{"status":"available","doknr":"OLD293351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0326.18A3589.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"18 A 3589/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Kläger hat mit seinem Vorbringen in dem Zulassungsantrag ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO nicht begründet. \n\n4\n\nSoweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die besonderen \nUmstände, die zu der von ihm in einer Ausnahmesituation in einem schweren \nBeziehungskonflikt begangenen spontanen Straftat geführt hätten, nicht richtig \ngewürdigt, werden keine Gründe dargelegt, die in dem hier gegebenen Fall der \nVerwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 \ndes Ausländergesetzes - AuslG - durch den den besonderen Ausweisungsschutz \ndes § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG genießenden und daher nur aus \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nauszuweisenden Kläger eine Ausnahme von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG \naufgestellten Regel rechtfertigen. Dass ein Ausnahmefall von dieser Regel mit einem \natypischen, das Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigenden Geschehensablauf \nund besonderen Umständen vorliegt, aufgrund derer die der Ausweisung zugrunde \nliegende Straftat als weniger gewichtig anzusehen wäre, ist hier weder dargetan \nnoch ersichtlich. Zwar handelt es sich bei der Tötung der ehemaligen Geliebten \ndurch den Kläger dem Urteil des Landgerichts E. vom 8. September 1998 (S. 10) \nzufolge um eine aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses ausgeführte \n\"Beziehungstat\". Dass diese Tat in einer \"Ausnahmesituation\" in einem \"schweren \nBeziehungskonflikt\" begangen wurde, wie der Kläger geltend macht, ist dem \nStrafurteil jedoch nicht zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich vielmehr, dass der \nKläger und sein Opfer ihre Liebesbeziehung zur Tatzeit bereits als beendet \nbetrachteten (S. 6) und die Tat geschah, als der Kläger der Frau lediglich ihre \nWohnungsschlüssel zurückgeben und ihre Wohnung eigentlich nicht betreten wollte. \nDann kam es aber doch zu einem Streitgespräch in der Wohnung, bei dem beide \nsich über sexuelle Kontakte zu anderen Partnern äußerten, und schließlich zu \nHandgreiflichkeiten, die mit der Tötung des zuvor vom Kläger heftig mit den Händen \ngewürgten Opfers durch siebzehn Stiche mit einem Messer endeten. Das \nLandgericht E. hat in seinem Urteil bei der Strafzumessung zwar in Rechnung \ngestellt, dass \"Art und Ausmaß der Gewalteinwirkung auch Folge eines affektiven \nAusnahmezustandes gewesen sein können\", aber das Vorliegen eines solchen \nAusnahmezustandes oder einer Ausnahmesituation gerade nicht festgestellt, \nsondern das brutale Vorgehen des Klägers straferhöhend berücksichtigt.\n\n5\n\nEin derart brutales Tötungsdelikt nach einvernehmlich beendeter \nLiebesbeziehung in einer - nach Feststellung des Landgerichts - vom Kläger in \nhohem Maße mitverschuldeten Auseinandersetzung weist weder einen atypischen \nGeschehensablauf im Verhältnis zu anderen im Streit begangenen Tötungsdelikten \nnoch besondere, die Straftat als weniger gewichtig zu bewertende Umstände auf, \nzumal das Landgericht eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens als tat- und \nschuldangemessen angesehen hat.\n\n6\n\nIn einem derartigen Fall besteht ein dringendes öffentliches Interesse daran, über \ndie strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von \nTötungsdelikten ähnlicher Art und Schwere im Streit unter Einsatz eines Messers \nabzuhalten. Schon unter generalpräventiven Gesichtspunkten ist deshalb ein \nAbsehen von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht \ngerechtfertigt.\n\n7\n\nVgl. zur generalpräventiv motivierten Ausweisung \nauch BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, \nBVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ \n1997, 297 = DVBl 1997, 170 = DÖV 1997, 163; \nSenatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1997 - 18 B \n2490/96 -, InfAuslR 1998, 179 = NWVBl 1998, 194 = \nAuAS 1998, 38, vom 9. September 1998 - 18 A \n1225/97 -, vom 22. Februar 2001 - 18 B 2173/99 -, \nvom 7. August 2001 - 18 B 1348/00 - und vom \n17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 -.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers führt auch die vom Landgericht L. in \nseinem Beschluss vom 17. Januar 2002 zur Grundlage der Strafaussetzung zur \nBewährung gemachte günstige Sozialprognose zu keinem anderen Ergebnis. Einer \nderartigen Prognose kommt ebenso wie der darauf basierenden Aussetzung der \nVollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus generalpräventiver Sicht keine \nBedeutung zu. Der generalpräventive Gesetzeszweck dient aus ordnungsrechtlicher \nSicht allein der Gefahrenabwehr und verlangt lediglich, dass das Gewicht der Tat \nnicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung bestimmt \nwird. Damit verbleibt im Falle - wie hier - durchgreifender generalpräventiver \nErwägungen kein Raum für die Berücksichtigung einer Strafaussetzung zur \nBewährung und einer in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Betroffenen \nangestellten Sozialprognose. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C \n24.94 -, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 14. März \n2001 - 18 B 824/00 -, vom 7. August 2001 - 18 B \n1348/00 - und vom 17. Dezember 2002 - 18 B \n2340/02 -.\n\n10\n\nDer dem Kläger zugebilligte besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 \nAuslG bewirkt weiterhin die Herabstufung des verwirklichten Ist-\nAusweisungstatbestandes zum Regel-Ausweisungstatbestand (§ 47 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG). Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind bei \nBerücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags aber ebenso wenig \ngegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall \natypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der \nAusweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes \nnach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung \ninsbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar \nist.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - \n1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. \n12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 27. Juni \n1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG \n1990 Nr. 15; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar \n2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR \n2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, vom 7. August 2001 \n- 18 A 2065/96 - und vom 4. September 2001 \n- 18 A 1366/00 -.\n\n12\n\nBei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel \ngerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die \nsonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in \n§ 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf generalpräventive oder - hier \nallein geltend gemachte - spezialpräventive Erwägungen kommt es hingegen in \ndiesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an, denn bei einer Regelausweisung ist \ndie Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten im \nAllgemeinen indiziert.\n\n13\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 13. März \n1996 - 18 B 2485/94 -, m.w.N., vom 7. August 2001 \n- 18 A 2065/96 - und vom 17. Dezember 2002 - 18 B \n2340/02 -.\n\n14\n\nDie den Ausweisungsanlass bildende Straftat weist nach obigen Ausführungen \nvon ihrer Begehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutenden \nBesonderheiten auf. Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse des Klägers. Sein \nlangjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet mit der Folge einer auch wirtschaftlichen \nIntegration und seine familiären Beziehungen in Deutschland führen unter Beachtung \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder für sich genommen, noch in ihrer \nGesamtheit zu einer Ausnahme vom Regelfall.\n\n15\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar \n1997 - 1 B 256/96 -, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 \n- und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, jeweils \na.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 \nB 101/00 -, a.a.O., und vom 2. April 2001 - 18 A \n1257/00 - sowie vom 3. Juli 2001 - 18 B 182/01 -, \njeweils m.w.N.\n\n16\n\nEs handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer Vielzahl von Ausländern \nanzutreffen sind. Zwar mag der Kläger in die hiesigen Verhältnisse weitgehend \nintegriert sein. Hinreichend vertraut ist er wegen des Aufenthalts dort von 1975 bis \n1980 - von seinem 6. bis 11. Lebensjahr -, späterer Urlaubsreisen dorthin und einer \nzweimonatigen Grundausbildung beim türkischen Militär im Jahre 1990 aber auch mit \nden Verhältnissen in seinem Heimatland.\n\n17\n\nHinzu kommt, dass er - wie er gegenüber dem Gutachter Dr. M. dessen \nGutachten vom 10. März 1998 zufolge angegeben hat - in einer Familie \naufgewachsen ist, die trotz langen Aufenthalts in Deutschland noch ganz den \ntraditionellen türkischen Lebenseinstellungen verhaftet ist, und von der er nach \ntürkischer Tradition im Alter von 17 Jahren trotz seines Widerstrebens in der Türkei \nmit einer ihm bis dahin unbekannten Türkin \"verheiratet wurde\". Nach deren Einreise \nin die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1989 habe er \"mehr nach der türkischen \nArt\" gelebt, bis er 1992 eine außereheliche Beziehung zu einer deutschen \nStaatsangehörigen aufgenommen habe. Dass der Kläger im Falle der Rückkehr in \ndie Türkei dort eine Lebensgrundlage finden kann, ergibt sich auch aus seiner \nÄußerung gegenüber dem Diplom-Psychologen N. in dem Gespräch vom \n28. November 2001, dass er in der Türkei in das Haus seines Vaters ziehen könne \nund keine Angst davor habe, die im Falle der Rückkehr entstehenden \nSchwierigkeiten zu bewältigen. \n\n18\n\nIn Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat und \ndes festgestellten besonderen Bedürfnisses, andere Ausländer von Tötungsdelikten \nähnlicher Art im Streit unter Einsatz eines Messers abzuhalten, führen auch die von \nArt. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützte Beziehung des Klägers zu seiner \nEhefrau und seinen minderjährigen Kindern nicht zu dem erforderlichen \nAusnahmefall. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist \nanerkannt, dass bei schwerwiegender Straffälligkeit der Schutz der Familie gemäß \nArt. 6 Abs. 1 und Art. 8 EMRK GG einer Ausweisung grundsätzlich nicht \nentgegensteht.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 \n- 1 B 123/97 -, a.a.O. und Urteil vom 29. September \n1998 - 1 C 8.96 -, Buchholz 404.420 § 45 AuslG Nr. \n16 = NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; \nSenatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B \n101/00 - a.a.O., vom 14. März 2001 - 18 B 824/00 -, \nvom 26. März 2001 - 18 B 988/00 - und vom 21. \nNovember 2001 - 18 B 800/00 -.\n\n20\n\nSo ist es auch hier. Dem Schutz der Ehe des Klägers kommt schon deshalb kein \nden schwerwiegenden Ausweisungsanlass und das erhebliche öffentliche Interesse \nan seiner Ausweisung überragendes Gewicht zu, weil der Kläger sich Ende 1993 von \nseiner Ehefrau getrennt hatte und eine Kontaktaufnahme bzw. Aussöhnung mit ihr \noffenbar erst nach seiner Inhaftierung stattgefunden hat (vgl. sein Schreiben vom \n3. August 2000 an die Staatsanwaltschaft E. und Stellungnahme des Dipl.-\nPsychologen K. vom 23. April 2001) und die familiäre Lebensgemeinschaft mit \nder Ehefrau und den Kindern erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am \n23. Januar 2002 und damit nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nAusweisung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nvom 18. Juni 2001 als letzter Behördenentscheidung\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C \n13.99 -, DVBl. 2000, 429 = DÖV 2000, 427 = \nInfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, 688, ferner \nBeschluss vom 14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz \n402.240 § 8 AuslG Nr. 18; Senatsurteil vom \n21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 \nNr. 7 = NWVBl. 2001, 29, und Senatsbeschlüsse \nvom 7. August 2001 - 18 A 2065/96, vom 4. Oktober \n2002 - 18 A 2077/01 - und vom 9. Dezember 2002 \n- 18 B 840/02 -\n\n22\n\nwieder aufgenommen wurde.\n\n23\n\nAngesichts seiner über Jahre hinweg allenfalls lockeren familiären Bande ist dem \nKläger vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses die \nTrennung von seiner Familie zuzumuten, falls nicht auch seine türkische Ehefrau, der \neine Rückkehr in die Türkei zumutbar ist angesichts dessen, dass sie jahrelang \nzusammen mit den beiden minderjährigen Kindern im Haushalt der Eltern des \nKlägers nach traditioneller türkischer Art gelebt hat und daher mit den türkischen \nLebensverhältnissen vertraut ist, zusammen mit den minderjährigen 1990 und 1992 \ngeborenen Kindern in die Türkei zurückzukehren und das Ehe- und Familienleben \nmit dem Kläger dort fortzusetzen will. \n\n24\n\nDie vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Begründung des Zulassungsantrags \ngestellte Argumentation, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Erörterung einer \nWiederholungsgefahr hinsichtlich der vom Kläger begangenen Straftat die \nTatumstände und die Ereignisse nach der Tat und der Inhaftierung des Klägers \nunzureichend und unzutreffend gewürdigt und die zur Verfügung stehenden \nErkenntnismöglichkeiten insoweit nicht ausgeschöpft habe, wird erst dann \nentscheidungserheblich, wenn dem Kläger durch die Ausweisung Rechte \nabgesprochen werden, die ihm aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des \nAssoziationsvertrages EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB \n1/80 - zustehen. Dann müsste seine Ausweisung den Anforderungen genügen, die \ndas insoweit auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht\n\n25\n\n- vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 \n- Rs. C-340/97 (Nazli) -, EuGRZ 2000, 50 = DVBl. \n2000, 550 = NVwZ 2000, 1029; Senatsbeschluss \nvom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, 149 \n-\n\n26\n\nan die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen stellt. Demnach sind \nMaßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 wie die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten nach \neiner strafrechtlichen Verurteilung nur gerechtfertigt, wenn durch die Straftat eine \ntatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse \nder Gesellschaft berührt, und die Tatumstände ein persönliches Verhalten erkennen \nlassen, das eine gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung darstellt,\n\n27\n\nvgl. EuGH, a.a.O. m.w.N.; Senatsbeschluss vom \n2. April 2001, a.a.O.,\n\n28\n\ndie Ausweisung mithin der Spezialprävention dient. \n\n29\n\nZu dem - vom Verwaltungsgericht angezweifelten aber letztlich offen \ngelassenen - Erwerb von Rechten aus dem ARB 1/80 durch den Kläger macht dieser \nin der Begründung seines Zulassungsantrags keine Ausführungen. Ob insoweit dem \nDarlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt ist, kann hier offen \nbleiben, denn der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen, \nmit denen das Verwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - in \nspezialpräventiver Hinsicht eine erhöhte individuelle Wiederholungsgefahr bejaht \n(Urteilsabdruck S. 9 - 12), nicht begründet. \n\n30\n\nSoweit der Kläger geltend macht, die Wiederholungsgefahr sei bereits sehr \ngering, weil er aufgrund eines spontanen Entschlusses eine Beziehungstat in einer \neinmaligen Ausnahmesituation in einem schweren Beziehungskonflikt begangen \nhabe, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie oben bereits ausgeführt - zur Tatzeit die \nBeziehung zu seinem Opfer nach beiderseitigem Willen bereits beendet war und \ndemzufolge kein \"Beziehungskonflikt\" mehr bestand, und dass die in dem Urteil des \nLandgerichts E. so bezeichnete \"Beziehungstat\" als eine - durchaus \nwiederholbare - Tat zu sehen ist, bei der sich aufgrund einer aus der besonderen \nPersönlichkeitsstruktur des Klägers herrührenden affektiven Befindlichkeit Emotionen \nin einem brutalen Tötungsakt hemmungslos entladen haben, die sich in der bereits \nbeendeten Beziehung aufgestaut hatten. Dem Gutachten des Facharztes für \nPsychiatrie und Psychotherapie Dr. M. vom 10. März 1998 zufolge, auf das sich \ndas Urteil des Landgerichts E. erklärtermaßen stützt, ist die Tat in einem \nhochgradigen Affektzustand mit überschießender blinder Gewalt begangen worden, \nwas von dem Gutachter auf die Persönlichkeitsstruktur des - hirnorganisch und \npsychisch gesunden - Klägers mit narzisstischen Elementen vor allem im Sinne eines \nhohen und nachhaltigen Empfindlichkeit für Kränkungen zurückgeführt wird. \n\n31\n\nDafür, dass diese Persönlichkeitsstruktur des Klägers nicht erstmals in einer \nbesonderen Ausnahmesituation, sondern bereits zum wiederholten Male zu einer \nGewalttat im Affektzustand getrieben hat, spricht der Umstand, dass die von dem \nKläger später getötete Frau schon vier Monate vor der Tat am 6. Juli 1997 gegen den \nKläger eine - wegen dem Wunsch nach Fortsetzung der Beziehung später \nzurückgenommene - Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung mit der \nBegründung erstattet hat, er habe sie mehrfach vor den Kopf geschlagen, ihr eine \nFernbedienung an den Kopf geworfen und ihr u. a. damit gedroht, im Falle der \nTrennung werde er sie und ihre Familie umbringen. Die im Strafverfahren \nvernommenen Personen W. N. und F. N. haben berichtet, die später \ngetötete Frau habe ihnen bereits im Juni 1997 erzählt, sie sei vom Kläger \ngeschlagen worden, und habe ihnen blaue Flecken am Oberschenkel und an der \nHüfte gezeigt, zudem habe sie damals schon befürchtet, der Kläger werde sie \numbringen, wenn sie sich von ihm trenne. Dass er sie damals im Streit geschlagen \nhabe, hat der Kläger selbst gegenüber dem Gutachter Dr. M. zugegeben. \n\n32\n\nVor diesem Hintergrund bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nmaßgeblich auf die Persönlichkeitsstruktur des Klägers abstellenden Würdigung der \nTatumstände durch das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der konkreten \nWiederholungsgefahr. \n\n33\n\nAus der Antragsbegründung ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der \nErgebnisrichtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung durch den Beschluss des Landgerichts L. vom \n17. Januar 2002 kein Hindernis für die Bejahung der Wiederholungsgefahr darstelle. \nDieser Beschluss ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - erst \nlängere Zeit nach dem für die Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr als \nGrundlage für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der \nZustellung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 ergangen. Schon \ndeshalb sind die Ausführungen in dem Zulassungsantrag zu den mit \"im Übrigen\" \neingeleiteten bloßen Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts zu der \nStrafaussetzung zur Bewährung durch das Landgericht L. und zu dem zugrunde \nliegenden, ebenfalls nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstellten Gutachten \nirrelevant. Den in dem Beschluss vom 17. Januar 2002 angeführten Gründen für die \nvom Landgericht L. zu Gunsten des Klägers gestellte Prognose hinsichtlich einer \nWiederholungsgefahr ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass\n\n34\n\n- das \"inzwischen\" erfolgte Nachreifen des Klägers,\n- der Eintritt einer wesentlichen Änderung in der Persönlichkeit des Klägers \ndurch die Haft,\n- die Aufarbeitung seines Beziehungslebens und seines Konfliktverhaltens und\n- die kognitive Entwicklung ausgeprägter Hemmschwellen\n\n35\n\nbereits zu einem früheren Zeitpunkt vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom \n18. Juni 2001 vollendet war.\n\n36\n\nAuch sonstigen in den Akten befindlichen Unterlagen ist entgegen der Ansicht \ndes Klägers nicht zu entnehmen, dass bereits bei Erlass des \nWiderspruchsbescheides keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr gegeben \nwar.\n\n37\n\nAus dem von dem Kläger angesprochenen Bericht der Justizvollzugsanstalt \nH. an den Beklagten vom 15. Mai 2000 ergibt sich zwar, dass bei dem Kläger ein \n\"erkennbarer Nachreifungsprozess\" eingesetzt habe und die Wiederholungsgefahr \n\"als gering bewertet werden\" könne. Dieser Bericht wurde jedoch zur Vorbereitung \neiner - dem Kläger schließlich zur Regelung familiärer und persönlicher \nAngelegenheiten bewilligten - Strafunterbrechung für nur wenige Tage erstellt, hatte \ndarüber hinaus keine Auswirkungen und vermochte die grundsätzliche \nWiederholungsgefahr gerade nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nauszuschließen. \n\n38\n\nDen Schlussfolgerungen in dem zeitnah zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides erstellten Gutachten des Diplom-Psychologen K. vom \n23. April 2001, dass für den Kläger eine günstige Sozialprognose zu stellen sei, ist \ndas Fehlen einer konkreten Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht zu entnehmen, mag \ndiese auch für \"gering\" erachtet werden. Zudem haben auf der Grundlage dieses \nGutachtens der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. in seinem Bericht vom 8. Mai \n2001 noch eine sechsmonatige Bewährung im offenen Vollzug für erforderlich \ngehalten und die Staatsanwaltschaft sich unter dem 21. Mai 2001 gegen eine \nEntlassung des Klägers nach der Hälfte der zu verbüßenden Strafe ausgesprochen. \nAuch die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht L. hat noch am 25. Mai \n2001 - kurz vor Erlass des Widerspruchsbescheides - in einem Schreiben an die \nVerteidigerin des Klägers Bedenken dagegen geäußert, dass eine Strafaussetzung \nzur Bewährung schon zum Ablauf des Juni 2001 erfolgen könne, und die Auffassung \nvertreten, dass zunächst eine Bewährung des Klägers im offenen Vollzug abgewartet \nwerden solle. \n\n39\n\nSchließlich wird noch darauf hingewiesen, dass die Gerichte eine eigenständige \nPrognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen \nund Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind, bei denen eher \nResozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen und es um die Frage geht, \nob die vorzeitige Entlassung verantwortet werden kann, wohingegen die \nausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 \nC 6.00 -, InfAuslR 2001, 194 (197) m.w.N.\n\n41\n\nEie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/18-a-3589-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/18-a-3589-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293351","retrieved":"2026-07-09 03:14:33.950894+00:00"}}