{"status":"available","doknr":"OLD293382","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0325.8B218.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"8 B 218/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2002 hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der \nSenat auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B \n2567/02 - Bezug. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 21. März 2003 gibt keinen \nAnlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.\n\n3\n\nDie Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist wegen des Sitzes der Antragstellerin in \nNordrhein-Westfalen gegeben. Es ist daher unerheblich, dass die Antragstellerin \nihren Internetzugang bundesweit anbietet und die Auswirkungen der \nSperrungsmaßnahme über das Zuständigkeitsgebiet der Antragsgegnerin \nhinausgehen.\n\n4\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, die \"DNS-Sperrung\" sei auch deshalb \nungeeignet, weil einige der größeren Kunden eigene Domain-Name-Server \nbetrieben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn danach die von der \nAntragsgegnerin beabsichtigte Wirkung nicht in vollem Umfang erreicht werden \nkönnte, entfällt die Geeignetheit der Maßnahme im Sinne eines Schrittes in die \nrichtige Richtung nicht. Ein unzumutbarer Aufwand für die Antragstellerin bei der \nUmsetzung der \"DNS-Sperrung\" ist nicht ersichtlich. \n\n5\n\nIm Hinblick auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Schutz der \nMenschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien \n(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 22. September 2002 (GV NRW \n2003, S. 84) verkennt die Antragstellerin, dass die angefochtene Verfügung - \nunabhängig davon, ob es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt - selbst dann \nnicht rechtswidrig würde, wenn die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ab dem 1. \nApril 2003 entfiele. Insbesondere ist kein Fall des § 22 Satz 1 OBG NRW gegeben. \nEin etwaiger Zuständigkeitswechsel könnte insoweit allenfalls dazu führen, dass die \nnach § 20 JMStV zuständige Behörde für künftige Entscheidungen über den Bestand \ndes angefochtenen Bescheides zuständig würde. Für die Annahme, dass mit dem \nInkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Sperrungsverfügungen nach \n§ 22 Abs. 2 bzw. Abs. 3 MDStV rechtswidrig würden oder aufzuheben seien, geben \nder Wortlaut des JMStV und seine Entstehungsgeschichte nichts her. \n\nVgl. dazu Begründung der Bayerischen \nStaatsregierung, Bayerischer Landtag, Drucksache \n14/10246, S. 14 ff. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Auch insoweit verweist der Senat zur \nBegründung auf seinen Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-25/8-b-218-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-25/8-b-218-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293382","retrieved":"2026-07-09 03:14:36.939698+00:00"}}