{"status":"available","doknr":"OLD293520","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0318.21B2476.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"21 B 2476/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für \nerstattungsfähig erklärt werden.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung - für das Verfahren beider Instanzen auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\nDieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind \nbegründet.\n\n3\n\n1. Die durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO veranlasste Prüfung der im Rahmen der \nBeschwerdebegründungen dargelegten Gründe stellt die angefochtene Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 18. April 2002 wiederherzustellen, darauf gestützt, dass das \nInteresse des Antragstellers, vom Vollzug des Genehmigungsbescheids vorerst \nverschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung \ndes Genehmigungsbescheids überwiege, und dies im Kern damit begründet, dass \nerhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Genehmigung gegen \nnachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Einen solchen \nVerstoß zu Lasten des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in dem Umstand \ngesehen, dass sich das von der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben \ninsbesondere hinsichtlich des An- und Abfahrtverkehrs nicht in den gemäß § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich von der näheren Umgebung vorgegebenen \nRahmen rücksichtsvoll einfüge. Dem sind die Antragsgegnerin und die Beigeladene \nmit Erfolg entgegengetreten.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene haben sich zu Recht gegen die die \nEntscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts gewandt, die Steigerung \nder vom Straßenverkehr auf dem C. Weg ausgehenden Beeinträchtigungen für \nden Antragsteller, die darauf beruhen, dass nach dem dem Genehmigungsbescheid \n(vgl. S. 58, 76 und 127) zugrunde liegenden Verkehrskonzept vom 15. November \n2001 über den C. Weg täglich bis zu 216 zusätzliche Lkw-Bewegungen zu und \nvon dem neu zu schaffenden Werkstor im Bereich S. straße/C. Weg \nerfolgen werden, sei dem genehmigten Vorhaben zuzurechnen. Insoweit hat das \nVerwaltungsgericht zwar zutreffend darauf abgestellt, dass nach der gefestigten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Inkrafttreten der TA Lärm 1998, \nauf der nunmehr die Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm 1998 beruht, auch der unter \nInanspruchnahme öffentlicher Straßen abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der \nAnlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich \ninnerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen \nStraßenverkehr unterscheidbar ist. \n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n27. August 1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 \nBauGB Nr. 190 = BauR 1999, 152 = BRS 60 Nr. 83 = \nNVwZ 1999, 523 = UPR 1999, 68 = ZfBR 1999, 49, \nund Beschluss vom 23. Juli 1992 - 7 B 103.92 -.\n\n7\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht aber unzutreffend \ndavon ausgegangen, dass der Zu- und Abgangsverkehr zu und von der Anlage der \nBeigeladenen auf dem C. Weg zwischen dem neu zu schaffenden Werkstor und \nder Kreuzung des C. Wegs mit der O. straße vom allgemeinen Verkehr noch \nunterscheidbar sei mit der Folge, dass dort entstehende Verkehrslärmimmissionen \nder Anlage der Beigeladenen zugerechnet werden müssen. Denn jedenfalls für \ndenjenigen Bereich des C. Wegs, an dem das Grundstück des Antragstellers \ngelegen ist, wird eine Vermischung sowohl des auf das geplante Werkstor \nS. straße/C. Weg gerichteten als auch des von dort in Richtung Stadtmitte \nerfolgenden Schwerlastverkehrs mit dem allgemeinen Straßenverkehr stattgefunden \nhaben. \n\n8\n\nDies legt bereits dem Umstand nahe, dass es sich bei dem C. Weg um \nKreisstraße im Sinne des StrWG NRW handelt. Als Kreisstraße im Sinne des StrWG \nNRW dient er der zwischenörtlichen Verkehrsverbindung oder ist jedenfalls dazu \nbestimmt (vgl. § 3 Abs. 3 StrWG NRW). Schon von seiner Konzeption her ist dieser \nVerkehrsweg deshalb nicht allein auf die Aufnahme eines bloßen Anliegerverkehrs \nausgerichtet.\n\n9\n\nDass der aufgrund des neuen Verkehrskonzepts der Beigeladenen über den \nC. Weg zum und vom neuen Werkstor fließende Schwerlastverkehr im Bereich \ndes Hauses des Antragstellers ununterscheidbar im allgemeinen Straßenverkehr \naufgegangen sein wird mit der Folge, dass dessen Lärmentfaltung nicht der Anlage \nder Beigeladenen zugerechnet werden kann, ergibt sich im Übrigen aus den \nErgebnissen der Verkehrsuntersuchung der DC E. D. J. mbH aus \nFebruar 1999. Hiernach wird der C. Weg bereits jetzt in Höhe des Grundstücks \ndes Antragstellers täglich von 3776 Fahrzeugen mit einem Schwerverkehrsanteil von \n286 Fahrzeugen (= 7,5 %) befahren. Von diesem bereits vorhandenen \nSchwerlastverkehrsaufkommen, das insbesondere im Zusammenhang mit den über \ndie S. straße, die T. straße und die Straße B. G. erschlossenen Industrie- \nund Gewerbegebieten steht, werden die zu erwartenden zusätzlichen \nSchwerlastverkehrsbewegungen, die auf Fahrten beruhen, die von dem geplanten \nWerkstor S. straße/C. Weg in Richtung Stadtmitte ausgehen, bereits mit dem \nEinbiegen auf den C. Weg, spätestens aber ab der Kreuzung C. Weg/B. \nG. nicht mehr zu unterscheiden sein. Gleiches gilt für den stadtauswärts \ngerichteten Schwerlastverkehr auf dem C. Weg, hinsichtlich dessen in Höhe des \nGrundstücks des Antragstellers nicht ersichtlich sein wird, ob er auf das geplante \nWerkstor S. straße/C. Weg gerichtet ist. Dass der auf auf das Werkstor der \nBeigeladene bezogene Schwerlastverkehr vor dem Haus des Antragstellers vom \nübrigen Verkehr auf dem C. Weg nicht mehr unterscheidbar sein wird, ergibt \nsich auch aus den Zahlenverhältnissen der Verkehrsströme. Im Verhältnis zur \nGesamtzahl von derzeit 3776 Verkehrsbewegungen täglich ist die geplante Zunahme \num weitere 216 von eher untergeordneter Bedeutung. Aber auch wenn allein der \nSchwerlastverkehr in den Blick genommen wird, ist festzustellen, dass die dem \nVerkehrskonzept zugrunde liegende Höchstzahl von zusätzlichen \n216 Schwerlastverkehrsbewegungen noch deutlich unter der Zahl der schon heute \nstattfindenden Verkehrsvorgänge liegt. Angesichts dessen kann weder davon \nausgegangen werden, dass es in Zukunft neben dem Verkehr zum und vom \ngeplanten Werkstor keinen nennenswerten sonstigen (Schwerlast-)Verkehr geben \nwird, noch dass der Schwerlastverkehr zum und vom geplanten Werkstor den \nsonstigen (Schwerlast-)Verkehr in einer Weise dominieren wird, dass eine \nZurechnung zur Anlage der Beigeladenen geboten wäre.\n\n10\n\nVgl. allgemein zu letzterem Gesichtspunkt \nHansmann, NuR 1997, 53 (55).\n\n11\n\n2. Da die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen angeführten Gründe die \ntragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung erfolgreich in Zweifel \nziehen, ist anhand der für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nallgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren gleichwohl zu \nentsprechen ist.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 \n- 7 B 315/02 -, BauR 2002, 1684 = NVwZ 2002, \n1390, und vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR \n2003, 50; OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 \n- 8 S 41.02 -, NVwZ-Beilage 2002, Beilage Nr. I 9, \n98; VGH BW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S \n1293/02 -, NVwZ 2002, 1388; Hess. VGH, Beschluss \nvom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -; a.A. Hess. \nVGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, \nAuAS 2002, 234.\n\n13\n\nDiese Prüfung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antrag des \nAntragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs ist auch unter Einbeziehung der übrigen rechtlichen Aspekte, die vom \nAntragsteller im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden sind, \nunbegründet. Denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung \nüberwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin und das (wirtschaftliche) \nInteresse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung des \nGenehmigungsbescheids das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des \nGenehmigungsbescheids vorerst verschont zu bleiben.\n\n14\n\nEs ist weder dargetan noch nach der hier allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung ersichtlich, dass eine zur Aufhebung des der Beigeladenen \nerteilten Genehmigungsbescheids führende Verletzung von Rechten des \nAntragstellers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überwiegend wahrscheinlich ist, weil der \nBescheid gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt. Insbesondere lässt \ndas Vorbringen des Antragstellers nicht hervortreten, dass der angegriffene \nGenehmigungsbescheid nicht dem sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden \nSchutzanspruch des Antragstellers vor schädlichen Umwelteinwirkungen und \nsonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen \ngenügt.\n\n15\n\nDie auf die Lärmimmissionen bezogenen Einwände des Antragstellers gehen \nnach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehl.\n\n16\n\nDer Antragsteller beanstandet zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe die für sein \nGrundstück anzuwendenden Immissionsrichtwerte zu hoch festgesetzt. \n\n17\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die in dem \nGenehmigungsbescheid (vgl. S. 32) unter Punkt II C Nr. 13.1 als \nimmissionsschutzrechtliche Auflage getroffene Festsetzung der Immissionsrichtwerte \nfür den in der Nähe seines Grundstücks liegenden Messpunkt I 12 (Wohnhaus \nC. Weg 86) von tags 57,0 dB(A) und nachts 44,7 dB(A) keinen Bedenken. Die \nAntragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass wegen des \nZusammentreffens der gewerblichen Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen \nund der nördlich des C. Wegs gegebenen Wohnnutzung eine Gemengelage \ni.S.v. Nr. 6.7 TA Lärm 1998 vorliegt, so dass die für das zum Wohnen dienende \nGebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte wegen der gegenseitigen Pflicht zur \nRücksichtnahme auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander \ngrenzenden Gebietskategorien geltenden Richtwerte erhöht werden können. Auf \ndieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der \nBildung des Zwischenwerts unter Berücksichtigung der in Abs. 2 der Nr. 6.7 TA Lärm \n1998 niedergelegten Kriterien für die erste Häuserzeile nördlich des C. Wegs an \nden in Nr. 6.1 TA Lärm 1998 für Mischgebiete i.S.v. § 6 BauNVO vorgesehenen \nImmissionsrichtwerten von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) orientiert hat. Dem \nkann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Messpunkt I 12 \n(Wohnhaus C. Weg 86) in einem durch einen Bebauungsplan als reines \nWohngebiet ausgewiesenen Bereich liege und die für ein reines Wohngebiet \nmaßgeblichen Immissionsrichtwerte regelmäßig um nicht mehr als 5 dB(A) erhöht \nwerden dürften, so dass die maximal zu tolerierenden Immissionswerte tags 55 \ndB(A) und nachts 40 dB(A) betrügen. Insoweit ist dem Antragsteller zwar \nzuzugestehen, dass sich nach Nr. 6.6 TA Lärm 1998 die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm \n1998 bezeichneten Gebiete aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen ergibt. \nEbenso kann zu Gunsten des Antragstellers angenommen werden, dass bei einer \n\"Mittelwertbildung\" die Richtwerte für das schutzbedürftige Wohngebiet im Regelfall \num nicht mehr als 5 dB(A) erhöht werden dürfen. \n\n18\n\nVgl. in diesem Sinne Kutscheidt, NVwZ 1999, \n577 (579).\n\n19\n\nVorliegend rechtfertigen jedoch das Aufeinandertreffen der äußerst \ngegensätzlichen Bereiche eines ausgewiesenen reinen Wohngebiets und einer \nausgeprägten gewerblichen Nutzung sowie die in Abs. 2 der Nr. 6.7 TA Lärm 1998 \nfür die Bewertung der konkreten Schutzwürdigkeit genannten wesentlichen Kriterien \ninsbesondere der Prägung des Einwirkungsbereichs durch den Gewerbebetrieb der \nBeigeladenen und der zeitlichen Priorität der Nutzung des Grundstücks der \nBeigeladenen als Gewerbefläche eine vom Regelfall abweichende Festsetzung der \nImmissionsrichtwerte auf Werte, die nach Nr. 6.1 TA Lärm 1998 für Mischgebiete \nmaßgeblich sind und die den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch \nhinreichend Rechnung tragen.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet es keinen Bedenken, dass \nder schallschutztechnische Gutachter zur Feststellung der Lärmbelastung lediglich \nfür die Nachtzeit Immissionsmessungen vorgenommen hat. Den Ansatz des \nSchallschutzgutachtens vom 30. Mai 2000, die lärmtechnische Betrachtung könne \nauf die Nachtzeit beschränkt werden, weil mit Ausnahme des Trommelhackers alle \nlärmtechnisch relevanten Aggregate sowohl tags als auch nachts betrieben werden \nund die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit deutlich niedriger liegen als diejenigen \nfür die Tagzeit, hat der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. \nInsbesondere lässt sein Vorbringen nicht hervortreten, dass allein der zusätzliche \nBetrieb des Trommelhackers die Immissionen derart erhöhen könnten, dass der für \ndie Tagzeit festgesetzte Richtwert überschritten wird. Der gegenteiligen Annahme \ndes Antragstellers, die allein auf die pauschale, nicht weiter substantiierte \nBehauptung gestützt wird, aufgrund der ausschließlich zur Nachtzeit gemessenen \nImmissionswerte lasse sich keine eindeutige und wissenschaftlich begründete \nAussage zur Einhaltung der für die Tagzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte \ntreffen, fehlt angesichts dessen, dass selbst eine Verdoppelung der Lärmentfaltung \nzu einem Anstieg der Immissionswerte um (lediglich) 3 dB(A) führt, so dass der \nUnterschied zwischen Tag- und Nachtrichtwert eine Vervielfachung der \nLärmentfaltung repräsentiert, jede Plausibilität. Sie liefert deshalb keinen \nhinreichenden Anhalt, den gutachterlichen Ansatz in Zweifel zu ziehen.\n\n21\n\nZu Unrecht wendet der Antragsteller ein, die nach DIN ISO 9613-2 (Entwurf \nSeptember 1997) vorgesehene meteorologische Korrektur bei der Bestimmung bzw. \nBerechnung des Beurteilungspegels sei bei der Erstellung des \nSchallschutzgutachtens vom 30. Mai 2000 nicht erkennbar berücksichtigt worden. \nNach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, das im Übrigen durch den Umstand \ngestützt wird, dass der Entwurf der DIN ISO 9613-2 unter Nr. 4 des Gutachtens als \nBeurteilungsgrundlage ausdrücklich benannt worden ist, ist die meteorologische \nKorrektur in die Programmkonfiguration der Prognoseberechnung des Gutachters \nübernommen worden und hat deshalb Eingang in jeden Rechenvorgang gefunden. \nDem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.\n\n22\n\nAuch das Vorbringen des Antragstellers zum nächtlichen Schwerlastverkehr auf \ndem C. Weg und den damit einhergehenden Lärmimmissionen geht fehl. Es \nberuht auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Zwar war nach dem \nVerkehrskonzept, das auch dem Schallschutzgutachten des Dr.-Ing. L. C. \nvom 23. Oktober 2001 zu Grunde lag, vorgesehen, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis \n6.00 Uhr auf dem C. Weg in Höhe des Grundstücks des Antragstellers je 12 \nSchwerlastverkehrbewegungen zum und vom Betriebsgelände der Beigeladenen \nstattfinden sollten. Mit dem Verkehrskonzept vom 15. November 2001 hat die \nBeigeladene jedoch die vorgesehene Verkehrsführung für die Nachtzeit dahingehend \ngeändert, dass nunmehr der nächtliche An- und Abtransport von Spanplatten \nausschließlich über die Zufahrt \"B. G. \" abgewickelt werden soll. Dies hat zur \nFolge, dass es vor dem Grundstück des Antragstellers auf dem C. Weg in der \nNacht zu keinem zusätzlichen Schwerlastverkehr kommen wird. Diese Änderung des \nVerkehrskonzepts ist auch Gegenstand des Genehmigungsbescheids (vgl. S. 76 und \n127) geworden.\n\n23\n\nDer Einwand des Antragstellers, es sei nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit \ndie in Nr. 6.5 TA Lärm vorgesehenen Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter \nEmpfindlichkeit berücksichtigt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. Nr. 6.5 TA \nLärm 1998 sieht zu bestimmten Tageszeiten, in denen von den \nGeräuschimmissionen eine erhöhte Störwirkung ausgeht, bei der Ermittlung des \nBeurteilungspegels die Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 dB(A) nur für \nGebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d bis f TA Lärm 1998 vor. Ausgehend davon könnte \nzwar vorliegend mit Blick darauf, dass der Messpunkt I 12 (Wohnhaus C. Weg \n86) - ebenso wie das Grundstück des Antragstellers - in einem Bereich liegt, der \ndurch einen Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen ist, an die \nBerücksichtigung des Zuschlags zu denken sein, wie dies als \nimmissionsschutzrechtliche Auflage für den Messpunkt I 11 (B. weg 9) unter Punkt \nII C Nr. 13.3 Buchst. c des Genehmigungsbescheids (vgl. S. 32) geschehen ist. Dem \nsteht jedoch entgegen, dass in Anbetracht der vorhandenen Gemengelage und der \nsich daraus ergebenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme der \nSchutzanspruch des Gebiets, in dem der Messpunkt I 12 (Wohnhaus C. Weg \n86) und auch das Grundstück des Antragstellers gelegen sind, demjenigen eines \nMischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO entspricht. Infolge dessen begegnet es keinen \nBedenken, dass von der Festsetzung eines solchen Zuschlags abgesehen hat. \nInsbesondere steht dies nicht im Widerspruch zu Nr. 6.6 TA Lärm 1998. Zwar ergibt \nsich nach dieser Vorschrift die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm 1998 bezeichneten Gebiete \nund Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Der \nRegelungsgehalt der Vorschrift wird jedoch im vorliegenden Zusammenhang ergänzt \ndurch die in Nr. 6.7 TA Lärm 1998 enthaltenen speziellen Bestimmungen zur \nSchutzgewährung in Gemengelagen, die - wie die ausdrückliche Bezugnahme auf \ndie \"Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete\" als Begrenzung der \nZwischenwertbildung zeigt - nach dem Verständnis des Normgebers der Sache nach \neine \"Umstufung\" des Gebiets bedeutet. In der Konsequenz dessen liegt es, dass \nnicht allein die \"neuen\" Richtwerte gelten, sondern auch die in der TA Lärm 1998 \nenthaltenen Maßgaben zur Ermittlung der Immissionswerte, die hiermit verglichen \nwerden müssen. Hierzu zählt insbesondere der in Nr. 6.5 TA Lärm 1998 geregelte \nZuschlag. Aufgrund dessen ist es ausgeschlossen, für die Frage der \nBerücksichtigung eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit unter \nHinweis auf Nr. 6.6 TA Lärm 1998 auf die Festlegungen im Bebauungsplan \nabzustellen, wenn auf der Grundlage der \n- speziellen und insoweit vorrangigen - Regelungen in Nr. 6.7 TA Lärm 1998 \nangesichts der vorhandenen Gemengelage lediglich von einer einem Mischgebiet \nentsprechenden Schutzbedürftigkeit auszugehen ist.\n\n24\n\nAuch die Einwände des Antragstellers in Bezug auf die \nLuftschadstoffimmissionen liefern überwiegend wahrscheinlich keinen Anhalt für die \nAnnahme einer seine Rechte verletzenden Rechtswidrigkeit des angegriffenen \nGenehmigungsbescheids.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass \ndie Antragsgegnerin auf die Bestimmung der Kenngrößen für die Vorbelastung, die \nZusatzbelastung und die Gesamtbelastung für den jeweils emittierten Schadstoff \nverzichtet hat. Nach Abs. 5 der Nr. 2.6.1.1 TA Luft 1986 ist die Bestimmung der \nKenngrößen nicht erforderlich, wenn die über Schornsteine nach Nr. 2.4 TA Luft \n1986 abgeleiteten Emissionen die im Einzelnen in einer Tabelle festgelegten \nMassenströme nicht überschreiten und die nicht über Schornsteine abgeleiteten \nEmissionen gering sind, soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder \nhoher Vorbelastungen etwas anderes ergibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend \nerfüllt. \n\n26\n\nAusweislich der zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids (vgl. S. 125) \ngemachten \"Vorbelastungsbetrachtung\" der Beigeladenen vom 25. Januar 2001 \nwerden die in der Tabelle der Nr. 2.6.1.1 TA Luft 1986 angegebenen \nEmissionsmassenströme weder in der Ausbaustufe I noch in der Ausbaustufe II \nüberschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die nicht über Schornsteine abgeleiteten \nEmissionen in der Regel mehr als ein Zehntel der in der Tabelle festgelegten \nMassenströme betragen und infolge dessen nicht mehr als gering eingestuft werden \nkönnen, sind insbesondere mit Blick auf die Ausgestaltung der Anlage nicht \nersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers ergibt sich die Notwendigkeit der Bestimmung der \nKenngrößen auch weder aus der besonderen örtlichen Lage noch aus einer hohen \nVorbelastung. \n\n27\n\nEine besondere örtliche Lage sieht der Antragsteller in der Tatsache, dass sein in \nunmittelbarer Nähe des Betriebs der Beigeladenen befindliches Grundstück in einem \ndurch Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich und zudem in \nder vornehmlichen Windrichtung gelegen ist. Dies vermag jedoch keine die \nBestimmung der Kenngrößen bedingende Schutzbedürftigkeit der Umgebung zu \nbegründen. Der von der TA Luft 1986 bezweckte Schutz vor Luftverunreinigungen \nbesteht unabhängig von den \"normalen\", in der einen oder anderen Weise und \nAusprägung im Umfeld einer Vielzahl emittierender Anlagen zu konstatierenden \nallgemeinen Einzelumständen der Lage und Nutzung bzw. Nutzbarkeit des der \njeweiligen Anlage benachbarten Grundstücks. Eine \"besondere örtliche Lage\", aus \nder sich eine erhöhte Schutzbedürftigkeit und die Notwendigkeit eines Abweichens \nvom nach der TA Luft 1986 für den Regelfall gebotenen Prüfprogramms ergibt, kann \ndeshalb nicht allein aus Details der Lage oder der Nutzung eines Grundstücks zu \nWohnzwecken bzw. aus der Ausweisung zu solchen Zwecken in einem \nBebauungsplan gefolgert werden. \n\n28\n\nAuch für das Vorliegen einer hohen Vorbelastung sprechen keine Anhaltspunkte. \nDer Antragsteller verweist insoweit darauf, dass es seiner Ansicht nach an aktuellen \nMessdaten mangele. Insoweit ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass die zur \nEinschätzung der Vorbelastung herangezogenen Messdaten sich zum Teil auf \nbenachbarte Regionen beziehen und zum Teil älteren Datums sind. Diese Umstände \nallein vermögen aber die Aussage in dem umweltmedizinisch-toxikologischen \nGutachten des Prof. Dr. V. F. vom Hygiene-Institut des Ruhrgebiets aus Januar \n2001 nicht in Frage zu stellen, wonach die derzeitige Immissionsbelastung im Umfeld \ndes Betriebs der Beigeladenen allgemein als niedrig einzustufen ist, insbesondere \ndie Vorbelastung hinsichtlich sämtlicher Schadstoffe deutlich weniger als 60 % der \nImmissionswerte nach Nr. 2.5 TA Luft 1986 (vgl. zu diesem Grenzwert Nr. 2.6.2.1 \nAbs. 2 TA Luft 1986) beträgt. Mit Blick darauf kann auch auf der Grundlage der - \nteilweise als maßgeblich angesehenen - Nr. 12.22 des Gemeinsamen Runderlasses \ndes Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Wirtschaft, \nMittelstand und Verkehr über die Durchführung der Technischen Anleitung zur \nReinhaltung der Luft vom 25. Juni 1984 (MBl. NRW. S. 886) - dort ist ein Wert von \nmindestens 70 % des Immissionswerts IW 1 genannt - nicht von einer hohen \nVorbelastung i.S.v. Nr. 2.6.1.1 Abs. 5 TA Luft 1986 ausgegangen werden. Soweit der \nAntragsteller gegen die Verwertung der von dem Gutachter herangezogenen \nMessdaten einwendet, diese seien nicht entsprechend den Vorgaben der Nr. 2.6.2 \nTA Luft 1986 ermittelt worden, verkennt er, dass die sich aus dieser Vorschrift \nergebenden Vorgaben allein auf die Ermittlung der Kenngrößen für die Vorbelastung \nbeziehen, auf die vorliegend jedoch gerade verzichtet worden ist. Für die \nBeantwortung der im vorliegenden Zusammenhang allein relevanten Frage, ob eine \nhohe Vorbelastung die Bestimmung der Kenngrößen nach Nr. 2.6.1.1 Abs. 5 TA Luft \n1986 ausnahmsweise erforderlich macht, bedarf es deshalb keiner Messungen, die \nden Vorgaben aus Nr. 2.6.2 TA Luft 1986 genügen müssen. Vielmehr reicht die vom \nGutachter vorgenommene Einschätzung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung \nstehenden und im Einzelnen benannten Messdaten aus. Im Übrigen weist die \nAntragsgegnerin zutreffend auf die weitere Feststellung in dem Gutachten hin, \nwonach die Verwendung von Messdaten aus früheren Jahren eine pessimale \nWertung und damit eine Verschärfung für die Beigeladene darstelle, da alle \nvorliegenden Daten zur Entwicklung der Immissionen in Nordrhein-Westfalen \nzeigten, dass mit Ausnahme von Ozon und Stickoxyden die Konzentration \nluftverunreinigender Schadstoffe in den letzten Jahren abgenommen habe. Zudem \nhat der Gutachter zwei Orientierungsmessungen für Staub in Rheda-Wiedenbrück \nvorgenommen, die die Einschätzung, dass die derzeitige Immissionsbelastung im \nUmfeld des Betriebs der Beigeladenen allgemein als niedrig eingestuft werden kann, \nuntermauert haben. \n\n29\n\nDer Einwand des Antragstellers, die Feststellungen zur Gesamtbelastung im \nGutachten des Prof. Dr. F. seien nicht aussagekräftig, da es an einer \nhinreichenden Ermittlung der Vorbelastung fehle, greift nach den vorstehenden \nErwägungen nicht durch. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der \nEinschätzung des Gutachters die zu erwartende Gesamtbelastung hinsichtlich \nsämtlicher Schadstoffe deutlich unter den maßgeblichen Beurteilungswerten \nzurückbleibt, so dass aus etwaigen Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der \nVorbelastung nicht unmittelbar auf eine zu erwartenden Überschreitung der \nBeurteilungswerte geschlossen werden kann. Auch dem setzt der Antragsteller nichts \nDurchgreifendes entgegen.\n\n30\n\nUnerheblich ist die Beanstandung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe \ndas ihr zustehende Ermessen bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die \nEinhaltung des sich aus § 4 Abs. 6 Satz 1 der 17. BImSchV ergebenden \nTagesmittelwerts von 50 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas fehlerhaft \nausgeübt. Denn eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch eine derartige \nfehlerhafte Ermessensausübung scheidet bereits deshalb aus, weil die Festsetzung \nvon Emissionswerten in der genannten Vorschrift als reine Vorsorgemaßnahme i.S.v. \n§ 5 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (vgl. § 1 Abs. 4 der 17. BImSchV) keinen Drittschutz \nvermittelt.\n\n31\n\nGleiches gilt für die Beanstandung, aus den unter Punkt II C Nrn. 7.1.1, 7.2.1, 8.1 \nund 9.1 des Genehmigungsbescheids (vgl. S. 21, 22, 24 und 27) angeführten \nAuflagen, die die Beigeladene nach Aufnahme des Betriebs zur Durchführung von im \nEinzelnen bezeichneten Messungen und Untersuchungen verpflichtet, könne \ngeschlossen werden, die im Genehmigungsbescheid festgeschriebenen \nEmissionsgrenzwerte seien als bloße Zielvorgaben zu verstehen, die nicht geeignet \nseien, einen ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen. Auch insoweit handelt es \nsich allein um der Vorsorge dienende Emissionswertfestsetzungen. \n\n32\n\nDie Einwände bezüglich der Geruchsimmissionen vermögen ebenfalls auf der \nGrundlage einer summarischen Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit \neiner Rechtswidrigkeit des angegriffenen Genehmigungsbescheids zu Lasten des \nAntragstellers zu begründen.\n\n33\n\nSo lässt das Vorbringen des Antragstellers nicht hervortreten, dass er durch die \nzu erwartenden Geruchsimmissionen unzumutbar beeinträchtigt werden wird. \nInsoweit weist der Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin \nvon einer nur unerheblichen Geruchsbelästigung ausgegangen ist, obwohl die sich \naus Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie ergebenden Grenzwerte nach \nAktenlage sowohl nach der Ausbaustufe I als auch nach der Ausbaustufe II \nüberschritten werden. Der Vortrag des Antragstellers vermag jedoch die \nVorgehensweise der Antragsgegnerin, die sich auf eine durch Nr. 5 der \nGeruchsimmissions-Richtlinie eröffnete Beurteilung im Einzelfall gestützt hat, nicht \ndurchgreifend in Frage zu stellen. Im Kern wendet er allein ein, die Antragsgegnerin \nhätte sich auf den Gedanken des Bestandsschutzes nicht stützen dürfen, da die \nderzeitigen Geruchsimmissionen auf einer nicht genehmigten Kapazitätserweiterung \nder Spanplattenproduktion beruhten. Mit diesem Einwand verkennt der Antragsteller \njedoch, dass mit der von ihm als nicht genehmigt angesehenen \nKapazitätserweiterung keine Erhöhung der Geruchsimmissionen verbunden gewesen \nist. Vielmehr ist - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - aufgrund der nach \ndem Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamts Bielefeld vom \n6. September 1999 vorgenommenen Veränderungen an der Anlage gegenüber den \nVerhältnissen aus dem Jahre 1991 eine deutliche Verringerung des \nEmissionsmassenstroms u.a. für Gerüche eingetreten. Mit Blick darauf begegnet es \nkeinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die tatsächlich vorhandene \nGeruchsvorbelastung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.\n\n34\n\nSchließlich lassen auch die bauplanungsrechtlichen Einwände des Antragstellers \nkeine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seinen Lasten gehende \nRechtswidrigkeit des angegriffenen Genehmigungsbescheids erkennen.\n\n35\n\nDabei gibt das Verfahren zunächst Anlass zur Klarstellung, dass das \nBebauungsrecht - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des u.a. in § 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme - gegenüber \nschädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG - wie sie \nvorangehend im Einzelnen erörtert worden sind - keinen andersartigen oder gar \nweitergehenden Nachbarschutz als das Bundesimmissionsschutzgesetz vermittelt. \nDieses Gesetz bestimmt vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von \nUmwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen \nRücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - \n4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58, 60, vom 27. August \n1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523, 526, und vom \n23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 \n= NVwZ 2000, 1050, 1051; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 16. Mai 2002 - 10 B 675/02 - und vom 25. Juli \n2002 - 10 B 778/02 - sowie Urteil vom 18. November \n2002 - 7 A 2127/00 -, UA S. 21; VG Gießen, \nBeschluss vom 16. April 2002 - 8 G 493/02 -, \nGewArch 2002, 348, 351.\n\n37\n\nDies bedeutet mit anderen Worten, dass der Antragsteller Immissionen, die - wie \nhier - das nach § 5 Abs. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten (Lärm-, \nLuftschadstoff-, Geruchsimmissionen), auch nicht unter Verweis auf das \nbaurechtliche Rücksichtnahmegebot abwehren kann. Wenn die \nimmissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung \nnach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorliegen, ist zugleich sichergestellt, dass \ndas Vorhaben den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i.S.v. § 34 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB entspricht.\n\n38\n\nOhne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die bestehende \nGemengelage nicht dazu führen dürfe, dass er zukünftig immer höhere und damit für \nihn ungünstigere Immissionsgrenzwerte gegen sich geltend lassen müsse. Mit \ndiesem Vorbringen trägt der Antragsteller nicht dem Umstand hinreichend Rechnung, \ndass auch in Zukunft vor jeder Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung im Einzelfall eine Prüfung zu erfolgen hat, ob das geplante Vorhaben \nden Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes genügt. Im Rahmen \ndieser Prüfung ist dann jeweils aufs Neue festzustellen, ob die Immissionen für den \nAntragsteller zumutbar sind, insbesondere ob auch in Anbetracht der vorhandenen \nGemengelage eine weitere Zunahme noch zu tolerieren ist. \n\n39\n\nOb - wie der Antragsteller meint - die Abstandsregelungen aus dem Runderlass \ndes Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft über Abstände \nzwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der \nBauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände \n(Abstandserlass) vom 2. April 1998 (MBl. NRW. S. 744) nicht eingehalten worden \nsind, kann dahinstehen, da die in der Abstandsliste aufgeführten Schutzabstände für \ndie Anwendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i.S.v. § 50 \nBImSchG im Bauleitplanverfahren bestimmt und nach dem ausdrücklichen Wortlaut \nder Nr. 3.2 des Abstandserlasses in Genehmigungsverfahren nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetzes gerade nicht anzuwenden sind. Eine \nAnwendbarkeit über Nr. I. 6.2.1.1 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministers für \nLandes- und Stadtentwicklung, des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und \ndes Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Berücksichtigung von \nEmissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung sowie bei der Genehmigung \nvon Vorhaben (Planungserlass) vom 8. Juli 1982 (MBl. NRW. S. 1366), geändert \ndurch Runderlass vom 21. Juli 1988 (MBl. NRW. S. 1238), scheidet ebenfalls aus, da \nsich diese Regelung allein mit der vorliegend nicht in Rede stehenden gemeindlichen \nBauleitplanung befasst und der Planungserlass in Nr. II. 4 für die Zulässigkeit von \nVorhaben, die - wie hier - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \nnach § 34 BauGB gelegen sind, eigenständige Regelungen enthält, die gerade nicht \nauf den Abstandserlass Bezug nehmen. Soweit der Antragsteller sich mit seinem \nVorbringen zum Abstandserlass auf einen Verstoß gegen sich aus § 50 BImSchG \nergebende Pflichten berufen will, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Vorschrift \nkein subjektives öffentliches Recht zu vermitteln vermag, sondern sich allein als \nobjektiv-rechtliches Gebot an die zur Planung ermächtigten Körperschaften und \nBehörden wendet. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n1981 - 4 B 114.81 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG \nNr. 2 = BRS 38 Nr. 6 = DÖV 1982, 203 = GewArch \n1982, 34 = NJW 1982, 348; Hess. VGH, Beschluss \nvom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, ESVGH 40, 295 = \nGewArch 1991, 151 = NVwZ 1991, 88; offen \ngelassen BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 2.85 \n-, Buchholz 407.57 LStrG NW Nr. 1 = NVwZ 1989, \n151 = UPR 1988, 346.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie sich mit \nder Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko \nausgesetzt hat. \n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3 und 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und orientiert sich - der ständigen Praxis des \nSenats folgend - am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ \n1996, 563, vgl. dort Abschnitt I Nr. 7 und Abschnitt II Nrn. 16.2 und 1.2.2). Eine \nDifferenzierung zwischen Nachbarklagen gegen immissionsschutzrechtliche \nVollgenehmigungen und solchen gegen Änderungsgenehmigungen ist in den \n(bewusst) pauschalisierenden Ansätzen dieses Katalogs nicht vorgesehen. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-18/21-b-2476-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-18/21-b-2476-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293520","retrieved":"2026-07-09 03:14:49.459331+00:00"}}