{"status":"available","doknr":"OLD293478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0319.19B492.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"19 B 492/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ndie Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers \nausfällt. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran, vorläufig bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein \nKraftfahrzeug führen zu dürfen.\n\n3\n\nDies folgt allerdings nicht daraus, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 30. September 2002 bei summarischer Prüfung als offensichtlich \nrechtmäßig erweist. Die Ordnungsverfügung ist aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. \nDie endgültige Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit muss vielmehr ggf. der Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n4\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist offen, ob der Antragsteller aus \ngesundheitlichen Gründen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die vorliegenden \närztlichen Bescheinigungen, Berichte, Gutachten und Stellungnahmen geben keinen \nhinreichenden Aufschluss darüber, ob die - unstreitige - Erkrankung des Antragstellers an \ndilatativer Kardiomyopathie etwa im Sinne der Nr. 4.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung (andauernde) Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser \nBewusstseinseintrübung oder Bewusstlosigkeit zur Folge hat oder eine \nHerzleistungsschwäche begründet, die nach Nr. 4.5 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für den Regelfall \n(vgl. Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4) ausschließt. Unklar ist derzeit auch, ob die \nErkrankung des Antragstellers aus verkehrsmedizinischer Sicht der Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen möglicherweise deshalb nicht entgegensteht, weil sie, wie der Antragsteller \ngeltend macht, auf Grund der Einnahme von Medikamenten oder auf andere Weise \nhinreichend \"kompensiert\" werden kann.\n\n5\n\nDie Stellungnahme des Amtsarztes Dr. T. L. vom 21. Oktober 1999, die \nStellungnahmen des Kardiologen Dr. C. vom 13. Februar und 26. März 2001, die ärztliche \nBescheinigung des Kardiologen Dr. M. vom 3. September 2001, das Gutachten des \nKardiologen Prof. Dr. F. vom 26. September 2001 zur Verhandlungsfähigkeit des \nAntragstellers und der Bericht des Arztes für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. \nT. vom 6. November 2001 sind, wie der Antragsteller selbst vorträgt, schon deshalb nicht \nhinreichend aussagekräftig, weil sie mehr als ein Jahr alt sind und deshalb keine Auskunft \nüber seinen aktuellen Gesundheitszustand geben. Darüber hinaus lässt ihr Inhalt nicht \nerkennen, dass die durchgeführten Untersuchungen des Antragstellers auch unter \nverkehrsmedizinischen Aspekten erfolgten und sich ihnen damit eine Aussage zur Eignung \ndes Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen entnehmen lässt. Jedenfalls hinsichtlich \ndes Gutachtens von Prof. Dr. F. ist dies nicht der Fall. Nach dem Vortrag des \nAntragstellers hat Prof. Dr. F. ihm in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass er in seinem \nGutachten vom 26. September 2001 allein zur Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers, \nnicht aber zu dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Stellung genommen habe \nund das Gutachten kein \"Indiz\" für die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nsei.\n\n6\n\nDer von Prof. Dr. C. unterzeichnete (Entlassungs-) Bericht des Marienhospitals \nH. GmbH ist schon deshalb unergiebig, weil er nicht vollständig in den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthalten ist. In den Verwaltungsvorgängen \nbefindet sich lediglich die Seite 2 des Berichtes. Außerdem spricht viel dafür, dass der \nBericht keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers enthält. Er ist \nnach dem Gutachten von Prof. Dr. F. im März 2001 im Marienhospital H. GmbH \nbehandelt worden. Anhaltspunkte dafür, dass er auch in der Folgezeit dort behandelt worden \nist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n7\n\nDie gutachtliche Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin sowie für \nArbeitsmedizin/Sportmedizin/Umweltmedizin Dr. T. vom 23. Februar 2002 ist ebenfalls \nmehr als ein Jahr alt. Sie ist auch deshalb nicht aussagekräftig, weil sie sich allein auf \nversorgungsrechtliche Gesichtspunkte bezieht und auch sonst keine Aussage zur Eignung \ndes Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen enthält.\n\n8\n\nDer aktuelle Bericht von Prof. Dr. T. vom 19. November 2002 ist nicht aussagekräftig, \nweil er ebenfalls keine Aussage zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen enthält, \ninsbesondere die nach Nr. 4.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung \nentscheidungserhebliche Frage offen lässt, ob beim Antragsteller die Gefahr (weiterer) \nBewusstseinsverluste hinreichend ausgeschlossen werden kann. Am Ende des Berichtes \nvon Prof. Dr. T. heißt es zwar, es seien erfreulicherweise zwischenzeitlich keine \nSynkopen, d. h. keine kurzdauernden Bewusstseinsverluste,\n\n9\n\nvgl. Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl., \n1990, Stichwort \"Synkope\", S. 1634, rechte Spalte,\n\n10\n\naufgetreten. Aus dem Bericht geht aber nicht hervor, dass sich diese Aussage nicht allein \nauf die Angaben des Antragstellers, sondern auf das Ergebnis der durchgeführten \nmedizinischen Untersuchungen stützt und dass mit den Untersuchungen der Nachweis \nfehlender (weiterer) Bewusstseinsverluste geführt werden kann. Sollte die Aussage in dem \nBericht, es seien (zwischenzeitlich) keine Synkopen aufgetreten, allein auf die vom \nAntragsteller bei seiner Untersuchung gemachten Angaben beruhen, so ist sie unergiebig, \nweil die seinen Gesundheitszustand betreffenden Angaben des Antragstellers unglaubhaft \nsind.\n\n11\n\nEr hat seinen Gesundheitszustand in wesentlichen Punkten widersprüchlich dargestellt. \nMit seinem Schriftsatz an das Amtsgericht C. vom 21. November 2001 und der \nAntragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2002 hat er vorgetragen, \nes sei in der Vergangenheit \"rezidivierend\" zu Bewusstlosigkeiten gekommen. Ausweislich \nder ärztlichen Bescheinigung von Dr. M. vom 3. September 2001 und des Gutachtens von \nProf. Dr. F. vom 27. September 2001, in denen von (früheren) Bewusstseinsverlusten bzw. \nSynkopen die Rede ist, hat der Antragsteller dahingehende Angaben auch gegenüber diesen \nÄrzten gemacht. Demgegenüber behauptet der Antragsteller in seinem Schreiben an den \nAntragsgegner vom 26. September 2002 und in der Beschwerdebegründung seiner \nProzessbevollmächtigten vom 4. März 2003, dass es in der Vergangenheit nicht bzw. nicht \n\"im relevanten Maß\" zu Bewusstlosigkeiten gekommen sei, sondern \"höchstenfalls\" die \n\"theoretische\" Gefahr solcher Bewusstlosigkeiten gegeben sei. Widersprüchlich sind auch \ndie Angaben des Antragstellers zur Entwicklung seines Gesundheitszustandes. Während er \nmit Schriftsatz an das Amtsgericht C. vom 2. April 2002 eine \"wesentliche\" \nVerschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hat, hat er in der \nAntragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2002 behauptet, sein \nGesundheitszustand habe sich \"erheblich\" gebessert. Darüber hinaus hat der Antragsteller \ngegenüber dem Amtsarzt Dr. T. L. angegeben, er meide Fahrstühle und sonstige \nenge Räume, weil er sich in engen Räumen sehr unwohl fühle und ein Engegefühl verspüre. \nDemgegenüber gab er bei seiner Untersuchung durch Prof. Dr. F. an, dass er \"wegen \nverminderter Möglichkeit des Treppensteigens\" \"nur\" den Aufzug benutze. Diese \nWidersprüchlichkeiten im Vortrag des Antragstellers, der von Beruf Rechtsanwalt ist, \nrechtfertigen sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht allein mit seinem Hinweis \ndarauf, dass er sich im Strafverfahren und gegenüber den Ärzten, die seine \nVerhandlungsfähigkeit untersucht haben, \"prozesstaktisch\" verhalten habe. \n\n12\n\nSoweit der Antragsteller in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom \n23. Januar 2003 auf das Ergospirometrieergebnis vom 17. Dezember 2002 und das \nneurologisch-psychiatrische Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. \nS. vom 5. Dezember 2002 verweist, ist der Verweis unergiebig, weil das \nErgometrieergebnis und das neurologisch-psychiatrische Gutachten im gerichtlichen \nVerfahren weder im Original noch in Kopie vorgelegt worden und auch in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht enthalten sind. \n\n13\n\nDie somit angesichts des offenen Ausgangs des laufenden Hauptsacheverfahrens \nvorzunehmende allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nunabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche \nInteresse an seinem sofortigen Ausschluss vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein \nprivates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis, weil seine weitere \nTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr angesichts seiner erheblichen Herzerkrankung \nund der ungeklärten, aber nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass die Erkrankung die \nUngeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, mit unkalkulierbaren Risiken für \nso wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden \nist und es deshalb im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet \nwerden kann, dass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nam motorisierten Straßenverkehr teilnimmt, zumal er es selbst in der in Hand hat, durch \nVorlage eines geeigneten verkehrsmedizinischen Gutachtens die Bedenken an seiner \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen alsbald auszuräumen.\n\n14\n\nDer Vortrag des Antragstellers, seine Erkrankung bestehe bereits seit mehreren Jahren, \nohne dass er im Straßenverkehr \"die Allgemeinheit gefährdend in Erscheinung getreten\" sei, \nrechtfertigt keine andere Interessenabwägung. Es lässt sich mangels einer hinreichenden \nverkehrsmedizinischen Untersuchung des Antragstellers nicht verlässlich ausschließen, dass \nes nur zufällig nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und auch des \nAntragstellers selbst gekommen ist.\n\n15\n\nDas berufliche Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung der \nFahrerlaubnis rechtfertigt ebenfalls keine Interessenabwägung zu seinen Gunsten. In der \nRechtsprechung des Senats, \n\n16\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 21. März 2000 - 19 B 117/00 -, \nm. w. N. und vom 3. Januar 2001 - 19 B 1677/00 -; vgl. \nferner in Bezug auf eine vorläufige Entziehung der \nFahrerlaubnis nach § 111 a StPO dazu, dass berufliche \nNachteile in Kauf zu nehmen sind, BVerfG, Beschluss vom \n25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357, \n\n17\n\nist geklärt, dass nicht nur bei auf Grund konkreter Umstände erwiesener Ungeeignetheit \ndes Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe \nliegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit wegen der großen \nGefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche \nInteresse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter am motorisierten \nVerkehr teilnehmen zu dürfen, selbst dann überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der \nsofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle konkret droht.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-19/19-b-492-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-19/19-b-492-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293478","retrieved":"2026-07-09 03:14:45.496513+00:00"}}