{"status":"available","doknr":"OLD293465","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.14A4325.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"14 A 4325/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - lassen sich nicht \nfeststellen.\n\n4\n\nZum einen entspricht es der bisherigen ständigen Rechtsprechung, dass die \ndeutsche Staatsangehörigkeit keinen Härtefall i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG in der seit \ndem 1. Januar 1993 geltenden Fassung zu begründen vermag.\n\n5\n\nVgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2000\n- 5 B 65.00 - in: von Schenckendorff, Vertriebenen- \nund Flüchtlingsrecht, Bd. 4, C 41.1.1.110.\n\n6\n\nZum anderen haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dargelegt, der Kläger zu 1. könne auch \ndeshalb nicht als Spätaussiedler angesehen werden, weil er nicht glaubhaft gemacht \nhabe, am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen \nfrüherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlegen \ngewesen zu sein. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf den \nStandpunkt gestellt, der Kläger zu 1. selbst habe den Verlust des Arbeitsplatzes im \nJahr 1973 auf den Umstand zurückgeführt, dass er der kommunistischen Partei nicht \nangehört habe, nicht aber auf seine deutsche Volkszugehörigkeit. Dem treten die \nKläger lediglich mit der unsubstantiierten Behauptung entgegen, der Verlust des \nArbeitsplatzes habe seine Ursache sowohl in dem Umstand gehabt, dass der Kläger \nzu 1. nicht Mitglied der kommunistischen Partei gewesen sei, als auch vor allem \ndarin, dass es bekannt gewesen sei, dass er Deutscher sei.\n\n7\n\nSoweit sich der Kläger zu 1. auf gegen seine Mutter und seine Kinder gerichtete \nMaßnahmen beruft, ist nicht dargelegt, inwieweit er selbst in seiner Person dadurch \nNachteile oder Nachwirkungen von Benachteiligungen erlitten hätte. Dies gilt umso \nmehr, als der Kläger selbst im Aufnahmeantrag Nachteile ausdrücklich verneint \nhat.\n\n8\n\nSchließlich ergeben sich die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 2. Deutsche \nist. Denn darauf kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht an. \nAusweislich des Antrages vom 8. Mai 1996 hat die Klägerin zu 2. lediglich die \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1. begehrt, nicht aber die \nErteilung eines originären Aufnahmebescheides. Dementsprechend hat das \nVerwaltungsgericht den Klageantrag sinngemäß so gefasst, dass die Erteilung eines \nAufnahmebescheides an den Kläger zu 1. und die Einbeziehung der Klägerin zu 2. \nGegenstand der Klage war. Dem haben die Kläger bislang nicht widersprochen. Dem \nvon ihnen angekündigten Antrag für das Berufungsverfahren ist vielmehr zu \nentnehmen, dass die Einbeziehung weiterhin ihr Klageziel ist. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in \nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/14-a-4325-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/14-a-4325-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293465","retrieved":"2026-07-09 03:14:44.360426+00:00"}}