{"status":"available","doknr":"OLD293409","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0324.10A4687.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-24","aktenzeichen":"10 A 4687/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungs- \nverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsver- \nfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Anwendung des § 6 Abs. 15 BauO NRW scheitert nicht etwa daran, dass das \nGebäude, auf welches sich die im Streit befindliche Baugenehmigung vom 25. Juli \n2000 bezieht, bisher möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen die \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW materiell rechtswidrig war. \nMaßgeblich für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 15 BauO NRW ist vielmehr, dass das \nGebäude seine jetzige Form durch die Ausnutzung verschiedener \nBaugenehmigungen erhalten hat, die die Kläger - soweit aus den Akten ersichtlich - \nnicht mit Rechtsmitteln angegriffen haben und deren Legalisierungswirkung sie \nverkennen. Nur in Fällen, in denen formell illegal geschaffene Bausubstanz erstmals \ngenehmigt werden soll, scheidet eine Privilegierung über § 6 Abs. 15 BauO NRW \naus. Soweit die Kläger die Verfestigung eines im Hinblick auf die Einhaltung der \nAbstandflächen rechtswidrigen Zustandes beklagen, ist diese - sollte tatsächlich ein \nRechtsverstoß vorliegen - auf ihr Versäum-nis zurückzuführen, die damals erteilten \nBaugenehmigungen vom 26. Januar 1978, 20. März 1980 und 11. März 1986 nicht \nangegriffen zu haben.\n\n5\n\nDer im Einzelnen näher begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, \nwonach ihre schutzwürdigen Belange durch die angegriffene Baugenehmigung nicht \nnachteilig beeinträchtigt seien, haben die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen \nnichts Substanziiertes entgegengesetzt.\n\n6\n\nDie bloße Behauptung der Kläger, der der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung stünden Gründe des Brandschutzes entgegen, genügt nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es hätte vielmehr der \nAngabe von Tatsachen bedurft, aus denen konkret auf das Vorliegen von \nBrandgefahren im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der an sich erforderlichen \nAbstandflächen geschlossen werden kann. Schon aus der Tatsache, dass § 6 Abs. \n15 BauO NRW die Verkürzung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände \nunter bestimmten Umständen gestattet, wenn Gründe des Brandschutzes nicht \nentgegenstehen, wird deutlich, dass diese Verkürzung zur Begründung von \nBrandgefahren allein nicht ausreicht.\n\n7\n\nAn der Richtigkeit der erstinstanzliche Entscheidung ist auch nicht deshalb zu \nzweifeln, weil - wie die Kläger meinen - die in der Entscheidung angestellten \nÜberlegungen zur Genehmigung der auf ihrem eigenen Grundstück vorhandenen \nGaragen rechtlich nicht tragfähig sind. Das Verwaltungsgericht hat seine \nEntscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt.\n\n8\n\nAndere Zulassungsgründe haben die Kläger nicht benannt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n11\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-24/10-a-4687-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-24/10-a-4687-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293409","retrieved":"2026-07-09 03:14:39.426496+00:00"}}