{"status":"available","doknr":"OLD293381","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0325.19B186.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"19 B 186/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ndie Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die in \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2002 zur Anordnung der \nsofortigen Vollziehung gegebene Begründung des besonderen öffentlichen Interesses nicht \nden an sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellenden Anforderungen,\n\n3\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 \n- 19 B 1757/00 -, NZV 2001, 396,\n\n4\n\ngenügt. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass die \nvom Antragsgegner in der Begründung angeführten Erwägungen ausreichend sind. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann sich die Behörde, wie in der angeführten \nRechtsprechung des Senats geklärt ist, auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden \nErwägungen stützen, wenn - wie es im Recht der Fahrerlaubnisentziehung der Fall sein kann \n- die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der \nVollziehung ergeben. Ausgehend von seinem mit Blick auf das Begründungserfordernis \nmaßgeblichen Rechtsstandpunkt, dass sich der Antragsteller auf Grund des durch das \nrechtsmedizinische Gutachten vom 29. Mai 2002 nachgewiesenen Fahrens unter dem \nEinfluss von Betäubungsmitteln (Vorfall vom 9. März 2002) derzeit als zum Führen von \nKraftfahrzeugen nicht geeignet erwiesen habe, und den angeführten allgemeinen \nErkenntnissen und Bewertungen zur besonderen Gefährlichkeit der aktiven Teilnahme am \nmotorisierten Straßenverkehr unter Drogeneinfluss, hat der Antragsgegner das besondere \nöffentliche Vollzugsinteresse darin begründet gesehen, dass vom Antragsteller die konkrete \nGefahr ausgehe, er werde weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss \nvon Betäubungsmitteln führen, und dass daher zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie \nLeben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer dessen sofortiger Ausschluss \nvom Straßenverkehr als Kraftfahrer geboten sei. Der Antragsgegner hat damit durchaus \nbezogen auf den Einzelfall des Antragstellers - und nicht lediglich mit \"allgemeinen \nBemerkungen\" - eine Interessenabwägung vorgenommen und konkret dessen Interesse, \nweiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr zurückgestellt. Dass die \nErwägungen in einer \"Vielzahl von Fällen\" passen könnten, spricht nicht gegen eine \neinzelfallbezogene Betrachtung und Abwägung, weil jedenfalls in gleichgelagerten Fällen der \nangeführten Gefahrenlage aus den genannten Gründen ebenfalls sofort wirksam zu \nbegegnen ist, ohne dass individuelle Besonderheiten wie die vom Antragsteller gesehenen \nbei der Gewichtung des privaten Aufschubinteresses durchschlagen. Der Antragsgegner hat \nes ferner zur vorbeugenden Gefahrenabwehr als nicht tragbar gewertet, die Ausschöpfung \nsämtlicher Rechtsbehelfe gegen die (nach seiner Auffassung rechtmäßige) \nEntziehungsverfügung abzuwarten. Diese Erwägung macht deutlich, dass er sich der \nVollziehungsanordnung als einer Ausnahme von der Regel der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bewusst gewesen ist und sich zur sorgfältigen \nPrüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verpflichtet gesehen \nhat.\n\n5\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ergibt sich ferner nicht, \ndass die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Gunsten des Antragstellers \nausfällt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr seinen Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 25. September 2002 im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private \nInteresse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu \ndürfen.\n\n6\n\nDies folgt allerdings nicht daraus, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der \nim vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung im Sinne einer \nVorausbeurteilung des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens als offensichtlich rechtmäßig \nerweist. Die Ordnungsverfügung ist aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Die \nendgültige Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit muss vielmehr ggf. der Entscheidung im \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n7\n\nDie Ordnungsverfügung vom 25. September 2002 ist in formeller Hinsicht nicht deshalb \noffensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 \nVwVfG NRW angehört worden ist. Abgesehen davon, dass ein etwaiger Anhörungsmangel \nim Widerspruchsverfahren geheilt werden kann und schon deshalb grundsätzlich keine \nInteressenabwägung zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigt, konnte der Antragsgegner \ngemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von einer Anhörung absehen, weil eine sofortige \nEntscheidung im öffentlichen Interesse geboten erschien. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Entscheidung ergibt sich zwar nicht, worauf in der Beschwerdebegründung \nabgehoben wird, daraus, dass der Antragsteller am 9. März 2002 \"ein Amphetamin\" \nkonsumierte, sondern daraus, dass er am Abend des 9. März 2002 und bei der \nVerkehrskontrolle um 22.45 Uhr unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein \nKraftfahrzeug führte; die am 10. März um 0.32 Uhr entnommene Blutprobe enthielt \nausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. \nMai 2002 eine Konzentration von 153 ng/ml Amfetamin, die nach der sachverständigen \nErläuterung in dem Gutachten dafür spricht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der \nBlutentnahme und damit beim vorangegangenen Führen des Kraftfahrzeugs unter der \nWirkung dieses berauschenden Mittels (Speed oder Pep) stand und eine Beeinträchtigung \nder Fahrtüchtigkeit vorlag. Dies hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht in \nAbrede gestellt; soweit er darauf hinweist, die festgestellte Konzentration des Amfetamins sei \nso gering, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei, hat er nicht ansatzweise die \nBewertung des Gutachters in Frage gestellt. Bei ihm bestanden daher wegen des Fahrens \nunter Drogeneinfluss zumindest erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil er \ndurch sein Verhalten gezeigt hat, dass er Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs \nnicht sicher zu trennen gewillt oder in der Lage war. Angesichts dessen bot er - auch vor dem \ngesicherten Nachweis der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Regel-\n/Ausnahme-Kriterien und entsprechendem Sachvortrag zum Drogenkonsum im Rahmen \neiner Anhörung - nicht die Gewähr für einen mit Blick auf die Teilnahme am Straßenverkehr \ngefahrlosen Umgang mit Drogen, vielmehr erschien die Gefahr wiederholten Fahrens unter \nDrogeneinfluss und damit ohne die erforderliche Fahrtüchtigkeit begründet. Vor diesem \nHintergrund war (und ist) eine sofortige Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis \njedenfalls im öffentlichen Interesse notwendig, weil die weitere (vorläufige) Teilnahme des \nAntragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige \nRechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Für ein \nAbsehen von der Anhörung sprachen somit so gewichtige Gründe, dass das grundsätzliche \ngeschützte Interesse an der Äußerung zur Sache vor einer rechtlich nachteiligen \nEntscheidung zurücktrat. Dass, wie der Antragsteller rügt, die Gründe für ein Absehen von \nder vorherigen Anhörung in der Ordnungsverfügung nicht mitgeteilt worden sind, führt nicht \nauf einen relevanten Mangel der Anhörung, sondern allenfalls auf einen Mangel der \nBegründung. Dieser ist jedoch - mit Blick auf eine Aufhebung der Maßnahme wegen \nRechtswidrigkeit - gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil als offensichtlich \nanzunehmen ist, dass der angenommene Mangel der Begründung zu § 28 Abs. 2 Nr. 1 \nVwVfG NRW die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Unter Berücksichtigung \nder in der Ordnungsverfügung vom 25. September 2002 zur Fahrerlaubnisentziehung und \nzur Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebenen Begründung ist auszuschließen, dass \ndie getroffenen Entscheidungen unterblieben oder anders getroffen worden wären, wenn der \nAntragsgegner sein Vorgehen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW begründet hätte.\n\n8\n\nFehl geht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner habe dadurch, dass er \nseit dem Vorfall bis zum Erlass der Ordnungsverfügung mehr als 6 Monate habe verstreichen \nlassen, zum Ausdruck gebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit angenommen habe, \nangesichts der verstrichenen Zeit hätte eine vorherige Anhörung ein Einschreiten nicht \nunvertretbar verzögert. Der Antragsgegner hat nicht einfach hingenommen, dass der \nAntragsteller nach dem Vorfall vom 9. März 2002 über einen Zeitraum von 6 Monaten \nweiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnahm, und hat so nicht zum Ausdruck \ngebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit sehe. Der Zeitablauf ist nämlich im Wesentlichen \ndarauf zurückzuführen, dass der Antragsgegner die Unanfechtbarkeit des \nBußgeldbescheides vom 29. Juli 2002 abgewartet hat. Die Notwendigkeit sofortiger \nEntscheidung im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist auch objektiv nicht \nwegen des Zeitablaufs zu verneinen. Ist der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeignet oder bestehen gravierende Bedenken gegen seine \nKraftfahreignung, so entfällt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Entscheidung im \nSinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW - wie (im Vorgriff) auch das besondere öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - nicht schon deshalb, \nweil die Fahrerlaubnis-entziehungsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nnicht zum frühestmöglichen, sondern - aus welchen Gründen auch immer - erst zu einem \nspäteren Zeitpunkt erlassen worden sind. Auch bei einem späteren Erlass der Maßnahme \nbesteht aus den vorgenannten Gründen (weiterhin) ein dringendes öffentliches Interesse an \nder Sachentscheidung und an dem sofortigen Ausschluss des zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers vom motorisierten \nStraßenverkehr.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2003 - 19 B \n232/03 -, 25. September 2002 - 19 B 1738/02 - und 30. Juni \n2000 - 19 B 907/00 -.\n\n10\n\nBei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist davon \nauszugehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 \nAbs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen hat, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich die \nUngeeignetheit ergibt, erwiesen sind; auf bekannt gewordene Tatsachen gegründete \nEignungszweifel genügen nicht. Das bedeutet, dass die Ungeeignetheit aus erwiesenen \nTatsachen hinreichend deutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene Bedenken auf einer \nhinreichend gesicherten Tatsachengrundlage sich zu der erforderlichen (prognostischen) \nGewissheit verdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des \nBetroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen \nTatsachen zu führen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 - 19 \nA 1509/01 - und vom 26. März 2001 - 19 B 1967/00 - unter \nHinweis auf Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juli 1996 - 11 B \n96.285 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1996, 509 \nund Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 11 CS 97.3062 -, \nNZV 1998, 303; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n24. September 1991 - 10 S 2323/91 -, NZV 1992, 88; \nHamburgisches OVG, Urteil vom 3. März 1994 - Bf VII 1/93 -, \nVerkehrsrechtssammlung (VRS) 87 (1994), 384 f.; ferner \nJagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. A., § 3 StVG, \nRdnr. 3.\n\n12\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen \ninsbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel u. a. nach der Anlage 4 der \nFahrerlaubnis-Verordnung in der durch Art. 1 Nr. 40 der Verordnung zur Änderung der \nFahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV) \nvom 7. August 2002, BGBl I, 3267, geänderten Fassung (im Folgenden Anlage 4 FeV) \nvorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. \nNach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV ist bei \"Einnahme\" von Betäubungsmitteln im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung oder bedingte Eignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 \nder Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV für den Regelfall. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers enthält die Anlage 4 FeV nicht lediglich (unverbindliche) antizipierte \nSachverständigenmeinungen; die Anlage ist vielmehr Teil der Rechtsverordnung selbst, \ndurch die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende \nVerordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c) StVG gedeckt und mithin normativ \nverbindlich.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW; Beschluss vom 2. August 2002 - 19 B \n1316/02 -.\n\n14\n\nDass der Antragsteller ein Betäubungsmittel, nämlich Amfetamin, das in der Anlage III zu \n§ 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, jedenfalls am 9. März 2002 eingenommen hat, steht auf \nGrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. Mai 2002 fest; dies hatte der \nAntragsteller anlässlich der Blutentnahme eingeräumt und hat er auch im gerichtlichen \nVerfahren nicht in Abrede gestellt. Ob für eine \"Einnahme\" von Betäubungsmitteln im Sinne \nvon Nr. 9.1 Anlage 4 FeV u. a. mit Blick auf die Systematik der Nr. 9 schon ein einmaliger \n(früherer) Konsum ausreicht,\n\n15\n\nso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. November 2000 - 7 \nB 11967/00 -, DAR 2001, 183 (Amfetamin); VGH Bad.-\nWürtt., Beschlüsse vom 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, NZV \n2002, 475 (Ecstasy) und 28 Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, NZV \n2002, 477 (Kokain und Amfetamin); Nds. OVG, Beschluss \nvom 14. August 2002 - 12 ME 566/02-, DAR 2002, 471 \n(Kokain); Thür. OVG, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 EO \n87/02 -,\n\n16\n\noder ob darüber hinaus, was dem Wortlaut nach möglich ist, ein früheres länger \nanhaltendes und noch nachwirkendes bzw. ein gegenwärtig anhaltendes, in die nahe Zukunft \nweisendes Konsumverhalten zu verlangen ist,\n\n17\n\nvgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG \n3008/01 - (Kokain),\n\n18\n\nkann hier dahin stehen. Für Letzteres mag im Hinblick darauf, dass nach Nr. 1 der \nVorbemerkung zur Anlage 4 FeV die nachstehende Aufstellung u. a. häufiger vorkommende \nMängel enthält, die die Kraftfahreignung längere Zeit beeinträchtigen können, und dass nach \nNr. 2 der Vorbemerkung Grundlage der im Rahmen der nach §§ 11, 13 und 14 (FeV) \nvorzunehmenden Beurteilung der Eignung in der Regel eines der genannten Gutachten ist, \nEiniges sprechen. Bedenklich ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit weiter, wenn die regelhafte Verneinung der Kraftfahreignung, die im \nAllgemeinen die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem \nMaßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr unter prognostischer \nEinschätzung seines künftigen Verkehrs- und Konsumverhaltens zum Gegenstand hat, und \nin Folge dessen der schwer wiegende Eingriff der Fahrerlaubnisentziehung allein auf einen \neinmaligen früheren Konsum von Betäubungsmitteln gestützt wird, der als solcher keine \nhinreichend verlässliche Basis für den Schluss auf früheres und künftiges Konsumverhalten \nbieten muss. Schließlich begegnet es Bedenken, wenn einmaliger (früherer) Konsum von \nBetäubungsmitteln hinsichtlich der Folge des regelmäßigen Eignungsausschlusses trotz \noffensichtlich großer Unterschiede der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (Nr. 9.3 Anlage 4 \nFeV) und der missbräuchlichen Einnahme (dem regelmäßig übermäßigem Gebrauch) von \npsychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.4 Anlage 4 FeV) gleichgestellt würde.\n\n19\n\nVgl. zu letzterem Aspekt OVG Saarl., Beschluss vom 9. \nJuli 2002 - 9 W 16/02 -.\n\n20\n\nDiese Rechtsfrage bedarf hier keiner Entscheidung. Liegt schon bei einmaligem \n(früherem) Konsum \"Einnahme\" von Betäubungsmitteln im Sinne von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV \nvor, so hat sich der Antragsteller durch die Einnahme von Amfetamin am 9. März 2002 als \nungeeignet erwiesen und ist die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig, weil, wie \nnachfolgend ausgeführt, aus den zur Beschwerde dargelegten Gründen keine besonderen \nUmstände für ein Abweichen von der Regelbewertung gegeben sind. Ist für eine \"Einnahme\" \nim Sinne von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV mehr als nur einmaliger (früherer) Konsum zu verlangen, \nlässt sich zwar die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht nach Nr. \n9.1 Anlage 4 FeV bejahen, weil eine über den Konsum von Amfetamin am 9. März 2002 \nhinausgehende Einnahme von Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen ist. Deswegen ist die \nFahrerlaubnisentziehung aber nicht offensichtlich rechtswidrig, weil im vorliegenden Fall \nUmstände gegeben sind, die unabhängig von der Regelbewertung nach Nr. 9.1 Anlage 4 \nFeV jedenfalls erhebliche Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers nach § 3 \nAbs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtfertigen. Denn der Antragsteller führte, wie aus \nden sachverständigen Aussagen im rechtsmedizinischen Gutachten vom 29. Mai 2002 \nhervorgeht, am Abend des 9. März 2002 unter dem Einfluss von Amfetamin im \nStraßenverkehr ein Kraftfahrzeug; die festgestellte Konzentration des Wirkstoffs im Blut von \n153 ng/ml ist von dem Gutachter dahin beurteilt worden, dass seine Fahrtüchtigkeit \nbeeinträchtigt war. Diese Feststellungen können ungeachtet der Einstellung des \nStrafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz berücksichtigt werden, \nweil die Verfahrenseinstellung im vorliegenden Fall eine gegenteilige Bindungswirkung nicht \nentfaltet (§ 3 Abs. 4 StVG). Das Vorbringen des Antragstellers, die festgestellte \nKonzentration des Amfetamins sei so gering, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei, \nist nicht geeignet, die sachverständige Aussage über die Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit in Zweifel zu ziehen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von \nAmfetamin ist für die Beurteilung der Kraftfahreignung in Würdigung der \nGesamtpersönlichkeit nach dem Maßstab der Gefährlichkeit für den Straßenverkehr, für die \nneben der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit auch die charakterliche Eignung \nentscheidend ist, \n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 19 A \n1448/00 -,m.w.N.,\n\n22\n\nvon maßgeblichem Gewicht. Der Antragsteller hat dadurch gezeigt, dass er nicht willens \noder nicht in der Lage war, die Gefahren des Fahrens unter die Fahrtüchtigkeit \nbeeinträchtigendem Drogeneinfluss in Rechnung zu stellen und durch eine bewusste klare \nEntscheidung gegen das Fahren zu vermeiden, also Drogenkonsum und Führen eines \nKraftfahrzeugs zuverlässig zu trennen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er die die \nFahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung des Drogenkonsums nicht hätte erkennen oder \nvoraussehen können. Der Antragsteller hat dadurch die Besorgnis begründet, dass er die \nGefahren des gehabten Drogenkonsums für den öffentlichen Straßenverkehr nicht ernst \ngenommen oder sich gar darüber hinweg gesetzt hat; er bietet deshalb nicht die \nhinreichende Gewähr, zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Die \nhohe Bedeutung des Schutzes der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer wie Leben und \nGesundheit gebietet es, bei solchen Kraftfahrern die Eignung durchgreifend in Frage zu \nstellen oder sie gar von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. \n\n23\n\nDies ist im vorliegenden Fall um so mehr veranlasst, als der Antragsteller unter dem \nEinfluss eines Betäubungsmittels, nämlich von Amfetamin gefahren ist, das wegen seines \npsychischen Suchtpotenzials zu den \"harten Drogen\" gerechnet wird,\n\n24\n\nvgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. A., Anhang C, \nRdnr. 366. \n\n25\n\nZu den Auswirkungen des Amfetaminkonsums auf die Fahrtüchtigkeit hat der Senat im \nBeschluss vom 2. August 2002 - 19 B 1316/02 - die im dortigen Entziehungsverfahren \neingeholte sachverständige Stellungnahme des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der \nUniversität Köln wie folgt angeführt: \"Bei Amphetamin handelt es sich um einen starken \nStimulator des zentralen Nervensystems. Kurzfristig wird ein überwacher Zustand bewirkt, in \ndem die Leistungsfähigkeit gesteigert erscheint. Das Selbstwertgefühl nimmt zu. Bei häufiger \nEinnahme und Toleranzentwicklung nimmt die euphorisierende Wirkung ab. Dies kann zu \nexzessiven Dosissteigerungen führen. Folgen können z. B. Schlaflosigkeit und \nVerfolgungswahn sein. Im akuten Amphetaminrausch ist die Fahrtüchtigkeit aufgehoben. \nNach einem Amphetaminkonsum sind 3 Phasen zu unterscheiden: euphorische Phase, \nRauschphase, depressive Phase. In allen 3 Phasen kann die Fahrtüchtigkeit relevant \nbeeinträchtigt bzw. aufgehoben sein\".\n\n26\n\nVgl. ebenso Körner, a.a.O.; Schreiber, NJW 1997, 777 \n(778); Harbort, NZV 1998, 15 (18).\n\n27\n\nWer wie der Antragsteller unter dem Einfluss einer Droge, bei dem wegen der \nbeschriebenen Wirkungen (prinzipiell) jedenfalls mit einer Minderung des \nVerantwortungsbewusstseins zu rechnen ist, ein Kraftfahrzeug führt, nimmt das besondere \nGefahrenpotenzial für den öffentlichen Straßenverkehr in Kauf, und seine weitere Teilnahme \nam motorisierten Straßenverkehr erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres mehr hinnehmbar. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ändert die Unterbindung der Weiterfahrt durch \ndie Polizei am 9. März 2002 daran nichts.\n\n28\n\nDie vom Antragsteller aufgezeigten besonderen Umstände stehen dieser Einschätzung \nnicht entgegen. Sie legen nicht ausnahmsweise ein Absehen von der Regelbewertung nach \nNr. 9.1 Anlage 4 FeV nahe.\n\n29\n\nAus den vorstehend zum Unterbleiben der vorherigen Anhörung ausgeführten Gründen \nspricht gegen die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht \nschon die seit dem Vorfall vom 9. März 2002 verstrichene Zeit. Aus dem Vorbringen des \nAntragstellers, seit dem Vorfall nehme er keine Drogen mehr ein und er unterziehe sich \nregelmäßig im 2-Wochen-Rhythmus einem Drogenscreening, dessen dokumentierte \nErgebnisse zeigten, dass kein aktueller Drogenkonsum vorliege, bietet keinen hinreichend \nverlässlichen Anhalt dafür, den Mangel der Eignung bzw. die gravierenden Bedenken gegen \ndie Kraftfahreignung bereits als behoben bzw. als entkräftet anzusehen. Zwar mag auf Grund \nder vorgelegten Unterlagen Einiges für den Abstinenzwillen des Antragstellers sprechen. \nAllerdings ist seine Behauptung, er habe seit dem Vorfall am 9. März 2002 keine Drogen \nmehr konsumiert, als solche unzureichend, weil den Erklärungen der Betroffenen im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren, etwa sie hätten den Drogenkonsum eingestellt oder \nseien nur gelegentliche Konsumenten, zumindest nicht durchgängig zu trauen ist,\n\n30\n\nvgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1999 - 3 B \n145.98 -, vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, \n345 (346), und vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV \n1996, 467 (467),\n\n31\n\nzumal der Antragsteller sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen erst seit Anfang \nOktober 2002 dem angeführten Drogenscreening unterzieht; dies spricht dafür, dass er sich \nerst unter dem Druck des Entziehungsverfahrens und nicht unbedingt auf Grund einer \nstabilen Änderung seiner Einstellung zum Drogenkonsum um den Nachweis der \nDrogenabstinenz bemüht. Die vorgelegten - negativen - Ergebnisse der ärztlichen \nUntersuchungen von Urinproben sind nicht hinreichend geeignet, die Drogenabstinenz für \nden Zeitraum, den sie erfassen sollen, zu belegen, so dass dahin stehen kann, ob der \nZeitraum ab Oktober 2002 überhaupt ausreichend ist. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der \nAntragsteller den behaupteten 2-Wochen-Rhythmus für das Drogenscreening durchgängig \neingehalten hat, weil die untersuchten Urinproben, soweit ersichtlich, nach den mitgeteilten \nDaten des Eingangs der Proben am 8. Oktober 2002, dann erst am 13. November 2002 und \nnach den Proben vom 29. November und 11. Dezember 2002 erst wieder am 16. Januar \n2003 abgegeben worden sind. Davon abgesehen haben die Untersuchungsergebnisse keine \nhinreichende Aussagekraft. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist wegen des Abbaus bzw. \nAusscheidens konsumierter Drogen der Drogenkonsum anhand der Substanz bzw. ihrer \nAbbauprodukte nicht auf eine unbegrenzte Zeit in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin \nnachweisbar. Eine aussagekräftige Untersuchung setzt deshalb voraus, dass sie zu einem \nfür den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgt.\n\n32\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - 19 B \n634/02 -, 27. Mai 2002 - 19 B 828/02 - und 15. März 2002 \n- 19 B 405/02 -.\n\n33\n\nDie vom Antragsteller dokumentierten Urinuntersuchungen sind nicht aussagekräftig, weil \nim Hinblick darauf, dass er das Drogenscreening selbst iniziiert hat, nicht ersichtlich und im \nBeschwerdeverfahren auch nicht vorgetragen worden ist, dass die Abgabe der Urinproben \nkurzfristig auf eine für den Antragsteller nicht vorhersehbare Aufforderung erfolgte. Hinzu \nkommt, dass die Urinproben, soweit die vorgelegten Untersuchungsergebnisse darüber \nAufschluss geben, nach dem immunologischen Untersuchungsverfahren analysiert worden \nsind. Damit lässt sich Amfetaminkonsum in aller Regel nur bis höchstens zwei bis drei Tage \nnach der Einnahme und nicht - wie bei der gaschromatografisch-massenspektrometrischen \nUntersuchung - über einen längeren Zeitraum erfassen; es ist daher die Möglichkeit in \nRechnung zu stellen, dass die Ergebnisse Zufallsbefunde sind bzw. der Drogenkonsum \nzeitlich zur Erzielung eines negativen Befundes gesteuert worden ist.\n\n34\n\nVgl. Harbort, NJW 1998, 348 (352); Möller, DAR 1993, 7 \n(9).\n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich auch die Einstellung des \nStrafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Gedanke der \nEinheit der Rechtsordnung nicht dafür anführen, dass von seiner Kraftfahreignung \nauszugehen sei. Denn die Prüfung der Kraftfahreignung und das \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren dienen einem gänzlich anderen Zweck als das auf die \nVerwirklichung des staatlichen Strafanspruchs gerichtete Strafverfahren. Sie haben \nordnungsrechtlichen Charakter und dienen der (vorbeugenden) Abwehr von Gefahren für die \nSicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, die in der Teilnahme von - u. a. auch wegen \nDrogenkonsums - zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern \nbegründet sind. Diesen Gefahren wird nicht bereits mit dem wie auch immer begründeten \nVerzicht auf die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs entgegengewirkt. Auch die \nVerhängung eines Fahrverbotes besagt nichts über die Kraftfahreignung und die \nNotwendigkeit fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen. Damit wird nämlich nicht über die \nEignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen befunden. Vielmehr handelt es \nsich bei dem Fahrverbot lediglich um eine erzieherische Nebenfolge der Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B \n116.93 -, NJW 1994, 1672; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. \nNovember 2002 - 19 B 2305/02 - und 24. November 1998 - \n19 A 4343/97 -, m. w. N.\n\n37\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ergeben \nsich schließlich nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller, wie er geltend macht, zum \nErreichen seiner Arbeitsstelle auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Dies rechtfertigt es nicht, \nihn unter Inkaufnahme von Gefahren oder unkalkulierbaren Risiken für andere \nVerkehrsteilnehmer vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Im Interesse der \nGefahrenabwehr müssen vielmehr die Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber auch in \nberuflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden.\n\n38\n\nVgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober \n1998 - 2 BvQ 32/98 -, DAR 1998, 466.\n\n39\n\nDie somit angesichts des offenen Ausgangs des laufenden Hauptsacheverfahrens \nvorzunehmende allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nunabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche \nInteresse an seinem sofortigen Ausschluss vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein \nprivates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis, weil seine weitere \nTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige \nRechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist und es \ndeshalb im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann, \ndass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am \nmotorisierten Straßenverkehr teilnimmt. \n\n40\n\nBeim Antragsteller ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr \ndas Risiko, dass er erneut unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, \nzu hoch. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Antragsteller durch den Vorfall \nvom 9. März 2002 gezeigt hat, dass er unter Drogeneinfluss nicht hinreichend sicher \nzwischen Drogenkonsum und Fahren trennen kann, und ferner, dass bei ihm nicht \nhinreichend verlässlich von erreichter Drogenabstinenz auszugehen ist. Wegen der jedenfalls \nso gegebenen gravierenden Bedenken gegen seine Kraftfahreignung ist das vom \nAntragsteller hervorgehobene private Aufschubinteresse, das er vor allem darin begründet \nsieht, dass er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, bei der Interessenabwägung \nnicht geeignet, das öffentliche Interesse daran zurücktreten zu lassen, dass Kraftfahrer, von \nderen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - jedenfalls vorläufig - \nauszugehen ist, von einer weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung des Senats, \n\n41\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 21. März 2000 - 19 B 117/00 -, \nn. w. N. und vom 3. Januar 2001 - 19 B 1677/00 -; vgl. ferner \nin Bezug auf eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis \nnach § 111 a StPO dazu, dass berufliche Nachteile in Kauf \nzu nehmen sind, BVerfG, Beschluss vom 25. September \n2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357, \n\n42\n\nist geklärt, dass nicht nur bei aufgrund konkreter Umstände erwiesener Ungeeignetheit \ndes Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe \nliegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit wegen der großen \nGefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche \nInteresse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter am motorisierten \nVerkehr teilnehmen zu dürfen, selbst dann überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der \nsofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle konkret droht.\n\n43\n\nDass als Ergebnis dieser Interessenabwägung die Entziehung der Fahrerlaubnis \nzumindest bis zu einem eventuell positiven Ergebnis weiterer Sachverhaltsaufklärung \nBestand hat, selbst wenn der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsgegner obliegende \nNachweis der Ungeeignetheit zur Zeit nicht als geführt anzusehen sein sollte, ist eine Folge \ndes vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzulegenden Prüfungsmaßstabes. Im \nGegensatz zur Fahrerlaubnisbehörde, die nur bei erwiesener Ungeeignetheit und einem \nbesonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zur Entziehung der \nFahrerlaubnis und Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) befugt \nist, kann das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon bei beachtlichen \nEignungszweifeln die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis bestätigen, wenn - wie hier - \njedenfalls auf Grund der erheblichen Bedenken gegen die Kraftfahreignung der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens offen ist und die deshalb vorzunehmende offene Interessenabwägung \nergibt, dass eine (vorläufige) weitere Teilnahme des Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten \nStraßenverkehr nicht verantwortet werden kann. In welchen Fällen es im Interesse der \nSicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt ist, bei bloßen Eignungszweifeln im Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis zu bestätigen, \nist eine Frage des Einzelfalls, die nicht abstrakt beantwortet werden kann. Ergeben sich \nwährend des laufenden Hauptsacheverfahrens neue Gesichtspunkte, die eine dem \nAntragsteller günstige Interessenabwägung rechtfertigen, und hebt die Fahrerlaubnisbehörde \nnicht von sich aus die Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder die Anordnung der sofortigen \nVollziehung auf, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine \nAbänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu beantragen. Damit ist seinem \nAnspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Anliegen \ndes § 80 VwGO, im Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers die Schaffung vollendeter \nTatsachen zu verhindern, ausreichend Rechnung getragen.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2002 - \n19 B 1729/02 -, 26. März 2001 - 19 B 1967/00 - und \n8. Dezember 2000 - 19 B 1686/00 -.\n\n45\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen \nbleibt, sich - nach Rücksprache bzw. in Absprache mit dem Antragsgegner - während des \nlaufenden Widerspruchsverfahrens einem Drogenscreening zu stellen, das den gebotenen \nÜberraschungseffekt besitzt, und je nach dessen Ergebnis die Eignungsbedenken \nauszuräumen. Er kann auch, wie von ihm angeboten, sich einer medizinisch-\npsychologischen Untersuchung unterziehen, an deren Vorbereitung der Antragsgegner durch \nMitteilung der zu klärenden Fragen und Übersendung der Unterlagen mitwirkt (vgl. § 11 Abs. \n6 Satz 4 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Mitwirkung - auch im \nWiderspruchsverfahren - grundsätzlich nicht verweigern oder von sachlich nicht \ngerechtfertigten zusätzlichen Anforderungen abhängig machen.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 19 E \n808/01 -.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. \n\n49\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-25/19-b-186-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-25/19-b-186-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293381","retrieved":"2026-07-09 03:14:36.843605+00:00"}}