{"status":"available","doknr":"OLD293462","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.20A4329.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"20 A 4329/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 1966 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach seinen \nAngaben verließ er Afghanistan am 26. April 1995 und reiste am 9. Mai 1995 über \nden Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet ein. \n\n3\n\nZur Begründung seines am 11. Mai 1995 gestellten Asylantrages gab der Kläger \nan, er sei Hindu und deswegen schon immer diskriminiert worden. Er könne nicht in \neinem Land leben, in dem die hinduistische Religion verachtet werde und die Ehre \nder hinduistischen Frauen in Gefahr sei. Hindus hätten auch in der Vergangenheit \nSchwierigkeiten gehabt. Afghanistan verlassen habe er, nachdem im März und April \n1995 Bewaffnete von ihm und seinen Angehörigen unter Schlägen und Drohungen \nGeld verlangt hätten. Sein Cousin sei verschleppt worden und seitdem \nverschwunden. Bewaffnete seien in das Haus der Familie eingedrungen, hätten Geld \nund Wertgegenstände an sich genommen und die Frauen angegriffen. Der Vater sei \nals Folge hierbei erlittener Misshandlungen gestorben. Deshalb sei es in Kabul zu \ngefährlich geworden. Auf dem Weg nach Jalalabad seien sie schikaniert worden; ihre \nWeiterreise hätten sie erkaufen müssen. Auch in Jalalabad hätten sie nicht bleiben \nkönnen. \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte mit Bescheid vom 15. September 1995 den Asylantrag ab. Gleichzeitig stellte \nes fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den \nKläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der \nBescheid wurde dem Kläger am 25. September 1995 zugestellt. \n\n5\n\nAm 2. Oktober 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat ergänzend und \nvertiefend vorgetragen, es sei unmöglich, als Hindu in einem fundamental-\nislamischen Land wie Afghanistan zu leben. Hindus seien in jeder Hinsicht schutzlos. \nDie Familie sei geschäftlich tätig gewesen und habe sich an der Politik nicht beteiligt. \nDurch das Fotokopiergeschäft der Familie seien Ende der 70er-Jahre die \nKommunisten unterstützt worden. Bei den Übergriffen habe es sich nicht um einen \nZufall, sondern um eine geplante Maßnahme gehandelt. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 15. September 1995 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen. \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben und die Beklagte \nverpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 8. Februar 1999 \nzugelassene Berufung des Beteiligten. \n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr vertieft sein Vorbringen zu den Lebensverhältnissen von Hindus in \nAfghanistan. Entscheidend hierfür sei die muslimische Mehrheit im Land; dagegen \nkomme es auf die Frage der Taliban, der Regierung oder der unterschiedlichen \nRegionen nicht an. Afghanistan sei ein Land nur für Moslems. Er leide an einer \nschweren reaktiven Depression mit ausgeprägter Somatisierung. Hierzu legt der \nKläger nervenärztliche Bescheinigungen vom 20. und 27. Februar 2003 vor.\n\n17\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und \nder Ausländerbehörde sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur \nSituation in Afghanistan Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie zulässige Berufung des Beteiligten ist begründet; die Klage hat insgesamt \nkeinen Erfolg.\n\n21\n\nSoweit der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter, Art. 16 a GG, sowie \ndie Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt \nsind, ist die Klage unbegründet, weil er nicht politisch Verfolgter ist. Das deshalb zur \nEntscheidung stehende nachrangige Begehren, die Beklagte zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu verpflichten, ist unbegründet, weil für \nden Kläger keine der dort genannten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den \nWortlaut der Norm überschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus \nverfassungsrechtlichen Gründen zu erwägen ist, wegen Fehlens einer hierfür \nvorauszusetzenden extremen Gefahrenlage ausscheidet.\n\n22\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Schutz als politisch Verfolgter. Politisch \nVerfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung \noder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November \n1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, und vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315.\n\n24\n\nDerartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr \ndes Betreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare \nZeit drohen. Im Falle des Klägers muss sich die Feststellung drohender politischer \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte \nherabgestufte Prognosemaßstab, \n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, \n\n26\n\nkommt ihm nicht zugute, denn er hat Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Die \nvon ihm vorgebrachten Gründe für die Ausreise hatten ihren Ursprung in den \nallgemeinen, durch den seinerzeitigen Bürgerkrieg geprägten und jeder Ordnung \nentbehrenden Verhältnissen und nicht in erlittenen oder unmittelbar drohenden \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen.\n\n27\n\nDem Vorbringen des Klägers ist eine Vorverfolgung ungeachtet sonstiger \nBedenken schon deshalb nicht zu entnehmen, weil den geschilderten, ihn \nbetreffenden und den Grund für das Verlassen Afghanistans darstellenden \nGeschehnissen der Charakter der politischen Verfolgung fehlt; hinter ihnen stand \nnämlich weder ein Staat noch eine Organisation mit staatsähnlicher \nHerrschaftsgewalt. \n\n28\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss \nvom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333, sowie \nKammerbeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 \nund 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 \n(45).\n\n29\n\nDie Situation in Afghanistan und speziell in Kabul war jedenfalls bis über den \nZeitpunkt der Ausreise des Klägers hinaus von Kämpfen verschiedener \nGruppierungen geprägt, von denen es keiner gelang, eine auch nur gewisse \nStabilität ihrer Macht und ihres Einflusses zu erlangen. Nach dem Ende des Abzugs \nder sowjetischen Truppen Anfang 1989 konnte sich das kommunistische Regime \nunter Najibullah zunächst noch in Kabul halten, weil die gegnerischen Mujahedin-\nGruppen vor allem wegen ethnischer, politischer und religiöser Unterschiede und \nDifferenzen in sich zerstritten waren und eine einheitliche politische und militärische \nFührung nicht zustande brachten. Die kommunistische Regierung brach 1992 \nzusammen, wurde aber durch keine Herrschaftsmacht ersetzt, die als staatlich oder \nzumindest staatsähnlich betrachtet werden kann. Das hat der Senat wiederholt \nfestgestellt und dazu etwa im Urteil vom 29. Oktober 1998 - 20 A 7319/95.A - in \nAuswertung von auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen \nausgeführt: \n\n30\n\nEin nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von \nmehreren Mujahedin-Führern getragener \nÜbergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen \nvorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere \nMujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige \npashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab \n(AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und \n23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt \nvom September 1992; Ermacora in: Interim report on \nthe situation of human rights... vom 17.11.1992). Es \ngelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven \nEinfluss auf die weitere Entwicklung der \nMachtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst \nals durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder \nauch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die \nPolarisierung nahm, nachdem der frühere \ngemeinsame Feind, die \"gottlosen\" Kommunisten, \nweggefallen war, zu; die gegenläufigen \nMachtbestrebungen verhinderten jede \naussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung \nder Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz \ndes kommunistischen Regimes zusammen; \nallgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose \nErschießungen, Ermordungen, Folterungen, \nEntführungen und Plünderungen waren an der \nTagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach \nwechselnden militärischen Erfolgen bzw. \nNiederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von \nmehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne \nRegierungseinrichtungen an sich brachten; das \nübrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen \nKommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom \n25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; \nErmacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the \nsituation of human rights... vom 18.2.1993). Diese \ngehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen \nMujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils \nfür sich - autonom - und völlig wahllos sowie \nwillkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich \n(ai Afghanistan - Die politische Krise und die \nFlüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom \n18.2.1993 und in: Interim report on the situation of \nhuman rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag \nweiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. \nVerhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und \nAbkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter \nBeteiligung aller oder doch der wichtigsten \nKontrahenten blieben ohne durchgreifendes \nErgebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit \nunterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und \nwechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen \ndie rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen \nwechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen \nOpportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage \nzeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, \npolitischen oder sonstigen Interessen mit taktischer \nZielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht \nAfghanistan vom 25.11.1993; ai vom September \n1993; Ermacora in: Final report on the situation of \nhuman rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, \n18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren \njeweiligen regionalen Einflussbereich zu festigen. \nKabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für \ndessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war \nOrt zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere \nLandesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von \nKhan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten \nsich vergleichsweise \"stabile\" Regionen heraus, was \naber am maßgebenden Einfluss der lokalen \nKommandanten nichts änderte. Die einzelnen \nbewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. \nKeine der führenden Personen verkörperte einen \nMachtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der \nBevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte \nAfghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; \nErmacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; \nDanesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der \npolitischen, ideologischen oder religiösen \nGrundlagen versöhnten und verfeindeten sich die \neinzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur \nErlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die \nMacht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss \nauf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in \nmehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der \nKontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten \nstanden und vielfach bloße für den Augenblick \ngegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG \nGießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom \n19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der \nMenschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar \n1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 \ngriffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die \nAuseinandersetzung in Afghanistan ein - eine \nfundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung \nvon \"Koranschülern\", deren Ziel es ist, ganz \nAfghanistan zu erobern, zu einigen und einen \nradikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die \nTaliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung \nin kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den \nSüdwesten des Landes und drangen bis vor Kabul \nvor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von \nÜberläufern aus den Mujahedin-Gruppen auf. In den \nvon ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur \nVerbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, \ninsbesondere zur Sicherung der Handelswege, \ngegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne \nindessen die militärische Bedeutung der lokalen \nKommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese \nschlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final \nreport on the situation of human rights... vom \n20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; \nAA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der \nGegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Alle \nmaßgebenden Gruppierungen gingen von der \nfortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März \n1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/ \nMassud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der \nübrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre \nHand bekommen hatten, geschlagen und \nanschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab \nSommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen \nvergeblichen Bemühungen um eine \nVerhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den \nTaliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat \neinzunehmen. Im April 1996 kontrollierten sie etwa \ndie Hälfte des afghanischen Territoriums, Rabbani, \nder von Russland, Indien und dem Iran unterstützt \nwurde, mit fünf zentralen Provinzen weniger als ein \nViertel des Landes, Dostum die nördlichen \nLandesteile. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und \nRabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, \neine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden \nTaliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten \ndrangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach \nheftigen Kämpfen rückten sie am 27. September \n1996 in Kabul ein.\n\n31\n\nDie aufgrund dieser Verhältnisse etwa im Urteil des Senats vom 16. November \n1995 - 20 A 3402/91.A - (S. 31 ff.) für den Zeitraum, in dem der Kläger ausreiste, \ngezogene Schlussfolgerung, dass nicht nur - was in der Sache nicht zu bezweifeln \nist - keine zentrale staatliche Herrschaftsmacht existiert habe, sondern sich auch \nkeine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet, als das hier \nKabul in den Blick zu nehmen ist, effektiv durchgesetzt und etabliert habe, hat auch \nunter Berücksichtigung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes \nvom 10. August 2000 (a.a.O.) Geltung und wird hier in Bezug genommen. Denn der \nSenat hat weder - wie in jenem Beschluss beanstandet - den Aspekt mangelnder \ndauerhaft verfestigter Gebietsherrschaft nach außen trotz länger unverändert \nandauernder Machtverhältnisse zum Tragen gebracht noch eine Aufgabe der Absicht \nverlangt, mit militärischen Mitteln den Gegner zu vernichten und um die Macht im \ngesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen; sondern er hat sich auf die Agonie des \nBürgerkriegs mit der Tendenz eines Kampfes aller gegen alle gestützt und hat auf die \nschon im Ansatz fehlende Ausrichtung der beteiligten Gruppen dahin verwiesen, \nüber pure Unterwerfung hinaus eine (Friedens-)Ordnung zu schaffen. \n\n32\n\nDas Vorbringen des Klägers ist mit der getroffenen Feststellung zum Fehlen \njeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch \nnehmender Herrschaftsgewalt ohne weiteres vereinbar. Es wird insbesondere nicht \ndeutlich, dass die als Anlass für das Verlassen Afghanistans angeführten \nschwerwiegenden Beeinträchtigungen auf eine mit staatlicher Macht ausgestattete \nInstanz zurückzuführen wären oder dass gerade ihm der Schutz einer tatsächlich \nbestehenden Ordnungsmacht verwehrt worden wäre, der bei anderen Teilen der \nBevölkerung effektiv eingesetzt worden sei. Insoweit ist einzustellen, dass die \nHindus, zu denen der Kläger zählt, allgemein als begütert galten (AA an VG \nWiesbaden vom 4.10.1994) und daher bei mangelnder eigener Wehrhaftigkeit sowie \nfehlender Ordnungsmacht, also bei Möglichkeit und Straflosigkeit der Begehung für \ndie Täter lohnender Verletzungshandlungen, nachvollziehbar bevorzugt als Opfer \nvon Übergriffen ausgewählt wurden.\n\n33\n\nDie wegen demnach fehlender Vorverfolgung erforderliche beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ist nicht gegeben. \nDabei mag dahinstehen, ob das schon deshalb der Fall ist, weil auch gegenwärtig \nund selbst für den Raum Kabul, aus dem der Kläger stammt und wo er bis kurz vor \nseiner Ausreise aus Afghanistan lebte und der für eine Rückkehr in Betracht zu \nziehen ist, das Bestehen einer staatlichen oder quasi-staatlichen Macht zu verneinen \nwäre. Es ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in \nAnknüpfung an asylerhebliche Umstände gezielten Übergriffen von asylerheblichem \nGewicht ausgesetzt sein könnte.\n\n34\n\nSpezielle, gerade und ausschließlich auf seine Person bezogene \nAnknüpfungspunkte für besorgte Übergriffe hat der Kläger nicht aufgezeigt. Dass er \nwegen des Fotokopiergeschäftes der Familie trotz fehlender politischer Betätigung \nund Konzentration auf die Teilhabe am Geschäftsleben in den Verdacht \nkommunistischer Überzeugung geraten und deshalb Bedrohungen sowie \nRepressalien ausgesetzt sein könnte, ist nicht anzunehmen. Als Parteinahme für die \nKommunisten zu erwägende, sich außerhalb des üblichen geschäftlichen Rahmens \neines Fotokopiergeschäftes bewegende Aktivitäten hat der Kläger nicht angeführt. \nEbenso wenig hat er Umstände dargetan oder sind solche erkennbar, die dafür \nsprechen könnten, dass die in den 70er-Jahren erfolgte Zurverfügungstellung der \ntechnischen Möglichkeiten dieses Geschäftes heute noch für - zudem staatlich zu \nverantwortende - Verfolgungsmaßnahmen Bedeutung haben könnte, obwohl \nzwischenzeitlich mehr als 20 Jahre vergangen sind, in denen Afghanistan durch \nheftige kriegerische Auseinandersetzungen zerrüttet worden ist. Sogar Mitglieder \nbzw. Funktionäre der ehemaligen kommunistischen Partei, zu denen der Kläger nicht \neinmal zählt, sind von Verfolgungsmaßnahmen nur unter besonderen \nVoraussetzungen bedroht (AA Lagebericht vom 2.12.2002, Danesch an VG \nSchleswig vom 5.08.2002).\n\n35\n\nAls Anknüpfungspunkt ist daher die Zugehörigkeit des Klägers zu den Hindus zu \nbetrachten, die er bereits im Zusammenhang mit den für die Zeit vor der Ausreise \ngeltend gemachten Beeinträchtigungen hervorgehoben hat. In der Beurteilung kann \nes nicht schon damit sein Bewenden haben, dass aus jüngster Zeit keine Verfolgung \nvon Hindus bekannt geworden ist (Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Zwar \nist davon auszugehen, dass aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse in \nAfghanistan seit etwa eineinhalb Jahren eine nachhaltig verbesserte \nInformationslage gegeben ist, bei der schwerwiegende Übergriffe schwerlich \nunbekannt und/oder von den Medien und Auskunftsstellen unbeachtet geblieben \nwären. Jedoch ist zum einen - und vor allem - die Zahl der noch oder wieder in \nAfghanistan lebenden Hindus zu gering, um allein aus dem Fehlen von \nReferenzfällen sichere Schlüsse ziehen zu können; zum anderen ist die Zeit seit dem \nEnde des Taliban-Regimes so kurz und sind die Verhältnisse noch so im Fluss, dass \neine verlässliche Beurteilung auf Entwicklungen Bedacht nehmen muss, für die die \nGrundlagen gegeben sind, die sich jedoch noch nicht voll entfaltet haben. Die \nSituation der Hindus muss daher auch unter dem Blickwinkel der Behandlung dieser \nPersonengruppe unter den verschiedenen politischen und machtmäßigen \nGegebenheiten der Vergangenheit gesehen werden, soweit mit der Herausbildung \nvergleichbarer Strukturen zu rechnen ist. Insofern hat der Senat - wieder in \nAuswertung von Erkenntnisquellen, die auch in das vorliegende Verfahren eingeführt \nworden sind - im Urteil vom 28. Mai 1998 - 20 A 7317/95.A - festgestellt:\n\n36\n\nDabei ist davon auszugehen, dass die Zahl der \nbeim Zusammenbruch des Regimes Najibullah in \nAfghanistan lebenden Hindus sich auf etwa \n50.000 Menschen belief (AA an VG Wiesbaden vom \n4.10.1994; Danesch an VG Gießen vom 8.4.1997). \nDie Hindus lebten vornehmlich in Kabul und einigen \nanderen größeren Städten und waren beruflich in \nerster Linie als Kaufleute, u.a. als Händler und \nGeldwechsler, tätig. Als relativ kleine religiöse \nMinderheit in einer traditionsverhafteten islamischen \nGesellschaft profitierten sie von den Programmen \nder \"kommunistischen\" Regierungen seit Ende der \n70er Jahre sowohl gesellschaftlich als auch \nwirtschaftlich erheblich (Danesch an VG Schleswig \nvom 8.5.1996). Unmittelbar nach dem Machtwechsel \nim April 1992 waren Hindus vielfach Opfer brutaler \nÜbergriffe auf ihre körperliche Integrität und ihr Hab \nund Gut. Die Besorgnis wurde laut, die Vorfälle seien \nreligiös motiviert (ai, Afghanistan - Neue Formen der \nGewalt... vom September 1992). Der UN-Beobachter \nErmacora berichtete von ihm zugegangenen \nInformationen über die Tötung zahlreicher Hindus, \nGeiselnahmen zum Zwecke der \nLösegelderpressung, Vergewaltigung von Frauen, \nBeschlagnahme von Häusern und sonstigem \nEigentum und von der Zerstörung von Häusern und \nTempeln (18.2.1993). Etwa die Hälfte der \nhinduistischen Bevölkerung habe Afghanistan in \nRichtung Indien verlassen, weil sie sich als Nicht-\nMoslems verfolgt fühle. Im anschließenden Bericht \n(16.11.1993) bestätigte Ermacora die Flucht des \nüberwiegenden Teils der Hindus aus Kabul schon für \ndas Jahr 1992, führte die Flucht aber auf das \ngenerelle Fehlen von Sicherheit und Ordnung zurück \nund sah sogar Anzeichen für die Absicht von Hindus, \nnach Afghanistan zurückzukehren. Seine \nEinschätzung zu den Fluchtursachen gab er in der \nFolgezeit nicht auf (Bericht vom 8.11.1994). Das \nAuswärtige Amt (an VG Wiesbaden vom 4.10.1994, \nan VG München vom 17.1.1994) stellte als Ursache \nfür die Flucht der Hindus durchgängig heraus, dass \nsie weithin als wohlhabend galten und deshalb \nvornehmlich bei Plünderungen Opfer des \nallgemeinen Mangels an öffentlicher Sicherheit \nwurden. Anzeichen für eine Verfolgung aus \nreligiösen Gründen sah das Auswärtige Amt \nhingegen nicht (Lageberichte vom 2.11.1995, \n21.2.1995), wobei es von einer insoweit \nbestehenden allgemeinen Auffassung ausging (an \nVG Schleswig vom 10.6.1996). Dies stimmt mit der \nEinschätzung des Deutschen Orient-Institutes (an \nVG Hannover vom 12.6.1995) überein. Danesch \nbestätigt, dass die Flucht der ganz überwiegenden \nZahl der in Afghanistan lebenden Hindus schon unter \nden Mujahedin stattgefunden hat, nimmt hingegen \nan, dass die Mujahedin die systematische Verfolgung \nund Vertreibung der Hindus gerade in ihrer \nEigenschaft als religiöse Minderheit betrieben haben \n(an Hess. VGH vom 5.4.1997, vor dem VG Köln am \n17.9.1996, an VG Schleswig vom 8.5.1996). \n\n37\n\nUnabhängig davon, dass nach anderer \nDarstellung (Arendt-Rojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht \nvom Februar 1997) ein Hindu-Tempel im September \n1996 vor der Einnahme Kabuls durch die Taliban \nsogar von der \"Regierung\" geschützt wurde, fehlt es \nan überzeugenden Anhaltspunkten dafür, dass die \ndie Flucht der Hindus auslösenden und von den \nMujahedin zu verantwortenden Ereignisse vor allem \nder Jahre 1992/93 Aufschluss geben über den \ngegenwärtigen Standpunkt der Taliban in Bezug auf \ndas Leben von Hindus in Afghanistan; insbesondere \nliegen keine greifbaren Tatsachen vor, die eine \n- zumal hohe - Wahrscheinlichkeit begründeten, \nHindus seien schutzlos dem Zugriff einer religiös \nfanatisierten Bevölkerung preisgegeben. Die Taliban \nbeanspruchen das Gewaltmonopol in dem von ihnen \nbeherrschten Gebiet strikt für sich und haben die \nallgemeine Sicherheitslage der Bevölkerung - auf \nKosten der individuellen Freiheiten - erheblich \nverbessert; kriminelle Übergriffe wie Plünderungen, \nGeiselnahmen und Vergewaltigungen werden nur \nvereinzelt berichtet. Die materielle Situation der \nHindus, auch derjenigen, die aus dem Ausland \nzurückkehren, dürfte keinen Anreiz für Übergriffe \nmehr bieten. Die eingetretene Beruhigung der Lage \nfindet ihre Bestätigung darin, dass nach Angaben \ndes Auswärtigen Amtes (an VG Gießen vom \n19.3.1997) geschätzt noch etwa 3000 bis 5000 \nHindus und nach einem Bericht des UNHCR (vom \n23.12.1997) noch etwa 500 hinduistische Familien in \nAfghanistan, hauptsächlich in Kabul, leben. Auch \nwenn dies in erster Linie darauf beruht, dass den \nVerbliebenen die Mittel zur Flucht gefehlt haben bzw. \nfehlen, spricht dies in Übereinstimmung mit dem \nAuswärtigen Amt (an VG Koblenz vom 24.2.1998) \nund dem UNHCR (an VG Gießen vom 23.12.1997) \ndeutlich gegen die Annahme, Hindus würden \nsystematisch mit Verfolgungsmaßnahmen \nüberzogen. Selbst wenn man die Zahl der in Kabul \nverbliebenen Hindus noch deutlich niedriger ansetzt \n(Danesch an Hess. VGH vom 5.4.1997), wird \ndadurch die beachtliche Wahrscheinlichkeit des \nWiederauflebens der unter den Mujahedin verübten \nRepressalien nicht belegt. Hochrangige Vertreter der \nTaliban haben wiederholt beteuert, Hindus - und \nandere Nicht-Moslems - könnten in ihrem \nMachtbereich ungestört leben und ihre Religion \nausüben (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997; Paik \nvom 20.2.1997; Deutsches Orient-Institut an VG \nGießen vom 29.9.1997). Zweifel daran, dass diese \nErklärungen die wirkliche Einstellung der Taliban \nzutreffend wiedergeben, sind angesichts ihrer \nvielfältigen sonstigen Verlautbarungen einerseits und \nihrer Taten andererseits nicht ausgeschlossen, \nobwohl sogar von der Rückkehr vieler Hindus nach \nAfghanistan die Rede ist und zum Teil ein insgesamt \neher positives Bild gezeichnet wird (Deutsches \nOrient-Institut an VG Gießen vom 29.9.1997, an \nHess. VGH vom 18.9.1997). Denn die Befolgung des \nislamischen Rechts in der spezifischen Interpretation, \ndie es durch die Taliban erfährt, wird von den Taliban \nkompromisslos eingefordert. Indessen haben die von \nDanesch (an VG Gießen vom 8.4.1997, an Hess. \nVGH vom 5.4.1997) berichteten tief verwurzelten \nRessentiments, aufgrund deren Hindus als Feinde \ndes zu errichtenden Gottesstaates betrachtet \nwürden, denen keine Existenzberechtigung \nzugebilligt werde, bislang im Taliban-Gebiet keinen \nAusdruck etwa in Form anti-hinduistischer \nProklamationen oder Ausschreitungen oder \nRepressalien gefunden. Tatsache ist gerade, dass \nHindus seit historischer Zeit als kleine Minderheit \ninmitten einer islamischen Bevölkerung in \nAfghanistan leben. Auch wenn wegen des \nBürgerkriegs - besonders aus der Sicht der Taliban - \nreligiöse Unterschiede deutlich an Bedeutung \ngewonnen haben, hat dies nicht zur Konsequenz, \ndass Hindus deshalb aus Glaubensgründen nicht \nmehr geduldet würden (Prof. Heine an VG Gießen \nvom 16.4.1997). Deshalb bietet sich auch keine \nannähernd verlässliche Grundlage für die Erwägung, \ndie Taliban verfolgten das Ziel der \"religiösen \nSäuberung\" des Landes von den Hindus.\n\n38\n\nDie weitere Entwicklung zur Zeit der Taliban gibt kein durchgreifend anderes Bild \nfür die wenigen (UNHCR vom April 2001; European Union vom 13.06.2001: in Kabul \nnur noch vier) in Afghanistan verbliebenen Hindu-Familien. Im Gegensatz zu \nanderen, meist mit bestimmter Ethnie zusammengehenden religiösen Minderheiten \nstellten die Hindus keinen Machtfaktor in umkämpften Gebieten dar, sodass dieser \nAnknüpfungspunkt für eventuelle Übergriffe von Seiten der Taliban entfiel. Religiös \nbegründete Repressionen gegen Hindus sind weiterhin nicht bekannt geworden (AA \nLagebericht vom 9.05.2001). Zwar mussten sich Hindus durch ein gelbes Stück Stoff \nals Nichtmuslime kenntlich machen (UNHCR vom April 2001), damit Muslime ihnen \ngegenüber gebührend Abstand halten konnten; eine solche Vorgabe ist zweifellos als \ngewichtiges Indiz für eine Ausgrenzung anzusehen. Konkrete, möglicherweise \nasylerhebliche Schwere aufweisende Maßnahmen in Anknüpfung an die \nKennzeichnung sind jedoch nicht bekannt geworden; vielmehr wird diese \nAnforderung sogar als auf einer Abmachung zwischen den Taliban und religiösen \nFührern beruhend bezeichnet, die dazu diene, Hindus vor Übergriffen der \nReligionspolizei wegen nicht den Vorschriften entsprechender Erscheinung und etwa \nvor dem Zwang zum Moscheebesuch zu schützen (European Union vom \n13.06.2001). Soweit berichtet wird, dass Kinder der Hindus von öffentlichen Schulen \nund Universitäten ausgeschlossen wurden (UNHCR vom April 2001), ist das das \nTaliban-Regime prägende und das gesamte öffentliche Leben bestimmende \nislamistische Element zu berücksichtigen, das anderenfalls auch hinduistische Kinder \neiner entsprechenden Indoktrination ausgesetzt hätte. Es spricht auch nichts dafür, \ndass Hindus die Religionsausübung über das nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts - \n\n39\n\nBeschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, \n962/86 -, BVerfGE 76, 143 -\n\n40\n\nnoch asylrechtlich unerhebliche Maß hinaus beschnitten wurde; ihnen war die \nNutzung und Erhaltung bestehender Tempel erlaubt (European Union vom \n13.06.2001). Schwierigkeiten ergaben sich vor allem daraus, dass die Gruppe der \nHindus infolge der Abwanderung zahlreicher Familien in den Jahren nach dem \nZusammenbruch des kommunistischen Regimes - es verblieben letztlich nur die \nArmen aus der früher vor allem als Händler und in Geldgeschäften tätigen \nBevölkerungsgruppe (AA Lagebericht vom 27.07.2000) - nicht mehr die \nMindestgröße hatte, die für den Halt und Schutz einer Minderheit erforderlich ist \n(Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001).\n\n41\n\nNach dem Ende des Taliban-Regimes und der Einsetzung einer provisorischen \nRegierung im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn \nim November/Dezember 2001 (AA Ad-hoc-Berichte vom 16.11.2001 und 10.01.2002; \nDanesch an VG Schleswig vom 16.11.2001) sowie nach Abhaltung einer großen \nRatsversammlung (Loya Jirga) und Stationierung einer internationalen Schutztruppe \n(ISAF) wird die Sicherheitslage in Kabul als vergleichsweise zufriedenstellend, \njedoch fragil bezeichnet (AA Lagebericht vom 2.12.2002) bzw. davon gesprochen, \ndass in Kabul - wenn auch nicht bis in die Randbereiche hinein - eine übergreifende \nOrdnung durchgesetzt wird (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Zu den \nHindus wird über die oben schon angesprochene Aussage hinaus, dass Verfolgung \nin jüngster Zeit nicht bekannt geworden sei, darauf hingewiesen, dass sie sich in \nKabul praktisch nicht zu erkennen geben (AA Lagebericht vom 2.12.2002) und dass \nihnen - als an den Kämpfen und Massakern der vergangenen Jahre nicht beteiligt - \nheute nichts vorzuwerfen sei und für sie nur die Diskriminierung festzustellen sei, der \nsie innerhalb der afghanischen Gesellschaft seit Jahrhunderten ausgesetzt gewesen \nseien (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dass diese Diskriminierung Akte \nvon asylerheblichem Gewicht einschließt, ist nicht anzunehmen, da Danesch \nzugleich eine Verfolgung ausdrücklich verneint und es den Hindus in der weiter \nzurückliegenden Vergangenheit trotz der Diskriminierung gelungen ist, sich im \nWirtschaftsbereich zu etablieren - sie galten insbesondere in Geldangelegenheiten \nals zuverlässig (Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001) - und sich zu einer als \nwohlhabend eingeschätzten Bevölkerungsgruppe zu entwickeln. Das traditionelle \nVerhältnis zwischen der hinduistischen Minderheit in Afghanistan und der \nmuslimischen Bevölkerungsmehrheit ist gerade nicht durch gewalttätige \nUnterdrückung der Hindus oder auf Vertreibung angelegte Pogrome oder sonstige \nsystematische Verfolgungen gekennzeichnet (Glatzer an VG Hamburg vom \n7.07.2001). Afghanistan ist eindeutig islamisch geprägt und insofern ist auch nach \nVerlautbarungen aus der Übergangsregierung ein grundlegender Wechsel nicht \nabzusehen (AA Lagebericht vom 2.12.2002); das schließt aber Toleranz gegenüber \nreligiösen Minderheiten einschließlich der Hindus und einen Freiraum für diese nicht \naus, sodass es Stimmen gibt, die deren Lage als allgemein gut bezeichnen \n(European Commission vom September/Oktober 2002 S. 51 f).\n\n42\n\nAus dem Gesamtbild ist nicht auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der \npolitischen Verfolgung von Hindus im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu \nschließen. Obwohl die derzeitige Lage nachhaltig von der Anwesenheit der ISAF und \ndamit ausländischen Interessen beeinflusst wird, die wiederum Veränderungen \nwegen sonstiger aktueller internationaler Konflikte - etwa um den Irak - unterliegen \nkönnen, ist eine Wiederholung der Zustände, die in den Jahren des Bürgerkriegs in \nKabul für Hindus geherrscht haben, nicht abzusehen. Eine hinreichende Dichte von \nÜbergriffen mit asylerheblicher Intensität, wie sie zur Zeit der Ausreise des Klägers \ngegeben gewesen sein mag, erscheint, da von der Annahme eines Überfälle \nlohnenden wirtschaftlichen Status der Hindus kaum mehr auszugehen ist, selbst für \nden Fall nicht wahrscheinlich, dass es zum Entfallen der gegenwärtig konstatierten \nrelativen Ordnung kommen sollte. In einem solchen Fall dürfte es im Übrigen auch \nwieder - wie jedenfalls in der Zeit bis über die Mitte der 90er-Jahre hinaus - an einer \nstaatlichen und quasi-staatlichen Macht fehlen, sodass politische Verfolgung schon \ndeshalb ausscheidet und Schutz grundsätzlich nur über § 54 AuslG in Betracht \nkäme. Die Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen \nSystems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die \nschon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen \nund Übergriffe gegen Hindus wie in der Zeit des Kampfes dieser Gruppierungen \ngegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist nicht, jedenfalls \nnicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit begründet. Dagegen \nspricht, dass entscheidender Faktor für die damaligen Übergriffe das Fehlen jeder \nOrdnung war und mit dem Erstarken eines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung \ngewisser Ordnungsvorstellungen durch die Taliban die Sicherheitslage in dieser \nHinsicht auch für die Hindus besser wurde. Wird weiterhin eingestellt, dass die \nTaliban in der Vorstellung von einem islamistischen Gottesstaat eine Extremposition \neingenommen haben, so kann es jedenfalls nicht als auch nur naheliegend \nangesehen werden, dass es durch den maßgeblichen Einfluss von islamistischen \nMujahedin-Gruppierungen auf die afghanische Politik zu einer verfolgungsträchtigen \nLage kommt, die nicht einmal für die Zeit der Taliban festzustellen ist.\n\n43\n\nAuch aus anderen Gründen als der Zugehörigkeit zu den Hindus ist eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung des Klägers nicht \nfestzustellen.\n\n44\n\nDer insoweit nach den Erkenntnissen aus der Zeit der Taliban zu erwägende \nAspekt der Anforderungen an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten \nund Aussehen, hat gegenwärtig seine Bedeutung verloren. Daher kann auch \ndahinstehen, ob derartige Anforderungen und das darin eingeschlossene Verbot \nabweichenden Verhaltens gegenüber denen, die die zugrunde liegende Einstellung \nnicht teilen und ihr nicht ohne Widerspruch gegen ihre Prägung und innerste \nÜberzeugung folgen können, politische Verfolgung darstellen -\n\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, a.a.O., \nzur Beschränkung des religiösen Bekenntnisses; \nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, \nInfAuslR 1988, 230 zur Beschränkung bei \nbestimmter sexueller Prägung -\n\n46\n\nund ob zu besorgende Reaktionen auf abweichende Verhaltensweisen etwa \nunter dem Aspekt, dass über den bloßen Ordnungsverstoß hinaus eine tatsächliche \noder vermutete abweichende religiöse, politische oder sonstige Einstellung getroffen \nwerden soll (AA Lagebericht vom 9.05.2001), politische Verfolgung darstellen -\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C \n49.92 -, BVerwGE 92, 278 zur Bestrafung wegen \nVerstoßes gegen Normen, die als solche keine \npolitische Verfolgung ergeben, und vom 15. März \n1988, a.a.O., S. 236 zum Durchgriff auf die \nindividuelle Prägung.\n\n48\n\nSonstige möglicherweise relevante Anknüpfungspunkte für im Falle der Rückkehr \ndes Klägers drohende politische Verfolgung sind weder geltend gemacht noch \nersichtlich.\n\n49\n\nEbenso wenig ist festzustellen, dass ein zwingendes Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vorliegt. Anlass zur Erörterung besteht insofern - im \nHinblick auf die klägerseitig befürchtete Wiederholung von Übergriffen der Art, wie \nsie als Anlass für das Verlassen Afghanistans geschildert wurden - allenfalls für ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen \nder Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Da dieses \nAbschiebungshindernis jedoch voraussetzt, dass dem Ausländer im Zielland der \nangedrohten Abschiebung - hier also in Afghanistan - eine derartige Misshandlung \ndurch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht - \n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, BVerwGE 104, 265 -\nkann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit für künftige staatliche oder staatsähnliche Beeinträchtigungen \ndieser Art nicht gegeben ist. \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist ebenfalls nicht zu gewähren. \nNach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr \nvon einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen \nberuht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch \ndes im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, \nindividuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die \nGefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit \ndrohen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1.\nAllerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine \nsolchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich \nselbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei \neiner allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine \"Sperrwirkung\" des \nInhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer \nLeitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen \nGefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so \nextrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \"gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde\" - \n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, a.a.O. -,\n\n53\n\nund gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte \nEinzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird -\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C \n2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -.\n\n55\n\nEine individuelle, gerade in seinen persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen \nangelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht dem Kläger bezogen auf die für \nihn maßgeblichen Verhältnisse in Kabul nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob \ndie Sorge vor Nachstellungen wegen der mit Hilfe des Fotokopiergeschäftes der \nFamilie erbrachten Unterstützung der kommunistischen Partei und die befürchtete \nVerschlimmerung der Erkrankung als individuell geprägte Gefahrensituationen oder \nals Elemente der allgemeinen Gefahrenlage anzusehen sind. Dies bedarf deshalb \nkeiner Erörterung, weil es insofern bereits an einer konkreten Gefahr fehlt. Helfer des \nfrüheren kommunistischen Regimes sind, wie erwähnt, nicht generell aus diesem \nGrund von Repressalien bedroht. Mögliche Anknüpfungspunkte für \"Bestrafungen\" \nsind höherrangige Funktionen im kommunistischen Machtapparat, und zwar nicht \nzuletzt dann, wenn in diesem Zusammenhang der Vorwurf von \nMenschenrechtsverletzungen erhoben und deshalb Rache geübt werden kann (AA \nLagebericht vom 2.12.2002, Danesch an VG Wiesbaden vom 9.10.2002 und an VG \nSchleswig vom 5.08.2002). Diese Gefährdungslage ist vorliegend nicht weiter zu \npräzisieren, weil die vom Kläger angeführten Unterstützungshandlungen mit keinerlei \nfunktionellen Einbindung des Klägers selbst oder seiner Angehörigen in das \nkommunistische Regime verbunden waren und sich auf der Ebene rein \ngeschäftlicher Vorgänge sowie einfacher technischer Handreichungen zu \npropagandistischen Zwecken abspielten, die schon seinerzeit von islamistischen \nKräften nicht als parteiliche Entscheidung für die Verwirklichung einer von \nkommunistischen Zielen geprägten Politik verstanden werden konnten. Der Kläger \nhat wiederholt betont, sich nie politisch betätigt zu haben, und nichts dafür dargetan, \ndass seine Angehörigen sich anders verhalten und dadurch in der Öffentlichkeit ein \nden Kläger einbeziehendes Bild von einer \"politischen\", geschweige denn \n\"kommunistischen\" Familie hervorgerufen haben. Eine aus der Sicht von Opfern des \nkommunistischen Regimes oder von nunmehr einflussreichen Kreisen nicht zu \nvernachlässigende Bedeutung der Zurverfügungstellung der technischen \nEinrichtungen des Fotokopiergeschäftes ist umso weniger zu erkennen, als es sich \num Ereignisse im Vorfeld bzw. zu Beginn der kommunistischen Machtausübung in \nden 70er-Jahren handelt, die keinen inneren Zusammenhang mit dem eigentlichen \nkommunistischen Machtapparat, vor allem dessen späteren Kämpfen und \nRepressalien gegen Regimegegner aufweisen. \n\n56\n\nEs ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand des \nKlägers alsbald nach einer Rückkehr nach Afghanistan als Folge der dortigen \nunzureichenden Behandlungsmöglichkeiten eine wesentliche Verschlechterung \nerfährt. Den vorgelegten nervenärztlichen Bescheinigungen zufolge leidet der Kläger \nan einer schweren reaktiven Depression mit ausgeprägter Somatisierung; die \nBeschwerden bestehen aus depressivem Grübelzwang, innerer Unruhe, \nSchlafstörungen, körperlichen Missempfindungen und allgemeiner Kraftlosigkeit. \nEine Verschlimmerung dieses Krankheitsbildes für den Fall der Rückkehr des \nKlägers wird in den nervenärztlichen Bescheinigungen nicht prognostiziert; die \nBefürwortung einer stationären psychosomatischen Behandlung ist für die \nKrankenversicherung des Klägers bestimmt und auch bedingt durch die berufliche \nSituation des Klägers, die eine ambulante Therapie nicht zulasse. Der Kläger selbst \nhat in der mündlichen Verhandlung erklärt, Medikamente könnten ihm letztlich nicht \nhelfen; entscheidend sei insbesondere seine Angst vor den Verhältnissen in \nAfghanistan. Diese Selbsteinschätzung stimmt damit überein, dass der Kläger über \nmehrere Jahre seines Aufenthaltes in Deutschland hinweg nicht um nervenärztliche \nBehandlung nachgesucht hat; erst seit 2002 steht er wieder in Behandlung. Damit \nergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Afghanistan \nauf eine psychotherapeutische oder sonstige Behandlung angewiesen sein wird, um \neiner sonst alsbald einsetzenden Intensivierung seiner Krankheit zu entgehen. Der \nbehandelnde Arzt sieht die Erkrankung als Folge der persönlichen und sozialen Lage \ndes Klägers und weist auf die anhaltende Unklarheit und Verunsicherung hin. Wie \nder Kläger nach Abschluss des Asylverfahrens auf die Anforderungen reagieren wird, \ndie von ihm in Afghanistan zu bewältigen sind, ist völlig offen. Insbesondere ist nicht \nannähernd gewiss, dass der Kläger unter den Lebensbedingungen in Kabul seine \nAngst nicht ohne - dort nicht erhältliche - ärztliche Betreuung ablegen oder doch \nzumindest in für ihn erträglichen Grenzen halten kann und deswegen eine \nzunehmende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinnehmen muss. \nWeder die nervenärztlichen Bescheinigungen noch die Bekundungen des Klägers in \nder mündlichen Verhandlung bieten zureichenden Anlass, dem im Wege der \nweiteren Aufklärung des Sachverhaltes nachzugehen. Falls der \nAbschiebungsvorgang als solcher schwerwiegende gesundheitliche Probleme \nhervorrufen sollte, stünde ohnehin ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in \nRede, dem ausländerbehördlich Rechnung zu tragen wäre. \n\n57\n\nDie sonstigen Gefahren für die Schutzgüter des § 53 Abs. 6 AuslG, die dem \nKläger nach einer Rückkehr drohen könnten, sind einschließlich der als \nfluchtauslösend geschilderten und erneut befürchteten Gefahrensituation allgemeiner \nArt im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Das gilt zunächst für die Gefahr, durch \nMangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie gesundheitlicher und sozialer \nInfrastruktur oder durch Überfälle bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu \nSchaden zu kommen. Die Furcht des Klägers, gerade als Hindu in besonderem \nMaße von der Mangelsituation oder von Übergriffen betroffen zu werden, ist ebenfalls \nnicht individuell begründet. Die Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis ist \n- neben anderen Anknüpfungspunkten für die Abgrenzung von \nBevölkerungsgruppen - ein typischer Ansatz für menschenrechtswidrige \nRepressalien. Opfer wird der Einzelne aus Gründen, die er mit vielen anderen teilt; \ndas Betroffensein hängt zwar von dem persönlichen religiösen Bekenntnis - bzw. der \nentsprechenden Zurechnung aus der Sicht des Verfolgers - ab, erstreckt sich aber, \nwas für eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nausschlaggebend ist, nicht nur auf Einzelne, sondern eine Vielzahl von Personen mit \neinem gleichen Merkmal. Wenngleich die hinduistische Bevölkerungsgruppe in \nAfghanistan gegenwärtig zahlenmäßig klein ist, weil ihre lebenden Mitglieder ganz \nüberwiegend vor Jahren außerhalb des Landes Zuflucht genommen haben, wird \ndadurch der allgemeine Charakter einer spezifisch sie treffenden Gefahrensituation \nnicht aufgehoben. \n\n58\n\nDie Gesamtschau aller nach den Umständen des Einzelfalles einzubeziehenden \nGefahren ergibt nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul einer extremen \nGefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird. Die Lebensverhältnisse in Kabul vor \nder militärischen Ausschaltung des Taliban-Regimes und vor Einsetzen der \nintensiven internationalen Hilfe zur politischen Stabilisierung sowie zum \nwirtschaftlichen und sozialen Aufbau des Landes hat der Senat im Urteil vom \n16. August 2001 - 20 A 3011/97.A -, auf das der Kläger mit der Ladung zur \nmündlichen Verhandlung wegen des Standes der Rechtsprechung des Senats \nhingewiesen worden ist, wie folgt bewertet:\n\n59\n\nVon einer Hungersnot, der ein Rückkehrer wie \nder Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer \nfiele, oder einer sonstigen konkreten Gefährdung \nseiner Existenz ist für den Bereich Kabul, der für den \nFall einer Abschiebung allein in den Blick zu nehmen \nist, nicht auszugehen. Die Lage in Afghanistan ist \nwegen allgemeiner Armut - das Land gehört zu den \närmsten Ländern der Welt -, des Fehlens von \nErwerbsmöglichkeiten und unzureichender \nVersorgungseinrichtungen zweifellos auch und \ngerade für Rückkehrer äußerst schwierig. Die \nBevölkerung lebt weitgehend am oder unter dem \nExistenzminimum; die Infrastruktur des Landes ist \nkriegsbedingt weithin zerstört, landwirtschaftlich \nnutzbares Gelände ist großflächig vermint; dazu \nleiden weite Teile Afghanistans derzeit unter der \nschlimmsten Dürre seit Jahrzehnten, die zu \nTrinkwassermangel, dem Ausbrechen von \nKrankheiten, Viehsterben sowie Missernten führt und \nmit deren vollen Auswirkungen erst im laufenden \nJahr gerechnet wird (vgl. zu alldem AA Lagebericht \nvom 9.5.2001; UNHCR von 00.4.2001). Von den \nTaliban und ihren \"Behörden\" wird die Versorgung \nder Bedürftigen nicht sichergestellt (UNHCR von \n00.4.2001; AA an Hess.VGH vom 28.8.1998). \nRückhalt bieten in erster Linie die Familien- und \nStammesstrukturen, wobei teilweise auch \nUnterstützung durch sich im Ausland aufhaltende \nAngehörige erfolgt (Danesch an VGH Baden-\nWürttemberg vom 13.3.1998). Ganz maßgeblich für \ndie Versorgungslage der Bevölkerung ist angesichts \nder mangelnden Leistungsfähigkeit des Landes \nselbst und des fehlenden Engagements der Taliban \nfreilich, dass sich ausländische und afghanische \nHilfsorganisationen namentlich im Machtbereich der \nTaliban seit Jahren und intensiv um die Versorgung \nder Bevölkerung einschließlich rückkehrender \nFlüchtlinge kümmern (AA Lageberichte vom \n9.5.2001, 3.11.1998 und 16.6.1998; UNHCR von \n00.4.2001; Danesch an OVG Koblenz vom 8.9.2000 \nund an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998). \nDer Einsatz der Hilfsorganisationen wird zwar durch \nKonflikte mit den Taliban erschwert, soweit diese \nversuchen, ihre Vorstellungen - etwa über die Rolle \nder Frau in der Öffentlichkeit - auch bei der \nAbwicklung der Hilfsleistungen durchzusetzen, doch \nsind diese Hindernisse überwindbar. So konnte der \nzeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus \nKabul im Sommer 1998, durch den die \nVersorgungslage dort massiv verschlechtert worden \nwar (AA an Hess.VGH vom 28.8.1998), nach einer \nÜbereinkunft mit den Taliban beendet werden; die \nHilfsorganisationen haben ihre Arbeit in Kabul (FR \nvom 23. Dezember 1998, zitiert nach ai-Afghanistan/ \nInfo/Pressespiegel vom Januar 1999), aber auch in \nanderen Teilen des Landes wieder aufgenommen \n(zum erneuten Tätigwerden der UN:NZZ vom \n16.3.1999 und des Internationalen Komitees vom \nRoten Kreuz [IKRK]: Deutsche Welle vom 21.6.1999, \nzitiert nach ai-Afghanistan/ Info/Pressespiegel Juli \n1999). Obwohl Hilfsorganisationen ihre finanzielle \nLage als angespannt bezeichnen (AA an OVG \nKoblenz vom 16.11.2000) und die Resonanz auf \nSpendenaufrufe der UN zur Unterstützung \nAfghanistans schwach ist (UNHCR von 00.4.2001), \nkönnen etwa durch das Welternährungsprogramm \n(WFP) noch 3,8 Millionen Menschen versorgt \nwerden, davon mehr als 400.000 in Kabul und \nMazar-i-Sharif (International Herald Tribune vom \n20.6.2001). Dass aufgrund der jüngsten Missernte \neine zunehmende Zahl von Afghanen auf \ninternationale Hilfe angewiesen sein wird, wird auch \nvon neben den UN tätigen Organisationen \neingestellt. So erhöht insbesondere das IKRK die \nMittel für die Hilfe zugunsten der afghanischen \nBevölkerung wegen der akuten Dürre für das \nlaufende Jahr von 50 auf 60 Millionen Franken, um \ndamit in den nächsten Monaten zusätzlich 600.000 \nweitere Personen zu unterstützen (NZZ vom \n7.6.2001). Nach alldem kann nicht generell davon \nausgegangen werden, dass in ihr Heimatland \nzurückkehrende Afghanen dort - im Sinne der oben \naufgezeigten Voraussetzungen im Rahmen der \nverfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 \nAuslG - dem Hungertod ausgeliefert wären. Dass \neine solche Gefahr nur durch ausländische Hilfe \nabgewandt werden kann, ist jedenfalls solange \nunerheblich, wie - was für Afghanistan festzustellen \nist - das Land im Blickfeld der Weltöffentlichkeit steht. \nDie Frage zu beantworten, ob die notwendige Abhilfe \ndurch einen Verbleib in Deutschland sachgerechter \nbewerkstelligt werden kann, gehört zu den bei der \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \neinzustellenden Aspekten.\n\n60\n\nSeitdem hat sich die Lage in Afghanistan, jedenfalls aber in Kabul, trotz \nfortbestehender beträchtlicher Schwierigkeiten für die Bevölkerung deutlich \nverbessert. Die Regierung Karsai begrüßt die internationale humanitäre Hilfe als \nVoraussetzung und Unterstützung der von ihr verfolgten Aufbauziele. Die \nEinsatzfähigkeit der Hilfsorganisationen ist nicht gefährdet durch militärische \nAuseinandersetzungen, terroristische Anschläge oder kriminelle Übergriffe. Im \nGegenteil ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch insoweit in Kabul im \nAllgemeinen, wenn auch wegen der Stationierung der auswärtigen Truppen der \nISAF, hinlänglich gegeben (AA Lagebericht vom 2.12.2002; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe vom 6.12.2002; European Commission vom September/Oktober \n2002 S. 27 f.). Anzeichen dafür, dass die ISAF in näherer Zukunft abgezogen werden \nkönnte, bevor die erst am Anfang stehende Aufstellung handlungsfähiger nationaler \nSicherheitskräfte und die Entwicklung wirksamer ziviler Strukturen einen zur \nVermeidung des vollständigen Scheiterns der derzeitigen \nStabilisierungsbemühungen erforderlichen Mindeststandard erreicht haben wird, gibt \nes nicht. Die finanzielle Ausstattung der Hilfsorganisationen ist, gemessen am \nüberaus großen Bedarf, knapp, sodass für die von humanitärer Hilfe abhängigen \nTeile der Bevölkerung lediglich eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau erbracht \nwird. Jedoch ist selbst in abgelegenen ländlichen Bereichen ein Zusammenbruch der \nHilfeleistungen mit der Folge einer gravierenden Unterversorgung und einer \nverbreiteten Hungersnot ausgeblieben (UNHCR an VG Schleswig vom 15.07.2002; \nDanesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die \nZahl der aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge die \nErwartungen und Vorbereitungen vor allem auch des UNHCR, der die Rückkehr \nunterstützend begleitet, bei weitem übertroffen hat. Nach Schätzungen sollen 2002 \nweit mehr als 1,5 Mio. Menschen insbesondere aus Pakistan und Iran nach \nAfghanistan zurückgekehrt sein, von denen sich mehrere hunderttausend nach Kabul \nbegeben haben und dort auf Hilfe angewiesen sind (AA Lagebericht vom 2.12.2002). \nFür 2003 wird mit der freiwilligen Rückkehr von weiteren mehreren hunderttausend \nAfghanen gerechnet. Von akuter Nahrungsmittelknappheit für die Rückkehrer, die die \nvorhandenen Ressourcen der humanitären und sozialen Infrastruktur zusätzlich stark \nbeanspruchen, wird nicht berichtet; auch das Auftreten von Mangelernährung wird für \nKabul - anders als für einige ländliche Gebiete - nicht bestätigt (AA Lagebericht vom \n2.12.2002 und Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002; Glatzer an VG Hamburg vom \n22.08.2002). Eine in größerem Umfang stattfindende Umkehrung der \nFlüchtlingsbewegungen, die sich in der Vergangenheit bei krisenhaften Zuspitzungen \nin Afghanistan mit dem Auftreten großer Flüchtlingsströme vor allem nach Pakistan \nund Iran ereignet haben und die auf ein mit dem Fehlen des für ein Überleben \nNotwendigsten einhergehendes breites Scheitern der Rückkehrwilligen schließen \nlassen könnten, sind nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Die \nUnterbringungsmöglichkeiten in Kabul sind für Rückkehrer wegen der \nUnbewohnbarkeit vieler Häuser, dem massenhaften Zuzug von Menschen und der \nNachfrage durch die Vielzahl der finanziell bei weiterem leistungsfähigeren \nHilfsorganisationen und deren Mitarbeiter stark eingeschränkt (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe vom 6.12.2002; Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Indessen \nbereitete der UNHCR zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit \nexistenzgefährdenden Auswirkungen bereits 2002 die Errichtung von \nNotunterkünften vor (AA Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002); auch ist nicht berichtet \nworden, dass der Mangel an angemessenen Unterkünften in Kabul zu \nlebensbedrohlichen Zuständen für größere Teile der Bevölkerung geführt hat. Es ist \ndaher nicht festzustellen, dass wegen des Fehlens auch nur notdürftigen Wohnraums \neine Vielzahl von Menschen in Kabul schutzlos der Witterung ausgesetzt wäre und \ndeshalb Gefahren für Leib und Leben zu gewärtigen hätte.\n\n61\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Lebensbedingungen für Hindus hinter denen für \ndie sonstige Bevölkerung zurückbleiben, sind dem Erkenntnismaterial nicht zu \nentnehmen. Die aus der geringen Anzahl von Hindus in Afghanistan herrührende \n- vorstehend angesprochene - Unsicherheit hinsichtlich der Lebensgrundlagen \nbezieht sich nicht auf die Inanspruchnahme humanitärer Hilfe oder das Vorenthalten \nsonstiger für die Befriedigung der grundlegenden Lebensbedürfnisse unerlässlichen \nMöglichkeiten. Dass die traditionell überkommenen gesellschaftlichen Ressentiments \ngegen Hindus sich insofern entscheidend zu deren Nachteil auswirken, ist nicht \nanzunehmen, weil die internationalen Hilfsorganisationen maßgeblichen Einfluss auf \ndie Erbringung der von ihnen finanzierten Hilfeleistungen haben. Außerdem finden \nHindus in Kabul bei der sich derzeit abzeichnenden gesellschaftlichen und \nwirtschaftlichen Ausrichtung des Landes aufgrund ihrer früher typischerweise im \nstädtischen Geschäftsleben ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vergleichsweise \ngünstige Chancen dafür vor, zur Deckung ihres Lebensunterhalts aus eigener Kraft \nbeizutragen. \n\n62\n\nDie vorstehende Bewertung der allgemeinen Lebensverhältnisse von nach Kabul \nzurückkehrenden Hindus stimmt mit derjenigen überein, die das Hamburgische \nOberverwaltungsgericht -\n\n63\n\nUrteil vom 22. November 2002 - 1 Bf \n154/02.A -\n\n64\n\nvertritt. Anders lautende obergerichtliche Einschätzungen der aktuellen \nVerhältnisse sind nicht bekannt geworden. \n\n65\n\nSonstige Umstände, die bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente für eine \nzugespitzte - extreme - Gefährdungslage des Klägers sprechen könnten, der aus \nverfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 53 Abs. 6 AuslG zu begegnen wäre, sind nicht geltend gemacht und auch nicht \nersichtlich. \n\n66\n\nGegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat der Kläger \nnichts eingewandt und sind auch keine Bedenken zu erheben. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n68\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/20-a-4329-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/20-a-4329-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293462","retrieved":"2026-07-09 03:14:44.084767+00:00"}}