{"status":"available","doknr":"OLD293535","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0317.6B604.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-17","aktenzeichen":"6 B 604/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, gegen die durch den \nErlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-\nWestfa-len vom 12. Dezember 2 vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit \nvon fünf Jahren vor einem Laufbahnwechsel seien verfassungsrechtliche Bedenken \nnicht erkennbar. Der Senat hat schon in seiner bisherigen - vom Verwaltungsgericht \nzitierten - Rechtsprechung in Konstellationen ähnlicher Art dazu geneigt, in dem \nAusschluss vom jeweiligen Bewerbungsverfahren einen Verstoß gegen Art. 33 \nAbs. 2 GG nur dann zu erblicken, wenn ein Laufbahnwechsel auf unabsehbare Zeit \nmit der Begründung verwehrt würde, es stünden keine entsprechenden Stellen zur \nVerfügung (im Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 B 2486/91 - offengelassen). Bei \neinem Ausschluss vom Laufbahnwechsel für die Dauer von (nur) fünf Jahren hat der \nSenat derzeit angesichts der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. \nAuch die Beschwerde vermag solche nicht aufzuzeigen. Die von ihr vorgebrachten \nEinwände gehen vielmehr fehl: \n\n4\n\n- Soweit sie bemängelt, der Erlass sei nicht ordnungsgemäß zustande \ngekommen, wird bereits nicht hinreichend deutlich, zu welchem Zeitpunkt die \nerforderliche Zustimmung des Hauptpersonalrates nicht vorgelegen hat. In der \nBeschwerdeschrift (Seite 6 oben) heißt es hierzu nur, die Zustimmung habe \n\"zu diesem Zeitpunkt\" noch nicht vorgelegen, ohne dass insoweit eine nähere \nKonkretisierung erfolgt. Das Vorbringen genügt daher nicht, den geltend \ngemachten formellen Fehler zu begründen. \n\n5\n\n- Gleiches gilt für das Vorbringen, der Antragsteller habe sich nicht freiwillig, \nsondern unter dem Druck wirtschaftlicher Verhältnisse mit seiner Einstellung in \nden gehobenen Dienst einverstanden erklärt. Ungeachtet der Frage, ob seine \nMotive überhaupt rechtliche Relevanz erlangen könnten, hat es nach seinem \neigenen Vortrag zum Zeitpunkt seiner Einstellung (August 2 ) keine Stellen \nmit seiner Fächerkombination an Gymnasien gegeben. Der Kläger hätte somit \nim Falle einer Ausschlagung des Angebots für etwa 2 bis 3 Jahre keine Stelle \ngehabt, wohingegen er jetzt bereits Beamter auf Lebenszeit ist. \n\n6\n\n- Bezüglich des geltend gemachten deutlichen Überhangs an der Erich-Kästner-\nGesamtschule einerseits sowie des fachspezifischen Mangels an den \nSchulen, bei denen der Antragsteller sich nunmehr bewerben möchte, \nandererseits ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei jeweils um \nindividuelle Aspekte handelt, die nach der Erlasslage nicht zu berücksichtigen \nsind. Dass die dem Erlass zugrundeliegenden Erwägungen ihrerseits sachlich \nnicht begründbar wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst \nerkennbar. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-17/6-b-604-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-17/6-b-604-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293535","retrieved":"2026-07-09 03:14:50.775306+00:00"}}