{"status":"available","doknr":"OLD293463","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.11B507.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"11 B 507/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragsteller gegen die \nBeschlüsse der Antragsgegnerin betreffend eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß \n§ 18f FStrG zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, bei dem der Senat nur \ndie dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere \nEntscheidung. In der Sache wiederholen die Antragsteller ohnehin nur ihr Vorbringen \nerster Instanz. Folgendes ist festzuhalten:\n\n4\n\nDer Planfeststellungsbeschluss vom 11. Juli 1991 zum Ausbau des H. -I. \n-V. , der gemäß § 19 Abs. 2 FStrG im Enteignungsverfahren für die \nEnteignungsbehörde als bindend zugrundezulegen ist, ist bestandskräftig. \nNachträgliche Einwendungen gegen dieses Vorhaben, wie sie die Antragsteller \nnunmehr insbesondere unter Hinweis auf eine drohende erhöhte Lärmbelastung ins \nFeld zu führen versuchen, sind somit ausgeschlossen.\n\n5\n\nDer weitere Einwand der Antragsteller, der Planfeststellungsbeschluss sei nicht \nvollziehbar, weil die rechtliche Grundlage für den südlich angrenzenden Abschnitt \nnachträglich entfallen sei, greift auch nicht. Zwar hat der zuständige \nNormenkontrollsenat des beschließenden Gerichts die Bebauungspläne aufgehoben, \ndie Rechtsgrundlage für einen weiter nach Süden führenden Ausbau der sog. S.-------\n-straße (B 9/B 51) sein sollten. Hierdurch ist aber die Planrechtfertigung für den \nvorliegend in Rede stehenden Abschnitt nicht entfallen. Denn der (vormals 23 .) \nSenat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 - 23 D 190/91.AK - für den \nAusbau des hier streitigen Abschnitts der S.--------straße (H. -I1. -Ufer) einen \neigenen Verkehrswert des abschnittsweisen Ausbaus auch wegen des bereits seit \nden 80er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestehenden vierstreifigen Ausbaus \ndes nördlich angrenzenden Abschnitts bejaht (vgl. Urteilsabdruck S. 20 ff.). Es \nverbleibt somit bei der Rechtfertigung einer Weiterführung des vierstreifigen Ausbaus \nder S.--------straße über die T. Straße hinaus bis zum C. , obwohl \neine darüber hinaus gehende Fortführung (nunmehr) nicht mehr planungsrechtlich \ngesichert ist.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ist der fragliche Plan nicht außer Kraft \ngetreten.\n\n7\n\nGemäß § 17 Abs. 7 Halbsatz 1 FStrG tritt ein Planfeststellungsbeschluss außer \nKraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach \nEintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die Unanfechtbarkeit tritt ein mit Ablauf \nder Klagefrist, wenn gegen ihn keine Klagen erhoben worden sind, andernfalls (erst) \nmit \n\n8\n\nRechtskraft der (bei mehreren Klageverfahren: letzten) klageabweisenden \ngerichtlichen Entscheidung.\n\n9\n\nVgl. etwa (jeweils m. w. N.): Ronellenfitsch, in: \nMarschall/Schroeter/Kastner, \nBundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. \n(1998), § 17 Rdnr. 242; Schütz, Die Verlängerung \nvon Planfeststellungsbeschlüssen - hic sunt leones, \nUPR 2002, 172 (173); Stoermer, Die Geltungsdauer \nvon Planfeststellungsbeschlüssen, NZV 2002, 303 \n(306).\n\n10\n\nDer Planfeststellungsbeschluss vom 11. Juli 1991 ist in den Verfahren 23 D \n190/91.AK und 23 D 191/91.AK angefochten worden. Die letzten Zustellungen der in \ndiesen Verfahren ergangenen Urteile vom 15. Dezember 1995 erfolgten am 16. \nJanuar 1996 (vgl. Bl. 212 - 214 der beigezogenen Gerichtsakte 23 D 190/91.AK und \nBl. 97 - 99 der beigezogenen Gerichtsakte 23 D 191/91.AK). Nach dem Verstreichen \nder Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind diese \nEntscheidungen daher erst mit Ablauf des 16. Februar 1996 rechtskräftig (§§ 57 Abs. \n2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 1 und 2 BGB) und damit der \nPlanfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden.\n\n11\n\nNach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Antragsschrift nicht \nsubstantiiert entgegengetreten ist, hat die Beigeladene vor Ablauf der - folglich erst in \nder zweiten Februarhälfte endenden - Fünfjahresfrist, nämlich bis zum 30. Januar \n2001, mehrere Verträge über Grunderwerb am H. -I1. -Ufer geschlossen. \nDiese Vorgänge sind jedenfalls in der Gesamtschau mit den von der ersten Instanz \nerwähnten weiteren Arbeiten zur Planrealisierung - Baustelleneinrichtung und \nEntfernung von Bewuchs - grundsätzlich ausreichend, um den Beginn einer \nDurchführung des Planes zu bejahen. Denn mit der Durchführung eines \nfestgestellten Planes wird nach allgemeiner Meinung dann im Sinne des § 17 Abs. 7 \nFStrG begonnen, wenn (nach außen erkennbare) Tätigkeiten zu seiner \nVerwirklichung entfaltet werden, wie etwa der planmäßige - so auch und \ninsbesondere von den Antragstellern - Grunderwerb, der Abbruch von Gebäuden, \nder Aushub einer Baugrube, die Verlegung von Rohrleitungen oder Ähnliches. \nRegelmäßig nicht ausreichend sind nur \n\n12\n\nverwaltungsinterne Maßnahmen, wie beispielsweise die Bauentwurfsplanung \noder die Einstellung in die Finanzplanung.\n\n13\n\nVgl. nur OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Oktober 1984 \n- 7 A 22/84 -, DVBl. 1985, 408 (409); Saarl. OVG, \nUrteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 -, n. v. \n(Juris-Volltext); Dürr, in: Kodal/Krämer (Hrsg.), \nStraßenrecht, 6. Aufl. (1999), § 35 Rdnr. 21.11; \nKukk, Zur Fortwirkung nicht durchgeführter \nPlanfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen, \nNuR 2000, 492 (493); Ronellenfitsch, a. a. O., § 17 \nRdnr. 244; Schütz, a. a. O. (173 f.); \nSteinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl. (2000), \n§ 5 Rdnr. 24; Stoermer, a. a. O. (306 f.).\n\n14\n\nFerner rügen die Antragsteller nochmals, die Baumaßnahmen seien nicht \ndringlich. Die dahingehenden Ausführungen der Antragsschrift stellen die \nEntscheidung erster Instanz aber auch nicht in Frage. Es kann der Beigeladenen \nnicht angelastet werden, dass sie sich zunächst - wie gesetzlich vorgesehen - und \nseit längerer Zeit bemüht hat, von den Antragstellern den fraglichen \nGrundstücksstreifen freihändig zu erwerben und erst in letzter Konsequenz - bei \nweiter fortschreitender Bauausführung in anderen Bereichen des Abschnitts - eine \nvorzeitige Besitzeinweisung beantragt hat.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht den \nStreitwert im Ergebnis nicht zu hoch angesetzt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist, ähnlich wie bei einem Planfeststellungsbeschluss, \nder enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, bei der Streitwertfestsetzung für eine \nKlage gegen den Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung auf das Interesse \ndes Betroffenen abzustellen; der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt \nnicht in Betracht. Im Einzelfall kann die vorläufige Besitzeinweisungsentschädigung \neinen tauglichen Maßstab für die Bewertung bilden.\n\n17\n\nVgl. zu § 38 LBG: BVerwG, Urteil vom 28. \nOktober 1993 - 4 C 15.93 -, NVwZ-RR 1994, 305 \n(307).\n\n18\n\nDa hier einerseits eine Entschädigung noch nicht festgesetzt ist und es \nandererseits um den teilweisen Entzug des Grundstücks geht, bringt der Senat \nähnlich wie bei \nAnfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse in Übereinstimmung mit der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung\n\n19\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A \n28.95 -, S. 10 des Urteilsabdrucks (insoweit n. v.) -\n\n20\n\nden Verkehrswert - hier: angebotener Kaufpreis in Höhe von 41.000,00 Euro - \nnur mit 30 % bis 50 % in Ansatz. Da es mit dem Verwaltungsgericht vertretbar \nerscheint, wegen des nur vorläufigen Charakters des Aussetzungsverfahrens den \nentsprechenden Betrag nochmals zu halbieren, ist die Entscheidung erster Instanz, \nden Streitwert auf 10.000,00 Euro festzusetzen, nicht zu beanstanden.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/11-b-507-03","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 18f","ref_norm":"18f","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/11-b-507-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293463","retrieved":"2026-07-09 03:14:44.183983+00:00"}}