{"status":"available","doknr":"OLD293398","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0325.5B328.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"5 B 328/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. \n\nDer Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den - sinngemäß gestellten - Antrag der \nAntragstellerin, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \nvom 21. Oktober 2002 gegen die Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 9. Oktober 2002 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug \nbis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen \nMaßnahmen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der \nBeschwerdeschrift - nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n6\n\nErmächtigungsgrundlage für die Verpflichtung der Antragstellerin, ihren Hund \n\"N. \" entsprechend der Ordnungsverfügung anzuleinen und einen Maulkorb \nanzulegen, ist § 12 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Hundegesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 \n(GV.NRW. S. 656). Zwar hat die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung vom 9. \nOktober 2002 auf § 14 OBG NRW gestützt. Diese Rechtsgrundlage trägt das in die \nZukunft fortwirkende Gebot freilich nicht mehr, weil insoweit die speziellere Vorschrift \ndes § 12 Abs. 1 LHundG NRW eingreift. Der Senat ist jedoch auch ohne eine \ndiesbezügliche Erklärung der Antragsgegnerin nicht gehindert, § 12 Abs. 1 LHundG \nNRW als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen, weil hierdurch der Verwaltungsakt \nnicht in seinem Wesen geändert und die Antragstellerin in ihrer Rechtsverteidigung \nnicht beeinträchtigt wird. \n\n7\n\nGemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die \nnotwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit abzuwehren. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, ist \nnach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen, ob von dem Hund der \nAntragstellerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Immerhin hat die \nAntragsgegnerin in der angegriffenen Ordnungsverfügung mehrere Vorfälle im \nEinzelnen aufgeführt, an denen der Hund der Antragstellerin beteiligt gewesen sein \nund in deren Verlauf er Menschen sowie anderen Hunden Verletzungen zugefügt \nhaben soll. Im Übrigen sei er bei der Verfolgung von Wild beobachtet worden. Die \nAngaben der Antragsgegnerin sind auf entsprechende Aussagen verschiedener \nPersonen, die wegen des Hundes der Antragstellerin vorstellig geworden waren, \ngestützt. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung der \nBescheinigung des Amtstierarztes vom 26. April 2001 und dessen Vermerk vom 3. \nMai 2001 sowie der von der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes erster und zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen und Erklärungen \nanderer Personen nicht ausgeschlossen werden, dass von dem Hund der \nAntragstellerin ohne Beachtung der mit der Ordnungsverfügung auferlegten \nEinschränkungen eine Gefahr für andere Tiere oder gar Menschen ausgeht. Die \nnotwendige Aufklärung bleibt daher dem Widerspruchs- und gegebenenfalls einem \nHauptsacheverfahren vorbehalten. \n\n8\n\nEntgegen der Antragsschrift ist die wegen der unklaren Sachlage notwendige, \nvom Verwaltungsgericht vorgenommene weitere Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin frei von rechtlichen Bedenken. Insbesondere wertet das \nVerwaltungsgericht zu Recht den in der Ordnungsverfügung auferlegten Leinen- und \nMaulkorbzwang als nur geringfügig belastend. In diesem Zusammenhang ist \nergänzend darauf hinzuweisen, dass das von der Antragstellerin bewohnte Haus \nnach deren eigenen Angaben über einen etwa 2.000 m² großen Garten verfügt. Nach \ndem Vermerk des städtischen Amtstierarztes vom 7. Dezember 2000 ist die \nUmzäunung des Grundstücks der Antragstellerin ausbruchsicher gestaltet. Es kann \ndaher davon ausgegangen werden, dass der Hund der Antragstellerin sich in deren \nGarten ohne Maulkorb hinreichend bewegen kann. \n\n9\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die in der \nOrdnungsverfügung ausgesprochene Leinenpflicht über die in § 11 Abs. 6 LHundG \nNRW normierte Anleinpflicht hinausgeht. Es hat insoweit vielmehr zutreffend \nfestgestellt, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nvorzunehmenden Abwägung der Belange auf Seiten der Antragstellerin nur die von \nder Ordnungsverfügung ausgehende Mehrbelastung im Verhältnis zu der sich bereits \naus der gesetzlichen Regelung ergebenden Anleinpflicht berücksichtigt werden darf. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-25/5-b-328-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-25/5-b-328-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293398","retrieved":"2026-07-09 03:14:38.464538+00:00"}}