{"status":"available","doknr":"OLD293439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.18B194.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"18 B 194/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2002 wird bis zur \nEntscheidung der Widerspruchsbehörde angeordnet. \n\nDie weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die \nAntragsgegnerin je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\n den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2003 \n aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \n Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2002 \n anzuordnen,\n\n5\n\n ist nur zum Teil begründet. \n\n6\n\nSoweit sich sein Antrag auf eine Vollziehungsaussetzung über den Zeitpunkt \ndes Erlasses eines des Widerspruchsbescheides hinaus richtet, hat sein Begehren \nkeinen Erfolg, weil sein vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu \nprüfendes Beschwerdevorbringen die Annahme, dass ihm ein Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zukommt, nicht zu rechtfertigen vermag.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem \nAntragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG nicht zusteht. Der Antragsteller konnte nicht zur Überzeugung des \nSenats darlegen, dass es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, \nihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auch nach der Trennung von seiner \nEhefrau zu ermöglichen. \n\n8\n\nZunächst kann das Vorbringen des Antragstellers, dass er sich seit Beginn der \nErkrankung seiner Ehefrau, etwa durch Begleitung zu ärztlichen Behandlungen seit \n1998 um diese gekümmert und dadurch zum Teil Lehrveranstaltungen seines \nStudiums versäumt habe und trotz dieses Einsatzes von dem Sohn seiner Ehefrau \naus der ehelichen Wohnung \"geworfen\" und \"ausgeschlossen\" worden sei, nicht zur \nAnnahme einer besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG \nführen. Ungeachtet der Frage, ob diese vom Antragsteller behaupteten, über die \nBegriffsbestimmung in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG hinausgehenden Umstände für sich \ngenommen überhaupt geeignet sind, eine besondere Härte im Sinne der genannten \nVorschrift zu begründen, \n\n9\n\nvgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 4. Mai \n2001 - 18 B 1908/00 -,\n\n10\n\nbestehen an dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers erhebliche \nZweifel. Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass seine Ausführungen im \nWiderspruch zu denjenigen Angaben stehen, die seine Ehefrau bezüglich seines \nVerhaltens während ihres ehelichen Zusammenlebens und der Umstände ihrer \nTrennung gegenüber der Antragsgegnerin gemacht hat. Danach hat sie von dem \nAntragsteller in Bezug auf ihre Erkrankung, die - so die Ehefrau - erstmals im Juli \n1999 festgestellt worden sei und von der der Antragsteller erst im Juli 2000 Kenntnis \nerlangt habe, keinerlei Hilfestellung erfahren. Die Trennung der Eheleute habe auf \nihre - der Ehefrau - Veranlassung stattgefunden. Ihr Sohn habe damit nichts zu tun \ngehabt. Er habe sich lediglich an dem Tag, an dem sie den Antragsteller gebeten \nhabe, die Wohnung zu verlassen, in der Wohnung aufgehalten.\n\n11\n\nDie aufgezeigten Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers, weil dieser für die \nihn günstigen Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist.\n \nVgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1999 - 18 B \n1139/98 -, vom 12. Mai 2000 - 18 B 576/00 - und \nvom 18. Dezember 2001 - 18 B 709/01 -.\n\n12\n\nDieser Verpflichtung hat der Antragsteller allein durch die namentliche \nBenennung zweier Personen zur Bestätigung der von ihm behaupteten Ursachen für \nsein nur unzureichend geführtes Studium nicht genüge getan, weil diese Personen \nim vorliegenden, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten \nVerfahren nicht präsent und damit als Beweismittel nicht verfügbar sind. \n\n13\n\nFür den Antragsteller resultiert eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG auch nicht daraus, dass er sich auf Grund seines über \nachtjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, während dessen er \nstudiert und sich - seinen Angaben zufolge - ein eigenständiges Handelsgeschäft \naufgebaut hat, den hiesigen Lebensgewohnheiten wie ein Inländer angepasst hat, \nwährend ihm die Verhältnisse in seinem Heimatland auf Grund der langen \nAbwesenheit nicht mehr vertraut sind. Diese Umstände haben kein eigenständiges \nGewicht. Vor allem führt nicht bereits allein ein langjähriger Aufenthalt im \nBundesgebiet auf eine besondere Härte im Sinne der genannten Vorschrift.\n\n14\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2000 \n- 18 B 1521/00 -.\n\n15\n\nZwar sind im Rahmen der hier maßgeblichen, seit dem 1. Juni 2000 geltenden \nFassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG (BGBl. I S. 742) alle - erheblichen - \nBeeinträchtigungen schutzwürdiger Belange berücksichtigungsfähig, die durch die \nAusreise des Ausländers aus Deutschland in Folge der Beendigung des \nehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen. Dies gilt - wie bereits der Wortlaut des \n§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG und die Streichung des zweiten Halbsatzes in der \nLegaldefinition des Absatzes 1 Satz 2 verdeutlichen - grundsätzlich unabhängig von \nder Dauer des rechtmäßigen Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft im \nBundesgebiet. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen, \ndie während der Gültigkeitsdauer der nach § 19 AuslG zu verlängernden \nAufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche \nPrägung erhalten haben. Ein solches Erfordernis folgt bereits aus der systematischen \nZuordnung des § 19 AuslG zum Ehegattennachzug. Darüber hinaus erfordert \ninsbesondere die Zielsetzung der Norm einen derartigen Zusammenhang. Mit ihr \nsollen die infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts verursachten \nSchwierigkeiten zu Gunsten des ausreisepflichtigen Ausländers erfasst werden. \n\n16\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - 18 B \n1063/00 -, NWVBl. 2003, 33.\n\n17\n\nFür den Senat ist nicht erkennbar, dass die fortschreitende hiesige Integration \ndes Antragstellers und die damit verbundene Entfremdung in Bezug auf die \nVerhältnisse in seinem Heimatland ihre maßgebliche Prägung während der \nGültigkeitsdauer (12. März 2001 bis 11. März 2002) der ihm zur Führung der \nehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis erfahren haben. Dieser \nsich auf ein Jahr belaufende Zeitraum macht nämlich nur einen geringen Bruchteil \n- etwa 1/8 - der Gesamtaufenthaltsdauer des am 12. September 1994 eingereisten \nAntragstellers in der Bundesrepublik Deutschland (mittlerweile etwas über acht Jahre \nund sechs Monate) aus. Dass gerade während der Gültigkeitsdauer der genannten \nAufenthaltserlaubnis besondere Umstände zu verzeichnen waren, die die Integration \ndes Antragstellers in Deutschland besonders nachhaltig geprägt haben, lässt sich \nweder den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen \ndes Antragstellers entnehmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des von ihm seit \ndem 19. Dezember 1997 betriebenen Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens und \ndes von ihm gegründeten Gewerbes. Insofern sei lediglich angemerkt, dass die \nüberlange Studiendauer und das Fehlen eines Studienabschlusses eher gegen den \nAntragsteller sprechen und sein unsubstantiiertes Vorbringen zu seiner \nGewerbeausübung keine Rückschlüsse auf die während der Gültigkeitsdauer der zur \nFührung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis erbrachten \nIntegrationsleistungen zulässt. Davon ausgehend spricht im Gegensatz zum \nBeschwerdevorbringen gerade das Alter des Antragstellers dafür, dass er sich in \nseinem Heimatland grundsätzlich eine neue Existenz aufbauen könnte. \nSoweit er behauptet hat, dass es ihm dies aufgrund der dortigen \nbürgerkriegsähnlichen Verhältnisse nicht möglich sei, ist dieses Vorbringen zu \nunsubstantiiert, um daraus eine aus der trennungsbedingten Rückkehrverpflichtung \ndes Antragstellers erwachsende erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen \nBelange (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG) herleiten zu können. \n\n18\n\nDem Antragsteller kommt auch kein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit gemäß § 10 AuslG zu. \nDer Antragsteller hat insoweit schon nicht dargelegt, dass er beabsichtigt, eine - wie \nfür § 10 AuslG erforderlich - unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei der \nTätigkeit für sein Gewerbe handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, um eine selbständige Tätigkeit. \n\n19\n\nDas Begehren des Antragstellers ist jedoch insoweit begründet, als es die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin bis zum Erlass eines \nWiderspruchsbescheides beinhaltet.\n \nInsofern überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an \nderen sofortigen Vollziehung, weil sich diese Verfügung bei der hier nur gebotenen \nsummarischen Prüfung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe wegen \nErmessensnichtgebrauch seitens der Antragsgegnerin als rechtswidrig erweist. Ein \nErmessensnichtgebrauch folgt daraus, dass die Antragsgegnerin den Antrag des \nAntragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung \nseines selbstständigen Gewerbes mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt hat, \nein Rückgriff auf die einschlägigen ermessenseröffnenden Anspruchsgrundlagen sei \nausgeschlossen. Einen derartigen Antrag hat der Antragsteller in seinem an die \nAntragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 2. Juli 2002 gestellt, worin er - neben \nden Ausführungen zum Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG - um Überprüfung gebeten hat, ob ihm die Aufenthaltserlaubnis im \nHinblick auf sein Gewerbe verlängert werden könne. Hinsichtlich dieses Antrags \nkommt dem Antragsteller gemäß § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin zu (vgl. auch Nr. \n15.0.21 AuslG-VwV). Nach diesen Vorschriften kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nwerden, wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem Zweck erstrebt, der von den \neinzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung, etwa in dem Fall, in dem der Ausländer im Bundesgebiet \nein selbstständiges Gewerbe ausüben möchte, nicht erfasst wird. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C \n41.93 -, NVwZ 1997, 189; Renner, Ausländerrecht, \n7. Auflage, § 15 AuslG, Rdnr. 8.\n\n21\n\n Von dem ihr durch diese Vorschriften eingeräumten - weiten - Ermessen hat die \nAntragsgegnerin bisher keinen Gebrauch gemacht. In der angegriffenen \nOrdnungsverfügung ist insoweit ausgeführt, dass sonstige Anspruchsgrundlagen \n- neben § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AuslG - nicht zu prüfen \nseien. Ein Rückgriff auf die Ermessensnormen der §§ 7 und 15 AuslG sei \nausgeschlossen. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung auf den \nSenatsbeschluss vom 28. Mai 1991 - 18 B 615/91 - berufen hat, weist der Senat \ndarauf hin, dass in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt wird, dass § 7 Abs. 1 \nAuslG für sich allein keine selbstständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis darstellen könne, sondern immer nur in Verbindung mit den \n§§ 15-35 und 96-101 AuslG. \n\n22\n\nDie sich aus dem vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend \ngemachten Ermessensnichtgebrauch ergebende Fehlerhaftigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung rechtfertigt derzeit aber nur die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zum Erlass eines \nWiderspruchsbescheides, weil insoweit für die Widerspruchsbehörde hinreichende \nGelegenheit besteht, den aufgezeigten Mangel durch Nachholung der erforderlichen \nErmessenserwägungen zu heilen.\n\n23\n\nBis dahin überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im \nBundesgebiet. Dem stehen angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes in \nDeutschland keine erkennbaren nennenswerten Interessen entgegen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n26\n\nDer Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/18-b-194-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/18-b-194-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293439","retrieved":"2026-07-09 03:14:41.949874+00:00"}}