{"status":"available","doknr":"OLD293461","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.20A4270.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"20 A 4270/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie 1960 in Kabul geborene Klägerin entstammt einer Hindufamilie und ist \nafghanische Staatsangehörige. Im Dezember 1995 beantragte sie, als \nAsylberechtigte anerkannt zu werden. In schriftlichen Ausführungen und in der \nAnhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nschilderte sie im Einzelnen schwere Übergriffe, die sie persönlich sowie ihre \nAngehörigen und das Eigentum der Familie betrafen und die sich in den Jahren \n1984, 1990 und 1995 ereigneten. Bei dem letzten Übergriff habe ihr Vater schwere \nVerletzungen erlitten, an denen er gestorben sei. Ein Onkel habe sich dann um sie \nund ihre Familie gekümmert. Zunächst sei ein Bruder nach Jalalabad geschickt \nworden, von dessen weiterem Schicksal sie nichts wisse. Sie sei mit den weiteren \nFamilienangehörigen ebenfalls nach Jalalabad - erst in einen Hindutempel und \nspäter zu einem Freund des Onkels - gegangen. Sie sei dann nach Pakistan \ngeschickt worden und von dort nach Deutschland gereist. Als Hindu habe sie in \nAfghanistan überhaupt keine Rechte und könne ihre Religion nicht ausüben. Sie sei \nbereits verschiedentlich aufgefordert worden, zum muslimischen Glauben \nüberzutreten. Auch als Frau habe sie keine Rechte und könne keine Arbeit \naufnehmen. \n\n3\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. Juni 1996 den Asylantrag der \nKlägerin ab; gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen, und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach \nAfghanistan zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde der Klägerin am 21. Juni 1996 \nzugestellt. \n\n4\n\nAm 1. Juli 1996 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 13. Juni 1996 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen. \n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden \nBescheides verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach \nZustellung des Urteils am 10. September 1997 hat der Beteiligte am 22. September \n1997 beantragt, die Berufung zuzulassen. Diesem Begehren hat der Senat durch \nBeschluss vom 8. Februar 1999 entsprochen. Nach Zustellung am 11. Februar 1999 \nhat der Beteiligte am 19. Februar 1999 beantragt,\n\n9\n\ndas angefochtenen Urteil aufzuheben und die \nKlage abzuweisen,\n\n10\n\nund zur Begründung auf das Antragsvorbringen verwiesen, nach dem das \nVerwaltungsgericht unzutreffenderweise von einer Staatlichkeit in Afghanistan \nausgegangen sei.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie führt aus: Nachdem die ganz überwiegende Zahl der Hindus aus Afghanistan \ngeflohen oder Opfer der kriegerischen Auseinandersetzung geworden sei, lebten nur \nnoch etwa 1200 Hindus in Afghanistan. Es sei nicht abzusehen, dass die Hindus an \nder künftigen Regierung in Afghanistan beteiligt würden. Für sie als allein stehende \nFrau hinduistischen Glaubens gebe es keine Möglichkeit zu einem geordneten und \nsicheren Leben in Afghanistan. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie zulässige Berufung des Beteiligten ist begründet; die Klage hat insgesamt \nkeinen Erfolg.\n\n17\n\nSoweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte, Art. 16 a GG, sowie \ndie Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt \nsind, ist die Klage unbegründet, weil sie nicht politisch Verfolgte ist. Das deshalb zur \nEntscheidung stehende nachrangige Begehren, die Beklagte zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu verpflichten, ist unbegründet, weil für \ndie Klägerin keine der dort genannten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den \nWortlaut der Norm überschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus \nverfassungsrechtlichen Gründen zu erwägen ist, wegen Fehlens einer hierfür \nvorauszusetzenden extremen Gefahrenlage ausscheidet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Schutz als politisch Verfolgte. Politisch \nVerfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung \noder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November \n1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, und vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315.\n\n20\n\nDerartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr \ndes Betreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare \nZeit drohen. Im Falle der Klägerin muss sich die Feststellung drohender politischer \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte \nherabgestufte Prognosemaßstab, \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, \n\n22\n\nkommt ihr nicht zugute, denn sie hat Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Die \nvon ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise hatten ihren Ursprung in den \nallgemeinen, durch den seinerzeitigen Bürgerkrieg geprägten und jeder Ordnung \nentbehrenden Verhältnissen und nicht in erlittenen oder unmittelbar drohenden \nasylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen.\n\n23\n\nDem Vorbringen der Klägerin ist eine Vorverfolgung ungeachtet sonstiger \nBedenken schon deshalb nicht zu entnehmen, weil den geschilderten, sie \nbetreffenden und den Grund für das Verlassen Afghanistans darstellenden \nGeschehnissen der Charakter der politischen Verfolgung fehlt; hinter ihnen stand \nnämlich weder ein Staat noch eine Organisation mit staatsähnlicher \nHerrschaftsgewalt. \n\n24\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss \nvom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333, sowie \nKammerbeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 \nund 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 \n(45).\n\n25\n\nDie Situation in Afghanistan und speziell in Kabul war jedenfalls bis über den \nZeitpunkt der Ausreise der Klägerin hinaus von Kämpfen verschiedener \nGruppierungen geprägt, von denen es keiner gelang, eine auch nur gewisse \nStabilität ihrer Macht und ihres Einflusses zu erlangen. Nach dem Ende des Abzugs \nder sowjetischen Truppen Anfang 1989 konnte sich das kommunistische Regime \nunter Najibullah zunächst noch in Kabul halten, weil die gegnerischen Mujahedin-\nGruppen vor allem wegen ethnischer, politischer und religiöser Unterschiede und \nDifferenzen in sich zerstritten waren und eine einheitliche politische und militärische \nFührung nicht zustande brachten. Die kommunistische Regierung brach 1992 \nzusammen, wurde aber durch keine Herrschaftsmacht ersetzt, die als staatlich oder \nzumindest staatsähnlich betrachtet werden kann. Das hat der Senat wiederholt \nfestgestellt und dazu etwa im Urteil vom 29. Oktober 1998 - 20 A 7319/95.A - in \nAuswertung von auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen \nausgeführt: \n\n26\n\nEin nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von \nmehreren Mujahedin-Führern getragener \nÜbergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen \nvorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere \nMujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige \npashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab \n(AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und \n23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt \nvom September 1992; Ermacora in: Interim report on \nthe situation of human rights... vom 17.11.1992). Es \ngelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven \nEinfluss auf die weitere Entwicklung der \nMachtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst \nals durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder \nauch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die \nPolarisierung nahm, nachdem der frühere \ngemeinsame Feind, die \"gottlosen\" Kommunisten, \nweggefallen war, zu; die gegenläufigen \nMachtbestrebungen verhinderten jede \naussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung \nder Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz \ndes kommunistischen Regimes zusammen; \nallgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose \nErschießungen, Ermordungen, Folterungen, \nEntführungen und Plünderungen waren an der \nTagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach \nwechselnden militärischen Erfolgen bzw. \nNiederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von \nmehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne \nRegierungseinrichtungen an sich brachten; das \nübrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen \nKommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom \n25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; \nErmacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the \nsituation of human rights... vom 18.2.1993). Diese \ngehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen \nMujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils \nfür sich - autonom - und völlig wahllos sowie \nwillkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich \n(ai Afghanistan - Die politische Krise und die \nFlüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom \n18.2.1993 und in: Interim report on the situation of \nhuman rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag \nweiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. \nVerhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und \nAbkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter \nBeteiligung aller oder doch der wichtigsten \nKontrahenten blieben ohne durchgreifendes \nErgebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit \nunterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und \nwechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen \ndie rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen \nwechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen \nOpportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage \nzeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, \npolitischen oder sonstigen Interessen mit taktischer \nZielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht \nAfghanistan vom 25.11.1993; ai vom September \n1993; Ermacora in: Final report on the situation of \nhuman rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, \n18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren \njeweiligen regionalen Einflussbereich zu festigen. \nKabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für \ndessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war \nOrt zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere \nLandesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von \nKhan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten \nsich vergleichsweise \"stabile\" Regionen heraus, was \naber am maßgebenden Einfluss der lokalen \nKommandanten nichts änderte. Die einzelnen \nbewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. \nKeine der führenden Personen verkörperte einen \nMachtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der \nBevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte \nAfghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; \nErmacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; \nDanesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der \npolitischen, ideologischen oder religiösen \nGrundlagen versöhnten und verfeindeten sich die \neinzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur \nErlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die \nMacht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss \nauf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in \nmehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der \nKontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten \nstanden und vielfach bloße für den Augenblick \ngegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG \nGießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom \n19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der \nMenschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar \n1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 \ngriffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die \nAuseinandersetzung in Afghanistan ein - eine \nfundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung \nvon \"Koranschülern\", deren Ziel es ist, ganz \nAfghanistan zu erobern, zu einigen und einen \nradikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die \nTaliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung \nin kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den \nSüdwesten des Landes und drangen bis vor Kabul \nvor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von \nÜberläufern aus den Mujahedin-Gruppen auf. In den \nvon ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur \nVerbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, \ninsbesondere zur Sicherung der Handelswege, \ngegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne \nindessen die militärische Bedeutung der lokalen \nKommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese \nschlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final \nreport on the situation of human rights... vom \n20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; \nAA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der \nGegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Alle \nmaßgebenden Gruppierungen gingen von der \nfortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März \n1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/ \nMassud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der \nübrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre \nHand bekommen hatten, geschlagen und \nanschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab \nSommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen \nvergeblichen Bemühungen um eine \nVerhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den \nTaliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat \neinzunehmen. Im April 1996 kontrollierten sie etwa \ndie Hälfte des afghanischen Territoriums, Rabbani, \nder von Russland, Indien und dem Iran unterstützt \nwurde, mit fünf zentralen Provinzen weniger als ein \nViertel des Landes, Dostum die nördlichen \nLandesteile. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und \nRabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, \neine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden \nTaliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten \ndrangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach \nheftigen Kämpfen rückten sie am 27. September \n1996 in Kabul ein.\n\n27\n\nDie aufgrund dieser Verhältnisse etwa im Urteil des Senats vom 16. November \n1995 - 20 A 3402/91.A - (S. 31 ff.) für den Zeitraum, in dem die Klägerin ausreiste, \ngezogene Schlussfolgerung, dass nicht nur - was in der Sache nicht zu bezweifeln \nist - keine zentrale staatliche Herrschaftsmacht existiert habe, sondern sich auch \nkeine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet, als das hier \nKabul in den Blick zu nehmen ist, effektiv durchgesetzt und etabliert habe, hat auch \nunter Berücksichtigung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes \nvom 10. August 2000 (a.a.O.) Geltung und wird hier in Bezug genommen. Denn der \nSenat hat weder - wie in jenem Beschluss beanstandet - den Aspekt mangelnder \ndauerhaft verfestigter Gebietsherrschaft nach außen trotz länger unverändert \nandauernder Machtverhältnisse zum Tragen gebracht noch eine Aufgabe der Absicht \nverlangt, mit militärischen Mitteln den Gegner zu vernichten und um die Macht im \ngesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen; sondern er hat sich auf die Agonie des \nBürgerkriegs mit der Tendenz eines Kampfes aller gegen alle gestützt und hat auf \ndie schon im Ansatz fehlende Ausrichtung der beteiligten Gruppen dahin verwiesen, \nüber pure Unterwerfung hinaus eine (Friedens-)Ordnung zu schaffen. \n\n28\n\nDas Vorbringen der Klägerin ist mit der getroffenen Feststellung zum Fehlen \njeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch \nnehmender Herrschaftsgewalt ohne weiteres vereinbar. Es wird insbesondere nicht \ndeutlich, dass die als Anlass für das Verlassen Afghanistans angeführten \nschwerwiegenden Beeinträchtigungen auf eine mit staatlicher Macht ausgestattete \nInstanz zurückzuführen wären oder dass gerade ihr der Schutz einer tatsächlich \nbestehenden Ordnungsmacht verwehrt worden wäre, der bei anderen Teilen der \nBevölkerung effektiv eingesetzt worden sei. Insoweit ist einzustellen, dass die \nHindus, zu denen die Klägerin zählt, allgemein als begütert galten (AA an VG \nWiesbaden vom 4.10.1994) und daher bei mangelnder eigener Wehrhaftigkeit sowie \nfehlender Ordnungsmacht, also bei Möglichkeit und Straflosigkeit der Begehung für \ndie Täter lohnender Verletzungshandlungen, nachvollziehbar bevorzugt als Opfer \nvon Übergriffen ausgewählt wurden.\n\n29\n\nDie wegen demnach fehlender Vorverfolgung erforderliche beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ist nicht gegeben. \nDabei mag dahinstehen, ob das schon deshalb der Fall ist, weil auch gegenwärtig \nund selbst für den Raum Kabul, aus dem die Klägerin stammt und wo sie bis kurz vor \nihrer Ausreise aus Afghanistan lebte und der für eine Rückkehr in Betracht zu ziehen \nist, das Bestehen einer staatlichen oder quasi-staatlichen Macht zu verneinen wäre. \nEs ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in Anknüpfung an \nasylerhebliche Umstände gezielten Übergriffen von asylerheblichem Gewicht \nausgesetzt sein könnte.\n\n30\n\nSpezielle, gerade und ausschließlich auf ihre Person bezogene \nAnknüpfungspunkte für besorgte Übergriffe hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Als \nAnknüpfungspunkt ist daher allein die Zugehörigkeit der Klägerin zu den Hindus zu \nbetrachten, die sie bereits im Zusammenhang mit den für die Zeit vor der Ausreise \ngeltend gemachten Beeinträchtigungen hervorgehoben hat. In der Beurteilung kann \nes nicht schon damit sein Bewenden haben, dass aus jüngster Zeit keine Verfolgung \nvon Hindus bekannt geworden ist (Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Zwar \nist davon auszugehen, dass aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse in \nAfghanistan seit etwa eineinhalb Jahren eine nachhaltig verbesserte \nInformationslage gegeben ist, bei der schwerwiegende Übergriffe schwerlich \nunbekannt und/oder von den Medien und Auskunftsstellen unbeachtet geblieben \nwären. Jedoch ist zum einen - und vor allem - die Zahl der noch oder wieder in \nAfghanistan lebenden Hindus zu gering, um allein aus dem Fehlen von \nReferenzfällen sichere Schlüsse ziehen zu können; zum anderen ist die Zeit seit dem \nEnde des Taliban-Regimes so kurz und sind die Verhältnisse noch so im Fluss, dass \neine verlässliche Beurteilung auf Entwicklungen Bedacht nehmen muss, für die die \nGrundlagen gegeben sind, die sich jedoch noch nicht voll entfaltet haben. Die \nSituation der Hindus muss daher auch unter dem Blickwinkel der Behandlung dieser \nPersonengruppe unter den verschiedenen politischen und machtmäßigen \nGegebenheiten der Vergangenheit gesehen werden, soweit mit der Herausbildung \nvergleichbarer Strukturen zu rechnen ist. Insofern hat der Senat - wieder in \nAuswertung von Erkenntnisquellen, die auch in das vorliegende Verfahren eingeführt \nworden sind - im Urteil vom 28. Mai 1998 - 20 A 7317/95.A - festgestellt:\n\n31\n\nDabei ist davon auszugehen, dass die Zahl der \nbeim Zusammenbruch des Regimes Najibullah in \nAfghanistan lebenden Hindus sich auf etwa \n50.000 Menschen belief (AA an VG Wiesbaden vom \n4.10.1994; Danesch an VG Gießen vom 8.4.1997). \nDie Hindus lebten vornehmlich in Kabul und einigen \nanderen größeren Städten und waren beruflich in \nerster Linie als Kaufleute, u.a. als Händler und \nGeldwechsler, tätig. Als relativ kleine religiöse \nMinderheit in einer traditionsverhafteten islamischen \nGesellschaft profitierten sie von den Programmen \nder \"kommunistischen\" Regierungen seit Ende der \n70er Jahre sowohl gesellschaftlich als auch \nwirtschaftlich erheblich (Danesch an VG Schleswig \nvom 8.5.1996). Unmittelbar nach dem Machtwechsel \nim April 1992 waren Hindus vielfach Opfer brutaler \nÜbergriffe auf ihre körperliche Integrität und ihr Hab \nund Gut. Die Besorgnis wurde laut, die Vorfälle seien \nreligiös motiviert (ai, Afghanistan - Neue Formen der \nGewalt... vom September 1992). Der UN-Beobachter \nErmacora berichtete von ihm zugegangenen \nInformationen über die Tötung zahlreicher Hindus, \nGeiselnahmen zum Zwecke der \nLösegelderpressung, Vergewaltigung von Frauen, \nBeschlagnahme von Häusern und sonstigem \nEigentum und von der Zerstörung von Häusern und \nTempeln (18.2.1993). Etwa die Hälfte der \nhinduistischen Bevölkerung habe Afghanistan in \nRichtung Indien verlassen, weil sie sich als Nicht-\nMoslems verfolgt fühle. Im anschließenden Bericht \n(16.11.1993) bestätigte Ermacora die Flucht des \nüberwiegenden Teils der Hindus aus Kabul schon für \ndas Jahr 1992, führte die Flucht aber auf das \ngenerelle Fehlen von Sicherheit und Ordnung zurück \nund sah sogar Anzeichen für die Absicht von Hindus, \nnach Afghanistan zurückzukehren. Seine \nEinschätzung zu den Fluchtursachen gab er in der \nFolgezeit nicht auf (Bericht vom 8.11.1994). Das \nAuswärtige Amt (an VG Wiesbaden vom 4.10.1994, \nan VG München vom 17.1.1994) stellte als Ursache \nfür die Flucht der Hindus durchgängig heraus, dass \nsie weithin als wohlhabend galten und deshalb \nvornehmlich bei Plünderungen Opfer des \nallgemeinen Mangels an öffentlicher Sicherheit \nwurden. Anzeichen für eine Verfolgung aus \nreligiösen Gründen sah das Auswärtige Amt \nhingegen nicht (Lageberichte vom 2.11.1995, \n21.2.1995), wobei es von einer insoweit \nbestehenden allgemeinen Auffassung ausging (an \nVG Schleswig vom 10.6.1996). Dies stimmt mit der \nEinschätzung des Deutschen Orient-Institutes (an \nVG Hannover vom 12.6.1995) überein. Danesch \nbestätigt, dass die Flucht der ganz überwiegenden \nZahl der in Afghanistan lebenden Hindus schon unter \nden Mujahedin stattgefunden hat, nimmt hingegen \nan, dass die Mujahedin die systematische \nVerfolgung und Vertreibung der Hindus gerade in \nihrer Eigenschaft als religiöse Minderheit betrieben \nhaben (an Hess. VGH vom 5.4.1997, vor dem VG \nKöln am 17.9.1996, an VG Schleswig vom 8.5.1996). \n\n32\n\nUnabhängig davon, dass nach anderer \nDarstellung (Arendt-Rojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht \nvom Februar 1997) ein Hindu-Tempel im September \n1996 vor der Einnahme Kabuls durch die Taliban \nsogar von der \"Regierung\" geschützt wurde, fehlt es \nan überzeugenden Anhaltspunkten dafür, dass die \ndie Flucht der Hindus auslösenden und von den \nMujahedin zu verantwortenden Ereignisse vor allem \nder Jahre 1992/93 Aufschluss geben über den \ngegenwärtigen Standpunkt der Taliban in Bezug auf \ndas Leben von Hindus in Afghanistan; insbesondere \nliegen keine greifbaren Tatsachen vor, die eine \n- zumal hohe - Wahrscheinlichkeit begründeten, \nHindus seien schutzlos dem Zugriff einer religiös \nfanatisierten Bevölkerung preisgegeben. Die Taliban \nbeanspruchen das Gewaltmonopol in dem von ihnen \nbeherrschten Gebiet strikt für sich und haben die \nallgemeine Sicherheitslage der Bevölkerung - auf \nKosten der individuellen Freiheiten - erheblich \nverbessert; kriminelle Übergriffe wie Plünderungen, \nGeiselnahmen und Vergewaltigungen werden nur \nvereinzelt berichtet. Die materielle Situation der \nHindus, auch derjenigen, die aus dem Ausland \nzurückkehren, dürfte keinen Anreiz für Übergriffe \nmehr bieten. Die eingetretene Beruhigung der Lage \nfindet ihre Bestätigung darin, dass nach Angaben \ndes Auswärtigen Amtes (an VG Gießen vom \n19.3.1997) geschätzt noch etwa 3000 bis 5000 \nHindus und nach einem Bericht des UNHCR (vom \n23.12.1997) noch etwa 500 hinduistische Familien in \nAfghanistan, hauptsächlich in Kabul, leben. Auch \nwenn dies in erster Linie darauf beruht, dass den \nVerbliebenen die Mittel zur Flucht gefehlt haben bzw. \nfehlen, spricht dies in Übereinstimmung mit dem \nAuswärtigen Amt (an VG Koblenz vom 24.2.1998) \nund dem UNHCR (an VG Gießen vom 23.12.1997) \ndeutlich gegen die Annahme, Hindus würden \nsystematisch mit Verfolgungsmaßnahmen \nüberzogen. Selbst wenn man die Zahl der in Kabul \nverbliebenen Hindus noch deutlich niedriger ansetzt \n(Danesch an Hess. VGH vom 5.4.1997), wird \ndadurch die beachtliche Wahrscheinlichkeit des \nWiederauflebens der unter den Mujahedin verübten \nRepressalien nicht belegt. Hochrangige Vertreter der \nTaliban haben wiederholt beteuert, Hindus - und \nandere Nicht-Moslems - könnten in ihrem \nMachtbereich ungestört leben und ihre Religion \nausüben (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997; Paik \nvom 20.2.1997; Deutsches Orient-Institut an VG \nGießen vom 29.9.1997). Zweifel daran, dass diese \nErklärungen die wirkliche Einstellung der Taliban \nzutreffend wiedergeben, sind angesichts ihrer \nvielfältigen sonstigen Verlautbarungen einerseits und \nihrer Taten andererseits nicht ausgeschlossen, \nobwohl sogar von der Rückkehr vieler Hindus nach \nAfghanistan die Rede ist und zum Teil ein insgesamt \neher positives Bild gezeichnet wird (Deutsches \nOrient-Institut an VG Gießen vom 29.9.1997, an \nHess. VGH vom 18.9.1997). Denn die Befolgung des \nislamischen Rechts in der spezifischen \nInterpretation, die es durch die Taliban erfährt, wird \nvon den Taliban kompromisslos eingefordert. \nIndessen haben die von Danesch (an VG Gießen \nvom 8.4.1997, an Hess. VGH vom 5.4.1997) \nberichteten tief verwurzelten Ressentiments, \naufgrund deren Hindus als Feinde des zu \nerrichtenden Gottesstaates betrachtet würden, \ndenen keine Existenzberechtigung zugebilligt werde, \nbislang im Taliban-Gebiet keinen Ausdruck etwa in \nForm anti-hinduistischer Proklamationen oder \nAusschreitungen oder Repressalien gefunden. \nTatsache ist gerade, dass Hindus seit historischer \nZeit als kleine Minderheit inmitten einer islamischen \nBevölkerung in Afghanistan leben. Auch wenn \nwegen des Bürgerkriegs - besonders aus der Sicht \nder Taliban - religiöse Unterschiede deutlich an \nBedeutung gewonnen haben, hat dies nicht zur \nKonsequenz, dass Hindus deshalb aus \nGlaubensgründen nicht mehr geduldet würden \n(Prof. Heine an VG Gießen vom 16.4.1997). Deshalb \nbietet sich auch keine annähernd verlässliche \nGrundlage für die Erwägung, die Taliban verfolgten \ndas Ziel der \"religiösen Säuberung\" des Landes von \nden Hindus.\n\n33\n\nDie weitere Entwicklung zur Zeit der Taliban gibt kein durchgreifend anderes Bild \nfür die wenigen (UNHCR vom April 2001; European Union vom 13.06.2001: in Kabul \nnur noch vier) in Afghanistan verbliebenen Hindu-Familien. Im Gegensatz zu \nanderen, meist mit bestimmter Ethnie zusammengehenden religiösen Minderheiten \nstellten die Hindus keinen Machtfaktor in umkämpften Gebieten dar, sodass dieser \nAnknüpfungspunkt für eventuelle Übergriffe von Seiten der Taliban entfiel. Religiös \nbegründete Repressionen gegen Hindus sind weiterhin nicht bekannt geworden (AA \nLagebericht vom 9.05.2001). Zwar mussten sich Hindus durch ein gelbes Stück Stoff \nals Nichtmuslime kenntlich machen (UNHCR vom April 2001), damit Muslime ihnen \ngegenüber gebührend Abstand halten konnten; eine solche Vorgabe ist zweifellos als \ngewichtiges Indiz für eine Ausgrenzung anzusehen. Konkrete, möglicherweise \nasylerhebliche Schwere aufweisende Maßnahmen in Anknüpfung an die \nKennzeichnung sind jedoch nicht bekannt geworden; vielmehr wird diese \nAnforderung sogar als auf einer Abmachung zwischen den Taliban und religiösen \nFührern beruhend bezeichnet, die dazu diene, Hindus vor Übergriffen der \nReligionspolizei wegen nicht den Vorschriften entsprechender Erscheinung und etwa \nvor dem Zwang zum Moscheebesuch zu schützen (European Union vom \n13.06.2001). Soweit berichtet wird, dass Kinder der Hindus von öffentlichen Schulen \nund Universitäten ausgeschlossen wurden (UNHCR vom April 2001), ist das das \nTaliban-Regime prägende und das gesamte öffentliche Leben bestimmende \nislamistische Element zu berücksichtigen, das anderenfalls auch hinduistische Kinder \neiner entsprechenden Indoktrination ausgesetzt hätte. Es spricht auch nichts dafür, \ndass Hindus die Religionsausübung über das nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts - \n\n34\n\nBeschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, \n962/86 -, BVerfGE 76, 143 -\n\n35\n\nnoch asylrechtlich unerhebliche Maß hinaus beschnitten wurde; ihnen war die \nNutzung und Erhaltung bestehender Tempel erlaubt (European Union vom \n13.06.2001). Schwierigkeiten ergaben sich vor allem daraus, dass die Gruppe der \nHindus infolge der Abwanderung zahlreicher Familien in den Jahren nach dem \nZusammenbruch des kommunistischen Regimes - es verblieben letztlich nur die \nArmen aus der früher vor allem als Händler und in Geldgeschäften tätigen \nBevölkerungsgruppe (AA Lagebericht vom 27.07.2000) - nicht mehr die \nMindestgröße hatte, die für den Halt und Schutz einer Minderheit erforderlich ist \n(Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001).\n\n36\n\nNach dem Ende des Taliban-Regimes und der Einsetzung einer provisorischen \nRegierung im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn \nim November/Dezember 2001 (AA Ad-hoc-Berichte vom 16.11.2001 und 10.01.2002; \nDanesch an VG Schleswig vom 16.11.2001) sowie nach Abhaltung einer großen \nRatsversammlung (Loya Jirga) und Stationierung einer internationalen Schutztruppe \n(ISAF) wird die Sicherheitslage in Kabul als vergleichsweise zufriedenstellend, \njedoch fragil bezeichnet (AA Lagebericht vom 2.12.2002) bzw. davon gesprochen, \ndass in Kabul - wenn auch nicht bis in die Randbereiche hinein - eine übergreifende \nOrdnung durchgesetzt wird (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Zu den \nHindus wird über die oben schon angesprochene Aussage hinaus, dass Verfolgung \nin jüngster Zeit nicht bekannt geworden sei, darauf hingewiesen, dass sie sich in \nKabul praktisch nicht zu erkennen geben (AA Lagebericht vom 2.12.2002) und dass \nihnen - als an den Kämpfen und Massakern der vergangenen Jahre nicht beteiligt - \nheute nichts vorzuwerfen sei und für sie nur die Diskriminierung festzustellen sei, der \nsie innerhalb der afghanischen Gesellschaft seit Jahrhunderten ausgesetzt gewesen \nseien (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dass diese Diskriminierung Akte \nvon asylerheblichem Gewicht einschließt, ist nicht anzunehmen, da Danesch \nzugleich eine Verfolgung ausdrücklich verneint und es den Hindus in der weiter \nzurückliegenden Vergangenheit trotz der Diskriminierung gelungen ist, sich im \nWirtschaftsbereich zu etablieren - sie galten insbesondere in Geldangelegenheiten \nals zuverlässig (Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001) - und sich zu einer als \nwohlhabend eingeschätzten Bevölkerungsgruppe zu entwickeln. Das traditionelle \nVerhältnis zwischen der hinduistischen Minderheit in Afghanistan und der \nmuslimischen Bevölkerungsmehrheit ist gerade nicht durch gewalttätige \nUnterdrückung der Hindus oder auf Vertreibung angelegte Pogrome oder sonstige \nsystematische Verfolgungen gekennzeichnet (Glatzer an VG Hamburg vom \n7.07.2001). Afghanistan ist eindeutig islamisch geprägt und insofern ist auch nach \nVerlautbarungen aus der Übergangsregierung ein grundlegender Wechsel nicht \nabzusehen (AA Lagebericht vom 2.12.2002); das schließt aber Toleranz gegenüber \nreligiösen Minderheiten einschließlich der Hindus und einen Freiraum für diese nicht \naus, sodass es Stimmen gibt, die deren Lage als allgemein gut bezeichnen \n(European Commission vom September/Oktober 2002 S. 51 f).\n\n37\n\nAus dem Gesamtbild ist nicht auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der \npolitischen Verfolgung von Hindus im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu \nschließen. Obwohl die derzeitige Lage nachhaltig von der Anwesenheit der ISAF und \ndamit ausländischen Interessen beeinflusst wird, die wiederum Veränderungen \nwegen sonstiger aktueller internationaler Konflikte - etwa um den Irak - unterliegen \nkönnen, ist eine Wiederholung der Zustände, die in den Jahren des Bürgerkriegs in \nKabul für Hindus geherrscht haben, nicht abzusehen. Eine hinreichende Dichte von \nÜbergriffen mit asylerheblicher Intensität, wie sie zur Zeit der Ausreise der Klägerin \ngegeben gewesen sein mag, erscheint, da von der Annahme eines Überfälle \nlohnenden wirtschaftlichen Status der Hindus kaum mehr auszugehen ist, selbst für \nden Fall nicht wahrscheinlich, dass es zum Entfallen der gegenwärtig konstatierten \nrelativen Ordnung kommen sollte. In einem solchen Fall dürfte es im Übrigen auch \nwieder - wie jedenfalls in der Zeit bis über die Mitte der 90er-Jahre hinaus - an einer \nstaatlichen und quasi-staatlichen Macht fehlen, sodass politische Verfolgung schon \ndeshalb ausscheidet und Schutz grundsätzlich nur über § 54 AuslG in Betracht \nkäme. Die Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen \nSystems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die \nschon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen \nund Übergriffe gegen Hindus wie in der Zeit des Kampfes dieser Gruppierungen \ngegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist nicht, jedenfalls \nnicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit begründet. Dagegen \nspricht, dass entscheidender Faktor für die damaligen Übergriffe das Fehlen jeder \nOrdnung war und mit dem Erstarken eines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung \ngewisser Ordnungsvorstellungen durch die Taliban die Sicherheitslage in dieser \nHinsicht auch für die Hindus besser wurde. Wird weiterhin eingestellt, dass die \nTaliban in der Vorstellung von einem islamistischen Gottesstaat eine Extremposition \neingenommen haben, so kann es jedenfalls nicht als auch nur naheliegend \nangesehen werden, dass es durch den maßgeblichen Einfluss von islamistischen \nMujahedin-Gruppierungen auf die afghanische Politik zu einer verfolgungsträchtigen \nLage kommt, die nicht einmal für die Zeit der Taliban festzustellen ist.\n\n38\n\nAuch aus anderen Gründen als der Zugehörigkeit zu den Hindus ist eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für die Klägerin nicht \nfestzustellen.\n\n39\n\nDer insoweit nach den Erkenntnissen aus der Zeit der Taliban zu erwägende \nAspekt der Anforderungen an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten \nund Aussehen, hat gegenwärtig seine Bedeutung verloren. Daher kann auch \ndahinstehen, ob derartige Anforderungen und das darin eingeschlossene Verbot \nabweichenden Verhaltens gegenüber denen, die die zugrunde liegende Einstellung \nnicht teilen und ihr nicht ohne Widerspruch gegen ihre Prägung und innerste \nÜberzeugung folgen können, politische Verfolgung darstellen -\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, a.a.O., \nzur Beschränkung des religiösen Bekenntnisses; \nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, \nInfAuslR 1988, 230 zur Beschränkung bei \nbestimmter sexueller Prägung -\n\n41\n\nund ob zu besorgende Reaktionen auf abweichende Verhaltensweisen etwa \nunter dem Aspekt, dass über den bloßen Ordnungsverstoß hinaus eine tatsächliche \noder vermutete abweichende religiöse, politische oder sonstige Einstellung getroffen \nwerden soll (AA Lagebericht vom 9.05.2001), politische Verfolgung darstellen -\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C \n49.92 -, BVerwGE 92, 278 zur Bestrafung wegen \nVerstoßes gegen Normen, die als solche keine \npolitische Verfolgung ergeben, und vom 15. März \n1988, a.a.O., S. 236 zum Durchgriff auf die \nindividuelle Prägung.\n\n43\n\nVon einschneidender, potentiell asylerheblicher Bedeutung - und daher in diesem \nZusammenhang aufzugreifen - sind die Beschränkungen, denen Frauen unterworfen \nwaren, nämlich vor allem das Verbot der Ausbildung und der beruflichen Betätigung \nsowie die Gebote für das Auftreten außer Haus. Die diesbezüglichen Regelungen \nder Taliban sind formal außer Kraft (AA Lagebericht vom 2.12.2002), sodass \nRückkehrerinnen nicht mehr mit einer zwangsweisen Durchsetzung der aus dem \nradikalen Islamverständnis der Taliban und Elementen insbesondere der \npashtunischen Tradition (Trosien in Bundesamt vom 3.05.2001) resultierenden \nOrdnungsvorstellungen konfrontiert sind. Unberührt geblieben ist freilich der \ntraditionelle Verhaltenskodex, der die Handlungs- und Bewegungsfreiheit von Frauen \nstark einschränkt, seine Bedeutung allerdings vor allem außerhalb der Städte \nentfaltet (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Für Kabul wird mitgeteilt, dass Frauen frei \nausgehen, sich ohne Burka zeigen, einen Beruf ausüben sowie öffentliche Ämter \nübernehmen können (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). In der \nÜbergangsregierung nehmen demgemäß auch zwei Frauen Ministerposten ein (AA \nLagebericht vom 2.12.2002), was freilich auf Akzeptanzprobleme stoßen und zu \ndaraus resultierenden Schwierigkeiten führen kann (Glatzer an VG Schleswig vom \n26.08.2002). Festzuhalten ist aber jedenfalls, dass von Seiten der für eine \nStaatlichkeit oder Quasi-Staatlichkeit - und damit für eine als politisch zu \nqualifizierende Verfolgung - in Betracht zu ziehenden Kräfte eine ausgrenzende und \nan das Geschlecht anknüpfende Rechtsbeeinträchtigung nicht zu erkennen ist, was \nnicht zuletzt auch die - freilich ebenfalls auf erheblichen Widerstand in Teilen der \nBevölkerung stoßende - Wiedereröffnung von Schulen für Mädchen zeigt (AA \nLagebericht vom 2.12.2002).\n\n44\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es auch und gerade in dieser Hinsicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu einem Rückfall in die Situation der Taliban-Zeit kommen kann, \nliegen nicht vor. Die Beendigung der Diskriminierung von Frauen ist in dem \nAbschlussdokument der Afghanistan-Konferenz auf dem Petersberg besonders \nhervorgehoben (AA Ad-hoc-Bericht vom 10.01.2002). Dies rechtfertigt zumindest in \neiner die beachtliche Wahrscheinlichkeit gegenteiliger Entwicklungen \nausschließenden Weise die Annahme, dass mit der als Einheit angesehenen, \ninternational begleiteten und geförderten Umsetzung der Konferenzbeschlüsse auch \nein weiteres Zurückdrängen der derzeitigen faktischen Einschränkungen für Frauen \neinhergeht - mag dies auch noch weniger auf einer Änderung des Bewußtseins in \nAfghanistan als auf einer Orientierung an den Erwartungen von Staaten beruhen, \nvon denen das Land derzeit abhängig ist (European Commission vom \nSeptember/Oktober 2002 S. 54). Für ein vollständiges, auch die Entwicklung in der \nLage der Frauen erfassendes Zusammenbrechen des auf der Konferenz erarbeiteten \nKonzepts der Entwicklung Afghanistans spricht jedenfalls derzeit - schon aufgrund \ndes militärischen Engagements ausländischer Staaten im Kabuler Bereich - nichts \nTragfähiges.\n\n45\n\nSonstige möglicherweise relevante Anknüpfungspunkte für im Falle der Rückkehr \nder Klägerin drohende politische Verfolgung sind weder geltend gemacht noch \nersichtlich.\n\n46\n\nEbenso wenig ist festzustellen, dass ein zwingendes Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vorliegt. Anlass zur Erörterung besteht insofern - im \nHinblick auf die klägerseitig befürchtete Wiederholung von Übergriffen der Art, wie \nsie als Anlass für das Verlassen Afghanistans geschildert wurden, sowie im Hinblick \nauf Restriktionen für Frauen - allenfalls für ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher \noder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Da dieses Abschiebungshindernis \njedoch voraussetzt, dass dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung \n- hier also in Afghanistan - eine derartige Misshandlung durch den Staat oder eine \nstaatsähnliche Organisation droht - \n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, BVerwGE 104, 265 -\nkann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit für künftige staatliche oder staatsähnliche Beeinträchtigungen \ndieser Art nicht gegeben ist. \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist ebenfalls nicht zu gewähren. \nNach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr \nvon einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen \nberuht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch \ndes im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, \nindividuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die \nGefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit \ndrohen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1.\nAllerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine \nsolchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich \nselbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei \neiner allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine \"Sperrwirkung\" des \nInhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer \nLeitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen \nGefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so \nextrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \"gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde\" - \n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, a.a.O. -,\n\n50\n\nund gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte \nEinzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird -\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C \n2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -.\n\n52\n\nEine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen \nangelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht der Klägerin bezogen auf die für \nsie maßgeblichen Verhältnisse in Kabul nicht. Für die von der Klägerin befürchtete \nWiederholung schwerwiegender Übergriffe der Art, wie sie sie vor ihrer Ausreise \nerlitten hat, gibt es keine in diesem Sinne spezifischen Gründe. Insbesondere kann \nnicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch tatsächliches oder unterstelltes \neigenes Verhalten oder Verhalten von Angehörigen ihrer Familie, das bis heute \nNachwirkungen zeigen könnte, in das Blickfeld von Angreifern geraten wäre. \n\n53\n\nDie als fluchtauslösend geschilderte und bei einer Rückkehr nach Afghanistan \nerneut befürchtete Gefahrensituation sowie sonstige Gefahren für die Schutzgüter \ndes § 53 Abs. 6 AuslG, die ihr nach Rückkehr drohen könnten, sind solche \nallgemeiner Art im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Das gilt zunächst für die \nGefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie - vorbehaltlich besonderer \nUmstände, für die die Klägerin allerdings Tragfähiges nicht angeführt hat - \ngesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Überfälle bei unzureichendem \npolizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. Die Furcht der Klägerin, gerade als \nHindu in besonderem Maße von der Mangelsituation oder von Übergriffen betroffen \nzu werden, ist ebenfalls nicht individuell begründet. Die Zugehörigkeit zu einem \nreligiösen Bekenntnis ist - neben anderen Anknüpfungspunkten für die Abgrenzung \nvon Bevölkerungsgruppen - ein typischer Ansatz für menschenrechtswidrige \nRepressalien. Opfer wird der Einzelne aus Gründen, die er mit vielen anderen teilt; \ndas Betroffensein hängt zwar von dem persönlichen religiösen Bekenntnis - bzw. der \nentsprechenden Zurechnung aus der Sicht des Verfolgers - ab, erstreckt sich aber, \nwas für eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nausschlaggebend ist, nicht nur auf Einzelne, sondern eine Vielzahl von Personen mit \neinem gleichen Merkmal. Wenngleich die hinduistische Bevölkerungsgruppe in \nAfghanistan gegenwärtig zahlenmäßig klein ist, weil ihre lebenden Mitglieder ganz \nüberwiegend vor Jahren außerhalb des Landes Zuflucht genommen haben, wird \ndadurch der allgemeine Charakter einer spezifisch sie treffenden Gefahrensituation \nnicht aufgehoben. Als Bevölkerungsgruppe sind auch die Frauen, gegebenenfalls \nauch eine Untergruppe der alleinstehenden Frauen anzusehen, sodass auch bei hier \nfestzustellenden zusätzlichen Erschwernissen grundsätzlich die Sperrwirkung \neingreift.\n\n54\n\nDie Gesamtschau aller nach den Umständen des Einzelfalles einzubeziehenden \nGefahren ergibt nicht, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Kabul einer \nextremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird. Die Lebensverhältnisse in \nKabul vor der militärischen Ausschaltung des Taliban-Regimes und vor Einsetzen \nder intensiven internationalen Hilfe zur politischen Stabilisierung sowie zum \nwirtschaftlichen und sozialen Aufbau des Landes hat der Senat im Urteil vom \n16. August 2001 - 20 A 3011/97.A -, auf das die Klägerin mit der Ladung zur \nmündlichen Verhandlung wegen des Standes der Rechtsprechung des Senats \nhingewiesen worden ist, wie folgt bewertet:\n\n55\n\nVon einer Hungersnot, der ein Rückkehrer wie \nder Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer \nfiele, oder einer sonstigen konkreten Gefährdung \nseiner Existenz ist für den Bereich Kabul, der für den \nFall einer Abschiebung allein in den Blick zu nehmen \nist, nicht auszugehen. Die Lage in Afghanistan ist \nwegen allgemeiner Armut - das Land gehört zu den \närmsten Ländern der Welt -, des Fehlens von \nErwerbsmöglichkeiten und unzureichender \nVersorgungseinrichtungen zweifellos auch und \ngerade für Rückkehrer äußerst schwierig. Die \nBevölkerung lebt weitgehend am oder unter dem \nExistenzminimum; die Infrastruktur des Landes ist \nkriegsbedingt weithin zerstört, landwirtschaftlich \nnutzbares Gelände ist großflächig vermint; dazu \nleiden weite Teile Afghanistans derzeit unter der \nschlimmsten Dürre seit Jahrzehnten, die zu \nTrinkwassermangel, dem Ausbrechen von \nKrankheiten, Viehsterben sowie Missernten führt und \nmit deren vollen Auswirkungen erst im laufenden \nJahr gerechnet wird (vgl. zu alldem AA Lagebericht \nvom 9.5.2001; UNHCR von 00.4.2001). Von den \nTaliban und ihren \"Behörden\" wird die Versorgung \nder Bedürftigen nicht sichergestellt (UNHCR von \n00.4.2001; AA an Hess.VGH vom 28.8.1998). \nRückhalt bieten in erster Linie die Familien- und \nStammesstrukturen, wobei teilweise auch \nUnterstützung durch sich im Ausland aufhaltende \nAngehörige erfolgt (Danesch an VGH Baden-\nWürttemberg vom 13.3.1998). Ganz maßgeblich für \ndie Versorgungslage der Bevölkerung ist angesichts \nder mangelnden Leistungsfähigkeit des Landes \nselbst und des fehlenden Engagements der Taliban \nfreilich, dass sich ausländische und afghanische \nHilfsorganisationen namentlich im Machtbereich der \nTaliban seit Jahren und intensiv um die Versorgung \nder Bevölkerung einschließlich rückkehrender \nFlüchtlinge kümmern (AA Lageberichte vom \n9.5.2001, 3.11.1998 und 16.6.1998; UNHCR von \n00.4.2001; Danesch an OVG Koblenz vom 8.9.2000 \nund an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998). \nDer Einsatz der Hilfsorganisationen wird zwar durch \nKonflikte mit den Taliban erschwert, soweit diese \nversuchen, ihre Vorstellungen - etwa über die Rolle \nder Frau in der Öffentlichkeit - auch bei der \nAbwicklung der Hilfsleistungen durchzusetzen, doch \nsind diese Hindernisse überwindbar. So konnte der \nzeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus \nKabul im Sommer 1998, durch den die \nVersorgungslage dort massiv verschlechtert worden \nwar (AA an Hess.VGH vom 28.8.1998), nach einer \nÜbereinkunft mit den Taliban beendet werden; die \nHilfsorganisationen haben ihre Arbeit in Kabul (FR \nvom 23. Dezember 1998, zitiert nach ai-Afghanistan/ \nInfo/Pressespiegel vom Januar 1999), aber auch in \nanderen Teilen des Landes wieder aufgenommen \n(zum erneuten Tätigwerden der UN:NZZ vom \n16.3.1999 und des Internationalen Komitees vom \nRoten Kreuz [IKRK]: Deutsche Welle vom 21.6.1999, \nzitiert nach ai-Afghanistan/ Info/Pressespiegel Juli \n1999). Obwohl Hilfsorganisationen ihre finanzielle \nLage als angespannt bezeichnen (AA an OVG \nKoblenz vom 16.11.2000) und die Resonanz auf \nSpendenaufrufe der UN zur Unterstützung \nAfghanistans schwach ist (UNHCR von 00.4.2001), \nkönnen etwa durch das Welternährungsprogramm \n(WFP) noch 3,8 Millionen Menschen versorgt \nwerden, davon mehr als 400.000 in Kabul und \nMazar-i-Sharif (International Herald Tribune vom \n20.6.2001). Dass aufgrund der jüngsten Missernte \neine zunehmende Zahl von Afghanen auf \ninternationale Hilfe angewiesen sein wird, wird auch \nvon neben den UN tätigen Organisationen \neingestellt. So erhöht insbesondere das IKRK die \nMittel für die Hilfe zugunsten der afghanischen \nBevölkerung wegen der akuten Dürre für das \nlaufende Jahr von 50 auf 60 Millionen Franken, um \ndamit in den nächsten Monaten zusätzlich 600.000 \nweitere Personen zu unterstützen (NZZ vom \n7.6.2001). Nach alldem kann nicht generell davon \nausgegangen werden, dass in ihr Heimatland \nzurückkehrende Afghanen dort - im Sinne der oben \naufgezeigten Voraussetzungen im Rahmen der \nverfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 \nAuslG - dem Hungertod ausgeliefert wären. Dass \neine solche Gefahr nur durch ausländische Hilfe \nabgewandt werden kann, ist jedenfalls solange \nunerheblich, wie - was für Afghanistan festzustellen \nist - das Land im Blickfeld der Weltöffentlichkeit \nsteht. Die Frage zu beantworten, ob die notwendige \nAbhilfe durch einen Verbleib in Deutschland \nsachgerechter bewerkstelligt werden kann, gehört zu \nden bei der Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, \n§ 54 AuslG einzustellenden Aspekten.\n\n56\n\nSeitdem hat sich die Lage in Afghanistan, jedenfalls aber in Kabul, trotz \nfortbestehender beträchtlicher Schwierigkeiten für die Bevölkerung deutlich \nverbessert. Die Regierung Karsai begrüßt die internationale humanitäre Hilfe als \nVoraussetzung und Unterstützung der von ihr verfolgten Aufbauziele. Die \nEinsatzfähigkeit der Hilfsorganisationen ist nicht gefährdet durch militärische \nAuseinandersetzungen, terroristische Anschläge oder kriminelle Übergriffe. Im \nGegenteil ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch insoweit in Kabul im \nAllgemeinen, wenn auch wegen der Stationierung der auswärtigen Truppen der \nISAF, hinlänglich gegeben (AA Lagebericht vom 2.12.2002; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe vom 6.12.2002; European Commission vom September/Oktober \n2002 S. 27 f.). Anzeichen dafür, dass die ISAF in näherer Zukunft abgezogen werden \nkönnte, bevor die erst am Anfang stehende Aufstellung handlungsfähiger nationaler \nSicherheitskräfte und die Entwicklung wirksamer ziviler Strukturen einen zur \nVermeidung des vollständigen Scheiterns der derzeitigen \nStabilisierungsbemühungen erforderlichen Mindeststandard erreicht haben wird, gibt \nes nicht. Die finanzielle Ausstattung der Hilfsorganisationen ist, gemessen am \nüberaus großen Bedarf, knapp, sodass für die von humanitärer Hilfe abhängigen \nTeile der Bevölkerung lediglich eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau erbracht \nwird. Jedoch ist selbst in abgelegenen ländlichen Bereichen ein Zusammenbruch der \nHilfeleistungen mit der Folge einer gravierenden Unterversorgung und einer \nverbreiteten Hungersnot ausgeblieben (UNHCR an VG Schleswig vom 15.07.2002; \nDanesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die \nZahl der aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge die \nErwartungen und Vorbereitungen vor allem auch des UNHCR, der die Rückkehr \nunterstützend begleitet, bei weitem übertroffen hat. Nach Schätzungen sollen 2002 \nweit mehr als 1,5 Mio. Menschen insbesondere aus Pakistan und Iran nach \nAfghanistan zurückgekehrt sein, von denen sich mehrere hunderttausend nach Kabul \nbegeben haben und dort auf Hilfe angewiesen sind (AA Lagebericht vom 2.12.2002). \nFür 2003 wird mit der freiwilligen Rückkehr von weiteren mehreren hunderttausend \nAfghanen gerechnet. Von akuter Nahrungsmittelknappheit für die Rückkehrer, die die \nvorhandenen Ressourcen der humanitären und sozialen Infrastruktur zusätzlich stark \nbeanspruchen, wird nicht berichtet; auch das Auftreten von Mangelernährung wird für \nKabul - anders als für einige ländliche Gebiete - nicht bestätigt (AA Lagebericht vom \n2.12.2002 und Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002; Glatzer an VG Hamburg vom \n22.08.2002). Eine in größerem Umfang stattfindende Umkehrung der \nFlüchtlingsbewegungen, die sich in der Vergangenheit bei krisenhaften Zuspitzungen \nin Afghanistan mit dem Auftreten großer Flüchtlingsströme vor allem nach Pakistan \nund Iran ereignet haben und die auf ein mit dem Fehlen des für ein Überleben \nNotwendigsten einhergehendes breites Scheitern der Rückkehrwilligen schließen \nlassen könnten, sind nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Die \nUnterbringungsmöglichkeiten in Kabul sind für Rückkehrer wegen der \nUnbewohnbarkeit vieler Häuser, dem massenhaften Zuzug von Menschen und der \nNachfrage durch die Vielzahl der finanziell bei weiterem leistungsfähigeren \nHilfsorganisationen und deren Mitarbeiter stark eingeschränkt (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe vom 6.12.2002; Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Indessen \nbereitete der UNHCR zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit \nexistenzgefährdenden Auswirkungen bereits 2002 die Errichtung von \nNotunterkünften vor (AA Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002); auch ist nicht berichtet \nworden, dass der Mangel an angemessenen Unterkünften in Kabul zu \nlebensbedrohlichen Zuständen für größere Teile der Bevölkerung geführt hat. Es ist \ndaher nicht festzustellen, dass wegen des Fehlens auch nur notdürftigen \nWohnraums eine Vielzahl von Menschen in Kabul schutzlos der Witterung \nausgesetzt wäre und deshalb Gefahren für Leib und Leben zu gewärtigen hätte.\n\n57\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Lebensbedingungen für Hindus hinter denen für \ndie sonstige Bevölkerung zurückbleiben, sind dem Erkenntnismaterial nicht zu \nentnehmen. Die aus der geringen Anzahl von Hindus in Afghanistan herrührende \n- vorstehend angesprochene - Unsicherheit hinsichtlich der Lebensgrundlagen \nbezieht sich nicht auf die Inanspruchnahme humanitärer Hilfe oder das Vorenthalten \nsonstiger für die Befriedigung der grundlegenden Lebensbedürfnisse unerlässlichen \nMöglichkeiten. Dass die traditionell überkommenen gesellschaftlichen Ressentiments \ngegen Hindus sich insofern entscheidend zu deren Nachteil auswirken, ist nicht \nanzunehmen, weil die internationalen Hilfsorganisationen maßgeblichen Einfluss auf \ndie Erbringung der von ihnen finanzierten Hilfeleistungen haben. \n\n58\n\nDer letztgenannte Gesichtspunkt steht auch dem Schluss auf eine extreme \nGefahr für die Klägerin als unverheiratete Frau entgegen. Das Gericht hat nicht \nzuletzt aufgrund des Eindrucks, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nvermittelt hat, keinen Zweifel, dass sie über die erforderliche Sicherheit verfügt, die \nMöglichkeiten zu nutzen, die den Frauen in Kabul trotz verbreiteter gesellschaftlicher \nRestriktionen vor allem wegen der Aufmerksamkeit, die - wie oben schon ausgeführt \n- internationale Hilfsorganisationen und sonstige Kräfte der Rolle der Frau widmen, \nzur Verfügung stehen, um Hilfeleistungen zu erlangen und gegebenenfalls auch \ndurch eigene berufliche Tätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhalts aus eigener \nKraft beizutragen. Insofern ist eine Vergleichbarkeit mit dem von Glatzer (an VG \nHamburg vom 22.08.2002) begutachteten Fall einer über siebzig Jahre alten, \nalleinstehenden und nicht aus Kabul stammenden Frau, für die der Sachverständige \neine äußerst hohe Gefährdung bejaht hat, nicht gegeben. Davon abgesehen kann \nbei der gebotenen realistischen Betrachtungsweise nicht als auch nur in hohem Grad \nwahrscheinlich angenommen werden, die Klägerin werde in Kabul ganz allein auf \nsich gestellt sein. Sie steht - wie die Akte der Ausländerbehörde und das \ngemeinsame Auftreten vor Gericht zeigen - in engem Kontakt zu einem Bruder, \ndessen Schutzbegehren nach dem in seiner Sache ergangenen Urteil des Senats \nvom heutigen Tage - 20 A 4329/97.A - nicht anders beurteilt worden ist als das der \nKlägerin; es spricht daher Überwiegendes dafür, dass eine Rückkehr nach \nAfghanistan nur in Abstimmung und gemeinsam erfolgen wird.\n\n59\n\nDie Bewertung der allgemeinen Lebensverhältnisse von nach Kabul \nzurückkehrenden Hindus durch den Senat stimmt mit derjenigen überein, die das \nHamburgische Oberverwaltungsgericht -\n\n60\n\nUrteil vom 22. November 2002 - 1 Bf \n154/02.A -\n\n61\n\nvertritt. Anders lautende obergerichtliche Einschätzungen der aktuellen \nVerhältnisse sind nicht bekannt geworden. \n\n62\n\nSonstige Umstände, die bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente für \neine zugespitzte - extreme - Gefährdungslage der Klägerin sprechen könnten, der \naus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 53 Abs. 6 AuslG zu begegnen wäre, sind nicht geltend gemacht und auch \nnicht ersichtlich. \n\n63\n\nGegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat die \nKlägerin nichts eingewandt und sind auch keine Bedenken zu erheben. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/20-a-4270-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/20-a-4270-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293461","retrieved":"2026-07-09 03:14:43.972371+00:00"}}