{"status":"available","doknr":"OLD293479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0319.8B2567.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"8 B 2567/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 06. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nI.\nDie Antragstellerin ist ein Internet-Service-Provider und bietet ihren Kunden u.a. den \nZugang zum Internet an (Zugangsanbieter oder ,,Access-Provider\"). Bei den Kunden \nder Antragstellerin handelt es sich nach ihren Angaben zu einem großen Teil um \nPrivatkunden, aber auch um Geschäftskunden, die die Dienstleistungen der \nAntragstellerin für den E-Mail-Verkehr und den Internet-Zugang in ihren Betrieben \nnutzen.\n\n2\n\nÜber den von der Antragstellerin angebotenen Zugang ist auch der Zugriff auf die \nWebseiten \"www.nazi-lauck-nsdapao.com\" und \"www.stormfront.org\" möglich. Mit \nVerfügungen vom 6. Februar 2002 an die I. GmbH und vom 8. Februar 2002 an \ndie M. Telekommunikationsgesellschaft mbH gab die Antragsgegnerin diesen \nGesellschaften auf, den Zugang zur Nutzung zu den beiden Webseiten wegen \nVerstößen gegen den Mediendienste-Staatsvertrag im Rahmen des von ihnen \nvermittelten Nutzungsangebotes zu sperren.\n\n3\n\nDie Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 22. Februar 2002 Widerspruch \ngegen den Bescheid vom 6. Februar 2002. Die I. GmbH erbringe für sich selbst \nund die regionalen Telefongesellschaften B. , H. , M. , T. und I. , \nletztere betreue die Marke X. , die Dienstleistung \"Access-Providing\". Sie teilte \nunter dem 22. April 2002 mit, dass die M. Telekommunikationsgesellschaft M. \nmbH durch Betriebsübergang rückwirkend zum 1. Januar 2002 mit allen Rechten und \nPflichten in die Antragstellerin übergegangen sei.\n\n4\n\nDen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit einem an die Antragstellerin \ngerichteten Bescheid vom 12. Juli 2002 zurück.\n\n5\n\nAm 14. August 2002 hat die Klägerin Klage erhoben (VG Arnsberg 13 K \n3173/02). Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. September 2002 die \nsofortige Vollziehung der Sperrungsverfügung vom 6. Februar 2002 angeordnet und \nden Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung unter dem \n10. Oktober 2002 abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin am 22. Oktober 2002 um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die \nVerfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n12. Juli 2002 wiederherzustellen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung vom \n6. September 2002 in der Gestalt des \nAblehnungsbescheids vom 10. Oktober 2002 \naufzuheben.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie hat sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide sowie die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung vom 6. September 2002 Bezug genommen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 abgelehnt.\n\n14\n\nHiergegen hat die Antragstellerin am 23. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt. \nSie beantragt,\n\n15\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 6. Dezember 2002 abzuändern und \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die \nVerfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n12. Juli 2002 wiederherzustellen.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 13 K 3173/02 VG Arnsberg \nBezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2002 hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, unbegründet.\n\n21\n\nDas öffentliche Interesse am Vollzug der Sperrverfügung überwiegt das Interesse \nder Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nKlage. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherstellen bzw. \nanordnen. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das private Interesse an der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer \noffensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; \nist die zu vollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, kann das private \nInteresse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, \nso dass jedenfalls bei Hinzutreten einer der Sache nach gegebenen Dringlichkeit das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung nicht \nabschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, \ninsbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer \ndes Hauptsacheverfahrens Vorrang gebührt.\n\n22\n\n1. Es ist weder von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch der offensichtlichen \nRechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids auszugehen. Bei summarischer \nPrüfung spricht Einiges für die Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angefochtenen \nSperrverfügung. Eine weitere Sachverhaltsermittlung und eine abschließende \nBeurteilung der Rechtsfragen müssen aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. Die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen, auch \nverfassungsrechtlicher Art, können und müssen nicht im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes geklärt werden.\n\n23\n\na) Ermächtigungsgrundlage ist § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Mediendienste-\nStaatsvertrages vom 27. Juni 1997 (GV NRW S. 158) in der Fassung des Art. 3 des \nSechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2002 (GV NRW S. 178) - \nMDStV -. \n\n24\n\nDer Mediendienste-Staatsvertrag findet auf die beiden in Rede stehenden \nWebseiten Anwendung, weil es sich bei ihnen um Mediendienste und nicht um \nTeledienste handelt. \n\n25\n\naa) Die Anwendbarkeit des Mediendienste-Staatsvertrages bestimmt sich - in \nAbgrenzung zum Teledienstegesetz (TDG) - nach dem konkreten Inhalt des \nInternetangebotes im Einzelfall.\n\n26\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n18. Dezember 2002 - 1 L 2528/02 -, S. 4; VG \nDüsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 15 \nL 4148/02 - S. 17 ; VG Aachen, Beschluss vom \n5. Februar 2003 - 8 L 1284/02 -, S. 5; VG Köln, \nBeschluss vom 7. Februar 2003 - 6 L 2495/02 -, \nS. 15; Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 399 f.; \nZimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und das \nInternet, NJW 1999, 3145 (3146); Hoeren, \nStellungnahme zur geplanten Sperrverfügung der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 8. November 2001, \nS. 2.\n\n27\n\n(1) Der Begriff der Mediendienste umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 \nSatz 1 MDStV das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten \nInformations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild, die unter \nBenutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs \noder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören nach Abs. 2 Nr. 4 dieser \nBestimmung insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder \nBilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung \nübermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle \nLeistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund \nsteht.\n\n28\n\nZu \"Internet-(Online-)Diensten\" vgl. Meier, in: \nRoßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, § 2 MDStV \nRdnr. 66.\n\n29\n\nDie Bestimmungen des Teledienstegesetzes bleiben unberührt, § 2 Abs. 1 Satz 3 \nMDStV.\n\n30\n\nVon einem Mediendienst ist danach auszugehen, wenn der Dienst der \nallgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung im \nVordergrund steht. Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten \nvon verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen \nEmpfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische \nBearbeitung eines Angebotes muss zur Einwirkung auf die öffentliche \nMeinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt sein.\n\n31\n\nVgl. Gounalakis/Rhode, Elektronische \nKommunikationsangebote zwischen Telediensten, \nMediendiensten und Rundfunk, in: CR 1998 487, \n490; Spindler, in: Roßnagel, a.a.O, § 2 TDG Rdnr. \n31. \n\n32\n\n(2) Demgegenüber gelten nach § 2 Abs. 1 TDG die Bestimmungen dieses Gesetzes \nfür alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine \nindividuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne \nbestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde \nliegt. In diesem Fall sind die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes \nIndividualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter - z.B. Telebanking nach \n§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG - bezogen oder haben die reine Informationsvermittlung - z.B. \nDatendienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG - zum Ziel. \n\n33\n\nVgl. Gounalakis/Rhode, a.a.O., S. 489 ff.; \nSpindler, in: Roßnagel, a.a.O, § 2 TDG Rdnr. 31 und \n33 f. \n\n34\n\nEntscheidend für die Abgrenzung ist danach, ob bei einer Gesamtschau der Dienst \nan die Allgemeinheit gerichtet ist oder ob der individualkommunikative Charakter im \nVordergrund steht. \n\n35\n\nbb) Nach diesen Grundsätzen sind beide in Rede stehenden Webseiten \nMediendienste. Es handelt sich nicht nur um reine Informationsangebote i.S.d. § 2 \nAbs. 2 Nr. 2 TDG. Beide Seiten zielen auf Meinungsbildung ab. Sie weisen \nhinreichend publizistische Elemente auf und sind erkennbar auf Propaganda \nausgerichtet.\n\n36\n\nDie Webseite \"www.stormfront.org\" eröffnet mit dem Schriftzug \nWhitepride/Worldwide. Die Verfasser stellen sich als eine Organisation für die \n\"mutigen Männer und Frauen\" vor, die die weiße westliche Kultur, die Ideale und die \nMeinungsfreiheit verteidigten sowie politische und soziale Gruppen bildeten, um \"den \nSieg sicherzustellen\". Die nachfolgenden Artikel, so z.B. \"Schafft befreite Zonen!\", \n\"Zentrale Thesen des dritten Weges\" mit ihren jeweiligen Untertiteln und die \ndargestellten Hakenkreuz-Symbole sind auf die Meinungsbildung eines nicht \nbestimmten Nutzerkreises gerichtet. \n\n37\n\nAuch die Webseite \"www.nazi-lauck-nsdapao.com\" ist redaktionell ausgestaltet. \nAuf der Eingangsseite findet sich ein Foto von Gary Lauck mit Hitlerfrisur und \nSchnurrbart, bekleidet mit khaki-braunem Uniformhemd und Hakenkreuzbinde um \nden Arm, der vor einer Hakenkreuzfahne am Schreibtisch sitzt. Es wird ausgeführt, \ndass die NSDAP/AO Zeitschriften in zwölf Sprachen sowie diverses \nPropagandamaterial wie z.B. Hakenkreuzaufkleber und Bücher über den \nNationalsozialismus herausgebe. Auf den nachfolgenden Seiten werden Politiker und \nPersönlichkeiten verunglimpft, indem ihnen rechtsradikale Lieder und Gedankengut \nin den Mund gelegt werden. Im Folgenden können diverse Naziartikel bestellt \nwerden. Des Weiteren finden sich Aufrufe zur Unterstützung des \nnationalsozialistischen Gedankenguts sowie zum Verschicken von \nSolidaritätsschreiben an \"inhaftierte Kameraden\". Darüber hinaus werden \nAnleitungen gegeben, wie das Internet zur nationalsozialistischen Propaganda \ngenutzt werden kann. Dass unter anderem auch Nazi-Artikel bestellt werden können, \nsteht der Zuordnung als Mediendienst nicht entgegen. Die Angebote sind eingebettet \nin entsprechende nationalsozialistische Propaganda und werden mit entsprechenden \nBegleittexten versehen (vgl. z.B. zum Film \"Der Ewige Jude\"). Nach dem gesamten \nErscheinungsbild der Webseite steht die \"journalistische\" Ausgestaltung zur \nVerbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts für die Allgemeinheit im \nVordergrund. \n\nVgl. VG Düsseldorf, a.a.O., S. 17; VG Gelsenkirchen, \na.a.O.; S. 5 f.; VG Köln, a.a.O., S. 16 f.; VG Aachen, \na.a.O., S. 5 f.; Greiner, Sperrungsverfügungen als \nMittel der Gefahrenabwehr im Internet, CR 2002, \n620.\n\n38\n\nb) Die Antragsgegnerin ist nach § 22 Abs. 3 MDStV für den Erlass der Verfügung \nzuständig, vgl. §§ 1 und 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem \nMediendienste-Staatsvertrag vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 184). Die von der \nAntragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin für den Erlass der \nVerfügung etwa im Hinblick auf das völkerrechtliche Nichteinmischungsverbot \ninternational zuständig ist, dürfte sich nicht stellen. Gegenstand des Verfahrens ist \ndie Sperrung des Zugangs, den die Antragstellerin - mit Sitz in Nordrhein-Westfalen - \nihren Kunden vermittelt. \n\n39\n\nc) Offenkundige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der \nErmächtigungsgrundlage bestehen nicht. Die Gesetzgebungszuständigkeit der \nLänder dürfte sich aus einer Annexkompetenz zur anerkannten \nGesetzgebungskompetenz der Länder für den Rundfunk nach Art. 70 Abs. 1 GG \nergeben. \n\n40\n\nVgl. Vesting in: Roßnagel, a.a.O., § 18 MDStV \nRdnr. 11; a.A.: Koenig/Loetz, \nSperrungsanordnungen gegenüber Network- und \nAccess-Providern, Computer und Recht 1999, \n438\n\n41\n\nSofern - wofür wenig spricht - die Materie Presserecht einschlägig sein sollte, stünde \ndem Bund eine Rahmengesetzgebungskompetenz gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG \nzu. Gleichwohl wäre auch für dieses Gebiet die Gesetzgebungszuständigkeit der \nLänder gegeben, da der Bund für den hier in Rede stehenden Regelungskomplex \nseine Rahmenkompetenz nicht in Anspruch genommen hat.\n\n42\n\nVgl. zur landesrechtlichen Regelung der \nVerjährung von Pressedelikten: BVerfG, Beschluss \nvom 4. Juni 1957 - 2 BvL 17/56 u.a., BVerfGE 7, 29 \n(42 f.)\n\n43\n\nOffensichtliche Bedenken im Hinblick auf eine verfassungswidrige Einschränkung der \nRundfunk- oder der Pressefreiheit der Anbieter (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) bzw. der \nMeinungs- oder Informationsfreiheit der Anbieter und Nutzer (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 \nGG), \n\n44\n\nvgl. aber Vesting in: Roßnagel, a.a.O., § 18 \nMDStV Rdnr. 6 ff.; Stadler, Sperrungsverfügung \ngegen Access-Provider, MMR 2002, 343, \n\n45\n\nsind nicht gegeben. Unabhängig davon, ob die Freiheit der Übermittlung von \nInformationen aus dem Internet durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) \noder durch die Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 \nGG) gewährleistet ist,\n\n46\n\nvgl. Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, \nGrundgesetz, Band 1, 4. Auflage 1999, Art. 5 \nAbs. 1,2 Rz. 97 m.w.N.,\n\n47\n\nkommt ein Eingriff in diese Freiheiten auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 2 GG in \nBetracht. Danach finden die Rechte des Art. 5 Abs. 1 GG ihre Schranken in den \nVorschriften der allgemeinen Gesetze, in den Bestimmungen zum Schutz der Jugend \nund in dem Recht der persönlichen Ehre. Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 \nGG dürfte nicht einschlägig sein. Hierunter wird allein die sog. Vor- oder \nPräventivzensur verstanden, d.h. ein Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht \nveröffentlicht werden darf.\n\n48\n\nVgl. Stark, a.a.O., Rdnr. 156; Spindler/Volkmann, \nDie öffentlich-rechtliche Störerhaftung der Access-\nProvider, 398 (407).\n\n49\n\nOffensichtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 2 und 3 \nMDStV ergeben sich auch nicht aus dem Grundsatz der \"Polizeifestigkeit der \nPresse\",\n\n50\n\nVgl. dazu Vesting, a.a.O., § 18 Rdnr. 8, Stadler, \na.a.O., S. 343 f.\n\n51\n\nDieser in § 1 Abs. 2 LPresseG NRW normierte Grundsatz schließt zwar in dem vom \nLandespressegesetz erfassten Bereich ein präventives Einschreiben auf der \nGrundlage der allgemeinen polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Generalklausel aus. \nSoweit ihm darüber hinaus über Art. 5 GG ein verfassungsrechtlicher Gehalt \nzukommen sollte, steht er einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die - \nwie § 22 MDStV - zu einem Einschreiten wegen Verstoßes gegen konkrete, \nspezifizierte gesetzliche Verbote ermächtigt, nicht entgegen, soweit den \nAnforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG genügt wird.\n\n52\n\nVgl. zur Polizeifestigkeit der Meinungsfreiheit, \nDegenhart, in: Bonner Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und \n2, Rdnr. 260 ff. und zur Pressefreiheit Rdnr. 572; \nGötz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. \nAuflage 1991, Rn. 331; Löffler, Handbuch des \nPresserechts, 4. Auflage 2000, S. 63 (Rn. 4). \n\n53\n\nSoweit durch die Regelung die Berufsausübung (Art. 12 GG) und unter Umständen \ndas Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) der Zugangsvermittler im Einzelfall \nbeeinträchtigt sein könnten, bietet schon das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit \nin § 22 Abs. 3 MDStV eine hinreichende Möglichkeit zur Berücksichtigung etwaiger \nGrundrechtspositionen.\n\n54\n\nd) Die Voraussetzungen für den Erlass der Sperrungsverfügung gegenüber der \nAntragstellerin nach § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs 2 Satz 1 MDStV liegen bei summarischer \nPrüfung vor. Gemäß § 22 Abs. 2 MDStV hat die Aufsichtsbehörde bei im einzelnen \nbezeichneten Verstößen gegen den Mediendienste-Staatsvertrag die erforderlichen \nMaßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter zu treffen. Nach § 22 Abs. 3 MDStV \nkönnen Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Abs. 2 auch gegen den \nDiensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet werden, \nsofern Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen sich als nicht durchführbar \noder nicht erfolgversprechend erweisen und eine Sperrung technisch möglich und \nzumutbar ist. \n\n55\n\naa) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages im Sinne des § 22 \nAbs. 2 Satz 1 MDStV liegt vor. Die Webseiten enthalten offenkundig unzulässige \nInhalte im Sinne des § 12 MDStV.\n\n56\n\nDie Webseite \"www.stormfront-org\" verstößt gegen strafrechtliche Bestimmungen \n(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV). Der Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird auf \nmehreren Seiten durch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger \nOrganisationen (Hakenkreuzdarstellungen etc.) verwirklicht. Auch dürfte \nvoraussichtlich der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB \nerfüllt sein. In dem gesamten Internetangebot wird rechtsextremes Gedankengut \nverbreitet. Insbesondere mit dem Text: \"Schafft befreite Zonen\" wird zum Hass \ngegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt bzw. zu Gewalt und Willkürmaßnahmen \naufgefordert. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in \nvergleichbaren Fallkonstellationen tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg bei der \nVerbreitung im Internet auch im Inland (§ 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB) ein. \n\n57\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR \n184/00 -, NJW 2001, S. 624 ff.\n\n58\n\nZudem ist das Angebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich \nschwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV).\n\n59\n\nAuf den Seiten von \"www.nazi-lauck-nsdapao.com\" werden die Juden auf \nzynische Weise verunglimpft. Es wird zum Hass und zur Vernichtung von Juden und \nanderen \"Volksfeinden\" aufgerufen, wodurch zumindest der Tatbestand der \nVolksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Ferner wird die \nJudenvernichtung gebilligt, wodurch der qualifizierte Tatbestand des § 130 Abs. 3 \nStGB verwirklicht ist. Auf dem gesamten Seitenangebot werden Kennzeichen \nverfassungswidriger Organisationen verwendet, § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Darüber \nhinaus wird mit dem Gesamtangebot der Webseite auch der Krieg verherrlicht (§ 12 \nAbs. 1 Nr. 2 MDStV). Insgesamt besteht offensichtlich die Eignung, Kinder und \nJugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV).\n\n60\n\nbb) Maßnahmen gegenüber dem bzw. den Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 \nMDStV sind nicht durchführbar bzw. nicht erfolgversprechend. Es kann dahinstehen, \nob an die Unmöglichkeit oder Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen Content- \nund Host-Provider insoweit strenge Anforderungen zu stellen sind, um dem \nRegel/Ausnahmeprinzip der §§ 22 Abs. 2 und 3 MDStV gerecht zu werden. \n\n61\n\nSo Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 405.\n\n62\n\nDenn die Antragsgegnerin hat in der Sperrverfügung, im Widerspruchsbescheid \nund in der Antragserwiderung im Einzelnen ihre Bemühungen zur Heranziehung der \nVerantwortlichen im Ausland dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass die \nAntragsgegnerin weitere Möglichkeiten hat, gegenüber den Verantwortlichen im \nAusland einzuschreiten oder ein Einschreiten zu veranlassen. \n\n63\n\ncc) Nach § 22 Abs. 3 MDStV können Maßnahmen zur Sperrung auch gegen \neinen Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet \nwerden. \n\n64\n\nDie Antragstellerin ist als Zugangsvermittlerin Diensteanbieterin im Sinne des § 7 \nMDStV. Diese Bestimmung gilt nach ihrem Wortlaut für Diensteanbieter, die fremde \nInformationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den \nZugang vermitteln. Die Antragstellerin stellt unstreitig den Zugang zu fremden \nInformationen im Internet her. Auch die amtliche Überschrift des § 7 MDStV: \n\"Durchleitung von Informationen\" macht deutlich, dass die bloße Zugangsvermittlung \nvon der (haftungsprivilegierenden) Bestimmung erfasst sein soll. Zudem ist bereits \nnach der allgemeinen Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 1 MDStV (auch) \nDiensteanbieter im Sinne des MDStV, wer fremde Mediendienste zur Nutzung bereit \nhält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. \n\n65\n\nDie Entstehungsgeschichte stützt dieses Normverständnis. § 7 MDStV geht \nzurück auf Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der \nInformationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im \nBinnenmarkt (\"Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr\") - ABl. L 178 vom \n17. Juli 2000, S. 1 ff. -. Art. 12 der Richtlinie regelt die Verantwortlichkeit von \nZugangsvermittlern und lässt nach Abs. 3 insbesondere die Möglichkeit einer \nSperrverfügung gegen einen Diensteanbieter, der lediglich den Zugang vermittelt, \nausdrücklich zu. Die §§ 7 bis 9 des MDStV setzen die Art. 12 bis 15 der Richtlinie \nüber den elektronischen Rechtsverkehr um.\n\n66\n\nVgl. dazu Greiner, Die Verhinderung verbotener \nInternetinhalte im Wege polizeilicher \nGefahrenabwehr, Hamburg 2001, S. 181 f.; \nBornemann, Der Sechste \nRundfunkänderungsstaatsvertrag - ein Überblick, \nK & R 2002, 301 (304 f.); Begründung der \nBayerischen Staatsregierung zum Sechsten \nStaatsvertrag zur Änderung des \nRundfunkstaatsvertrages, des \nRundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des \nMediendienste-Staatsvertrag (Sechster \nRundfunkänderungsstaatsvertrag), Bayerischer \nLandtag, Drs. 14/8628, S. 11 (21).\n\n67\n\nSoweit zu § 18 Abs. 3 MDStV a.F. die Auffassung vertreten wurde, dass eine \nSperrverfügung nicht an einen Zugangsvermittler gerichtet werden könne, weil \n\"Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3\" nur Anbieter von Navigationshilfen, \nHyperlinks bzw. Suchmaschinen seien,\n\n68\n\nvgl. zum Streitstand Greiner, Die Verhinderung \nverbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher \nGefahrenabwehr, S. 73 ff.; zu § 3 TDG: Sieber, \nVerantwortlichkeit im Internet, München 1999, Rdnr. \n262.\n\n69\n\nbesteht jedenfalls nunmehr angesichts des Wortlauts und der dargestellten \nEntstehungsgeschichte des § 22 Abs. 3 bzw. des § 7 MDStV kein Zweifel daran, \ndass auch Access-Provider als Nichtverantwortliche im Sinne des § 7 MDStV \nAdressaten einer Sperrverfügung gemäß § 22 MDStV sein können. \n\n70\n\nAuch der Einwand, die Tätigkeit eines Access-Providers falle grundsätzlich in den \nAnwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes, führt zu keinem anderen \nErgebnis. Die Vermittlung des Zugangs und damit der Kenntnisnahme von Inhalten \nim Internet ist zwar grundsätzlich als Telekommunikationsdienstleistung einzuordnen. \nDies schließt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 MDStV und des § 7 \nMDStV aber nicht aus, ihn zugleich auch als Diensteanbieter von fremden Inhalte im \nSinne des MDStV zu verstehen.\n\n71\n\nVgl. Meier, in: Roßnagel, a.a.O., § 3 MDStV, \nRdnr. 18; Vesting, in Roßnagel, a.a.O., § 18 MDStV \nRdnr. 38 ff.; Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 399; \nZimmermann, a.a.O., S. 3149; Holznagel/Kussel, \nMöglichkeiten und Risiken bei der Bekämpfung \nrechtsradikaler Inhalte im Internet, MMR 2001, 347 \n(351);.a.A. Hoeren, a.a.O., S. 2.; Koenig/Loetz, \na.a.O., Stadler, S. 344.\n\n72\n\ne) Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. \nHinreichende Bestimmtheit bedeutet, dass die getroffene Anordnung so vollständig, \nklar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Beteiligten ihr Verhalten \ndanach richten können. Insoweit ist im vorliegenden Fall ausreichend, dass die \nBehörde das zu erreichende Ziel festlegt und dem Ordnungspflichtigen die Wahl \nüberlässt, auf welchem Wege er seine Pflicht erfüllt.\n\n73\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 37 Rdnr. \n16; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.87 \n-, BVerwGE 84, 354, 358.\n\n74\n\nDie Sperrverfügung bestimmt die Sperrung der streitigen Seiten eindeutig als Ziel. \nDass sie mehrere technische Möglichkeiten zur Sperrung der beiden Seiten aufzeigt, \nist nicht zu beanstanden.\n\n75\n\nf) Die Anordnung der Sperrung ist bei summarischer Prüfung auch \nermessensfehlerfrei erfolgt. \n\n76\n\nEin Einschreiten nach § 22 Abs. 3 MDStV steht entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Zwar besteht für Maßnahmen \nnach § 22 Abs. 2 MDStV kein Entschließungsermessen. Gemäß Satz 1 dieser \nVorschrift trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die zur Beseitigung der bezeichneten \nVerstöße gegen die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages erforderlichen \nMaßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann nach Satz 2 insbesondere \nAngebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Sätze 3 bis 5 schränken \ndie Befugnis zur Untersagung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der \nVerhältnismäßigkeit ein. Die zuständige Behörde ist demnach zum Handeln nach \n§ 22 Abs. 2 MDStV verpflichtet, sofern sie von Verstößen Kenntnis erlangt.\n\n77\n\nVgl. dazu Vesting, a.a.O., § 18 MDStV, Rdnr. \n32.; Greiner, Die Verhinderung verbotener \nInternetinhalte im Wege polizeilicher \nGefahrenabwehr, S. 135.\n\n78\n\nEine vergleichbare Pflicht zum Einschreiten besteht jedoch nicht auf der Grundlage \ndes § 22 Abs. 3 MDStV. Nach dieser Bestimmung \"können\" Aufsichtsmaßnahmen \nauch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV \ngerichtet werden, wenn sich Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 MDStV gegenüber dem \nVerantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV als nicht durchführbar oder \nerfolgsversprechend erweisen. Der Wortlaut des § 22 Abs. 3 MDStV räumt der \nAufsichtsbehörde ein Ermessen auch in Bezug auf das \"Ob\" der Inanspruchnahme \ndes dort genannten Adressatenkreises ein.\n\n79\n\nDie Antragsgegnerin hat dieses Ermessen zumindest der Sache nach ausgeübt. \nZwar führt sie im Widerspruchsbescheid auf S. 12. f. aus, es bestehe kein \nEntschließungsermessen zum Einschreiten bei Verstößen gegen die Bestimmungen \ndes Mediendienste-Staatsvertrages. Jedenfalls aber die weiteren (Hilfs-)Erwägungen \nder Antragsgegnerin zur \"unverzichtbaren\" Inanspruchnahme der Antragstellerin auf \nder Grundlage der § 14 OBG sowie zur Verhältnismäßigkeit der Verfügung \nbegründen ausreichend, weshalb die Antragsgegnerin eingeschritten ist und sich für \ndie Heranziehung der Antragstellerin entschieden hat. Diese Überlegungen tragen \nauch ein ermessensfehlerfreies Einschreiten auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 \nMDStV.\n\n80\n\nOb im vorliegenden Verfahren überhaupt Raum für eine Ermessensabwägung \nverblieben ist, weil der Staat einen - hier gegebenen - Verstoß gegen die \nMenschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) allenfalls unter besonderen Umständen \nhinnehmen kann, ihn vielmehr im Regelfall unterbinden muss,\n\n81\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - \n6 C 3.01 - BVerwGE 115, 189 (202),\n\n82\n\nkann daher im vorliegenden Verfahren dahinstehen.\n\n83\n\nbb) Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Gegen die \nVerhältnismäßigkeit der Verfügung bestehen keine offenkundigen Bedenken, \ninsbesondere ist die Sperrung bei summarischer Prüfung für die Antragstellerin \ntechnisch möglich und ihr zumutbar im Sinne des § 22 Abs. 3 MDStV. Hiervon ist \nauch dann auszugehen, wenn § 22 Abs. 3 MDStV dahin auszulegen sein sollte, dass \nin Anlehnung an das allgemeinen Ordnungsrecht und der Qualifizierung eines \nAccess-Providers als Nichtstörer dieser nur ausnahmsweise bei einer erheblichen \ngegenwärtigen Gefahr in Anspruch genommen werden könnte. \n\n84\n\nVgl. Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 404.\n\n85\n\n(1) Die unter anderem von der Antragsgegnerin aufgezeigte Möglichkeit der sog. \nDNS-Sperrung ist offenkundig gegeben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die \nAntragstellerin selbst so (vorläufig bis zur Entscheidung über den vorliegenden \nAntrag) mit Erfolg verfahren ist. Zahlreiche andere Provider sind der \nSperrverpflichtung nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls auf diesem, \naber auch auf anderem technischen Wege nachgekommen.\n\n86\n\nErnsthafte Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme bestehen auch im Übrigen \nnicht. Eine Maßnahme ist bereits dann geeignet, wenn durch sie eine Förderung des \ngewünschten Erfolgs möglich ist bzw. sie einen Beitrag zu dessen Erreichen leistet. \nEine vollständige Gefahrenabwehr ist nicht Voraussetzung. Es muss sich um einen \n\"Schritt in die richtige Richtung\" handeln.\n\n87\n\nZutreffend VG Gelsenkirchen, a.a.O., S. 8 f.; VG \nDüsseldorf, a.a.O., S. 21; Spindler/Volkmann, a.a.O, \nS. 496; Greiner, Sperrungsverfügungen als Mittel der \nGefahrenabwehr im Internet, CR 2002, 620 (621). \n\n88\n\nDa es auf die Eignung zur Sperrung der beiden Webseiten ankommt, ist es \nunerheblich, dass eine steigende Anzahl rechtswidriger Inhalte im Internet zu \nverzeichnen ist. \n\n89\n\nSo aber Hoeren, a.a.O., S 3.\n\n90\n\nDie Sperrung durch Access-Provider betrifft ein weites Publikum. Die Verfügung wird \neiner Vielzahl geschäftlicher oder privater Nutzer den unmittelbaren Zugriff auf die \nWebseiten zumindest in zeitlicher und technischer Hinsicht erschweren. Dass es \ndennoch - mit aus der Sicht vieler Nutzer einfachen Mitteln - möglich ist, die Seiten \nzu erreichen, dürfte im Ergebnis unschädlich sein. Gleichwohl werden viele Nutzer \ndie vorhandenen Möglichkeiten zur Umgehung der Sperrung nicht kennen oder als \nzu aufwendig nicht nutzen. Eine vollständige Ausschaltung der Gefahr durch \nSperrungen ist ohnehin praktisch unmöglich, da im Internet mannigfaltige \nMöglichkeiten zur Umgehung bestehen. \n\n91\n\nVgl. Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 405 f; \nZimmermann, a.a.O., 3150; Greiner, a.a.O., S. 621 \nf.; vgl. auch Mankowski, Die Düsseldorfer \nSperrungsverfügung - alles andere als rheinischer \nKarneval, MMR 2002, 277.\n\n92\n\n(2) Die Sperrungsverfügung ist auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme, \nwenn sie von mehreren möglichen und voraussichtlich gleich wirksamen \nMaßnahmen diejenige trifft, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich \nam wenigsten beeinträchtigt. \n\n93\n\nEs ist - wie dargelegt - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Erfolg \ngegenüber den für die Seiten Verantwortlichen vorgehen oder ein Einschreiten \nveranlassen kann. Die Möglichkeit des Einsatzes der von der Antragstellerin \nangeführten Filtersoftware ist - wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat - abhängig \nvon der Mitwirkung der Content-Provider, die ihre Seiten freiwillig selbst bewerten \nund indizieren müssten. Von einer Bereitschaft hierzu kann im vorliegenden \nVerfahren nicht ausgegangen werden. Zudem müsste hierfür jeder einzelne Nutzer \nSoftware installieren. Die Bereitschaft dazu dürfte gering sein. Es entspricht auch \nnicht Sinn und Zweck der Regelungen des MDStV, dass der einzelne Nutzer selbst \naktiv werden muss, um vor unzulässigen Inhalten geschützt zu werden. Es geht der \nAntragsgegnerin zu Recht nicht darum, lediglich einen Schutz vor ungewollter \nKonfrontation mit den beiden Webseiten zu gewährleisten. Vielmehr soll gegen die \nVerbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte vorgegangen werden. Auch die von der \nAntragstellerin angesprochene Förderung des kritischen Umgangs mit \nrechtsradikalen Seiten ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, \nden Zugang zu den beiden Seiten zu verhindern, zu erreichen. \n\n94\n\n(3) Die Sperrverfügung ist auch zumutbar bzw. angemessen. Hierbei sind die \ngegenteiligen Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen, die um so \nschützenswerter erscheinen, je stärker der Schutzbereich eines Grundrechts \nbetroffen ist.\n\n95\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den die Antragstellerin im Hinblick auf das \n(bisherige) Nichtvorgehen gegen Access-Provider in anderen Bundesländern rügt, \nscheidet bereits deshalb aus, weil jeder Träger öffentlicher Gewalt den allgemeinen \nGleichheitssatz nur innerhalb seiner eigenen Zuständigkeit beachten kann.\n\n96\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 \n- 2 BvR 1619 und 1628/83 -, BVerfG 79, S.127 (158); \nOsterloh, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Auflage 1999, \nArt. 3 Rz. 81 f. m.w.N. \n\n97\n\nInnerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ist die Antragsgegnerin gegen alle Access-\nProvider vorgegangen, wie sie im Beschwerdeverfahren nochmals dargelegt hat.\n\n98\n\nDie Sperrverfügung greift auch nicht unverhältnismäßig in die \nBerufsausübungsfreiheit (Art 12 GG) oder das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \ngewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der \nAntragstellerin ein. Der von ihr geschilderte - relativ geringe - Aufwand für die bereits \nerfolgte Sperrung steht ersichtlich nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, \nden Zugang zu den unzulässigen Inhalten der Webseiten zu verhindern bzw. zu \nerschweren. Die Antragstellerin hat auf S. 60 f. ihrer Beschwerdebegründung, GA Bl. \n388 f., ausgeführt, dass für die Sperrung von nur zwei Domain-Namen die \nAnschaffung neuer Hardware nicht erforderlich gewesen sei. Sie habe zur \nUmsetzung der Sperrung die Einträge in den Konfigurationsdateien ihrer drei \nDomain-Name-Server jeweils editieren müssen, wofür zwei Arbeitsstunden \nerforderlich gewesen seien. Auch der weiterhin geschilderte Aufwand für den \nEntscheidungsfindungsprozess, die Erstellung und Hinterlegung einer \nInformationsseite, den Neustart der Systeme, eine Browserkontrollanfrage und die \nBeantwortung von Kundenanfragen lässt keine erhebliche Belastung erkennen. \nDiesem relativ geringen Aufwand stehen schwerwiegende \nRechtsgutbeeinträchtigungen, denen entgegen getreten werden soll, gegenüber. Die \nbeiden zu sperrenden Seiten erfüllen wie dargelegt Straftatbestände, verletzen die \nMenschenwürde, stören den öffentlichen Frieden und sind jugendgefährdend.\n\n99\n\nVgl. Greiner, a.a.O., S. 623.\n\n100\n\nOb auch die weiteren von der Antragsgegnerin aufgezeigten Sperrungsmöglichkeiten \nverhältnismäßig sind, bedarf unter den hier gegebenen Umständen keiner \nEntscheidung. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich hervorgehoben, dass sie \ninsbesondere eine Sperrung durch Ausschluss von Domains im Domain-Name-\nServer für ausreichend erachte. Diese Methode ist nach Auffassung der Beteiligten \noffenbar mit dem geringsten Aufwand verbunden. Die Antragstellerin hat von dieser \nMöglichkeit - wie dargelegt - auch bereits Gebrauch gemacht. Auf die \nVerhältnismäßigkeit der übrigen Mittel kommt es daher im vorliegenden Verfahren \nnicht an.\n\n101\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, es sei ihr unklar, wie sichergestellt \nwerden solle, dass die Sperrungen nicht länger als nötig eingesetzt blieben, damit \nnicht der Zugriff auf völlig harmlose Seiten gesperrt würde, sind keine \nschutzwürdigen Interessen der Antragstellerin ersichtlich. Sie kann sich vielmehr \ngegenüber Dritten auf die durch die angefochtene Verfügung ausgesprochene \nVerpflichtung zur Sperrung berufen. Es ist insoweit unter Umständen Sache der \nAntragsgegnerin, auf eine geänderte Sachlage zu reagieren.\n\n102\n\nBei summarischer Prüfung ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die \nAntragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - durch die vorgelegte Entschließung \ndes Europäischen Parlaments in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der \nMenschenwürde oder durch das am 23. November 2001 zur Unterschrift ausgelegte \nÜbereinkommen des Europarates zur Datennetzkriminalität (Cybercrime-Konvention) \ngebunden ist oder inwieweit diese der Sperrverfügung entgegenstehen könnten. Die \nEinschätzung der Antragstellerin, dass auf internationaler Ebene der Verbreitung \nrechtswidriger Inhalte im Internet am effektivsten begegnet werden könnte, mag \nzutreffen, schließt aber ein nationales Vorgehen nicht aus, zumal nicht absehbar ist, \nwann und in welchem Umfang der Verbreitung unzulässiger Inhalte im Internet auf \ninternationalem Wege entgegen getreten werden wird.\n\n103\n\nDer Umstand, dass es sich nach Auffassung der Antragstellerin um einen \nPräzedenz- oder Musterfall handele, führt zu keiner anderen Bewertung der \nangegriffenen Verfügung. Entgegen ihrer Annahme ist im vorliegenden Verfahren \nnicht zu berücksichtigen, wie sich eine Vielzahl von Sperrungsverfügungen gleicher \nArt auf ihre Betriebsabläufe auswirken würde. Abgesehen davon, dass für eine \nweitere Inanspruchnahme der Antragstellerin derzeit keine konkreten Anhaltspunkte \nbestehen, ist hier nur über die Verhältnismäßigkeit der konkret im Streit befindlichen \nMaßnahmen zu befinden. Es wird Sache der Antragsgegnerin sein, die Zumutbarkeit \nweiterer Sperrverfügungen zu prüfen. Erst in künftigen Verfahren werden sich die \nFragen stellen, ob die Praxis der Aufsichtsbehörden zu einer unzulässigen \nUmkehrung des \"Regel/Ausnahmeprinzips\" bzw. des Subsidiaritätsgrundsatzes des \n§ 22 Abs. 2 und 3 MDStV führt und welche Anforderungen im Einzelnen an die \nZumutbarkeit einer Inanspruchnahme eines Access-Providers unter Berücksichtigung \nihrer \"Gesamtbelastung\" zu stellen sein werden.\n\n104\n\nVgl. Spindler/Volkmann, a.a.O., 404.\n\n105\n\nSonstige in die Abwägung einzustellende Belange, wie das Allgemeininteresse an \neinem ungehinderten Datenverkehr, die Einschränkung eines vollwertigen \nInternetzugriffs, Beeinträchtigungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie \neine Hemmung der Entwicklung des e-commerce,\n\n106\n\nvgl. Stadler, a.a.O. S. 346, \n\n107\n\nsind bei der Sperrung der beiden rechtsradikalen Webseiten durch die \nVeränderung des DNS-Eintrags nicht oder nicht in relevantem Umfang berührt. \nSchließlich ist die Frage, ob der Antragstellerin ein Entschädigungsanspruch zusteht, \nim vorliegenden Verfahren ohne Belang.\n\n108\n\ng) Zu einem anderen Ergebnis wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nauch nicht das Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Schutz der \nMenschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien \n(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 22. September 2002 (GV NRW \n2003, S. 84) zum 1. April 2003 führen. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung würde \ndurch einen etwaigen Wechsel der Zuständigkeit schon nicht berührt. Der nach § 20 \nAbs. 1 JMStV zuständigen Landesmedienanstalt stünden im Übrigen für die \nvorliegende Fallkonstellation sachlich vergleichbare Eingriffsbefugnisse zu, § 20 Abs. \n1 und 4 JMStV, § 4 JMStV, §§ 22 Abs. 2 und 3 MDStV.\n\n109\n\n2. Ist nach den vorstehenden Erwägungen die Rechtmäßigkeit oder \nRechtswidrigkeit der Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu \nklären, fällt die weitere Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen \nVollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin gegenüber dem Interesse der \nAntragstellerin, der an sie gerichteten Anordnung bis zur abschließenden \nEntscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zuungunsten der \nAntragstellerin aus. \n\n110\n\nDer Umstand, dass das Verwaltungsverfahren bereits seit über einem Jahr läuft, \nlässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. \nUngeachtet des Hinweises der Antragsgegnerin darauf, dass sie zunächst auf \nSelbstregulierungsmaßnahmen seitens der Provider gesetzt habe, hat der Senat \neine eigenständige Bewertung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Diese \nhängt nicht entscheidend davon ab, wie lange und aus welchen Gründen eine \nBehörde von einer Vollziehungsanordnung abgesehen hat.\n\n111\n\nDer Antragstellerin ist es zuzumuten, die Sperrung bis auf Weiteres \naufrechtzuerhalten. Durch die Webseiten werden Straftatbestände verwirklicht und \nbedeutende Rechtsgüter beeinträchtigt. Das Gewicht der betroffenen Interessen der \nAntragstellerin ist - wie dargelegt - demgegenüber derart gering, dass die Klärung der \nRechtsfragen im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden muss. Zur \nVermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen zur \nZumutbarkeit der Sperrverfügung verwiesen werden. Dass ihr im Zusammenhang mit \nder Sperrung ein beachtlicher Verlust an Kunden drohen könnte, trägt sie nicht vor \nund ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Großteil aller Internet-Nutzer in Deutschland \nmag (noch) über Provider in anderen Bundesländern, insbesondere über die beiden \ngrößten Anbieter B. und U.-P. , weiterhin ungehinderten Zugriff auf die beiden \nInternetangebote haben. Nach den Erkenntnissen des Senats ist bei U.-P. der \nZugriff auf beide Seiten und bei B. der Zugriff auf die Seite \"www.nazi-lauck-\nnsdapao.com\" nicht gesperrt. Dies lässt das öffentliche Interesse an einer wenn auch \n(zunächst nur) geringfügigen Einschränkung des Zugangs zu diesen Seiten für die \nNutzer der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Access-Provider nicht entfallen. \n\n112\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n113\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Nach § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der \nAntragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden \nAnhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4000,-- Euro anzunehmen. Im Hinblick auf \nden vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens legt der Senat die Hälfte \ndieses Betrages zugrunde. Eine höhere Festsetzung des Streitwertes ist nicht \ngerechtfertigt. Die konkrete Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist auch \nunter Berücksichtigung des geschilderten Aufwandes nicht höher zu bewerten. \nGerade der von den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin angestellte Vergleich mit \ndem im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Streitwert in Verfahren, die eine \nGewerbeerlaubnis zum Gegenstand haben, macht deutlich, dass die Bedeutung des \nVerfahrens über die Rechtmäßigkeit einzelner Sperrverfügungen wesentlich geringer \nzu veranschlagen ist.\n\n114\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-19/8-b-2567-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-19/8-b-2567-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293479","retrieved":"2026-07-09 03:14:45.585484+00:00"}}