{"status":"available","doknr":"OLD293460","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.10A.D48.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"10A D 48/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 615 \"Südlich H. -straße zwischen B. und \nE. straße\" der Stadt K. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 615 \"Südlich H. straße zwischen B. und E. straße\" der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nEr ist Eigentümer der in der Gemarkung O. , Flur 4, gelegenen \nzusammenhängenden Flurstücke 1649, 1651, 1928 und 1930 mit einer \nGesamtfläche von 22.581 qm. Der Grundbesitz, der die Straßenbezeichnung \nH. straße 237 trägt, wurde - wie auch die aufstehenden Gebäude - seit dem Ende \ndes zweiten Weltkrieges von einem Speditionsbetrieb genutzt, der dem Vater des \nAntragstellers gehörte und im Jahre 1979 in Konkurs geriet. Der Antragsteller erwarb \ndie Flächen im Jahre 1980 aus der Konkursmasse. Nachdem eine Bauvoranfrage \ndes Antragstellers für die Errichtung eines \"M. -Marktes\" auf den Flächen im \nSeptember 1981 negativ beschieden worden war, beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin am 9. Dezember 1981 eine den Grundbesitz des Antragstellers \nerfassende Veränderungssperre, die am 17. Dezember 1981 in Kraft trat und später \nbis zum 17. Dezember 1984 verlängert wurde. Weitere Veränderungssperren folgten. \nIn der Zeit von August 1983 bis September 1994 nutzte ein Paketdienst das \nGewerbegrundstück des Antragstellers, der sich vielfach vergeblich um eine das \nGrundstück betreffende Nutzungsänderungsgenehmigung bemüht hat. So wurden \nbeispielsweise Bauanträge beziehungsweise Bauvoranfragen für einen Schuhmarkt, \neinen Einzelhandelsmarkt, einen Möbelmarkt, ein Möbelhochregallager, einen \nLebensmittelmarkt und einen Media-Markt gestellt. Einen Antrag des Antragstellers \nauf Festsetzung einer Entschädigung für Vermögensnachteile, die ihm durch \nVeränderungssperren in den Jahren 1995 und 1996 nach eigener Darstellung \nentstanden sind, hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 1. Juli 1998 \nzurückgewiesen. Der Antragsteller hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung bei der Baulandkammer des Landgerichts Düsseldorf gestellt. Die \nBaulandkammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 20. \nDezember 2001 im Verfahren 30 O (Baul.) 5/98 zurückgewiesen. Die \nAntragsgegnerin und die Stadtsparkasse K. betreiben gegenwärtig wegen \nrückständiger Grundsteuern beziehungsweise wegen gekündigter Darlehen die \nZwangsversteigerung des dem Antragsteller gehörenden Grundbesitzes, der unter \nZwangsverwaltung steht. Der Zwangsverwalter hat mit Schriftsatz vom 19. März \n2002 der Führung des Normenkontrollverfahrens durch den Antragsteller \nzugestimmt.\n\n4\n\nDer Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, der auch den \nGrundbesitz des Antragstellers überplant, liegt südöstlich der Innenstadt von K. \nim Ortsteil O. rund 3 km Luftlinie vom Stadtzentrum entfernt. Er umfasst eine \nFläche von insgesamt 7,57 ha. Der Planbereich, dessen Längsachse von Südwesten \nnach Nordosten verläuft, hat eine Länge von etwa 550 m und eine Breite von \nungefähr 150 m. Im Nordwesten wird er begrenzt durch die H. straße, im Norden \ndurch die Straße \"B. \", die - von Südosten kommend - in einem Bogen in die \nH. straße einmündet. Im Übrigen wird die Plangebietsgrenze durch die ehemalige \nKleinbahntrasse nordwestlich der Straße \"B. \" gebildet, die bogenförmig von der \nStraße \"B. \" im Norden bis zur H. straße im Südwesten führt.\n\n5\n\nIm Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses befanden sich auf den Flächen innerhalb \ndes Plangebiets verschiedene gewerbliche Nutzungen: zwei Bau- und \nHeimwerkermärkte - einer davon mit angeschlossenem Gartenmarkt -, ein glas- und \nspiegelverarbeitender Betrieb mit Verkauf, ein Maschinenbaubetrieb, ein Kfz-Reifen- \nund Servicebetrieb, eine Lkw-Waschstraße sowie verschiedene Gewerbebe-triebe in \nden Gebäuden des ehemaligen Speditionsunternehmens auf dem Grundbesitz des \nAntragstellers. Dabei handelte es sich nach Angaben des Antragstellers um eine \nBauteilehandelsgesellschaft, einen Paketservice, einen Computerservice, ein \nIngenieurbüro, eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft, ein Sonnenstudio sowie \neine Lkw-Service- und Speditionsvermittlungsgesellschaft.\n\n6\n\nDie zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind im Bebauungsplan als \nSondergebiet \"Großflächiger Einzelhandel\" mit einer Grundflächenzahl von 0,55 und \neiner Geschossflächenzahl von 0,7 festgesetzt. Die überbaubaren \nGrundstücksflächen werden durch Baugrenzen vorgegeben. Am südlichen und \nsüdöstlichen Rand des Planbereichs ist zwischen der H. straße und der Straße \n\"B. \" ein Geländestreifen als öffentliche Grünfläche festgesetzt, der größtenteils \netwa 9 m breit ist und im Anschluss an die Straße \"B. \" eine Breite von bis zu 20 \nm aufweist. Die Festsetzung orientiert sich an dem vorhandenen Grünzug auf der \naufgegebenen früheren Kleinbahntrasse. Unmittelbar nordwestlich dieser Grünfläche \nsieht der Bebauungsplan gegenüber der außerhalb des Plangebiets gelegenen \nKleingartenanlage O. III und der Wohnbebauung nordwestlich der Straße \"B. \" \neine durchgehende Lärmschutzwand von mehr als 400 m Länge und mindestens 3 \nm Höhe vor. Das gesamte Plangebiet ist in Zonen aufgeteilt, deren Grenzen von \nSüdwesten nach Nordosten verlaufen und die den Lärmpegelbereichen II \n(südöstlicher Teil des Plangebiets) bis V (Bereich an der H. straße) zugeordnet \nsind. Aus einer auf der Bebauungsplanurkunde aufgedruckten Tabelle zur \nLärmminderung ergibt sich, welche Außenlärmpegel in den jeweiligen \nLärmpegelbereichen maßgeblich und welche Schallminderungen dort für Büro- und \nsonstige Aufenthaltsräume erforderlich sind.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan trifft darüber hinaus eine Reihe von textlichen \nFestsetzungen. Die textliche Festsetzung 1 lautet:\n\n8\n\nNachfolgend aufgeführte zentren- und nahversorgungsrelevanten \nEinzelhandelssortimente sind in dem Sonstigen Sondergebiet \nunzulässig: \nBücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation - \nKunst/Antiquitäten - Baby-/Kinderartikel - Bekleidung/Lederwa-\nren/Schuhe - Unterhaltungselektronik/Computer/Elektrohaus-\nhaltswaren - Foto/Optik - Einrichtungszubehör (ohne Möbel)/ Haus- \nund Heimtextilien/Bastelartikel/Kunstgewerbe - Musikalienhandel - \nUhren/Schmuck - Spielwaren/Sportartikel - \nLebensmittel/Getränke - Drogerie-/Kosmetik-/und Haushaltswaren - \nTeppiche (ausgenommen Teppichböden) - Schnittblumen - \nCampingartikel - Fahrräder und Zubehör/Mofas - Tiere und \nTiernahrung/Zooartikel.\n\n9\n\nIn der textlichen Festsetzungen 4.2 heißt es:\n\n10\n\nBei baulichen Anlagen und Einrichtungen (wie z.B. \nLüftungsanlagen, Klimaanlagen, Absaugeinrichtungen und \nLautsprecheranlagen), von denen Lärmimmissionen ausgehen, ist \ndurch geeig-nete bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die \nAusbreitung des Lärms in südliche bis östliche Richtung vermieden \nwird. Lärmreflexionen an anderen Gebäuden sind hierbei zu \nberücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind auf den Flurstücken \nNrn. 1907, 1908, 1927, 10, 2069, 1396 und 1399 bauliche Anlagen \ngleichen Zwecks, von denen ein immissionswirksamer, \nflächenbezogener Schallleistungspegel - IFSP - von maximal \n64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts ausgeht. Gleichfalls \nausgenommen sind Anlagen auf den Flurstücken Nrn. 1928, 1651 \nund 1649, soweit sie in einem Bereich von 50 m Abstand zur \nsüdöstlichen Flurstücksgrenze liegen und einen IFSP von maximal \n60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten. Ferner \nausgenommen sind Anlagen auf den verbleibenden \nFlurstücksbereichen der vorgenannten Flurstücke bei einem \nmaximalen IFSP von tags 64 dB(A) und nachts 49 dB(A).\n\n11\n\nIm Übrigen enthalten die textlichen Festsetzungen nähere Regelungen zur maxi-\nmal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen, zur zulässigen Überschreitung der \nGrundflächenzahl bei Anrechnung der Grundflächen von Stellplätzen, zum \nAnpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, zum möglichen (teil-\nweisen) Verzicht auf die festgesetzte Lärmschutzwand sowie zur lärmmindernden \nAusbildung von Bauteilen bei der Errichtung von Gebäuden mit Büroräumen oder \nsonstigen Aufenthaltsräumen im Sondergebiet.\n\n12\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung in Form einer \nBürgerversammlung, die am 28. August 1995 stattfand, und einer Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange, beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan Nr. 615 \"Südlich H. straße zwischen B. und E. straße\" \naufzustellen und den Planentwurf öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am \n10. Oktober 1996 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des \nPlanentwurfs erfolgte in der Zeit vom 18. Oktober bis einschließlich 18. November \n1996. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt.\n\n13\n\nDem Planentwurf lag unter anderem ein schalltechnisches Gutachten des Dipl.-\nIng. D. vom 18. Juli 1996 zu Grunde. Der Gutachter hatte die von den \nvorhandenen Gewerbebetrieben ausgehenden Geräuschemissionen und die \nLärmbelastung des Planbereichs durch den auf der H. straße und der nahe \ngelegenen stark befahrenen Landesstraße L 443 (U. ) fließenden \nKraftfahrzeugverkehr ermittelt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass im Wesentlichen \nkeine Unverträglichkeiten zwischen den vorhandenen Betrieben im Plangebiet und \nden umliegenden Nutzungen bestünden. Ein gewisser Sanierungsbedarf sei lediglich \nhinsichtlich des Maschinenbaubetriebs im Nordosten und der Lkw-Waschstraße in \nder Mitte des Plangebiets gegeben. Als Maßnahmen zur Lärmbegrenzung und \nLärmminderung schlug der Gutachter vor, das Sondergebiet in Teilflächen zu \ngliedern, die sich an den gegebenen Betriebsgrenzen orientieren sollten, und für \ndiese Teilflächen immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel \nzwischen 60 und 68 dB(A)/qm für den Tagbetrieb und jeweils um 15 dB(A)/qm \nverringerte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für den \nNachtbetrieb festzusetzen. Eine solche Festsetzung garantiere die Einhaltung der \njeweiligen Lärmgrenzwerte in den umliegenden Gebieten. Die Bebauung nordöstlich \nder Straße \"B. \" und nordwestlich der Straße \"B. \" bewertete er dabei jeweils \nals allgemeines Wohngebiet. Im Hinblick auf die im Südosten an den Planbereich \nangrenzenden Kleingärten sei entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke \n1649, 1651 und 1928 zusätzlich eine abschirmende Wand in einer Höhe von 3 m \nüber Gelände festzusetzen, um zu den Kleingärten hin den Immissionsrichtwert für \nallgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag einzuhalten. Innerhalb des \nPlangebiets seien wegen des von der H. -straße und der L 443 ausgehenden \nVerkehrslärms die Außenbauteile von Gebäuden mit Büroräumen und sonstigen \nAufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) den festgelegten \nLärmpegelbereichen entsprechend schallmindernd auszubilden. Nachdem dem \nGutachter der Planentwurf vorgelegt worden war, schlug er laut Aktenvermerk vom \n27. August 1996 eine Änderung des Entwurfs bezüglich der \nLärmschutzfestsetzungen vor. Hinsichtlich des genauen Wortlautes dieses \nVorschlags wird auf den vorgenannten Aktenvermerk Bezug genommen. Die \nvorgeschlagenen Änderungen sind - allerdings in veränderter Form - als textliche \nFestsetzungen 4.1 bis 4.3 in den Bebauungsplan aufgenommen worden.\n\n14\n\nWeiterhin beruhte der Planentwurf auf dem Zentrenkonzept der Antragsgegnerin \nin der Fassung der 1. Fortschreibung, das auf zwei Gutachten zur Einzelhan-\ndelsentwicklung und zur Verkehrssituation fußt und dessen Ziele der Rat im Januar \n1994 beschlossen hatte. Diese Ziele sind die Stärkung der oberzentralen Funktion \nder Stadt, die Ordnung des städtischen Gefüges, die Erhaltung der gewachsenen \nZentren, die Stärkung der Lebensbedingungen in den Stadtteilen und die \nausreichende Nahversorgung der Bevölkerung. Die Umsetzung dieser Ziele erfordert \nnach dem Zentrenkonzept eine auf die Entwicklung des Einzelhandels bezogene \nKonzentrationsstrategie, durch die die gewachsenen städtebaulichen \nZentrenstrukturen erhalten und gestärkt werden sollen. In diesem Zusammenhang \nwird eine Ergänzung des bisherigen Zentrensystems durch zwei \"Sonder-lagen\" - \nNord und Süd - als sinnvoll angesehen. Die beiden Standorte sollen für wenige \neingegrenzte flächenintensive Fachmarktsortimente vorgehalten werden, nämlich für \nBau-, Heimwerker- und Möbelmärkte, Kfz-Handel mit Werkstatt sowie Gartencenter \nund Grünmärkte. Diesen Einzelhandelsbranchen, denen nach Auf-fassung der \nAutoren wegen ihres extensiven Geschäftsflächenbedarfs und der notwendigen \nParkplätze im Stadtzentrum ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten fehlen, soll mit \nden \"Sonderlagen\" Entwicklungsspielraum eingeräumt werden. Die beiden \n\"Sonderlagen\" sind im Hinblick auf ihre verkehrsgünstige Lage und den vorhandenen \nBesatz mit den vorstehend genannten Fachmärkten ausgesucht worden. Zur \n\"Sonderlage Süd\" gehört auch der Planbereich.\n\n15\n\nIn seiner Sitzung am 19. Dezember 1996 befand der Rat der Antragsgegnerin \nüber die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken der \nBürger und der Träger öffentlicher Belange, zu denen auch die des Antragstellers \ngehörten, und beschloss den Bebauungsplan Nr. 615 \"Südlich H. straße zwischen \nB. und E. straße\" als Satzung. Der Begründung zum Bebauungsplan stimmte \ner zu. Nachdem ihr der Bebauungsplan angezeigt worden war, schloss die \nBezirksregierung Düsseldorf das Anzeigeverfahren mit Verfügung vom 19. März \n1997 ab. Sie machte keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Am 24. April \n1997 wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n16\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragstellerin stellte den Planbereich ursprünglich \nim Wesentlichen als \"Gewerbegebiet\" dar. Parallel zur Aufstellung des \nBebauungsplans wurde mit der 196. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBereich als \"Sonstiges Sondergebiet - Großflächige Handelsbetriebe für Bau-, \nMöbel-, Garten- und Kfz-Märkte\" mit einer Geschossflächenzahl von 0,7 dargestellt. \nDie 196. Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Rat der Antragsgegnerin \nam 19. Dezember 1996 beschlossen und von der Bezirksregierung Düsseldorf am \n17. März 1997 genehmigt. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung \nerfolgte am 17. April 1997.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat am 23. April 1999 den Normenkontrollantrag gestellt.\n\n18\n\nEr trägt vor, der angegriffene Bebauungsplan leide an formellen und materiellen \nMängeln. An dem Satzungsbeschluss und auch an anderen im Aufstellungsverfahren \nergangenen Beschlüssen habe der Ratsherr Rechtsanwalt F. mitgewirkt, dessen \nBefangenheit er - der Antragsteller - erstmals am 20. Juni 1997 der Antragsgegnerin \ngegenüber gerügt habe. Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen sei unbestimmt, da \ndie Flurstücke, auf die sich die Festsetzung beziehe, jederzeit neu gebildet oder \nverändert werden könnten. Im Falle einer Veränderung des Flurstückszuschnitts \nergebe sich nicht mehr unmittelbar aus dem Bebauungsplan, welcher \nimmissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für welche \nGrundstücksfläche einzuhalten sei. Ob zu den in Ziffer 4.2 der textlichen \nFestsetzungen genannten lärmemittierenden baulichen Anlagen und Einrichtungen \nauch Kraftfahrzeugstellplätze zu zählen seien, sei angesichts der in diesem \nZusammenhang beispielhaft aufgeführten möglichen Lärmquellen (Lüftungs-, Klima-, \nLautsprecheranlagen und Absaugeinrichtungen) unklar. Für die festgesetzte \nLärmschutzwand fehle es - was die Festsetzung ihrer Höhe angehe - an den \nerforderlichen Bezugspunkten. Es sei zudem unklar, wie die Errichtung dieser \nLärmschutzwand tatsächlich durchgesetzt werden solle. Außerdem sei der \nBebauungsplan unter Verletzung des Abwägungsgebotes zu Stande gekommen. Die \nmit der Planung verfolgte Nutzungseinschränkung der Gewerbeflächen ziele \nausschließlich auf seinen - des Antragstellers - Grundbesitz ab, denn die ebenfalls \nüberplanten gewerblich genutzten Nachbargrundstücke unterfielen dem \nBestandsschutz und seien von den festgesetzten Nutzungseinschränkungen nicht \nunmittelbar betroffen. Die Antragsgegnerin betrachte seinen Grundbesitz seit dem \nKonkurs der väterlichen Spedition als stadtplanerische Manövriermasse. Die für \nseinen Grundbesitz im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen erlaubten keine \nwirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Flächen. Sein Interesse an einer solchen \nwirtschaftlich sinnvollen Nutzung sei im Rahmen einer einseitigen Bewertung zu \nGunsten der Interessen des Einzelhandels im Zentrum von K. zurückgestellt \nworden. Seine Flächen könnten nur noch für einen Bau- oder Gartenmarkt genutzt \nwerden, Nutzungen, die es auf den benachbarten Gewerbeflächen bereits gebe. Die \nvon ihm immer wieder angestrebte Nutzung der Flächen für ein Warenhaus - zuletzt \nversagt mit Bescheid der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin vom 25. März \n1998 -, die vor der Überplanung nach § 34 BauGB rechtlich zulässig gewesen sei, \nhabe durch den Bebauungsplan verhindert werden sollen. Daraus resultiere für ihn \nein erheblicher Planungsschaden, den er gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe \nvon 14,3 Mio. DM geltend gemacht habe und der in der Abwägungsentscheidung \ndes Rates unberücksichtigt geblieben sei. In der Begründung zum Bebauungsplan \nseien die mit der Verwirklichung der Planung für die Antragstellerin entstehenden \nKosten mit lediglich 31.000,00 DM angegeben. In ihrer Gesamtheit würden die \nFestsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung weder dem \nvorhandenen Bestand noch den Bedürfnissen der als zulässig angesehenen \ngroßflächigen Einzelhandelsbetriebe gerecht. Die beiden im Plangebiet vorhandenen \nBaumärkte \n- einer mit angeschlossenem Gartenmarkt - führten jeweils neben dem für diese \nBetriebsarten typischen Kernsortiment auch das für Bau- und Gartenmärkte übliche \nRandsortiment, das in einem nicht unerheblichen Umfang aus Artikeln bestehe, \nwelche nach der textlichen Festsetzung 1 unzulässig seien. Ohne solche \nRandsortimente seien Bau-, Garten-, Möbel- oder Automärkte nicht konkurrenzfähig. \nDies habe der Plangeber nicht bedacht, sodass die Abwägung auch insoweit \nfehlerhaft sei. Der Hinweis auf den Bestandsschutz sei unbefriedigend, weil der \nBestandsschutz das abwägungsbeachtliche Interesse der im Plangebiet ansässigen \nBaumärkte an der Möglichkeit einer angemessenen betrieblichen Erweiterung nicht \nhinreichend erfasse. Mit dem vollständigen Ausschluss der als zentrenrelevant \nerachteten Sortimente sei der Plangeber über das hinausgegangen, was die \nBezirksregierung Düsseldorf in ihrer landesplanerischen Stellungnahme gefordert \nhabe, nämlich eine Beschränkung der zentrenrelevanten Randsortimente auf \nmaximal 10 % der Verkaufsfläche bei einer Obergrenze von \n800 qm Verkaufsfläche je Betrieb. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass \nder Plangeber eine Reihe von im Plangebiet ansässigen Gewerbebetrieben, die nicht \nals Handelsbetriebe anzusehen seien, auf den Bestand gesetzt habe. Eine \nstädtebauliche Rechtfertigung für den Ausschluss derartiger Betriebe - der auch \nEinzelhandelsbetriebe mit nicht mehr als 700 qm Verkaufsfläche erfasse - gebe es \nnicht. Der Plangeber habe überlegen müssen, ob nicht die Festsetzung eines \nSondergebietes in Frage gekommen sei, in dem neben großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben auch Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zulässig \nsind. Auch habe er eine Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO in Betracht ziehen \nmüssen. Angesichts der mit den Nutzungsausschlüssen verfolgten Ziele sei es nicht \nnachvollziehbar, weshalb das benachbarte rund 61.000 qm große Grundstück des \nR. -Marktes auf der nordwestlichen Seite der H. straße nicht in das Plangebiet \neinbezogen worden sei, zumal auf diesem Grundstück ausreichend Platz für weitere \ngroß- oder kleinflächige Einzelhandelsbetriebe zur Verfügung stehe, die auf der \nGrundlage des § 34 BauGB ohne Rücksicht auf das Sortiment genehmigt werden \nmüssten. Die vom Rat der Antragsgegnerin erwähnte Baulast lasse sich etwaigen \nBauanträgen nicht entgegenhalten, da eine nach materiellem Baurecht zulässige \nNutzung nicht durch eine Baulast ausgeschlossen werden könne. Gegen die \nFestsetzung der aufgegebenen Kleinbahntrasse als \"öffentliche Grünfläche\" habe \ndas Forstamt M. bach im Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben, \nda die betreffenden Flächen als Wald einzustufen seien. Die Zurückweisung dieser \nEinwendungen mit dem Hinweis, die Flächen stünden im städtischen Eigentum, \nsodass eine Erhaltung des Baumbestandes gesichert sei, lasse eine \nordnungsgemäße Abwägung nicht erkennen.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden Bebauungsplan Nr. 615 \"Südlich H. -\nstraße zwischen B. und E. straße\" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie trägt vor, die Mitwirkung eines - wie der Antragsteller behauptet - befangenen \nRatsmitglieds am Satzungsbeschluss sei - sollte der Befangenheitsvorwurf \nüberhaupt zutreffen - ohne Bedeutung für die Rechtsgültigkeit des angegriffenen \nBebauungsplans, da der Satzungsbeschluss einstimmig gefasst worden sei. Die \nflächenbezogene Regelung zum Lärmschutz in der textlichen Festsetzung 4.2 sei \neindeutig. Auch bei einer etwaigen späteren Veränderung der Flurstückszuschnitte \nseien die Flächen, auf die sich die Festsetzung beziehe, bestimmbar. In der \nBebauungsplanurkunde blieben die in Bezug genommenen Flurstücke unverändert. \nIm Kataster könne jederzeit nachvollzogen werden, in welche neuen Flurstücke die in \nder Bebauungsplanurkunde eingetragenen ursprünglichen Flur- \nstücke aufgeteilt worden seien. Eindeutig sei auch die in der textlichen Festsetzung \n4.2 getroffene Regelung zum Lärmschutz speziell bei Lüftungs- und Klimaanlagen \nsowie Absaugeinrichtungen. Diese Lärmquellen befänden sich meist in Dachhöhe \nund verursachten deshalb eine weitere Ausbreitung des Lärms als beispielsweise der \nFahrverkehr in Bodenhöhe. Zudem seien die von den genannten Anlagen und \nEinrichtungen ausgehenden Lärmstörungen auch nachts zu erwarten. Der mit den \nStellplatzanlagen verbundene Lärm habe auf Grund der örtlichen Situation nicht die \nihm vom Antragsteller zugemessene große Bedeutung. Erfahrungsgemäß würden \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe ihre Stellplatzflächen straßenseitig dem \neigentlichen Verkaufsgebäude vorlagern, um den Kunden ausreichende \nParkmöglichkeiten sichtbar zu machen. Sollte auch im Plangebiet so verfahren \nwerden, würden schon die Baukörper auf den südöstlichen Grundstücksbereichen \ndie vorgelagerten Stellplatzflächen zu der südöstlich des Plangebiets gelegenen \nschützenswerten Wohnbebauung hin abschirmen. Andernfalls biete die festgesetzte \nLärmschutzwand ausreichenden Lärmschutz für die besagte Wohnbebauung. Die \nverkaufsflächenmäßig begrenzte Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten \nim Sondergebiet sei mit dem für die Stadt entwickelten Zentrenkonzept nicht zu \nvereinbaren. Die Zulassung solcher Randsortimente in der von der Bezirksregierung \nDüsseldorf konkret angesprochenen Weise würde - bezogen auf den einzelnen \nHandelsbetrieb - ein zentrenrelevantes Warenangebot auf einer Fläche erlauben, die \neinem mittelgroßen SB-Markt entspreche. Derartige Warenangebote im \nSondergebiet hätten nachteilige Auswirkungen auf die benachbarten Stadtteilzentren \nFischeln und Uerdingen zur Folge. Die Überplanung der im Plangebiet vorhandenen \ngewerblichen Nutzungen sei abwägungsgerecht. Bei der Planung sei bekannt \ngewesen, dass der bestehende Maschinenbaubetrieb das Betriebsgrundstück wegen \nfehlender Erweiterungsmöglichkeiten habe aufgeben wollen. Die Bauvoranfragen \ndes Antragstellers hätten gezeigt, dass er für seinen Grundbesitz die Ansiedlung \neines großflächigen Einzelhandelsbetriebes plane, was für die Mehrzahl der auf dem \nGelände geführten Betriebe ohnehin einen Standortwechsel bedeute. Der Kfz-\nReifen- und Servicebetrieb könne im weiteren Sinne als Einzelhandelsbetrieb gelten. \nDer glas- und spiegelverarbeitende Betrieb, der im kleineren Rahmen auch Handel \nbetreibe, entspreche zwar nicht der Festsetzung des Sondergebiets, doch seien \nseine Baulichkeiten so beschaffen, dass sie im Falle einer späteren \nBetriebsverlagerung von einem Handelsbetrieb übernommen werden könnten. Die \nvom Antragsteller angeregte Zulassung von Gewerbebetrieben im Sinne von \n§ 8 BauNVO widerspreche dem mit der Planung verfolgten Ziel, eine \"Sonder-lage\" \nfür großflächigen Einzelhandel zu schaffen, da sie langfristig zu einer Zersplitterung \nder derzeit bestehenden großen Gewerbegrundstücke führen würde. Kleinflächige \nEinzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Warensortiment fänden auch in \nanderen Teilen des Stadtgebietes Ansiedlungsmöglichkeiten. Die von der Unteren \nForstbehörde gewünschte Festsetzung der ehemaligen Bahntrasse als Waldfläche \nhabe der Rat nicht beschlossen, da die Fläche außergewöhnlich schmal sei und \ngroßkronigen Bäumen nicht den notwendigen Platz biete. Zudem sei in Teilbereichen \nder Bahnkörper noch nicht entfernt gewesen. Schließlich erscheine eine \nforstwirtschaftliche Nutzung der Fläche als unmöglich. Soweit der Antragsteller \nbemängele, dass mögliche Entschädigungskosten nicht in die Abwägung eingestellt \nworden seien, lasse sich daraus kein Abwägungsfehler herleiten. Im \nAufstellungsverfahren sei die Größenordnung möglicher Entschädigungskosten nicht \neindeutig zu bestimmen gewesen. Im Zusammenhang mit der Erstellung des \nZentrenkonzeptes sei jedoch in den Jahren 1989 und 1994 im Rat und in den \nAusschüssen die Frage möglicher Entschädigungskosten bei der bauleitplanerischen \nUmsetzung des Zentrenkonzeptes hinreichend erörtert worden. Es sei daher davon \nauszugehen, dass dem Rat bei der Abwägung im Grundsatz bekannt gewesen sei, \ndass betroffene Grundstückseigentümer möglicherweise entschädigt werden \nmüssten. Der nach dem Zentrenkonzept zur \"Sonderlage Süd\" gehörende Bereich \nnördlich der H. straße, in dem sich der vom Antragsteller angesprochene R. -\nMarkt und kleinere gewerbliche Nutzungen unterschiedlicher Art befänden, habe \nnicht zwingend zusammen mit dem Bereich südlich der H. straße überplant \nwerden müssen. Der Rat habe sich mit der Zustimmung zum Zentrenkonzept 1994 \ndafür ausgesprochen, die Ziele des Zentrenkonzeptes langfristig in die \nBauleitplanung aufzunehmen. Dieser Absicht laufe es nicht zuwider, wenn für den \nBereich nördlich der H. straße ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für den \ngroßflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Warensortimenten festsetze, \nerst dann aufgestellt werde, wenn für diesen Bereich eine vom Bestand abweichende \nzentrenrelevante Nutzungsabsicht erkennbar sei. Das sei bisher nicht der Fall.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Antragsteller sowie der Antragsgegnerin \nüberreichten Unterlagen (Beiakten Hefte 1 bis 5) ergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n27\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbeson-\ndere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. \n2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines \nGrundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung \nwendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. \n1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, \nS. 740.\n\n29\n\nDass gegenwärtig die Zwangsversteigerung des dem Antragsteller gehörenden \nGrundbesitzes betrieben wird und der Grundbesitz unter Zwangsverwaltung steht, \nändert an der aus dem Grundeigentum folgenden Antragsbefugnis des Antragstellers \njedenfalls deshalb nichts, weil der Zwangsverwalter der Führung des \nNormenkontrollverfahrens durch den Antragsteller zugestimmt hat.\n\n30\n\nAuch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist trotz der laufenden \nZwangsvollstreckung zu bejahen. Sollte die Entscheidung des Senats rechtskräftig \nwerden, wird die Zulässigkeit der baulichen Nutzung seines Grundbesitzes künftig \nnach § 34 BauGB zu beurteilen sein. Bei einer solchen Beurteilung dürfte die \nVariationsbreite hinsichtlich der Art der dort zulässigen baulichen Nutzungen \nangesichts der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen Gewerbebetriebe \nerheblich größer sein als bei Fortgeltung des Bebauungsplans, sodass sich der \nWegfall des Bebauungsplans unter Umständen werterhöhend für die betroffenen \nGrundstücke auszuwirken vermag. Eine mögliche Wertsteigerung seines \nGrundbesitzes liegt im Interesse des Antragstellers, da sie Einfluss auf den bei der \nZwangsversteigerung zu erzielenden Preis und damit auf die Vermögenslage des \nAntragstellers nach Abschluss der Zwangsvollstreckung haben kann.\n\n31\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n32\n\nAllerdings leidet der angegriffene Bebauungsplan nicht an formellen \nMängeln.\n\n33\n\nSoweit der Antragsteller die Befangenheit des Ratsherrn F. rügt, der nach \nseinen Angaben am Satzungsbeschluss vom 19. Dezember 1996 und an den \nvorangegangenen Beschlüssen im Aufstellungsverfahren mitgewirkt hat, ergeben \nsich daraus keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans. Der \nBundesgesetzgeber hat die Regelung der rechtlichen Konsequenzen, die aus einem \nVerstoß gegen landesrechtliche Verfahrens- und Formvorschriften zu ziehen sind, \ndem Landesgesetzgeber überlassen. Das gilt auch für die Rechtsfolgen der \nMitwirkung eines von der Beschlussfassung ausgeschlossenen \nGemeinderatsmitglieds bei der Beratung und Beschlussfassung über einen \nBebauungsplan.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 \n- 4 NB 48.98 -, NVwZ-RR 1999, S. 425.\n\n35\n\nGemäß § 31 Abs. 1 GO NRW darf der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein \nEhrenamt Berufene weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die \nEntscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, einem seiner Angehörigen oder einer \nvon ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen \nPerson einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Mitwirkung eines \nwegen Befangenheit Betroffenen kann jedoch nach Beendigung der Abstimmung nur \ngeltend gemacht werden, wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - für das \nAbstimmungsergebnis entscheidend war (§ 31 Abs. 6 GO NRW). Der \nAufstellungsbeschluss vom 25. August 1994, der Beschluss über die frühzeitige \nBürgerbeteiligung vom 24. Mai 1995, der Beschluss vom 19. September 1996 über \ndie Aufstellung des Bebauungsplans und die öffentliche Auslegung des \nPlanentwurfs, der Beschluss vom 19. Dezember 1996, mit dem der Rat über die im \nAufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger und \nder Träger öffentlicher Belange entschieden hat sowie der Satzungsbeschluss vom \ngleichen Tage wurden einstimmig gefasst. Die Stimme des Ratsherrn F. war also \njeweils für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend.\n\n36\n\nDer Bebauungsplan ist jedoch mit materiellen Fehlern behaftet.\n\n37\n\nEs ist bereits fraglich, ob er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist \n(§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), der die zur Bebauung vorgesehenen Flächen des \nPlanbereichs ursprünglich als Gewerbegebiet dargestellt hat. Der \nFlächennutzungsplan ist zwar im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB \ngeändert worden, doch stellt er nach dieser 196. Änderung die zur Bebauung \nvorgesehenen Flächen des Planbereichs nunmehr als \"Sonstiges Sondergebiet - \nGroßflächige Handelsbetriebe für Bau-, Möbel-, Garten- und Kfz-Märkte\" dar. Eine \ndieser Darstellung exakt entsprechende positive Festsetzung trifft der \nBebauungsplan aber nicht. Vielmehr setzt er ein \"Sonstiges Sondergebiet - \nGroßflächiger Einzelhandel\" fest und schließt für dieses Sondergebiet lediglich im \nEinzelnen näher bezeichnete \"zentren- und nahversorgungsrelevante\" Sortimente \naus. Ob mit der gewählten konkreten Sortimentsbeschränkung zugleich eine \nNutzung des Sondergebietes vorgegeben wird, die den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans entspricht, mag letztlich ebenso offen bleiben wie die Frage, \nob eine Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans - sollte sie im \nErgebnis vorliegen - im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n38\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 28 Februar 1975 - IV C \n74.72 -, BRS 29 Nr. 8 -\n\n39\n\nnoch vom Begriff des \"Entwickelns\" gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt \nund ob - verneinendenfalls - ein Verstoß gegen das \"Entwicklungsgebot\" im Hin-blick \nauf § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich wäre, weil die sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung durch die \nAbweichung nicht beeinträchtigt wird.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 \nCN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n41\n\nOb für die auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützte textliche Festsetzung 1 \nhinreichende städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB vorliegen, \nbedarf ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung. Insoweit bestehen Bedenken \nallerdings deshalb, weil von vornherein zweifelhaft ist, ob sich die textliche \nFestsetzung 1 überhaupt eignet, in Verbindung mit der Festsetzung \"Sonstiges \nSondergebiet - Großflächiger Einzelhandel\" die mit der Planung des Sondergebietes \nverfolgte Umsetzung des 1994 fortgeschriebenen Zentrenkonzeptes der \nAntragsgegnerin zu gewährleisten. Nach dem Zentrenkonzept gehört der \nPlanbereich zur so genannten \"Sonderlage Süd\", die eine Ergänzung des bisherigen \nZentrensystems darstellen und als Standort für wenige eingegrenzte flächenintensive \nFachmarktsortimente, nämlich für Bau-, Heimwerker- und Möbelmärkte sowie Kfz-\nHandel mit Werkstatt, Gartencenter und Grünmärkte dienen soll. Den soeben \ngenannten Einzelhandelsbranchen soll innerhalb der \"Sonderlage\" \nEntwicklungsspielraum gegeben werden, weil ihnen wegen ihres extensiven \nGeschäftsflächenbedarfs und der notwendigen Stellplätze im Stadtzentrum keine \nausreichenden Entwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (Zentrenkon-zept \n3.4.1). Die für die Schaffung einer \"Sonderlage\" im Sinne des Zentrenkonzeptes \nangeführten Gründe sind städtebaulicher Natur und mögen ausreichend sein, um ein \nSondergebiet für die zuvor beschriebenen Fachmärkte konkret festzusetzen. Das hat \nder Plangeber jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht getan und den Ausschluss \nsämtlicher in Anlage 1 Teil A und B des Einzelhandelserlasses aufgeführten zentren- \nund nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen so auch nicht begründet. \nVielmehr hat er zur Begründung für den Ausschluss der besagten Sortimentsgruppen \nausgeführt, es handele sich bei diesen Sortimentsgruppen um wichtige Bestandteile \nfür den zentrentypischen Handel, die den Fortbestand der mit vielen öffentlichen \nInvestitionen entstandenen und unterhaltenen zentralen Bereiche der Stadt stützten. \nDas Anbieten entsprechender Waren durch großflächige Einzelhandelsbetriebe \ninnerhalb des Plangebiets würde negative Auswirkungen auf den Bestand der \nStadtteilzentren Uerdingen und Fischeln haben. Ob diese pauschale Begründung \nden Anforderungen des \n§ 1 Abs. 3 BauGB genügt, ist zweifelhaft. Insbesondere im Hinblick auf die \nausgeschlossenen nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen wird man \nmöglicherweise konkrete Angaben dazu verlangen müssen, weshalb das Anbieten \njeglicher Waren aus diesen Sortimentsgruppen - beispielsweise im Rahmen eines \nRandsortimentes - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Stadtteilzentren \nunabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen \nwürde, denn gerade die nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen werden \ntypischerweise auch außerhalb der Zentren angeboten, um die in den \nRandbereichen der Ortslagen ansässige Wohnbevölkerung mit den Waren des \ntäglichen Bedarfs zu versorgen. Zudem sind nach Ziffer 2.2.5 des \nEinzelhandelserlasses, auf den sich der Plangeber bezieht, auch bei \nzentrenrelevanten Sortimenten negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur \nregelmäßig nur dann zu erwarten, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten \nStandorten angeboten werden. Insoweit enthält die Begründung des \nBebauungsplans keine Ausführungen.\n\n42\n\nAbgesehen von den vorstehend aufgezeigten Zweifeln hinsichtlich der \nWirksamkeit des Bebauungsplans ist er jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen \nnichtig.\n\n43\n\nFür die mit der textlichen Festsetzung 4.2 getroffenen Regelungen fehlt eine \nErmächtigungsgrundlage.\n\n44\n\nDer in der Bebauungsplanurkunde als Rechtsgrundlage genannte § 9 Abs. 1 \nNr. 24 BauGB kann insoweit nicht als Ermächtigung herangezogen werden. Von den \nverschiedenen Festsetzungsmöglichkeiten, die die Vorschrift vorgibt, kann der \nPlangeber hier nur die Festsetzung von baulichen und sonstigen technischen \nVorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes sowie zur Vermeidung oder Minderung solcher \nEinwirkungen gewollt haben. Konkrete bauliche oder sonstige technische \nVorkehrungen in diesem Sinne hat der Rat der Antragsgegnerin aber gerade nicht \nfestgesetzt, sondern nur \"geeignete bauliche Maßnahmen\" bezogen auf bestimmte \nlärmemittierende Anlagen und Einrichtungen angeordnet. Mit einer solchen \nFestsetzung ist dem Erfordernis des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, bauliche oder \ntechnische Vorkehrungen zu treffen, nicht genügt. Der Plangeber darf jedenfalls nicht \nin der Weise planerische Zurückhaltung üben und dem Bauwilligen die Auswahl der \nkonkreten Vorkehrungen überlassen, dass er - wie hier - die in Betracht kommenden \nVorkehrungen nicht einmal beispielhaft benennt, die Frage der Geeignetheit in keiner \nWeise konkretisiert und auch das Ziel der Festsetzung nicht eindeutig bestimmt.\n\n45\n\nZudem ist die in Satz 1 der textlichen Festsetzung 4.2 getroffene Regelung \ninhaltlich unbestimmt und auch aus diesem Grunde unwirksam.\n\n46\n\nZwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan mit unbestimmten \nRechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des \nNormgebers erschließen lässt,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 \n- 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, \nS. 662,\n\n48\n\ndoch fehlt es gerade daran im Hinblick auf die in Satz 1 der textlichen \nFestsetzung 4.2 gewählte Formulierung, \"durch geeignete bauliche Maßnahmen \nsicherzustellen, dass die Ausbreitung des Lärms in südliche bis östliche Richtung \nvermieden wird\". Unklar bleibt vor allem, was der Plangeber unter einer \"Vermei-\ndung der Ausbreitung von Lärm\" versteht. Damit kann schlechterdings nicht gemeint \nsein, dass von den emittierenden Anlagen und Einrichtungen nicht das geringste \nGeräusch in \"südliche bis östliche Richtung\" dringen darf. Eine solche vollständige \nAbschirmung erscheint insbesondere im Hinblick auf Lautsprecheranlagen kaum \nmöglich und wäre zudem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich. Lässt \nsich aber für den Normadressaten nicht erkennen, in welchem Umfang er die \n\"Ausbreitung von Lärm zu vermeiden\" hat, erschließt sich ihm auch nicht, welches \ndie geeigneten baulichen Maßnahmen sind, die er ergreifen muss, um den \nFestsetzungen des Bebauungsplans zu genügen. Angesichts dieser \nBestimmtheitsmängel kann es offen bleiben, ob die Formulierung \"südliche bis \nöstliche Richtung\" hinreichend bestimmt ist, weil sie vom Normadressaten so \nverstanden werden muss, dass eine Ausbreitung des Lärms in Richtung der \nWohnbebauung an den Straßen \"B. \" und \"B. \" zu vermeiden ist.\n\n49\n\nDer Bebauungsplan weist auch Mängel im Abwägungsvorgang auf.\n\n50\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven \nPrüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der \nAntragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die \nFrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich \nwerden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der \nSatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch \nnicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 \nNr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem \nNichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der \nFehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine \nRüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum \nFristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf \nAbwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch \ngeboten.\n\n51\n\nVgl. Lemmel, in: Schlichter/Stich (Hg.), Berliner \nKommentar zum Baugesetzbuch, 2. Auflage 1995, \n§ 215 Rdn. 18; Schmaltz, in: Schrödter, \nBaugesetzbuch, 6. Auflage 1998, § 214 Rdn. 13; \nStock, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg (Hg.), \nBaugesetzbuch, Stand: 1. Mai 2001, § 215 Rdn. 48 \nunter Aufgabe der in der Vorbearbeitung vertretenen \ngegenteiligen Auffassung.\n\n52\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. \nDas so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, \nwas nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n53\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung \nnicht gerecht.\n\n54\n\nDas gilt zunächst für die Bewältigung der Lärmproblematik. Sollen - wie hier - in \neinem Bebauungsplan störungsintensive Gewerbeflächen in der Nähe von \nWohnbebauung festgesetzt werden, sind im Rahmen der Abwägung neben den \nBelangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) auch die allgemeinen \nAnforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) zu \nberücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt auch § 50 BImSchG Bedeutung \nzu. Die Vorschrift, die die Funktion einer Abwägungsdirektive hat,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN \n5.98 -, BRS 62 Nr. 4,\n\n56\n\nbesagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung \nvorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelt-\neinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden \nGebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden \nwerden. Das bedeutet allerdings nicht, dass emittierende Gewerbebetriebe \nkeinesfalls in der Nähe von Wohngebieten geplant werden dürfen. Vielmehr kann im \nEinzelfall das Nebeneinander solcher Nutzungen durchaus das Ergebnis einer \nsachgerechten Abwägung sein,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 \n- 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18,\n\n58\n\nwenn beispielsweise feststeht, dass das Wohngebiet auf Grund von baulichen \noder technischen Vorkehrungen keinen unzumutbaren Emissionen der \nGewerbebetriebe ausgesetzt sein wird. Es kommt letztlich darauf an, ob ein \nverträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe möglich ist.\n\n59\n\nDa die im geplanten Sondergebiet zulässigen großflächigen \nEinzelhandelsbetriebe regelmäßig erheblichen Lärm durch Kunden- und \nAnlieferungsverkehr auslösen und diese Verkehrsgeräusche schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG darstellen, weil sie \nnach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für \ndie Nachbarschaft herbeizuführen, musste der Rat der Antragsgegnerin prüfen, ob \nfür die an das Plangebiet angrenzenden Gebiete auf Grund der Planung \nLärmimmissionen zu erwarten sind, die über das als verträglich anzusehende Maß \nhinausgehen, und einen möglichen Konflikt gegebenenfalls lösen.\n\n60\n\nDer Rat hat zur Ermittlung eines möglichen Lärmkonfliktes ein schalltechnisches \nGutachten erstellen lassen. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass die von den \nvorhandenen Gewerbebetrieben ausgehenden Geräuschemissionen im \nWesentlichen zu keinen Unverträglichkeiten gegenüber den angrenzenden Gebieten \nführen. Ausnahmen bilden lediglich - bei Maximalbelastung - der Mechanikbetrieb auf \ndem Flurstück 1399 und - im Hinblick auf den Nachtbetrieb - die Lkw-Wasch-straße \nauf dem Flurstück 1649 mit Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte um 2 \nbeziehungsweise 3 dB(A). Mit Blick auf den sich insoweit ergebenden \nSanierungsbedarf und das Planungsziel \"Sondergebiet für großflächigen \nEinzelhandel\" schlägt der Gutachter als Maßnahmen zur Lärmbegrenzung und \nLärmminderung vor, das Sondergebiet in Teilflächen zu gliedern, die sich an den \ngegebenen Betriebsgrenzen orientieren, und für diese Teilflächen \nimmissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel zwischen 60 und 68 \ndB(A)/qm für den Tagbetrieb und jeweils um 15 dB(A)/qm verringerte \nimmissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für den Nachtbetrieb \nfestzusetzen. Im Hinblick auf die im Südosten an den Planbereich angrenzenden \nKleingärten sei entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 1649, 1651 und \n1928 zusätzlich eine abschirmende Wand in einer Höhe von 3 m über Gelände \nfestzusetzen, um zu den Kleingärten hin den Immissionsrichtwert für allgemeine \nWohngebiete von 55 dB(A) am Tag einzuhalten.\n\n61\n\nDer Rat ist diesen Vorschlägen nicht gefolgt, sondern hat - was den Schutz der \numliegenden Wohn- und Kleingartenbereiche angeht - in der textlichen Festsetzung \n4.2 nur Regelungen getroffen, die denjenigen Lärm mindern sollen, der von \nbestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen wie zum Beispiel Lüftungs-, Klima- \nund Lautsprecheranlagen sowie Absaugeinrichtungen ausgeht. Die Festsetzung \nerfasst jedoch nur einen Teil der möglichen Lärmquellen im Plangebiet und lässt vor \nallem den Kunden- und Anlieferungsverkehr außer Betracht, der nach den \nBerechnungen des Gutachtens bei den vorhandenen Betrieben Schallleistungspegel \nvon zum Teil über 90 dB(A) verursacht. Nach Ziffer 8 der Bebauungsplanbegründung \nsoll entgegen dem Vorschlag des Gutachters die festgesetzte Lärmschutzwand das \nwesentliche Element des Lärmschutzes für die im Süden und Osten gelegenen \nschutzwürdigen Baugebiete bilden. Insbesondere soll sie den zu erwartenden \nparkplatzbedingten Verkehrslärm und den durch Anliefervorgänge erzeugten Lärm \nauf ein verträgliches Maß dämpfen. Welches Maß der Rat als verträglich ansieht, \nergibt sich hinsichtlich der Wohnbebauung an der Straße \"B. \" aus der textlichen \nFestsetzung 4.3, wonach auf die festgesetzte Lärmschutzwand (teilweise) verzichtet \nwerden kann, wenn ein \nDauerschallpegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an den rückwärtigen \nGebäudefronten der Wohngebäude auf der Nordseite der Straße \"B. \" nicht \nüberschritten wird. Ob die festgesetzte Lärmschutzwand tatsächlich ausreicht, um - \nwie der Rat angenommen hat - die Einhaltung dieser Grenzwerte zu garantieren, ist \nzweifelhaft. Das schalltechnische Gutachten enthält keine Berechnungen dazu. Die \nKleingartenanlage ist überhaupt nicht berücksichtigt. Des Weiteren vermag die \nLärmschutzwand keinen Schutz für die Wohnbebauung an der Straße \"B. \" zu \nbewirken. Soweit der Gutachter laut Aktenvermerk vom 27. August 1996 eine der \ntextlichen Festsetzung 4.2 ähnliche Regelung zur Lärmminderung vorgeschlagen hat \n(1.2), bedeutet dies nicht, dass die letztlich getroffene textliche Festsetzung 4.2 im \nZusammenspiel mit der festgesetzten Lärmschutzwand die Einhaltung \nwohnverträglicher Lärmgrenzwerte in der näheren Umgebung des Plangebiets \ngewährleistet. In seinem Vorschlag 1.2 hält der Gutachter lärmmindernde bauliche \nMaßnahmen für erforderlich, wenn bestimmte immissionswirksame flächenbezogene \nSchallleistungspegel nicht eingehalten werden. Anders als in der textlichen \nFestsetzung 4.2 handelt es sich dabei aber um Schallleistungspegel, die den Lärm \nsämtlicher lärmemittierender baulicher Anlagen und Einrichtungen auf den jeweiligen \nFlächen einbeziehen. Darunter sind auch Stellplätze, Zufahrten, Laderampen und \nähnliche Anlagen und Einrichtungen zu verstehen.\n\n62\n\nLiegt dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans mithin im Ergebnis keine \nschalltechnische Untersuchung zu Grunde und steht nach allem nicht fest, welcher \nLärm bei plankonformer Nutzung des Sondergebiets unter Berücksichtigung der \nfestgesetzten Lärmschutzmaßnahmen auf die schützenswerte Umgebung des \nPlangebiets einwirken wird, lassen sich keine verlässlichen Aussagen zur \nVerträglichkeit der geplanten Gewerbebetriebe mit der benachbarten Wohnbebauung \ntreffen. Die Abwägung ist insoweit fehlerhaft.\n\n63\n\nDas gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin im \nNormenkontrollverfahren, wonach der mit den Stellplatzanlagen verbundene Lärm \nauf Grund der örtlichen Situation eine weniger große Bedeutung habe, weil \nerfahrungsgemäß großflächige Einzelhandelsbetriebe ihre Stellplatzflächen \nstraßenseitig dem eigentlichen Verkaufsgebäude vorlagern und die Baukörper auf \nden südöstlichen Grundstücksbereichen die Stellplatzflächen zu der südöstlich des \nPlangebiets gelegenen schützenswerten Wohnbebauung hin abschirmen würden. \nDer Bebauungsplan gibt die Stellung der Baukörper auf den Grundstücken in keiner \nWeise vor. Insbesondere auf den Flächen des Antragstellers - die vorhandenen \nGebäude des ehemaligen Speditionsbetriebs müssten für eine plankonforme \nNutzung wohl beseitigt werden - sind abweichende Gebäudestellungen ohne \nAbschirmungsfunktion nach Südosten durchaus denkbar. Anlieferungszonen sind \nzudem häufig an den rückwärtigen Fronten der Betriebsgebäude zu finden.\n\n64\n\nAbwägungsfehlerhaft ist auch die Beschränkung der GFZ auf 0,7. Zwar sieht \n§ 17 Abs. 1 BauNVO lediglich eine Obergrenze für die Festsetzung der GFZ vor und \nbestimmt insoweit kein Mindestmaß, doch müssen gleichwohl städtebauliche Gründe \nfür die konkrete Maßbestimmung vorliegen und die Interessen der Grundeigentümer \nan einer wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke abwägend berücksichtigt \nwerden. Letzteres ist nicht hinreichend geschehen. Mehrere Eigentümer von im \nPlangebiet gelegenen Grundstücken und auch die Indus-trie- und Handelskammer \nhaben im Aufstellungsverfahren darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte \nFestsetzung der GFZ auf 0,7 die im Plangebiet zulässigen Betriebe in ihrer \ngeschäftlichen Entwicklung unzumutbar einschränke. Die Überlegungen, mit denen \nder Rat das anerkennenswerte und auf der Hand liegende Interesse der Eigentümer \nan einer größeren baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke zurückgestellt hat, \nentsprechen nicht dem Gebot einer gerechten Abwägung. So vermag das Argument, \neine Festsetzung der GFZ auf maximal zulässige 2,4 ermögliche mehrgeschossige \nGebäude, die der eingeschossigen Bebauung an der Straße \"B. \" nicht zumutbar \nseien, gleich aus zwei Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen stand dem \nPlangeber zwischen der festgesetzten GFZ von 0,7 und der maximal zulässigen GFZ \nvon 2,4 ein Festsetzungsspielraum zur Verfügung, der es gestattet hätte, sowohl den \nBelangen der Eigentümer als auch den Belangen der benachbarten Wohnbebauung \nhinreichend Rechnung zu tragen. Zum anderen verliert die Begründung angesichts \nder zugleich festgesetzten maximalen Bauhöhe von 17 m jeglichen Sinn. Das weitere \nArgument, eine Erhöhung der am vorhandenen Bestand orientierten GFZ von 0,7 \nwürde zu einer städtebaulich unerwünschten Vermehrung der Verkaufsflächen \nführen, steht im direkten Widerspruch zum Zentrenkonzept, das mit den \"Sonder-\nlagen\" gerade Einzelhandelsbranchen mit extensivem Geschäftsflächenbedarf \nEntwicklungsspielraum geben will. Angesichts dieser im Zentrenkonzept verankerten \nZielsetzung, der der Rat uneingeschränkt zugestimmt hat, hätte es konkreter \nAusführungen dazu bedurft, weshalb jegliche Vermehrung der Verkaufsflächen in \nden \"Sonderlagen\" - unabhängig vom Umfang und vom Warenange-bot - \nstädtebaulich unerwünscht ist. Der Rat war bei der Planung auch nicht etwa an die \nVorgabe des Flächennutzungsplans gebunden, da dessen 196. Änderung - die für \ndas dargestellte Sondergebiet ebenfalls eine GFZ von 0,7 vorsieht - im \nParallelverfahren erfolgte.\n\n65\n\nSchließlich genügt auch die textliche Festsetzung 1 nicht dem Abwägungsgebot. \nDer Bebauungsplan überplant vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe, die - \nwie der Antragsteller unwidersprochen vorträgt - unter anderem Waren der durch die \nFestsetzung ausgeschlossenen Sortimentsgruppen anbieten. Die besagten \nEinzelhandelsbetriebe werden insoweit auf den Schutz des Bestandes beschränkt, \nwährend Einzelhandelsbetriebe, die sich künftig im Plangebiet ansiedeln wollen, von \nvornherein einer weit gehenden Nutzungsbeschränkung unterliegen. Derartige \nBeschränkungen der baulichen Nutzung eines Grundstücks stellen sich als \nEinschränkung des Eigentums dar. Das von Art. 14 GG geschützte Eigentum gehört \njedoch in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen im \nRahmen öffentlich-rechtlicher Planungsentscheidungen. Darüber hinaus verlangt die \nBeachtung der Belange der Wirtschaft gemäß § 1 \nAbs. 5 Nr. 8 BauGB mehr als die Berücksichtigung des durch Art. 14 GG garantierten \nBestandsschutzes. Sie beinhaltet beispielsweise auch die Abwägung etwaiger in den \nBlick genommener Kapazitätserweiterungen, die zur Erhaltung der \nKonkurrenzfähigkeit notwendig sind. Hiervon ausgehend muss sich der Plangeber \nbei einer Planung der vorliegenden Art Klarheit darüber verschaffen, welche Folgen \ndie beabsichtigten Nutzungsausschlüsse für die weitere Existenz der vorhandenen \nGewerbebetriebe und die Wirtschaftlichkeit künftig im Planbereich angesiedelter \nGewerbebetriebe haben werden. Er hat dabei zu gewichten, ob die mit den \nNutzungsausschlüssen verfolgten Zielsetzungen in Ansehung der möglicherweise \neintretenden negativen Folgen für bestehende und künftige Betriebe die \nPlanungsentscheidung rechtfertigen. An einer solchen Gewichtung fehlt es hier. Der \nRat hat nicht mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt, dass es \nzur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit für die im Plangebiet gewollten Fachmärkte \nerforderlich sein kann, Randsortimente anzubieten, die zum Teil aus zentren- oder \nnahversorgungsrelevanten Waren im Sinne des Einzelhandelserlasses bestehen. \nDie so beschriebenen Eigentümerinteressen konnten nicht durch pauschale \nHinweise auf die Zentrenschädlichkeit der ausgeschlossenen Sortimente und auf die \nAbsicht, die gewachsene Zentrenstruktur der Stadt stärken zu wollen, zurückgestellt \nwerden. Für eine gerechte Abwägung ist vielmehr zu fordern, dass sich der Rat \nzunächst bewusst macht, welche zentren- oder nahversorgungsrelevanten \nSortimentsgruppen üblicherweise in Fachmärkten der gewollten Art im Rahmen der \nKern- oder Randsortimente angeboten werden. Sodann wird er konkret zu prüfen \nhaben, ob er alle oder einige dieser zentren- oder nahversorgungsrelevanten Waren \n- etwa beschränkt auf eine bestimmte Verkaufsfläche - zulassen kann, ohne dass \nsich negative Folgen für die gemeindliche Zentrenstruktur ergeben. Eine solche \nVerfahrensweise legt auch der Einzelhandelserlass nahe, der - wie oben bereits \ndargelegt - beim Anbieten zentrenrelevanter Sortimente negative Auswirkungen auf \ndie Zentrenstruktur regelmäßig nur dann vermutet, wenn sie überdimensioniert an \nnicht integrierten Standorten angeboten werden. Das Zentrenkonzept geht \nhinsichtlich der \"Son-derlagen\" ebenfalls von der Zulässigkeit zentrenrelevanter \nRandsortimente aus, sofern diese untergeordneter Natur sind. Schließlich hat auch \ndie Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer landesplanerischen Stellungnahme keinen \nvollständigen Ausschluss zentrenrelevanter Sortimentsgruppen für notwendig \ngehalten, sondern eine Begrenzung auf 10 % der Verkaufsfläche des jeweiligen \nBetriebs \n- maximal 800 qm - angeregt.\n\n66\n\nDie textliche Festsetzung 1 ist nicht etwa deshalb abwägungsgerecht, weil der \nPlangeber meint, den Interessen der Betriebe könne über Befreiungen gemäß \n§ 31 BauGB hinreichend Rechnung getragen werden. Die Zulassung von \nausgeschlossenen Sortimenten gemäß § 31 BauGB im Baugenehmigungsverfahren \ndürfte in nennenswertem Umfang kaum in Betracht kommen, da eine solche \nBefreiung wohl die Grundzüge der Planung berühren würde.\n\n67\n\nDie oben festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich im \nSinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn sie sind offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel im \nAbwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar \nauf einen solchen Mangel hindeuten.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.\n\n69\n\nWas die Festsetzung der GFZ auf 0,7 und den vollständigen Ausschluss der im \nEinzelhandelserlass als zentren- und nahversorgungsrelevant angesehenen \nSortimentsgruppen angeht, ergibt sich die Offensichtlichkeit der darin liegenden \nAbwägungsmängel schon daraus, dass insoweit betroffene Grundstückseigentümer \nwährend des Aufstellungsverfahrens abweichende Festsetzungen angeregt und ihre \ndiesbezüglichen Interessen detailliert dargelegt haben. Auch die fehlende \nBewältigung der Lärmproblematik stellt einen offensichtlichen Abwägungsfehler dar. \nAngesichts dessen, dass der Plangeber eine schalltechnische Untersuchung im \nHinblick auf die benachbarte Wohnbebauung für erforderlich gehalten, die im \nschalltechnischen Gutachten ausdrücklich vorgeschlagenen Maßnahmen zur \nLärmminderung aber ohne nähere Begründung gleichwohl nicht festgesetzt hat und \nfür die festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen keinerlei konkrete \nUntersuchungen vorliegen, springt der Abwägungsmangel förmlich ins Auge.\n\n70\n\nAuf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel \ndann, wenn sich dies anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe \nliegender Umstände als konkrete Möglichkeit abzeichnet.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 -, a.a.O.\n\n72\n\nNach den Umständen des Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass die \nbesagten Abwägungsfehler auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. \nHätte der Rat sich die jeweiligen Interessen und Nutzungskonflikte sowie die hinter \ndem eigenen Zentrenkonzept stehenden Zielsetzungen im Einzelnen bewusst \ngemacht, hätte er möglicherweise andere Festsetzungen zur Lärmminderung \ngetroffen und den Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung einen \nanderen Inhalt gegeben.\n\n73\n\nFür die Wirksamkeit des Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob der in \nder textlichen Festsetzung 4.2 liegende Fehler gegebenenfalls durch ein \nergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der \nBebauungsplan ist unabhängig von diesem Fehler wegen der oben beschriebenen \nMängel im Abwägungsvorgang nichtig. Die Behebung der Abwägungsmängel durch \nein ergänzendes Verfahren kommt nicht in Betracht, da sie den Kern der \nAbwägungsentscheidung betreffen.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November \n1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53.\n\n75\n\nDies gilt jedenfalls im Hinblick auf die Abwägung zur Art und zum Maß der \nbaulichen Nutzung. Die insoweit fehlerhafte Abwägung ist untrennbar verbunden mit \nder im Mittelpunkt der Planung stehenden Sondergebietsfestsetzung und von \ngrundlegender Bedeutung für den Umfang und die Realisierbarkeit der dort vom \nPlangeber gewollten gewerblichen Nutzungen.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n77\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/10a-d-48-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-20/10a-d-48-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293460","retrieved":"2026-07-09 03:14:43.860679+00:00"}}