{"status":"available","doknr":"OLD293464","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.13A4805.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"13 A 4805/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.233,97 EUR (= \n65.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie 1953 geborene Klägerin absolvierte u.a. von 1975 bis 1979 ein Studium der \nSozialpädagogik an der Gesamthochschule T. . Im Januar 1979 wurde ihr der \nakademische Grad \"Sozialpädagoge (grad.)\" verliehen; zugleich erhielt sie die \nBerechtigung, an Stelle der verliehenen Graduierung den Diplomgrad \n\"Diplom-Sozialpädagoge (Dipl.-Soz.Päd.)\" zu führen. Seit 1979 war/ist die Klägerin in \nverschiedenen Institutionen der Caritas tätig, zuletzt seit 1989 als Angestellte in der \nPsychologischen Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche, Junge Erwachsene und \nEltern der Stadt P. . Mit Bescheid vom 17. Juni 1994 erteilte die Stadt H. \nder Klägerin die Erlaubnis zur Ausübung heilkundlich-psychotherapeutischer \nTätigkeit; der Berufsbezeichnung sei der Zusatz \"Psychotherapie\" hinzuzufügen. Mit \nBescheid vom 29. Juni 1994 erteilte die Stadt U. der Klägerin die Erlaubnis zur \nberufsmäßigen \"Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie\".\n\n4\n\nUnter dem 19. November 1998 beantragte die Klägerin die Approbation als \nPsychologische Psychotherapeutin und als Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeutin. Die Approbation als Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeutin erteilte die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom \n1. Januar 1999. Mit Bescheid vom 5. März 1999 lehnte die Beklagte hingegen die \nErteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nach § 12 \nPsychThG ab. Voraussetzung für die Erteilung dieser Approbation sei ein \nAbschlusszeugnis einer Universität im Studiengang Psychologie. Diesen Nachweis \nhabe die Klägerin mit dem Studiengang Diplom-Sozialpädagogik nicht erbracht. Den \nWiderspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2001 zurück. \nSämtliche in Betracht kommende Tatbestandsvarianten der Übergangsregelungen \ndes § 12 PsychThG setzten zwingend ein abgeschlossenes Hochschulstudium der \nPsychologie voraus, das die Klägerin nicht vorweisen könne.\n\n5\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die \nÜbergangsbestimmungen des § 12 PsychThG geltend gemacht. Für die Frage der \n(bedarfsunabhängigen) Zulassung von Psychotherapeuten zur Krankenversorgung \nsei die Frage der Approbationserteilung vorrangig, diese müsse von den \nVerwaltungsgerichten und nicht von den Sozialgerichten geklärt werden. Der in den \nÜbergangsbestimmungen des PsychThG erfolgte Ausschluss akademischer \nPsychotherapeuten ohne Psychologiestudium sei weder unter dem Gesichtspunkt \ndes Schutzgutes der Volksgesundheit noch im Hinblick auf den Gemeinwohlbelang \neiner effektiven und qualifizierten Behandlung gesetzlich Versicherter gerechtfertigt. \nMit Ausnahme der Vorlage der Approbationsurkunde erfülle sie alle \nVoraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 5. März 1999 und des Widerspruchsbescheides \nvom 16. März 2001 zu verpflichten, ihr eine \nApprobation als Psychologische Psychotherapeutin \nzu erteilen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch Urteil vom 23. Oktober 2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die für die \nErteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erforderliche \nVoraussetzung einer Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nicht \nnachgewiesen. Gegen die Forderung des Psychotherapeutengesetzes nach einem \nPsychologiestudium bestünden keine Bedenken im Hinblick auf die Berufsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt unter Wiederholung der Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser \nEntscheidungsform gehört worden. Der Bitte der Klägerin, das Verfahren bis zur \nRevisionsentscheidung im vergleichbaren Verfahren OVG NRW - 13 A 2472/01 -, \nBVerwG - 3 B 20.03 - auszusetzen, war nicht zu entsprechen, weil die \nVoraussetzungen des § 94 VwGO nicht gegeben sind und es für ein mögliches \nRuhen des Verfahrens an einer entsprechenden Erklärung der Beklagten fehlt (vgl. \n§§ 173 VwGO, 251 ZPO). \n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen \nBescheide der Beklagten vom 5. März 1999 und 16. März 2001 sind rechtmäßig; die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Psychologische \nPsychotherapeutin.\n\n20\n\nDa die Erteilung der Approbation als \"Psychologische Psychotherapeutin\" eine \nentsprechende Ausbildung voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 \ndes Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des \nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutengesetz, \n- PsychThG - vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)) und die Klägerin eine solche \nAusbildung nicht vorweisen kann und sie auch nicht den Ausnahmetatbeständen des \n§ 2 Absätze 2,3 PsychThG unterfällt, kommen als Anspruchsgrundlage für ihr \nBegehren auf Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nur \ndie Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG in Betracht. Konkret steht bei der \nKlägerin wegen ihrer Tätigkeit als Angestellte in einer Psychologischen \nBeratungsstelle ein Anspruch nach § 12 Abs. 4 PsychThG in Frage.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nach dieser Bestimmung \nsind aber nicht gegeben. Neben anderen Merkmalen bezüglich Art, Dauer und \nUmfang der bisherigen beruflichenTätigkeit setzt diese Vorschrift nämlich eine \n\"bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität \noder einer gleichstehenden Hochschule\" voraus. Einen derartigen Studienabschluss \nhat die Klägerin mit einer sozialpädagogischen Ausbildung und mit der Berechtigung \nzum Führen des akademischen Grades \"Diplom-Sozialpädagogin\" unstreitig nicht \naufzuweisen. \n\n22\n\nIm Hinblick auf § 12 PsychThG geht der Senat nicht von einer \nVerfassungswidrigkeit aus, so dass kein Anlass besteht, gem. Art. 100 GG das \nVerfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \neinzuholen. Dabei ist generell darauf zu verweisen, dass eine \nEntscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohnehin nur besteht im \nRahmen der gesetzlichen Zuweisung nach § 40 VwGO. Dementsprechend ergibt \nsich eine verwaltungsgerichtliche Entscheidungsbefugnis in Zusammenhang mit der \nTätigkeit von Psychotherapeuten nur im Hinblick auf den das \nPsychotherapeutengesetz enthaltenden Artikel 1 des Gesetzes über die Berufe des \nPsychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches \nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), nicht \naber hinsichtlich dessen Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), \nweil es sich insoweit um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung \nhandelt und dafür nach § 51 SGG eine Entscheidungszuständigkeit der \nSozialgerichte gegeben ist.\n\n23\n\nDie Übergangsbestimmungen des § 12 PsychThG erfassen vier unterschiedliche \nGruppen von Psychotherapeuten, nämlich diejenigen, die als Diplom-Psychologen im \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im sog. Delegationsverfahren nach den \nPsychotherapie-Richtlinien an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich \nKrankenversicherten mitgewirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung \nerfüllt haben oder in einem bestimmten Zeitraum erfüllen (§ 12 Abs. 1 PsychThG), \ndiejenigen, die eine Weiterbildung zum \"Fachpsychologen der Medizin\" in der \nehemaligen DDR erworben haben (§ 12 Abs. 2 PsychThG), diejenigen, die über eine \nlängere Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes an der Versorgung von Versicherten \neiner Krankenkasse mitgewirkt haben oder deren Leistungen während dieser Zeit \nvon einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der \nBeihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind (sog. \nKostenerstattungspsychotherapeuten, § 12 Abs. 3 PsychThG) oder diejenigen, die \nals Angestellte oder Beamte vorwiegend oder hauptberuflich in einer psychiatrischen, \npsychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung \npsychotherapeutisch tätig gewesen sind (§ 12 Abs. 4 PsychThG). Sowohl § 12 \nAbs. 3 PsychThG als auch § 12 Abs. 4 PsychThG setzen dabei für die Erteilung der \nApprobation als Psychologische Psychotherapeutin ausdrücklich eine bestandene \nAbschlussprüfung im Studiengang Psychologie voraus.\n\n24\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen den nach den Übergangsvorschriften \ndes § 12 PsychThG erforderlichen Abschluss eines Psychologiestudiums bzw. gegen \ndie Nichtausdehnung der Übergangsbestimmungen auf weitere vor dem Inkrafttreten \ndes Psychotherapeutengesetzes psychotherapeutisch tätig gewesene Personen \nbestehen weder im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG noch hinsichtlich dieses \nGrundrechts in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n25\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem - den Beteiligten bekannten -\n\n26\n\nBeschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, \nNJW 2000, 1779, \n\n27\n\nausgeführt, dass die in den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG \nvorgesehene Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Psychologie-Studiums \nals subjektive Berufswahlregelung, die dem Schutz eines besonders wichtigen \nGemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt \nist, vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand hat. Der Senat, der bereits in den der \nVerfassungsbeschwerde in jenem Verfahren vorangegangenen Beschlüssen vom \n12. Juli 1999 - 13 B 1168/99 - und 15. November 1999 - 13 B 1851/99 - sowie in \nweiteren gleich gelagerten Verfahren von der Vereinbarkeit der \nÜbergangsvorschriften des § 12 PsychThG mit Art. 12 Abs. 1 GG ausgegangen ist, \nschließt sich dieser Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts auch für diese \nHauptsacheentscheidung an und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen \nBezug auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts (II.1. der Gründe).\n\n28\n\nEine andere Wertung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht \nangesichts des Vorbringens der Klägerin geboten, sie habe auch in der \nVergangenheit schon Erwachsene behandelt und es sei nicht gerechtfertigt, sie jetzt \nvon dieser Behandlung auszuschliessen. Auch vor diesem Hintergrund stellt die in \n§ 12 PsychThG enthaltene berufsrechtliche Begrenzung des Berufsbildes \nPsychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen eine subjektive \nBerufswahlregelung dar, die nach den Ausführungen des \nBundesverfassungsgerichts in dem o.a. Beschluss gerechtfertigt ist. Als \"objektive \nZulassungsvoraussetzung\" im Sinne der so genannten Stufentheorie,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 \n- 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, \n\n30\n\nbei der der Gesetzgeber strengeren Bindungen unterliegt, sind die an \npersönliche Qualifikationsmerkmale anknüpfenden Berufsbildeingrenzungen \nhingegen nicht anzusehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin \nangeführte sog. \"Dentisten-Entscheidung\" des Bundesverfassungsgerichts, \n\n31\n\nBeschluss vom 25. Februar 1969 \n- 1 BvR 224/67 - BVerfGE 25, 236.\n\n32\n\nDie \"Dentisten-Entscheidung\" nimmt ihrerseits Bezug auf das sog. \"Kassenarzt-\nUrteil\" des Bundesverfassungsgerichts, \n\n33\n\nUrteil vom 23. März 1960 - 1 BvR 216/51 -, \nBVerfGE 11, 30.\n\n34\n\nIn dem Kassenarzt-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht eine Regelung, die \ndie Zulassung von Ärzten zu den gesetzlichen Kassen von einer schematischen \nVerhältniszahl abhängig machte, auf die der Bewerber keinen Einfluss hatte, von \nihrer Wirkung her als einer \"objektiven Zulassungsvoraussetzung\" in Gestalt einer \nBedürfnisklausel nahekommend gewertet. Im Unterschied dazu hat es in der \n\"Dentisten-Entscheidung\" den Nachweis bestimmter persönlicher Fähigkeiten und \nFertigkeiten als \"subjektive Zulassungsvoraussetzung\" und als mit Art. 12 Abs. 1 GG \nvereinbar angesehen. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Verfahren, weil auch \nhier mit dem in den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG vorgesehenen \nAbschluss eines Psychologiestudiums an ein persönliches Leistungsmerkmal \nangeknüpft wird, also - ebenso wie in der \"Dentisten-Entscheidung\" - eine subjektive \nZulassungsvoraussetzung in Frage steht.\n\n35\n\nDer Klägerin wird durch das Psychotherapeutengesetz auch kein bisher ihr \nzustehendes Recht genommen. Sie hatte den Status einer psychotherapeutisch \ntätigen Behandlerin mit einer auf das Gebiet der Psychotherapie begrenzten \nHeilpraktikererlaubnis. Die Betätigung als Heilpraktikerin ist ihr weiterhin erlaubt. \nDemgegenüber hat sie den Beruf einer Psychologischen Psychotherapeutin bisher \nnicht ausgeübt. Diesen Beruf gab es zuvor nicht, weil er erst mit dem \nPsychotherapeutengesetz eingeführt wurde. Insoweit handelt es sich um einen \nneuen Beruf mit neuem vom Gesetzgeber normativ festgelegten Berufsbild, eben um \neine heilkundliche Tätigkeit auf einem speziellen Sektor des Gesundheitswesens mit \nbesonderer Qualifikation.\n\n36\n\nDie Klägerin zieht die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschriften des § 12 \nPsychThG insbesondere deshalb in Zweifel, weil dieser - wie oben dargelegt - (nur) \nvier Psychotherapeutengruppen erfasst, andere vor dem Inkrafttreten des \nPsychotherapeutengesetzes psychotherapeutisch tätig gewesene Personen - auch \nmit akademischer Ausbildung - aber nicht von den Übergangsbestimmungen \nprofitieren. Darin liegt keine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu \nvereinbarende Verfahrensweise des Gesetzgebers, wie das \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. März 2000 \n- 1 BvR 1453/99 - ebenfalls ausgeführt hat; auch insoweit schliesst sich der Senat für \ndieses Hauptsacheverfahren den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an. \nDas Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere auch die im Rahmen der \ngesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bestehende Berechtigung dargelegt, zur \nErreichung eines hohen Qualifikationsniveaus in der psychotherapeutischen \nVersorgung gerade an ein Psychologiestudium anzuknüpfen und andere \nStudiengänge mit für psychotherapeutische Behandlungen ebenfalls relevanten \nInhalten nicht zwingend berücksichtigen zu müssen. Im Rahmen des \nRegelungsspielraumes des Gesetzgebers hält sich auch die im \nPsychotherapeutengesetz enthaltene Differenzierung zwischen den akademischen \nStudiengängen der Sozialpädagogik/Pädagogik einerseits und der Psychologie \nandererseits bezogen auf die Approbation zu den unterschiedlichen Berufsbildern \ndes Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten.\n\n37\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -, \na.a.O.\n\n38\n\nDas Vorbringen der Klägerin zur Nichtausdehnung des § 12 PsychThG auf \nweitere Gruppen von Psychotherapeuten verkennt den gesetzgeberischen \nGestaltungsspielraum bzw. dessen Grenzen. Der allgemeine Gleichheitssatz \ngebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet dazu, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner \nVerschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist u.a. verletzt, wenn die \ngleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, \nwenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine \nEigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, d.h. wenn die \nMaßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Im Hinblick auf eine vom Gesetz \nvorgenommene unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen \nverlangt der Gleichheitssatz, dass sich diese - sachbereichsbezogen - auf einen \nvernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht \nzurückführen lässt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt \ndemnach dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden \nLebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer \nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden \nmüssen, oder wenn zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber \nnicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei \nist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, \nan die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen \nwill, wobei er allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen muss. Was in Anwendung \ndes Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, \nlässt sich zudem nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug \nauf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der \nGesetzgeber ist zudem auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu \npauschalieren. Eine zulässige Typisierung setzt dabei unter Berücksichtigung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter \nSchwierigkeiten vermeidbar waren, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine \nZahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr \nintensiv ist. Zwar kann der Gesetzgeber grundsätzlich frei entscheiden, welche \nMerkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine \nGrenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in \nangemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender \nRechtfertigungsgrund finden lässt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im \nÜbrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender \nTypisierung.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 \n- 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, vom 20. März \n2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172, vom \n15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -, BVerfGE 102, 68, \nund vom 28. November 1967 - 1 BvR 515/63 -, \nBVerfGE 22, 349; BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 - B \n1 KR 23/00 R - , MedR 2002,533, jeweils m.w.N.\n\n40\n\nAngesichts dieser Kriterien erscheinen die Regelungen des § 12 PsychThG mit \nihren Begrenzungen auf vier Psychotherapeutengruppen, denen die \nÜbergangsvorschriften zu Gute kommen, nicht als sachwidrig und willkürlich und \ndementsprechend nicht als verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des \nPsychotherapeutengesetzes nicht gänzlich von Übergangsvorschriften abgesehen, \nsondern mit § 12 PsychThG einen großen Teil der früher im Berufsfeld \nPsychotherapie tätig gewesenen Gruppen erfasst, insoweit also eine positive, d.h. \nbevorzugende Typisierung getroffen. Er hat auch nicht \"übersehen\", dass im Bereich \nder Psychotherapie weitere Gruppen tätig waren, die bei den Übergangsvorschriften \nebenfalls in Erwägung gezogen wurden. So ist im Gesetzgebungsverfahren auch \ngeprüft worden, ob das Gesetz auch Regelungen z.B. für Musiktherapeuten, \nKunsttherapeuten etc. umfassen sollte. Dies wurde letztlich verneint mit der - als \nsachgerecht anzusehenden - Erwägung, bei Psychologischen Psychotherapeuten \nund bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten könne wegen ihrer Mitwirkung \nan der psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter auf \nlangjährige Erfahrungen zurückgegriffen werden und es habe sich in diesem \nRahmen für beide Berufe ein gefestigtes Berufsbild mit weitgehend einheitlichen \nAusbildungsstrukturen entwickelt, was bei den genannten anderen Berufen nicht in \ngleichem Maße der Fall sei. (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 15 Nr.16).\n\n41\n\nMit dem Erfordernis eines abgeschlossenen Psychologiestudiums in § 12 \nPsychThG hat der Gesetzgeber sachgerecht an die frühere Mitwirkung von \nNichtärzten bzw. die Qualifikation für eine solche Mitwirkung bei der \npsychotherapeutischen Behandlung gesetzlich Krankenversicherter und damit an ein \nQualifikationsmerkmal angeknüpft, das schon bisher relevant war. Für die Zulassung \nnichtärztlicher Psychotherapeuten zum Delegationsverfahren nach den Richtlinien \ndes Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der \nPsychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) \nwurde nämlich seit 1976 eine abgeschlossene akademische Ausbildung als Diplom-\nPsychologe an einer deutschen Universität oder Hochschule gefordert. Das \nErfordernis einer Abschlussprüfung in Psychologie nach § 12 Abs. 3,4 PsychThG \norientiert sich somit an dem entsprechenden Erfordernis, das auch nach § 12 Abs. 1 \nPsychThG bei der Fallgruppe der sog. \"Richtlinien- oder Delegations-Therapeuten\" \nrelevant ist. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Übergangsregelungen des § 12 \nPsychThG, dass nur Personen Zugang zum Beruf des Psychologischen \nPsychotherapeuten haben sollten, die eine hohe Oualifikation für die \nBerufsausübung besitzen, liegt eine sachfremde Erwägung des Gesetzgebers \ndeshalb insoweit nicht vor.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2000, - 1 \nBvR 1453/99 -, a.a.O. und vom 28. Juli 1999 - 1 BvR \n1006/99 -, zum Teil abgedruckt in NJW 1999, \n2729\n\n43\n\nNeben den vom Bundesverfassungsgericht,\n\n44\n\nBeschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, \na.a.O., \n\n45\n\nangeführten Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung für die \nÜbergangsvorschriften nach § 12 PsychThG kann eine sachliche Rechtfertigung für \ndie Regelungen in der ergangenen Fassung auch in dem Bestreben des \nGesetzgebers gesehen werden, im Gesundheitswesen den Bereich der \nPsychotherapie - auch - unter Kostengesichtspunkten neu zu ordnen. Nach den \nErkenntnissen im Gesetzgebungsverfahren war in diesem Bereich ein \"grauer Markt\" \npsychotherapeutischer Leistungserbringung durch nicht am Delegationsverfahren \nbeteiligte Psychotherapeuten entstanden und hatte das Ausgabevolumen für die \nVergütung der Therapeuten im Wege der Kostenerstattung faktisch dieselbe Höhe \nwie die Ausgaben für das Delegationsverfahren erreicht. \n\n46\n\nVgl. BT-Drucks. 13/1206 S. 1, 12; und 13/733, \nS. 1, 11; BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2000 \n- 1 BvR 1453/99 - a.a.O. und vom 28. Juli 1999 \n- 1 BvR 1006/99 -.\n\n47\n\nVor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass gerade im \nGesundheitswesen der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen \nerhebliches Gewicht hat,\n\n48\n\nBVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 \n- 1 BvR 491/96 -, a.a.O., \n\n49\n\nkann deshalb eine sachliche Rechtfertigung für den im Rahmen der \nÜbergangsvorschriften des § 12 PsychThG geforderten Abschluss eines \nPsychologiestudiums auch darin gesehen werden, den Kreis und die Zahl der \nBehandler auch unter kostenrechtlichen Aspekten zu begrenzen und übersichtlich zu \ngestalten.\n\n50\n\nAnders als die Klägerin sieht der Senat die Ausführungen des \nBundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit \"der fachgerichtlichen Vorklärung\" vor \neinem Verfassungsbeschwerdeverfahren auch nicht als entsprechende Aufforderung \nan die Verwaltungsgerichte zur Klärung sozialrechtlicher Regelungen und \nAnspruchsbegehren an. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom \n16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - nicht ausdrücklich ausgeführt, ob die \nfachgerichtliche Vorklärung den Verwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten \nzukommt. Aus der o.a. grundsätzlichen Aufgabenverteilung nach § 40 VwGO bzw. \n§ 51 SGG und im Übrigen aus der Systematik und der Reihenfolge der Abhandlung \nin den maßgebenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nach \nAuffassung des Senats, dass diese Aufklärungspflicht sich (nur) an die \nSozialgerichtsbarkeit richten kann. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nvom 16. März 2000 wird, nachdem die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die \nberufsrechtliche Stellung der Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium \nabgehandelt worden ist (II.1. und 2. der Gründe), die Frage etwaiger Vertrauens- \noder Bestandsschutzgründe ausschließlich in Zusammenhang mit der möglichen \nZulassung zur \"vertragsärztlichen Versorgung\" und mit der Frage, ob ein mögliches \nschützenswertes Vertrauen durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit \nden Änderungen des SGB V enttäuscht wurde, gestellt. Diesen Überlegungen kommt \ndaher lediglich Relevanz zu im Rahmen des Artikel 2 des o.a. Gesetzes vom 16. Juni \n1998, der Ergänzungen und Änderungen des § 95 SGB V im Hinblick auf die \nZulassung oder die Ermächtigung von Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen \nVersorgung enthält. Auch die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts im \nBeschluss vom 16. März 2000, die Rüge des Beschwerdeführers betreffe \"letztlich \ndie Versagung der Approbation, die von den Verwaltungsgerichten im \nHauptsacheverfahren zu prüfen ist\", zwingt nicht zu einer anderen Auslegung und \nzur Annahme der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die vom \nBundesverfassungsgericht geforderte \"fachgerichtliche Vorklärung\". Diese \nAusführungen finden sich im Rahmen der Überlegungen zum Grundsatz der \nSubsidarität einer Verfassungsbeschwerde und zur vorrangigen Erschöpfung des \nRechtswegs in der Hauptsache und sind im Kontext mit den dem angeführten Zitat \nvorausgehenden Sätzen zu sehen, wonach der Beschwerdeführer ausschließlich \nGrundrechtsverletzungen rüge, die sich nicht auf die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes als solche, sondern auf die Hauptsache bezögen. Die Ausführungen \nzu der im Hauptsacheverfahren von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden \nVersagung der Approbation sind deshalb nur als Abgrenzung dazu anzusehen, dass \nder Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzungen geltend gemacht hat, die aus \nder Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes als solchem folgen, sondern solche \ngegen die materiell-rechtliche Entscheidung der Versagung der Approbation als \nPsychologischer Psychotherapeut. Eine Veränderung der gesetzlich bestimmten \nEntscheidungskompetenzen zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichten (§§ 40 \nVwGO, 51 SGG) und eine Zuweisung der gerichtlichen Vorklärungspflicht \nsozialrechtlicher Regelungen und Anspruchsbegehren an die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit kann darin deshalb nicht gesehen werden. Dass mit der \n\"gerichtlichen Vorklärung\" die Sozialgerichte gemeint sind, ergibt sich zudem \neindeutig aus dem\n\n51\n\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n23. Juni 2000 - 1 BvR 30/00 -, \n\n52\n\nder denselben Beschwerdeführer wie im Verfahren 1 BvR 1453/99 betrifft und \nsich auf die von diesem begehrte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung \nbezieht. Unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Erschöpfung des Rechtswegs \nvor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird darin ausgeführt, dass sich in der \nHauptsache \"die Sozialgerichte auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob \nKostenerstattungstherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium, die \nbisher in erheblichem Umfang auf Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB V an der \nVersorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen haben, aus Vertrauens- oder \nBestandsschutzgründen als Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung \nzuzulassen sind.\"\n\n53\n\nAngesichts dessen, dass es bei der Klägerin an der für eine Approbation als \nPsychologische Psychotherapeutin nach § 12 Abs. 4 PsychThG notwendigen \n\"bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie\" fehlt, bedarf es auch \nnicht mehr der Klärung, ob ihre bisherige Tätigkeit in der Psychologischen \nBeratungsstelle überhaupt dem Begriff der \"Ausübung von Psychotherapie\" i.S.d. § 1 \nAbs. 3 PsychThG unterfällt.\n\n54\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. November \n2002, - 3 C 44.01 -, zur Veröffentlichung \nvorgesehen.\n\n55\n\nDen Beweisanträgen der Klägerin war nicht weiter nachzugehen und eine \nEntscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO war ihretwegen nicht \nausgeschlossen, weil die Beweistatsachen zum Teil als wahr unterstellt werden \nkönnen und es auf Grund der vorstehenden Ausführungen - insbesondere auch der \nZuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichten - auf sie nicht \nentscheidungserheblich ankommt. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n57\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG und \nentspricht der üblichen Wertannahme des Senats in vergleichbaren Fällen.\n\n58\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n59\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n60\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n61\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen.\n\n62\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen.\n\n63\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/13-a-4805-01","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":28},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/13-a-4805-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293464","retrieved":"2026-07-09 03:14:44.268401+00:00"}}