{"status":"available","doknr":"OLD293372","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0326.13C17.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"13 C 17/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nlediglich im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat \nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nVor diesem Prüfungshintergrund hat das Verwaltungsgericht den Antrag der \nAntragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung \nzum Studium Theater-, Film-, Fernsehwissenschaft (Magister, Hauptfach), hilfsweise \nMagister, Nebenfach, hilfsweise Psychologie (Magister, Nebenfach) im \nWintersemester 2002/03 zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der \nAntragstellerin gibt keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der \ngewissen Endgültigkeit einer Eilentscheidung im nc-Rechtsstreit an Schnittstellen \nseiner Entscheidung auf eine Klärung erst im Hauptsacheverfahren verwiesen, \ngenügt das dem Darlegungsgebot nicht. Denn für einen Erfolg des Rechtsmittels \nwäre aufzuzeigen gewesen, weshalb die vorinstanzliche Entscheidung im Ergebnis \nunzutreffend, d. h. weshalb im gegebenen nc-Rechtsstreit ein weiterer Studienplatz \nverfügbar war. Dem ist mit der Anbringung einer Amtsermittlungsrüge allein nicht \ngenügt. \n\n5\n\nAuch soweit von der Antragstellerin \"Hinweise, Feststellungen und Anregungen \n(des Rechtsanwalts Dr. C. ) im parallelen Beschwerdeverfahren übernommen\" \nwerden, ist dem Darlegungserfordernis nicht genügt. Weder ist eine solche parallele \nBeschwerde anhängig, noch wäre es Aufgabe des Senats, aus dem Vorbringen in \neinem Parallelverfahren das der Antragstellerin des vorliegenden \nBeschwerdeverfahrens Günstige herauszufiltern. \n\n6\n\nSoweit sich die Antragstellerin auf eine Zahl von derzeit nur 61 eingeschriebenen \nStudenten im Studiengang Theaterwissenschaft (Magister, Hauptfach) beruft, verhilft \ndas ihrem Beschwerdebegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach dem glaubhaften \nerstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegnerin muss der Senat davon ausgehen, \ndass im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Vergabeverfahrens jedenfalls \nalle normativ festgesetzten Studienplätze des streitbefangenen Studiengangs mit 67 \nStudierenden kapazitätsdeckend besetzt waren. Sollten im Verlaufe des Semesters \nbis zum gegenwärtigen Zeitpunkt einige dieser Plätze frei geworden sein (Schwund), \nist die Antragsgegnerin zur sofortigen Wiederbesetzung dieser Plätze im laufenden \nSemester schon deshalb nicht verpflichtet, weil ein solcher Platz für einen \nSemesterbruchteil nicht mehr sinnvoll, d.h. mit Erfolg ausgefüllt werden kann. Ein \nsolcher Platz ist ggfls. im nachfolgenden nächst höheren Fachsemester gem. §§ 37, \n38 VergabeVO NRW zu besetzen. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin erkennbar unkontrolliert auf nicht übertragbare \nTatsachenbehauptungen eines Studienbewerbers aus einem früheren nc-\nRechtsstreit zum WS 01/02 zurückgegriffen.\n\n7\n\nDie weitere Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe \nunbeanstandet gelassen, dass die Wissenschaftsverwaltung \"im Erlass vom \n26.10.2001 einen Schwundfaktor von 1/0,95 für das Hauptfach festgesetzt hat\", geht \nsie bereits fälschlich von dem angefochtenen Beschluss nicht zu Grunde liegenden \nUmständen aus und greift dies im Übrigen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist \nausweislich der Gründe auf S. 7 des angefochtenen Beschlussabdrucks von dem \nErlass vom 23. September 2002 und dem Schwundfaktor 1/0,96 für das Hauptfach \nausgegangen. Auch insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin \nerkennbar das Vorbringen eines Studienbewerbers aus einem früheren \nNc-Rechtsstreit zum WS 01/02 unreflektiert übernommen.\n\n8\n\nIm Übrigen ist die im streitbefangenen Studiengang und Semester zur \nAnwendung gekommene Schwundberechnung bei überschlägiger Prüfung nicht \nfehlerhaft. Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors für den Studiengang \nTheater-...wissenschaften (Magister) mit neun vorgeschriebenen Fachsemestern bei \nim Wesentlichen vier Kohortenübergangsquoten erlaubt nach der Rechtsprechung \ndes Senats eine sachangemessene Prognose des studentischen Schwundes über \ndas gesamte Studium. Das gilt umso mehr, als die Kapazitätsverordnung ein \nbestimmtes Schwundberechnungsmodell nicht vorsieht.\n\n9\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2000 - 13 C 1/00 - und \n20. Februar 2003 - 13 C 9/03 -. \n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin eine Steigerung der Zahl eingeschriebener Studenten \nin fortlaufender Kohorte und das Einsetzen unrichtiger Zahlen in die \nSchwundberechnung rügt und als unerklärlich bezeichnet, greift das bei der \ngegebenen Prüfungsdichte nicht durch. Die Steigerungen der Studierendenzahlen \nerklärt sich nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin aus dem \nzulassungsfreien Quereinstieg von Bewerbern mit anrechenbaren Leistungen in \nhöheren Fachsemestern insbesondere nach dem Grundstudium. Die \nBerücksichtigung dieser Studenten bei der Schwundberechnung ist aus Sicht des \nSenats zulässig. Sinn und Zweck der Schwundberücksichtigung bei der \nKapazitätsermittlung ist es, die bei einem tatsächlichen Schwund im Verlaufe eines \nStudiums eintretende Ersparnis an Ausbildungsbelastung für die Hochschule \nauszugleichen durch einen entsprechenden Aufschlag an Ausbildungslast im \nEingangssemester, so dass die jahresbezogene Gesamtausbildungskapazität für alle \nvorgeschriebenen Fachsemester des jeweiligen Studiengangs ausgeschöpft wird. \nTreten in höheren Fachsemestern Studierende beispielsweise als höher gestufte \noder Ortswechsler oder Quereinsteiger in den Studiengang ein und nehmen sie, \nwovon auszugehen ist, Ausbildungskapazität in Anspruch, stellen auch sie wie die \nAusgeschiedenen eine - die Ersparnis ausgleichende - Ausbildungsbelastung für die \nHochschule dar und sind sie deshalb bei der Schwundberechnung \nberücksichtigungsfähig. Soweit sich auf diese Weise für einige Kohorten sogar \nÜbergangsquoten größer als 1 ergeben, sind diese daher entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin nicht zu eliminieren oder auf eine willkürliche Zahl zu nivellieren. Die \nvon der Antragstellerin so errechneten zusätzlichen 12 Plätze sind mithin nicht \nglaubhaft. \n\n11\n\n Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1999 - 13 C 15/99 -.\n\n12\n\nAuch soweit die Antragstellerin die für die von den wissenschaftlichen \nMitarbeitern K. , L. und H. besetzten Stellen angesetzten \nRegellehrdeputate von 4 DS bestandet, greift das nicht durch. Zunächst ist ein \nMitarbeiter H. im streitbefangenen Semester nicht - mehr - auf einer der \nkapazitätsrelevanten Lehrpersonalstellen geführt. Auch insoweit greift der \nProzessbevollmächtigte fälschlich auf Umstände eines nicht streitbefangenen \nSemesters zurück und lässt die aktuellen Gegebenheiten außer Betracht. Im Übrigen \nhat das Verwaltungsgericht anhand der insoweit maßgeblichen Befristungsgründe \nnach den Arbeitsverträgen der genannten Lehrpersonen überzeugend dargelegt, \ndass die vom Gesetz eingeräumten Befristungszeiten im maßgeblichen \nKapazitätsberechnungszeitpunkt nicht überschritten waren. Die Arbeitsverträge für \nHerrn L. weisen über fünf Jahre das Ziel der Promotion aus (§ 57 c Abs. 2 Nr. 1, \nAbs. 3 HRG a.F.); die Restbefristung überschreitet die gesetzliche Grenze nicht. Das \nVorbringen der Antragstellerin zum vertraglich ausgewiesenen Befristungsgrund des \ngenannten Mitarbeiters erscheint spekulativ; jedenfalls ist ein Rechtsmissbrauch bei \nder Befristung seines Arbeitsverhältnisses weder dargetan noch erkennbar.\n\n13\n\nIm Übrigen ist die Ermittlung des Lehrangebots nach der Kapazitätsverordnung \nbeherrscht vom Stellenprinzip, d.h. es ist grundsätzlich für eine Lehrpersonalstelle \nentsprechend ihrem Amtsinhalt und unabhängig von ihrer Besetzung und der \nQualifikation des Stelleninhabers das jeweils zugehörige normativ festgesetzte \nRegellehrdeputat anzusetzen. Dieses beträgt für die von den o.g. Lehrkräften \nbesetzten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter im befristeten \nAngestelltenverhältnis 4 DS (oder LVS). Nach der Rechtsprechung des Senats \nkönnen abweichend von diesem Praktikabilitätserwägungen Rechnung tragenden \nPrinzip nur unter ganz engen Voraussetzungen kapazitätserhöhende Umstände der \nsog. Hochschulwirklichkeit wie eine \"höherwertige\" Besetzung einer Stelle - in \nKonsequenz hierzu auch kapazitätssenkende Umstände der Hochschulwirklichkeit \nwie unbesetzte Stellen - berücksichtigt werden, wenn die Hochschule eine Stelle \"auf \nDauer\" höherwertig besetzt und ihr damit faktisch, d.h. ohne stellenplanmäßige \nAusweisung, einen anderen Amtsinhalt vermittelt.\n\n14\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1986 - 13 A 2816/85 -, Beschluss \nvom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -.\n\n15\n\nDass dies bei einer der oben angesprochenen Stellen der Fall wäre, ist von der \nAntragstellerin nicht dargelegt. Dazu reicht jedenfalls allein nicht aus, dass die \nAnstellungsfrist eines wissenschaftlich Mitarbeiters im nach § 5 Abs. 3 KapVO \nmaßgeblichen Zeitpunkt über die gesetzliche Grenze hinausgeht. \n\n16\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/96 -, Beschluss \nvom 25. Februar 1998 - 13 C 1/98 -.\n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/13-c-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/13-c-17-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293372","retrieved":"2026-07-09 03:14:35.985706+00:00"}}