{"status":"available","doknr":"OLD293519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0318.10A885.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"10 A 885/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen IF \"Urteil\" = \n\"Urteil\" \"das\" \"den\" Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Dezember 2002 \nwird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Darlegungen in der Antragsschrift begründen nicht die allein geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nach § 61 Abs. 1 BauO \nNRW berechtigt, von der Klägerin die Vorlage einer Bescheinigung des \nBezirksschornsteinfegermeisters nach § 43 Abs. 7 BauO NRW zu verlangen, weil die \nKlägerin sich weigere, ihre Feuerungsanlage durch den Bezirksschornsteinfeger \nprüfen zu lassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin im Zulassungsverfahren mit \ndem Vortrag, sie sei zur Vorlage der Bescheinigung nicht verpflichtet. Gemäß § 43 \nAbs. 7 Satz 3 BauO NRW sei es ausschließlich Aufgabe des \nBezirksschornsteinfegermeisters, Mitteilungen an die Bauaufsichtsbehörde zu \nmachen. Von ihr - der Klägerin - könne der Beklagte allenfalls verlangen, den \nBezirksschornsteinfegermeister mit der Abnahme der Feuerstätte zu beauftragen. \nDieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils.\n\n5\n\nNach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW hat sich der Bauherr bei der Errichtung oder \nÄnderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an \nSchornsteine oder Abgasleitungen von dem Bezirksschornsteinfegermeister \nbescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen \nZustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Nach § 43 \nAbs. 7 Satz 3 BauO NRW hat der Bezirksschornsteinfegermeister bei der \nÜberprüfung festgestellte Mängel der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Eine Pflicht \ndes Bauherrn zur Weiterleitung der Bescheinigung an die Bauaufsichtsbehörde \nregelt die Bestimmung nicht. Die Klägerin verkennt allerdings die Bedeutung des § \n43 Abs. 7 BauO NRW, wenn sie hieraus folgert, vom Bauherrn dürfe die Vorlage der \nBescheinigung generell nicht gefordert werden. § 43 Abs. 7 BauO NRW setzt \nnämlich voraus, dass der Bauherr gesetzestreu handelt und eine Überprüfung durch \nden Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Ziel in Auftrag gibt, eine Bescheinigung \ndarüber zu erhalten, dass sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand \nbefindet.\n\n6\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen - Kommentar, 10. Aufl. 2003, \n§ 43 Rn. 60.\n\n7\n\nDieser Verpflichtung ist die Klägerin nach der im Zulassungsverfahren nicht \nangegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts gerade nicht nachgekommen. \nInfolgedessen hatte der Beklagte nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in \nWahrnehmung seines Überwachungsauftrags die erforderlichen Maßnahmen zu \ntreffen, um die Klägerin zur Befolgung ihrer gesetzlichen Verpflichtung anzuhalten. \nDies schließt die Befugnis ein, von der Klägerin die Vorlage einer Bescheinigung \nüber die Abnahme der Feuerungsanlage zu verlangen.\n\n8\n\nVgl. LT-Drs. 12/3738, S. 85, zur vergleichbaren \nVorschrift des § 66 Satz 2 BauO NRW \"es erscheint \n... sinnvoller, ... auf Verstöße gegen die Pflicht, \nBescheinigungen einzuholen, ggf. mit \nOrdnungsverfügung zu reagieren\"; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW \n- Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2002, § 66 \nRn. 17; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 66 \nRn. 15.\n\n9\n\nIst der Bauherr nämlich - wie hier - den Anforderungen des § 43 Abs. 7 BauO \nNRW nicht schon von sich aus nachgekommen, so wird durch die Verpflichtung zur \nVorlage der Bescheinigung in mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu \nvereinbarender Weise sichergestellt, dass der Bauherr den Vorgaben des § 43 \nAbs. 7 BauO NRW nunmehr Folge leistet. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n11\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-18/10-a-885-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-18/10-a-885-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293519","retrieved":"2026-07-09 03:14:49.378864+00:00"}}