{"status":"available","doknr":"OLD293402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0324.18B644.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-24","aktenzeichen":"18 B 644/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfen ist, \nrechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDer Hauptantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n23. Januar 2002 (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt \ninsoweit das Rechtsschutzinteresse, weil seinem Antrag vom 5. Dezember 2001 auf \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung - in Form einer Aufenthaltserlaubnis bzw. \neiner Aufenthaltsbefugnis - eine Fiktionswirkung im Sinne des § 69 Abs. 2 und 3 \nAuslG nicht zukommt. Dem steht jedenfalls der Ausschlussgrund des § 69 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 AuslG entgegen; denn der Antragsteller ist auf Grund \ndes bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1999 - vollziehbar - ausreisepflichtig und \nseiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. \n\n4\n\nDer auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Hilfsantrag,\n\n5\n\n dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO aufzugeben, \n Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn - den Antragsteller - bis zu einer \n Entscheidung über den Widerspruch zu unterlassen,\n\n6\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat insoweit einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDie Erteilung einer Duldung scheidet aus gesetzessystematischen Gründen in \nder Regel dann aus, wenn - wie hier - ein Bleiberecht nach § 69 AuslG nicht \neingetreten ist, und der Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz, der nur im \nWege einer Duldung gewährt werden kann, wie der Hilfsantrag des Antragstellers, \nnicht über das mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgte Begehren \nhinausgeht. Dies folgt aus der in den §§ 42 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 69 Abs. 2 und 3 \nAuslG vorgegebenen Konzeption des Ausländerrechts. \n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2001 \n- 18 B 242/01 -, EZAR 017 Nr. 19 = NWVBl. 2002, \n183 = DVBl. 2002, 855 (Ls).\n\n9\n\nEtwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn andernfalls nicht sichergestellt \nwerden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach \ndem begünstigten Personenkreis zugute kommt. In diesem Fall käme zur Sicherung \neffektiven Rechtsschutzes der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nVwGO in Betracht. \n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 18 B \n1338/97 -, InfAuslR 1999, 499 = NVwZ-Beil. I 1999, \n99.\n\n11\n\nOb ein derartiger Ausnahmefall mit Blick auf die vorliegend allein in Betracht \nkommende Aufenthaltsbefugnis anzunehmen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil \ndas Beschwerdevorbringen des Antragstellers schon nicht geeignet ist, die \nErwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen einer familiären \nLebensgemeinschaft zwischen ihm und seinem Sohn in Frage zu stellen. Das \nVerwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass \nzwischen dem Antragsteller und seinem Sohn nur geringe Kontakte - zuletzt Besuche \nin der JVA im Abstand von jeweils drei Wochen - in Form einer \nBegegnungsgemeinschaft bestehen, die ausländerrechtlich grundsätzlich nicht \nschützenswert sind. Dem hält der Antragsteller im Wesentlichen entgegen, dass das \nGericht - ebenso wie der Antragsgegner - es unterlassen habe, die Beziehung des \nAntragstellers zu seinem Sohn näher zu untersuchen und aufzuklären. Auf die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts geht das Beschwerdevorbringen \ndemgegenüber nicht ein. Insoweit hätte es dem in Bezug auf den \nAnordnungsanspruch wie auf den Anordnungsgrund darlegungs- und \nbeweispflichtigen Antragsteller oblegen, in Auseinandersetzung mit den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) die Tatsachen \ndarzulegen und - mit dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nverfügbaren Beweismitteln - glaubhaft zu machen, aus denen sich das Bestehen \neiner für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten \nLebensgemeinschaft\n\n12\n\n- vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom \n30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, \n171; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 - 18 B \n1241/02 -\n\n13\n\nerforderlichen, über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende \nErziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Sohn ergibt. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nsowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats \nin Fällen der vorliegenden Art.\n\n16\n\nDer Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-24/18-b-644-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-24/18-b-644-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293402","retrieved":"2026-07-09 03:14:38.825625+00:00"}}