{"status":"available","doknr":"OLD293371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0326.12B651.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"12 B 651/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 \nZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ergibt sich im \nEinzelnen aus den nachfolgenden Gründen. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe \nrechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \n\n4\n\nAuch durch sein Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht, gegen den Antragsgegner für die Zeit vom Eingang seines Antrags auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht bis zum Ende des \nMonats der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag im \ngeltend gemachten Umfang einen Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt zu haben. Es fehlt nämlich schon an einem Vorbringen, das es \nerlaubt, zu beurteilen, für welche Tage innerhalb des streitgegenständlichen \nZeitraums ein Hilfeanspruch gegenüber dem Antragsgegner in Betracht kommt. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, der Antragsteller habe nicht dargelegt, \ndass er sich während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums im \nZuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufgehalten habe bzw. aufhalten werde. \nDer Antragsteller hat im zweitinstanzlichen Verfahren an der dieser erstinstanzlichen \nFeststellung zugrundeliegenden Schilderung seiner Aufenthaltsverhältnisse \nfestgehalten. Er hat zu seinen Aufenthalten insgesamt einen Sachvortrag \nunterbreitet, der die für die Bestimmung der Zuständigkeit erforderliche Beurteilung, \nwo er sich jeweils im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG tatsächlich aufgehalten \nhat, nicht zulässt. Mit seinen Ausführungen verkennt der Antragsteller, dass die \ngesetzliche Zuständigkeit an den jeweiligen tatsächlichen Aufenthalt anknüpft und \nnicht umgekehrt die Zuständigkeitsvorschrift einen Raum dafür lässt, durch die \nbegehrten materiellen Leistungen einen tatsächlich (noch) nicht vorhandenen \nAufenthalt im Zuständigkeitsbereich der in Anspruch genommenen Behörde zu \nermöglichen. Nicht etwa maßgebend ist hier der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne \ndes § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, der sich im Übrigen nach dem Beschwerdevorbringen \nauch nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Wechselt ein Hilfe Suchender in der Art, \nwie der Antragsteller es vorträgt, die Aufenthaltsorte, setzt die Bestimmung des \nsozialhilferechtlich zuständigen Hilfeträgers eine taggenaue Beschreibung des \njeweiligen Aufenthalts voraus. Dem hat dann gegebenenfalls eine Entscheidung des \nangegangenen Sozialhilfeträgers über die Bewilligung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt für diesen Tag zu entsprechen. \n\n5\n\nSoweit - bei entsprechendem Vortrag - für einzelne Tage an eine Zuständigkeit \ndes Antragsgegners zu denken wäre, wäre indes nach jetzigem Sachstand, wie das \nVerwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ein Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller an den Tagen, an denen er sich \ntatsächlich in J. aufhält, das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nicht vorläufig \nweiterhin von seinen Eltern zur Verfügung gestellt wird, ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich. Der Antragsteller verweist hierzu im Wesentlichen darauf, seine \nEltern seien nicht bereit und in der Lage, ihn im Rahmen einer \nHaushaltsgemeinschaft auf Dauer zu unterstützen. Über die Möglichkeit und \nBereitschaft zu einer vorläufigen und punktuellen Hilfe ist damit nichts Hinreichendes \nausgesagt. \n\n6\n\nEs liegt nunmehr beim Antragsteller, dem Antragsgegner durch eine vollständige \nund wahrheitsgemäße Offenlegung seiner Aufenthaltsverhältnisse und seiner \nwirtschaftlichen Situation die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in \nwelchem Umfang dieser mit Hilfezahlungen einzugreifen hat. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/12-b-651-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-26/12-b-651-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293371","retrieved":"2026-07-09 03:14:35.903569+00:00"}}