{"status":"available","doknr":"OLD293410","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0324.22B2061.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-24","aktenzeichen":"22 B 2061/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 11.250,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung \n\n5\n\n- seines Widerspruchs vom 10. Juli 2002 gegen \ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n17. September 2001 (Az. 63-00055/01) in der \nFassung der Nachtragsgenehmigung vom 4. \nNovember 2002 (Az. 63.00039/01-01) zur Errichtung \neiner Windenergieanlage des Typs Enercon-\n58/10.58 auf dem Grundstück Gemarkung E. , \nFlur 32, Flurstück 92 und \n\n6\n\n- seines Widerspruchs vom 10. Juli 2002 gegen \ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n17. September 2001 (Az. 63-00069/01) in der \nFassung der Nachtragsgenehmigung vom 4. \nNovember 2002 (Az. 63-00050/01-01) zur Errichtung \neiner Windenergieanlage des Typs Enercon-\n66/18.70 auf dem Grundstück Gemarkung E. , \nFlur 32, Flurstück 135\n\n7\n\nanzuordnen,\n\n8\n\nhat keinen Erfolg.\n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der Antragsteller durch die der \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigungen in der Fassung der \nNachtragsgenehmigungen offensichtlich in seinen Nachbarrechten verletzt wird. \nAllerdings lassen sich die Baugenehmigungen auch nicht als offensichtlich \nrechtmäßig qualifizieren; insoweit bedürfen einzelne der vom Antragsteller \nangeführten Gesichtspunkte einer näheren Prüfung in einem etwaigen \nHauptsacheverfahren (dazu I.) Die bei dieser Sachlage vorzunehmende weitere \n(allgemeine) Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (dazu II). \n\n10\n\nI. \n1. Der Antragsteller sieht sich zunächst in seinen Rechten dadurch verletzt, dass die \nBeigeladene entgegen ihrer nach wie vor bestehenden Absicht, insgesamt drei \nWindkraftanlagen zu errichten, vorerst nur zwei Anlagen zur Genehmigung gestellt \nhabe, um hierdurch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für \nWindfarmen gemäß §§ 4, 19 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV sowie Nr. \n1.6 Spalte 2 des zugehörigen Anhangs zu vermeiden; er macht geltend, die \nVerfahrensvorschriften über das vereinfachte immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsverfahren seien als solche drittschützend. Diese Auffassung trifft nicht \nzu. Unabhängig davon, dass die Beigeladene nur zwei Anlagen zur Genehmigung \ngestellt und dadurch den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bestimmt hat, \nso dass sich das Erfordernis einer Prüfung gemäß § 19 BImSchG erst im \nZusammenhang mit der Genehmigung einer dritten Anlage ergeben kann, teilt der \nSenat die Auffassung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, der in seinem - bereits vom Verwaltungsgericht angeführten - \nBeschluss vom 1. Juli 2002 (10 B 788/02) zu dieser Frage ausgeführt hat: \n\n11\n\nDie \"verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes \nüber das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG begründen \nkeinen Drittschutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem \nBundesverfassungsgericht im Atomrecht Verfahrensvorschriften als drittschützend \nangesehen, und zwar insofern, 'als sie im Interesse eines effektiven \nGrundrechtsschutzes den potentiell von dem Vorhaben betroffenen Dritten die \nMöglichkeit eröffnen, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen \nund sich damit - wenn nötig - schon frühzeitig gegen die Anlage zur Wehr zu setzen'. \nAuch im Immissionsschutzrecht hat das Bundesverwaltungsgericht \nVerfahrensvorschriften als drittschützend erkannt, nämlich § 10 Abs. 2 Satz 2 \nBImSchG, wonach der Inhalt von Unterlagen, die geheimhaltungsbedürftig sind, so \nausführlich dargestellt sein muss, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in \nwelchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. \nDieser Ansatz kann jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinernd auf jegliche \nVorschriften über Genehmigungsverfahren übertragen werden, die auch dazu \ndienen, die Einhaltung von drittschützenden materiell-rechtlichen Anforderungen an \nAnlagen zu gewährleisten. Insbesondere kann er nicht auf das vereinfachte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG übertragen \nwerden. Der \"vorgezogene Grundrechtsschutz durch behördliches Verfahren\" ist in \nBezug auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren begründet worden aus dem \nim Kernkraftwerk 'verkörperten außerordentlichen Gefährdungspotential'. Das \nschließt nicht aus, dass der Gesetzgeber auch in weiteren Genehmigungsverfahren, \nwie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in § 10 Abs. 2 bis 4, 6, \n8 und 9 BImSchG, 'vorgezogenen Rechtsschutz' einräumt; für das vereinfachte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat er das aber gerade nicht \ngetan. Er hat nämlich in § 19 BImSchG ausdrücklich den § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 \nBImSchG für nicht anwendbar erklärt. Der Gesetzgeber hat also darauf verzichtet, \npotentiell Drittbetroffenen einen vorgezogenen Rechtsschutz durch Beteiligung am \nVerwaltungsverfahren einzuräumen. Er hat diese Vereinfachung des \nGenehmigungsverfahrens durch Verzicht auf Beteiligung von Drittbetroffenen \nvorgesehen für die Genehmigung von Anlagen, die nach Art und Umfang ein \ngeringeres Gefährdungspotential für die Nachbarschaft haben als die dem üblichen \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegenden Anlagen. Es \nbesteht deshalb kein Anlass, den bloßen Genehmigungsvorbehalt für diese Anlagen \nals solchen schon als drittschützend in der Weise anzusehen, dass eine Verletzung \ndes Genehmigungsvorbehalts unabhängig von der materiell-rechtlichen Betroffenheit \nzur Aufhebung der erteilten Genehmigung führt. Dies gilt umso mehr, als § 22 \nBImSchG sowohl im immissionsschutzrechtlichen als auch im baurechtlichen \nGenehmigungsverfahren die materielle Prüfungsgrundlage bildet. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - \n7 C 55 und 56.89 - BVerwGE 85, 368, 373 ff. m.w.N.; \nOVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1994 -\n11 B 3128/93 - GewArch 1994, 257, 258; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 9. Oktober 1995 - \n1 M 5017/95 - UPR 1996, 78.\n\n13\n\nDie Beurteilung fehlenden Drittschutzes der verfahrensrechtlichen Bestimmungen \nüber das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG ändert sich \nauch nicht etwa deshalb, weil der Widerspruch gegen eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung - anders als gegen eine Baugenehmigung \n(vgl. § 212a BauGB) - gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende \nWirkung hat. Denn der Betroffene kann ungeachtet dessen auch gegen eine mit § 22 \nBImSchG nicht zu vereinbarende bauaufsichtliche Zulassung einer Windfarm \neffektiven vorläufigen Rechtsschutz erlangen.\"\n\n14\n\nDer vom Antragsteller hiergegen erhobene Einwand, von einem effektiven \nRechtsschutz könne angesichts des tatsächlichen Verfahrensablaufs keine Rede \nsein, geht fehl. Der Umstand, dass die umstrittenen Windkraftanlagen inzwischen \nerrichtet sind und betrieben werden, ist nicht Beleg für einen ineffektiven \nNachbarrechtsrechtsschutz bzw. eine unzulängliche prozessuale Ausgangslage des \nNachbarn im Baugenehmigungsverfahren, sondern allein darauf zurückzuführen, \ndass sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht die Anträge auf \nAussetzung der Vollziehung der Baugenehmigungen abgelehnt haben. \n\n15\n\n2. Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, die Zulassung der \nWindkraftanlagen - deren Standort unstreitig im Außenbereich liegt - verstoße in \nmehrfacher Hinsicht zu seinen Lasten gegen das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB \nverankerte Rücksichtnahmegebot.\n\n16\n\nVgl. zum Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 \nNr. 3 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 \n- 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189.\n\n17\n\na) Er macht geltend, vor allem in den nach Süden gelegenen Wohn- und \nSchlafräumen seines Hauses und bei Benutzung der südlichen Außenwohnbereiche \n(Bolzplatz, Terrasse, Gartenlaube) könne man sich dem Anblick der \nWindkraftanlagen nicht entziehen. Dabei entfalteten die Windkraftanlagen sowohl \nwegen ihrer \"gigantischen Ausmaße\" als auch wegen der Drehbewegung der \nRotorblätter eine als rücksichtslos zu qualifizierende erdrückende bzw. optisch \nbedrängende Wirkung. Dieser Bewertung ist nach derzeitigen Kenntnistand nicht zu \nfolgen. In Übereinstimmungen mit der Rechtsprechung der übrigen einschlägig \nbefassten Senate des Gerichts geht der beschließende Senat davon aus, dass eine \nbedrängende Wirkung, die von dem Baukörper einer Windkraftanlage mit dem sich \ndrehenden Rotor ausgehen kann, nicht stets rücksichtslos ist. Wohnhäuser sind \ngegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr nach der \nplanungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Wer, wie der Antragsteller, im \nAußenbereich wohnt, muss grundsätzlich auch mit der bedrängenden Wirkung einer \ndort gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässigen, mithin gebietstypischen \nWindkraftanlage rechnen und hat lediglich einen geminderten Schutzanspruch.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - \n7 A 2139/00 -, Beschlüsse vom 3. September 1999 - \n10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, 1361, vom 26. \nFebruar 2003 - 21 B 2091/02 -.\n\n19\n\nOb sich eine WEA insoweit gegenüber umliegender Wohnbebauung als rücksichtslos \nerweist, ist stets eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls. Dass nach \nden Umständen des vorliegenden Falles eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne \ngegeben wäre, erscheint nach Aktenlage angesichts des Abstandes zwischen dem \nWohnhaus des Antragstellers und den Windkraftanlagen von 395 m bzw. 481 m \nunwahrscheinlich. Eine außergewöhnliche Größe der WEA oder sonstige \nSonderfaktoren auf dem Grundstück des Antragstellers sind hier weder geltend \ngemacht noch ersichtlich. Auch wird man nach den Erfahrungen aus anderen \neinschlägigen Verfahren, die beim beschließenden Gericht anhängig gewesen sind, \neine erdrückende Wirkung erst bei Entfernungen von weniger als 300 m ernsthaft in \nBetracht ziehen können. \n\n20\n\nVgl. hierzu etwa Urteil vom 18. November 2002 \n- 7 A 2139/00 - und Beschluss vom 6. August 2002 - \n10 B 939/01 -.\n\n21\n\nb) Die Ausführungen des Antragstellers zur Frage der sog. Schattenabschaltung \ngehen ebenfalls fehl. Die Baugenehmigungen vom 17. September 2001 enthalten \njeweils die Nebenbestimmung, dass jede Anlage mit einer automatischen \nSchattenabschaltung auszustatten ist, die sicherstellt, dass (u.a.) am Hause des \nAntragstellers Schlagschatten bei Witterungsverhältnissen mit entsprechender \nSonneneinstrahlung nicht auftreten. Ob und gegebenenfalls wann die \nWindkraftanlagen tatsächlich mit einer solchen Einrichtung ausgestattet worden sind, \nist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen, sondern der Beachtung \nder Baugenehmigungen durch die Beigeladene. Im Übrigen hat die Beigeladene im \nSchriftsatz vom 19. Dezember 2002 - bestätigt durch den Schriftsatz des Staatlichen \nUmweltamtes vom 11. Dezember 2002 - den vom Antragsteller beklagten \nSchattenwurf durch die Anlage des Typs Enercon 66 nachvollziehbar damit erklärt, \ndass sich die Anlage in den Wochen zuvor noch im Probebetrieb befunden habe und \ndie Programmierung der Schattenabschaltung alsbald fertig gestellt werde. \nSchließlich wird die besagte Nebenbestimmung auch nicht zu Lasten des \nAntragstellers dadurch relativiert, dass die umstrittenen Baugenehmigungen darüber \nhinaus folgenden \"Hinweis\" enthalten: \n\"Sollten Immissionsrichtwerte für anlagenbezogene Schlagschattenimmissionen \nallgemeingültig werden, dann gelten diese auch für den Einwirkbereich der jeweiligen \nWindkraftanlage. Damit wird klargestellt, dass Nr. 3 nicht als Anforderung zum \nVerzicht auf jegliche herbeigeführte Schlagschattenimmissionen auszulegen ist.\"\n\n22\n\nAbgesehen davon, dass diesem Hinweis der Form und dem Inhalt nach kein \nRegelungsgehalt zukommt - so ist schon nicht hinreichend bestimmt, wann \nschattenbezogene Immissionsrichtwerte \"allgemeingültig\" i.S. des Hinweises sein \nsollen - , würden selbst künftige Richtwerte mit Rechtsnormcharakter den \nRegelungsgehalt der Baugenehmigungen nicht unmittelbar ändern, sondern bedürfte \nes hierfür des Erlasses von Änderungsbescheiden. \n\n23\n\nc) Schließlich macht der Antragsteller geltend, die von den Windkraftanlagen an \nseinem Wohnhaus hervorgerufenen Lärmimmissionen seien zur Nachtzeit \nunzumutbar. Die Baugenehmigungen stellten nicht sicher, dass der nach der TA \nLärm zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A)/nachts nicht überschritten werde. \nZu den vom Antragsteller insoweit angeführten Gesichtspunkten ist im Einzelnen \nFolgendes auszuführen: \n\n24\n\naa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die in den \nBaugenehmigungen zur Bewältigung der Lärmproblematik getroffenen Regelungen \nhinreichend bestimmt und grundsätzlich auch in der Sache ausreichend, um dem \nSchutzanspruch des Antragstellers zur Nachtzeit zu genügen. Die vom Antragsteller \nvermisste Festlegung der zulässigen Betriebsweise und des zulässigen \nSchallleistungspegels der Windkraftanlagen zur Nachtzeit ist (jedenfalls) in den \nNachtragsgenehmigungen vorgenommen worden. Danach sind die Windkraftanlagen \nbis zu den in den Baugenehmigungen vom 17. September 2001 angeordneten \nNachmessungen in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr so zu \nbetreiben, dass die maximale Leistung 900 kw/Enercon 58 bzw. 1400 kw/Enercon 66 \nund der damit verbundene Schallleistungspegel von 100,0 dB(A)/Enercon 58 bzw. \n102,0 dB(A)/Enercon 66 nicht überschritten werden. Dabei versteht sich von selbst, \ndass diese Regelungen nicht bereits durch die bloße Vornahme der Nachmessung \ngegenstandlos werden, sondern nur dann, wenn diese Nachmessung - hilfsweise \neine rechnerische Ermittlung der Immissionsbelastung bei maximaler Dauerleistung \nder Windkraftanlagen (vgl. jeweils den Hinweis unter Nr. 2 der Anlage 1 zur \nBaugenehmigung) - ergibt, dass der nach der TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert \nvon 45 dB(A)/nachts am Wohnhaus des Antragstellers (auch) im unbeschränkten, \nleistungsoptimierten Betriebszustand (1000 kW bzw. 1800 kW) nicht überschritten \nwird. Für den unbeschränkten Betriebszustand legt das zum Gegenstand der \nNachtragsgenehmigungen gemachte Schallgutachten vom 26. Oktober 2002 die \nzulässigen Schallleistungspegel ebenfalls fest, und zwar in Höhe von 101,0 dB(A) \nbzw. 103,0 dB(A). \n\n25\n\nEbenfalls fehl geht der Einwand des Antragstellers, die Auflagen zum \nleistungsreduzierten Betrieb seien nicht hinreichend bestimmt, weil eine Regelung \nfehle, \"wie und wo die Einhaltung der Maßnahme (schall-/leistungsreduzierter \nAnlagenbetrieb) mittels einer kontinuierlichen Datenerfassung nachzuweisen ist, \nwelche Daten im Einzelnen erfasst werde sollen und welcher Aufsichtsbehörde die \nDaten auf Verlangen vorzulegen sind.\" Diese einem Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2002 - 9 L 3739/02 - entnommenen \nAusführungen treffen den vorliegenden Fall nicht. Für den Nachweis der Tatsache, \ndass der beauflagte Schallleistungspegel im leistungsreduzierten Betrieb tatsächlich \neingehalten wird, enthalten die Nachtragsgenehmigungen vom 4. November 2002 \nnämlich keine Messanordnungen, sondern eine hinreichend bestimmte \nProgrammieranweisung für den einzuhaltenden Leistungsbereich, die die Einhaltung \nder Grenzwerte sicherstellen soll. Abgesehen davon wäre es für die Gewährleistung \ndes Schutzanspruchs des Antragstellers unerheblich, wenn eine Messauflage offen \nließe, ob die Messergebnisse dem Antragsgegner oder dem für die \nimmissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen staatlichen Umweltamt \nDuisburg vorzulegen sind. \n\n26\n\nbb) Näherer Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren bedarf allerdings die \nFrage, ob die festgelegten Schallleistungspegel in den derzeit zugelassenen \nLeistungsbereichen von 900 kW bzw. 1400 kW auch tatsächlich eingehalten werden \nkönnen. Die Einwände des Antragstellers gegen die Aussagekraft des von der \nBeigeladenen beigebrachten Schallgutachtens des \"Planungsbüro Solvent\" vom 26. \nOktober 2002, das der Antragsgegner zum Gegenstand beider \nNachtragsgenehmigungen gemacht hat, erscheinen teilweise berechtigt: \n\n27\n\naaa) Der Antragsteller bezweifelt, dass die dem Gutachten zugrundegelegten \nReferenzmessungen bei einem leistungsoptimierten Betriebszustand der \nReferenzanlagen durchgeführt wurden. Für diese Zweifel besteht kein Anlass. Den \nAngaben im Gutachten zufolge wurden die Schallleistungspegel - in \nÜbereinstimmung mit dem Windenergieerlass in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 3. Mai 2002 (MBl. NRW 2002, 742) - entsprechend den Vorgaben der FGW-\nRichtlinie zur Bestimmung der Schallemissionswerte für 95% der elektrischen \nNennleistung vermessen. Das Geräuschverhalten dieses sog. 95%-Betriebspunktes \ngilt allgemein als hinreichende Näherung für dasjenige, welches die höchsten \nBeurteilungspegel erzeugt. \n\n28\n\nVgl. insoweit Landesumweltamt Nordrhein-\nWestfalen, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen \nund Immissionsschutz, Abschnitt 2.2.\n\n29\n\nDafür, dass diese Annahme unzutreffend ist, gibt der Vortrag des Antragstellers \nnichts her.\n\n30\n\nbbb) Der Antragsteller meint weiter, hinsichtlich der Anlage des Typs Enercon E-\n58 fehle es an einer Referenzmessung für einen leistungsreduzierten Betrieb; der \nSchallleistungspegel bei einer reduzierten Leistung von 900 kW sei lediglich \nrechnerisch ermittelt worden. Auch dieser Einwand trifft nach Aktenlage so nicht zu. \nAusweislich des dem Gutachten beigefügten Auszugs aus dem Prüfbericht \n05002200 der WIND-consult GmbH vom 3. Mai 2000 sind die Schallleistungspegel \njedenfalls bei den elektrischen Wirkungleistungen von 386 kW [mit 95,1 dB(A)], von \n613 kW [mit 97,2 dB(A)], von 832 kW [mit 99,4 dB(A)] sowie von 950 kW [mit 100,8 \ndB(A)] gemessen worden und traten bei keinem der untersuchten Bereiche \nTonhaltigkeiten auf. Hiervon ausgehend dürfte die rechnerische Ermittlung des \nSchallleistungspegels von 100 dB(A) bei einer Wirkleistung von 900 kW nicht zu \nbeanstanden sein. \n\n31\n\nccc) Ebenfalls unberechtigt ist der Vorwurf, das Gutachten lasse nicht erkennen, \nmit welcher Version der Software WINDpro, Modul Decibel, die Berechnungen \ndurchgeführt wurden. Zwar enthält das Gutachten in der Tat verschiedene \nVersionsangaben (Seite 13: Version 1.7.5 bzw. Seite 23: Version 1.7.8). Bei der \nersten Angabe handelt es sich aber ersichtlich um einen Schreibfehler. Denn die dem \nGutachten beigefügten Berechnungsberichte basieren - entsprechenden Angaben in \nder Kopfzeile zufolge - auf der Version 1.7.8. \n\n32\n\nAus vergleichbaren Erwägungen greift auch die Kritik des Antragstellers nicht, es \nsei nicht klar, ob die Geräuschprognose nach dem \"Alternativen Verfahren zur \nBerechnung A-bewerteter Schalldruckpegel\" gemäß 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 oder \naber frequenzselektiv, d.h. auf der Grundlage des Oktavspektrums durchgeführt \nwurde. Die hierzu in dem Schallgutachten enthaltenen textlichen Angaben \nerscheinen zwar widersprüchlich (s. Seiten 13 und 15 einerseits und Seite 24 \nandererseits). Die dem Gutachten beigefügten Berechnungsberichte zeigen aber, \ndass der Prognose tatsächlich keine Oktavband bezogenen Referenz-\nEmissionswerte zugrunde liegen. Zum einen wird dort ausdrücklich aufgeführt, dass \ndie eingestellten Daten nicht \"Oktavband abhängig\" seien, zum anderen lässt die \nangeführte Formel zur Berechnung des Beurteilungspegels [L(DW) = LWA, ref + K + \nDC - (Adiv - Aatm - Agr + Abar + Amisc) - Cmet] darauf schließen, dass keine \nOktavband bezogenen Werte verwendet wurden. Denn bei einer frequenzselektiven \nBerechnung des Schalldruckpegels wäre nach der in dem Gutachten auszugsweise \nwiedergegebenen DIN ISO 9613-2 eine andere Berechnungsformel zur Anwendung \ngekommen.\n\n33\n\nddd) Die Aussagekraft des Schallgutachtens wird auch nicht durch die vom \nAntragsteller vorgelegten gutachterlichen Untersuchungen der Rijksuniversiteit \nH. vom Januar 2002 - Teil I - und vom Dezember 2002 - Teil II - zum \nEmissionsverhalten von Windkraftanlagen mit Nabenhöhen zwischen 65 und 98 m in \nFrage gestellt, nach denen die Windgeschwindigkeiten auf Nabenhöhe bei derselben \nWindgeschwindigkeit auf Referenzhöhe nachts bis zu 2,6fach höher sein sollen als \ntags. Zwar hängt die Umdrehungszahl einer Windturbine maßgeblich von der Höhe \nder Windgeschwindigkeit ab und steigt der Schallleistungspegel mit zunehmender \nUmdrehungszahl an. Unerwartet hohe Umdrehungszahlen mit zunehmenden \nSchallleistungspegeln zur Nachtzeit muss der Antragsteller aber deshalb nicht \nbefürchten, weil die umstrittenen Anlagen pitch-gesteuert sind und ihre Drehzahl \n(derzeit) auf die Erreichung der reduzierten Leistung begrenzt ist. Die zudem in den \nGutachten der Universität H. angeführte Erkenntnis, dass zur Nachtzeit in \nBodennähe weniger Windnebengeräusche auftreten und daher die Geräusche der \nWindkraftanlagen deutlicher wahrgenommen und identifiziert werden, ist ebenfalls \nohne Belang. Diesem Aspekt wäre nur dann weiter nachzugehen, wenn in die \nBerechnungen der Immissionswerte im Schallgutachten vom 26. Oktober 2002 \nVerdeckungseffekte (\"Maskierungen\") durch windinduzierte Nebengeräusche \neingestellt worden wären. Das ist aber nicht der Fall.\n\n34\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, \nUrteil vom 18. November 2002 - 7 A 2139/00 - S. 33f. \n\n35\n\neee) Nicht ohne Bedeutung ist demgegenüber der Einwand des Antragstellers, \ndass die dem Schallgutachten zugrunde liegenden Referenzmessungen an Anlagen \ndurchgeführt wurden, die eine andere Nabenhöhe als die vorliegend genehmigten \nAnlagen haben. Zwar stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede, dass bei Anlagen \ngleichen Typs und gleicher Turmart eine Umrechnung grundsätzlich möglich ist. Er \nweist aber zutreffend darauf hin, dass nach der FGW-Richtlinie für Stahlrohrtürme \neine Umrechnung etwaiger Tonhaltigkeitsparameter nicht möglich ist. Dies \nvorausgesetzt wird man die bei den Referenzanlagen des Typs Enercon 58 mit \nNabenhöhen von 67 m und 70,5 m getroffene Feststellung mangelnder Ton- und \nImpulshaltigkeit auf die hier in Rede stehende (Stahlrohr)Anlage dieses Typs mit \neiner Nabenhöhe von 89 m nicht ohne weiteres übertragen können. Hinreichende \nGewissheit über die Entbehrlichkeit eines Lästigkeitszuschlags dürfte nur über \neinschlägige Referenzmessungen (d.h. Referenzanlage mit gleicher Nabenhöhe) \noder durch nachträgliche Messungen zu erreichen sein. Insoweit ist auch von \nBedeutung, dass das vor allem in den Blick zu nehmende sog. Rotorblattschlagen in \nerster Linie bei geringen Drehzahlen als eine zuschlagspflichtige \nGeräuschkomponente zu qualifizieren sein kann und dass der leistungsreduzierte \nNachtbetrieb gerade geringere Drehzahlen erfordert. Ob im leistungsreduzierten \nDrehzahlbereich ein Lästigkeitszuschlag vorzunehmen ist und - bejahendenfalls - ob \neine solcher Zuschlag zu einer Überschreitung der dem Gutachten vom 26. Oktober \n2002 zugrunde liegenden Schallleistungspegel von 100 dB(A) bzw. 102 dB(A)/nachts \nführt, kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geklärt werden. \n\n36\n\nVgl. zur Frage eines Zuschlags für sog. \nRotorblattschlagen OVG NRW, Urteil vom 18. \nNovember 2002 - 7 A 2139/00 - S. 43.\n\n37\n\nfff) Schließlich bemängelt der Antragsteller zu Recht, dass dem Schallgutachten \nvom 26. Oktober 2002 im Hinblick auf die Anlage des Typs Enercon 66 zweifelhafte \nReferenzmessungen zugrunde liegen, weil es sich bei der im Streit stehenden \nAnlage - nach dem dahin auszulegenden Inhalt der Baugenehmigung und auch in \nder tatsächlichen Ausführung - um eine Ortbetonkonstruktion handelt, während \n(jedenfalls) eine der Referenzanlagen den Angaben im Gutachten zufolge wohl über \neine Stahlrohrkonstruktion (\"kon. Rohr\" + Sockel) - mit möglicherweise anderen \nakustischen Eigenschaften - verfügt. Auch dieser Umstand bedarf näherer Klärung in \neinem Hauptsacheverfahren. \n\n38\n\nDie aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Schallgutachtens lösen zwar weiteren \nKlärungsbedarf aus. Zum Erfolg des Antrags könnten sie aber nur dann führen, wenn \nschon jetzt - bei summarischer Prüfung - feststünde, dass die mit den mangelhaften \nBaugenehmigungen in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen zugelassenen \nVorhaben für den Antragsteller tatsächlich unzumutbare (Lärm-) Immissionen mit \nsich bringen. Für diesen Schluss liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte \nvor. Im Gegenteil liegt aufgrund allgemeiner Erkenntnisse die Vermutung nahe, dass \nsich die im Gutachten angesetzten Schallleistungspegel im Ergebnis als zutreffend \nerweisen werden. So ist den bereits genannten \"Materialien Nr. 63 - \nWindenergieanlagen und Immissionschutz\" des Landesumweltamtes zu entnehmen, \ndass nach der dortigen Datenlage Windenergieanlagen mit Nennleistungen zwischen \n500 kW und 2 MW typischerweise einen Schallleistungspegel von - bis zu - 103 \ndB(A) haben und dass moderne Windenergieanlagen nicht mehr einzeltonhaltig sind \n(a.a.O. S. 11 f.). Diese Aussage wird - jedenfalls - für die hier zu beurteilende \nleistungsreduzierte Betriebsweise der umstrittenen Anlagen auch nicht durch die \nAussagen in den Gutachten der Universität H. in Frage gestellt, wonach bei den \ninsgesamt 17 Anlagen des Typs Enercon 66 im \"X. S. \" Schallleistungspegel \nvon bis zu 106 dB(A) ermittel worden sind. Zum einen geht aus den Gutachten - die \ndem Senat im Übrigen nur auszugsweise in deutscher Übersetzung vorgelegt \nwurden - nicht hinreichend klar hervor, wie diese Daten gemessen und berechnet \nworden sind, insbesondere welche Regelwerke den konkreten Daten zugrunde \nliegen, so dass sich die Frage stellt, inwieweit die dortigen Ergebnisse einer \nÜberprüfung nach hiesigen Maßstäben standhalten. Zum anderen spricht selbst \nunter Zugrundelegung einer generellen Vergleichbarkeit der durch die Universität \nH. ermittelten Daten mit den Daten des Schallgutachtens vom 26. Oktober 2002 \nwenig dafür, dass der Schallleistungspegel der Anlage des Typs Enercon 66 - nur zu \ndiesem Anlagentyp verhält sich das Gutachten der Universität H. - im \nleistungsreduzierten Betrieb bis 1.400 kW mit 102 dB(A) zu niedrig angesetzt ist. \nAusweislich des von der Beigeladenen vorgelegten Messprotokolls vom 22. Januar \n2003 über den Betrieb der Enercon 66 erreichte diese Anlage im \nleistungsreduzierten Betrieb eine maximale Umdrehungszahl von 20,2 \nUmdrehungen/Minute = 1335 kW. Dem Anhang 1 des Gutachtens der Universität \nH. (Teil II) lässt sich entnehmen, dass die Anlagen des Typs Enercon 66 bei \neiner Umdrehungszahl von 20 U/Min einen Schallleistungspegel zwischen 101,6 \ndB(A) und 102,8 dB(A) erzeugen. Daraus ergibt sich zwar - die Vergleichbarkeit der \nDaten unterstellt -, dass der der Baugenehmigung in der Fassung der \nNachtragsgenehmigung zugrunde gelegte Schallleistungspegel möglicherweise um \n0,8 dB(A) überschritten wird. Diese Überschreitung wäre im konkreten Fall aber \nunerheblich. Zwar würde sich der im Schallgutachten vom 26. Oktober 2002 für das \nWohnhaus des Antragstellers ermittelte Prognosewert auf 42,7 dB(A) erhöhen. Auf \nder anderen Seite dürfte aber der in die Berechnung der \"oberen \nVertrauensbereichsgrenze\" eingeflossene Sicherheitszuschlag wegen \nSerienstreuung in Höhe von 1,2 dB(A) entfallen bzw. zu reduzieren sein, weil der im \nGutachten der Universität H. angeführte Wert von 102,8 dB(A) der höchste von \ninsgesamt 6 - jeweils bei baugleichen Anlagen - ermittelten Werten bei 20 U/Min. ist \nund nichts dafür spricht, dass die Serienstreuung bei dieser Modellreihe noch breiter \nist. Im Übrigen würde sich selbst bei Beibehaltung dieses Zuschlages die \"obere \nVertrauensbereichsgrenze\" nur auf 45,2 dB(A) erhöhen. \n\n39\n\nII.\n\n40\n\nDie angesichts des nicht sicher zu prognostizierenden Ausgangs eines etwaigen \nHauptsacheverfahrens vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu \nLasten des Antragstellers aus, weil nach dem oben Gesagten Überwiegendes dafür \nspricht, dass der leistungsreduzierte Betrieb der umstrittenen Windkraftanlagen \nallenfalls zu einer geringfügigen und kaum wahrnehmbaren Überschreitung des \neinschlägigen Immissionsrichtwertes am Wohnhaus des Antragstellers führt. Die \nGefahr einer nur schwer rückgängig zu machenden Verfestigung möglicherweise \nnachbarrechtswidriger Verhältnisse ist in die Interessenabwägung nicht einzustellen, \nweil die Anlagen bereits errichtet sind und die bloße Fortsetzung ihres Betriebs keine \nVerfestigung der Situation bewirkt. \n\n41\n\nIII.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. \nNach der Streitwertpraxis der anderen für das Baurecht zuständigen Senate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich der \nbeschließende Senat anschließt, beträgt der Streitwert bei einer Nachbarklage gegen \ndie Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage zwischen 10.000,-- \nEUR und 15.000,-- EUR, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und \ndem Ort, für den der Nachbar Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlage \ngeltend macht, nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, ist ein \ngeringerer Streitwert anzusetzen.\n\n43\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 3. \nFebruar 2003 - 10 E 1018/02 -.\n\n44\n\nAuf dieser Grundlage wäre der Streitwert für eine Klage gegen die für die Anlage \ndes Typs Enercon 58 erteilte Baugenehmigung mit 10.000,-- EUR angemessen \nbewertet, weil diese Anlage 481 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt ist. Für \neine Klage gegen die Baugenehmigung betr. die nur 395 m vom Wohnhaus des \nAntragstellers entfernte Anlage des Typs Enercon 66 erschiene demgegenüber ein \nStreitwert von 12.500,-- EUR angemessen. Die sich hieraus errechnende Summe \nvon 22.500,-- EUR war wegen des vorläufigen Charakters der im vorliegenden \nVerfahren ergehenden Entscheidung zu halbieren. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-24/22-b-2061-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-24/22-b-2061-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293410","retrieved":"2026-07-09 03:14:39.515673+00:00"}}