n99\n\nEntscheidendes Gewicht misst der Senat dem vom Regelfall abweichenden \nUmstand zu, dass der Beamte die Hilfeleistungen nicht von sich aus erbracht und \ninsgesamt nicht aus eigennützigen Motiven hat. Nach Aktenlage - gegenteilige \nFeststellungen hat die Disziplinarkammer nicht getroffen - ist er jeweils von den \nSteuerpflichtigen angesprochen worden und hat er sich unter Zurückstellung von \nBedenken nur deshalb zur Hilfeleistung bereit erklärt, weil es sich bei den \nSteuerpflichtigen um Personen aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis von \neinfacher Bildung handelte, die sich in steuerlichen Dingen unerfahren oder \nüberfordert zeigten. Geld oder sonstige Gegenleistungen für seine pflichtwidrige \nHilfsbereitschaft hat der Beamte zu keiner Zeit erhalten, geschweige denn verlangt. \n\n100\n\nVgl. zu einer ähnlichen Gefälligkeitstat ohne \nEigennutz eines Zollbeamten: BVerwG, Urteil vom \n22. Januar 1991 - 1 D 23.90 -, Dok.Ber. B 1991, 161. \n\n101\n\nGerade wegen dieses Umstands ist es im Übrigen nicht zu einer \nansehensschädigenden Verurteilung gekommen, sondern hat die Staatsanwaltschaft \ndas strafrechtliche Unrecht des Verhaltens des Beamten als (nur) gering eingestuft \nund das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße von 3.000,-- DM nach § 153a \nAbs. 1 StPO eingestellt. \n\n102\n\nAuch hinsichtlich der fortgesetzten Missachtung des Tätigkeitsverbots nach § 82 \nAbs. 1 Nr. 6 AO ist - mangels entgegenstehender Feststellungen des \nDisziplinarkammer - davon auszugehen, dass dieses Fehlverhalten des Beamten \nnicht darauf zielte, die vorher von ihm beratenen und unterstützten Steuerpflichtigen \nrechtswidrig zu bevorzugen. Von der Mehrzahl der Fälle weichen zwar die Fälle \nN. und G. insofern ab, als der Beamte, nachdem er zuvor steuerliche \nVergünstigungen - die angeblich entgeltliche Beschäftigung von Haushaltshilfen - \nungeprüft und vorsätzlich unrichtig in die Steuererklärungen eingetragen hatte, diese \nsodann in amtlicher Eigenschaft auch akzeptiert hat. Dieses Fehlverhalten besitzt \naber mit Blick auf § 82 Abs. 1 Nr. 6 AO kein ausschlaggebendes Gewicht, weil der \nBeamte meinte, diese Bearbeitungsweise mit der allgemeinen Praxis bei der \nBearbeitung derartiger Sachverhalte rechtfertigen zu können. \n\n103\n\nDes weiteren ist zu berücksichtigen, dass weder die Zahl der dem Beamten \nangelasteten Fälle von unerlaubter Hilfe in Steuersachen (insgesamt 82) noch der \nvom Beamten zugunsten der Steuerpflichtigen G. und N. bewirkte \nSteuerhinterziehungsbetrag (insgesamt 2.669,80 DM) so hoch ist, dass die \nentlastende Wirkung der Uneigennützigkeit ihr entscheidendes Gewicht verlöre. Die \nSachverhalte vergleichsweise in den Blick zu nehmender Entscheidungen des \nerkennenden Gerichts, die ebenfalls (u.a.) den Vorwurf der unerlaubten Hilfe in \nSteuersachen sowie der Steuerhinterziehung zum Gegenstand hatten und zur \nDienstentfernung bzw. zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt haben, waren \ninsoweit deutlich anders gelagert. \n\n104\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1995 - \n12d A 3156/94.O - (Anfertigung von insgesamt 1.541 \nSteuererklärungen und Steuerhinterziehung in Höhe \nvon 5.272,-- DM wegen hierduch erzielter, nicht \nerklärter Nebentätigkeitseinnahmen); Urteil vom 28. \nOktober 1998 - 12d A 5078/97.O - (Hilfeleistung in 70 \nFällen, unversteuerte Nebentätigkeitseinnahmen in \nHöhe von mindestens 21.000,--DM), Urteil vom 27. \nOktober 2000 - 12d A 3031/99.O - (achtmonatige \nunerlaubte Nebentätigkeit in Steuerberaterbüro \ngegen Vergütung von 2000,-- DM/Monat bei \ngleichzeitiger Dienstunfähigkeit, Steuerhinterziehung \nin Höhe von mindestens 5000,-- DM). \n\n105\n\nFerner ist dem Beamten zugute zu halten, dass er sich schon im \nUntersuchungsverfahren weitgehend kooperativ und geständig gezeigt hat und dass \ner hieran auch im gerichtlichen Verfahren festgehalten hat. Das auf den ersten Blick \nbeschönigend wirkende, letztlich fallen gelassene Vorbringen, bei den als unerlaubte \nHilfe in Steuersachen angeschuldigten Tätigkeiten habe es sich überwiegend nur um \neine erlaubte Ausfüllhilfe gehandelt und bei den Steuerpflichtigen N. und G. \nhätten die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Haushaltshilfen \nvorgelegen, ging ersichtlich auf die fachanwaltliche Verteidigung des Beamten \nzurück und war der legitime, aber erfolglose Versuch, die festgestellten Tatbestände \neiner günstigeren rechlichen Wertung zuzuführen. Der Senat hat in der mündlichen \nVerhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Beamte selbst demgegenüber schon \nseit längerem die nötige Einsicht in das Unrecht seines Tuns hat und sich inzwischen \nauch in vollem Umfang zu seinem Fehlverhalten bekennt. \n\n106\n\nSchließlich ist hervorheben, dass der Beamte seinen Dienst, von den hier in \nRede stehenden Pflichtverletzungen abgesehen, über 25 Jahren beanstandungsfrei \nversehen hat und die ihm zuletzt erteilten Beurteilungen auf ordentliche Leistungen \nschließen lassen. \n\n107\n\nNach alledem liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn nicht endgültig \nzerstört und dem Dienstherrn im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des - nach \nEinschätzung des Senats von echter Reue ergriffenen - Beamten die Fortsetzung \ndes Dienstverhältnisse zuzumuten ist. Das bereits hervorgehobene Eigengewicht des \nDienstvergehens macht allerdings die Versetzung in ein Amt mit niedrigerem \nEndgrundgehalt notwendig. Insoweit erachtet der Senat unter besonderer \nBerücksichtigung aller Tatumstände, der Gesampersönlichkeit des Beamten, seines \nDienst- und Lebensalters sowie der Dauer des Verfahrens und der \nSuspendierungszeit - die den Beamten nach dem in der Berufungsverhandlung \ngewonnener Eindruck schwer belastet hat - eine Degradierung um eine \nBesoldungsstufe als ausreichend, um das erzieherische Ziel zu erreichen und den \ngeneralpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. \n\n108\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 115 Abs. 4 DO NRW.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/6d-a-3966-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/6d-a-3966-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293368","retrieved":"2026-07-09 03:14:35.565468+00:00"}}