{"status":"available","doknr":"OLD293534","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0317.2A4647.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-17","aktenzeichen":"2 A 4647/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger zu 1), 3), 4) und 5) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je \neinem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \nnicht erstattungsfähig sind. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 14. November 1959 geborene Kläger zu 1) stammt von dem verstorbenen \ndeutschen Volkszugehörigen O. N. und der deutschen Volkszugehörigen \nF. T. geb. H. ab. Die Ehe der Eltern des Klägers zu 1) wurde im Jahre \n1984 geschieden. Frau F. T. wurde unter dem 26. Oktober 1994 ein \nAufnahmebescheid erteilt, aufgrund dessen sie am 9. Juni 1995 in die \nBundesrepublik Deutschland einreiste und sich seitdem hier auf Dauer aufhält. \n\n3\n\nDie Kläger zu 3) bis 5) sind die Kinder des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der \nKlägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen. \n\n4\n\nAm 19. Mai 1995 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die \nAufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Aufnahmeantrag wiesen die \nKläger nicht darauf hin, dass der Mutter des Klägers zu 1) bereits ein \nAufnahmebescheid erteilt worden sei. In dem Antrag gab der Kläger zu 1) an, \ndeutscher Volkszugehörigkeit zu sein. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Oktober 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAntrag ab, weil der Kläger zu 1) wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse \nnicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden könne. \n\n6\n\nZur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs machten die Kläger \nu.a. geltend, dass der Kläger zu 1) und seine Kinder jedenfalls als Abkömmlinge in \nden Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1) einzubeziehen seien, der \nebenfalls einen Aufnahmeantrag gestellt habe. Das Bundesverwaltungsamt legte \ndaraufhin das Einbeziehungsbegehren zusammen mit dem Aufnahmeantrag des \nVaters des Klägers zu 1) einem Bundesland zur Zustimmung vor. Am 12. November \n1998 teilten die Kläger mit, der Vater des Klägers zu 1) sei vor kurzem verstorben. \nDer Kläger zu 1) habe sich seinerzeit dafür entschieden, spätestens gemeinsam mit \ndem Vater auszureisen. Da dieser krank gewesen sei, habe er ihn nicht allein lassen \nwollen. Nachdem der Vater des Klägers zu 1) verstorben sei, werde nunmehr die \nnachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) \nfür den Kläger zu 1) und seine Kinder beantragt. Die Mutter des Klägers zu 1) habe \nwegen der schlechten ärztlichen Versorgung im Herkunftsgebiet nicht auf den \nAufnahmebescheid des Klägers zu 1) warten wollen. \n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Kläger mit \nWiderspruchsbescheid vom 1. Februar 1999 zurück. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. Eine \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1) könne nicht \nmehr erfolgen, nachdem dieser verstorben sei. Eine nachträgliche Einbeziehung in \nden Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) als Härtefall scheitere daran, \ndass die Mutter bereits ausgereist und eine gemeinsame Übersiedlung mit der Mutter \nnie beabsichtigt gewesen sei. Eine besondere Härte lasse sich auch nicht aufgrund \ndes Gesundheitszustandes der Mutter rechtfertigen, weil die attestierten Krankheiten \nkeinen Grund für Eile bei der Ausreise darstellten. \n\n8\n\nAm 13. Februar 1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen ausgeführt haben: Der Kläger zu 1) habe etwa \n2 km von seinem Vater entfernt gewohnt, die Entfernung zum Wohnort der Mutter \nhabe etwa 250 km betragen. Sein Vater sei krank gewesen und er habe seinem \nVater beistehen wollen. Da dies nicht zu seinem Nachteil ausschlagen dürfe, sei eine \nHärtefalleinbeziehung geboten. \n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 29. Oktober 1997 \nund des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar \n1999 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid \nzu erteilen. \n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen. \n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n15\n\nAuf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 19. September 2002 \ndie Berufung zugelassen, soweit auch der Antrag der Kläger zu 1), 3), 4) und 5) auf \nnachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten \nAufnahmebescheid abgewiesen worden ist. Zur Begründung der Berufung führen die \nKläger ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend \nberücksichtigt, dass die Kläger aus anerkennenswerten Motiven nicht mit der Mutter \nzusammen ausgereist seien. Sie hätten das Aufnahmeverfahren gemeinsam mit dem \nVater betrieben, weil der Vater aufgrund seiner Erkrankung nicht allein im \nHerkunftsgebiet habe bleiben können. Auch im Hinblick auf den plötzlichen Tod des \nVaters sei eine besondere Härte anzunehmen. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Kläger zu 1), 3), 4) und 5) in den der Mutter des \nKlägers zu 1), Frau F. T. , erteilten \nAufnahmebescheid vom 26. Oktober 1994 \neinzubeziehen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass die Kläger \nniemals beabsichtigt hätten, gemeinsam mit der Mutter des Klägers zu 1) \neinzureisen, sondern von Beginn an die Einreise zusammen mit dem Vater des \nKlägers zu 1) geplant hätten. Dass der Vater des Klägers zu 1) vor der Erteilung des \nAufnahmebescheides verstorben sei, rechtfertige nicht die Annahme einer \nbesonderen Härte und damit nicht die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der \nMutter des Klägers zu 1). Hinzu komme, dass die Mutter des Klägers zu 1) bereits \ndrei Wochen nach dem Eingang des Antrags der Kläger beim \nBundesverwaltungsamt ausgereist sei. In diesem Zeitraum sei eine Einbeziehung der \nKläger in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) nicht möglich \ngewesen. Insoweit sei auf § 75 VwGO zu verweisen, wonach eine Klage abweichend \nvon § 68 VwGO zulässig sei, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines \nVerwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht \nentschieden worden sei. Diese Frist betrage in der Regel drei Monate. \n\n21\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n25\n\nDie Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Klage \nauch insoweit zu Recht abgewiesen hat, als die Kläger zu 1), 3) 4) und 5) die \nEinbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid \nbegehren.\n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1) und 3) bis 5) geltend \ngemachten Anspruch auf Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten \nBescheid kommen nur § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256 in \nBetracht.\n\n27\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG haben die Kläger zu 1) und 3) bis 5) keinen \nAnspruch auf Einbeziehung, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson sich im \nZeitpunkt der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil \nvom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, \n1527.\n\n29\n\nDie Mutter des Klägers zu 1) hat aber bereits am 9. Juni 1995 das \nAussiedlungsgebiet auf Dauer verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik \nDeutschland begründet.\n\n30\n\nDen Klägern zu 1) und 3) bis 5) steht auch kein Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den \nAufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) zu.\n\n31\n\nDabei geht der Senat - wie in vergleichbaren Fällen - auch hier davon aus, dass \nder Aufnahmeantrag der Kläger nicht nur primär dahin zu verstehen war, dass der \nKläger zu 1) seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nbegehrte und die Kläger zu 2) bis 5) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. \nVielmehr enthielt er auch zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem \nRecht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1) und 3) bis \n5) auf Einbeziehung als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der \nBezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.\n\n32\n\nHier sind aber die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in den \nder Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte \nnicht gegeben. Der Bezugsperson drohende Gefahren, die nach der Rechtsprechung \ndes Senats, \n\n33\n\nvgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 \n- 2 A 5680/98 -,\n\n34\n\neine frühzeitige Ausreise der Bezugsperson rechtfertigen können und als \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen sind, sind hier \nweder dargetan noch ersichtlich.\n\n35\n\nEine besondere Härte ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil es den Klägern \nzu 1) und 3) bis 5) nicht möglich gewesen war, den Aufnahmeantrag früher zu \nstellen.\n\n36\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss \nvom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -.\n\n37\n\nZwar tragen die Kläger vor, es sei beabsichtigt gewesen, den kranken Vater des \nKlägers zu 1) zu versorgen und mit ihm zusammen auszureisen. Gründe, die einer \nfrüheren Antragstellung entgegenstanden, ergeben sich daraus nicht. Die Tatsache, \ndass der Vater des Klägers zu 1) verstorben ist, bevor die Kläger zu 1) und 3) bis 5) \nin dessen Aufnahmebescheid einbezogen worden waren, rechtfertigt ebenfalls nicht \ndie Annahme einer besonderen Härte.\n\n38\n\nDarüber hinaus sind in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n- 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527,\n\n40\n\nim Verfahren selbst liegende Gründe, sogenannte verfahrensbedingte Härtefälle, \nanzunehmen. Der Senat hat im Anschluss an diese Rechtsprechung es grundsätzlich \nals eine \"verfahrensbedingte Härte\" angesehen, dem Einzubeziehenden bezüglich \nseines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson \nentgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem \nBundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung \ndes Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der \nAufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte \nerfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen \nhat.\n\n41\n\nVgl. Beschluss vom 19. Oktober 2001 \n- 2 A 2872/01 -, vom 16. September 2002 \n- 2 A 2165/02 -, und Urteil vom 6. Dezember 2002 - \n2 A 4250/01 -.\n\n42\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass es Verwaltungspraxis der Beklagten ist, \nseit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine \nEinbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer \nBezugsperson möglich ist. In Verbindung mit dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. \n3 Abs. 1 GG) ist deshalb jeweils zu prüfen, ob es von der Antragstellung des \nAufnahmebewerbers bis zur Ausreise der Bezugsperson möglich gewesen wäre, \ndiese in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einzubeziehen.\n\n43\n\nUnter Berücksichtigung der in § 75 VwGO normierten Frist, nach deren \nVerstreichen bei Untätigkeit der Behörde Klage erhoben werden kann, hat der Senat \neine \"verfahrensbedingte Härte\" jedenfalls dann angenommen, wenn zwischen dem \nEingang des Antrages mit den erforderlichen Unterlagen und der Ausreise der \nBezugsperson ein Zeitraum von mehr als drei Monaten lag. Nach Verstreichen eines \nsolchen Zeitraumes erscheint es unangemessen hart, der einzubeziehenden Person \ndie erstrebte Einbeziehung allein wegen der vorzeitigen Ausreise der Bezugsperson \nzu versagen. Da bei einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer \nBezugsperson ausschließlich die Abstammung von dieser Person als \nAnspruchsvoraussetzung festzustellen ist, spricht wegen dieses eingeschränkten \nPrüfungsumfanges nichts dafür, dass eine Verwaltungsentscheidung in der von § 75 \nVwGO vorgesehenen Frist für die Klageerhebung nicht hätte ergehen können. \nInsbesondere hält es der Senat nicht für vertretbar, insoweit die teilweise sehr langen \nZeiten bis zur Erteilung von Bescheiden aus der Praxis der Beklagten zu \nberücksichtigen.\n\n44\n\nVgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 2002 \n- 2 A 4250/01 -.\n\n45\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten kann aber nicht generell davon \nausgegangen werden, dass eine \"verfahrensbedingte Härte\" nur dann gegeben ist, \nwenn zwischen der Stellung des Aufnahmeantrags und der Ausreise der \nBezugsperson mindestens drei Monate liegen. Ein derart einengendes Verständnis \ndes Härtebegriffs ist schon vom Regelungsinhalt des § 75 VwGO nicht geboten. Es \nlässt zudem unberücksichtigt, dass es sich bei § 75 VwGO lediglich um eine \nVorschrift handelt, die eine besondere Prozessvoraussetzung aufstellt.\n\n46\n\nVgl. insoweit im Rahmen der Rechtsprechung zu \nAmtshaftungsansprüchen: BGH, Beschluss vom 23. \nJanuar 1992 - III ZR 191/90 -, NVwZ 1993, 299; \nPalandt-Thomas, BGB, Komm., 62. Aufl. München, \n2003, § 839, Rdnr. 92 f. m.w.N. \n\n47\n\nVielmehr ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen \nVerfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens \nim Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen \nwürde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson einem Anspruch auf \nEinbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise \nder Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer \nEinbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, \nkann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass \nim Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die \nEinbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt \nwird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im \nHärtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte \nAusreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde \ngrundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen \nist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden \nvon Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der \nEntscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu \nnehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. \nAllgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben \nder rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung \neines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte \nVerfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch \nbei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die \nBehörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren \nbestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb \ndes zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums \nvon unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem \nAufnahmebewerber keine \"verfahrensbedingte Härte\" dar, ihm die vorzeitige \nAusreise der Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten.\n\n48\n\nDavon ausgehend kann hier nicht festgestellt werden, dass ein Härtefall vorliegt. \nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antrag der Kläger auf Aufnahme bei \nder Beklagten am 19. Mai 1995 eingegangen ist, nur drei Wochen vor der Ausreise \nder Mutter des Klägers zu 1) am 9. Juni 1995. Innerhalb von drei Wochen war bei \nnormalem Verfahrensablauf eine Zusammenführung der Verfahren und eine \nentsprechende Bearbeitung nicht möglich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass für \ndie Einholung der erforderlichen Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 \nAbs. 2 BVFG die Akten an die zuständige Stelle übersandt werden müssen. Zudem \nhat der Kläger zu 1) im Hinblick auf seine Ehefrau in erster Linie einen Antrag auf \nAufnahme gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gestellt und lediglich hilfsweise die \nEinbeziehung in den Bescheid seiner Mutter begehrt. Ferner kann nicht außer \nBetracht bleiben, dass der Antrag weder einen Hinweis auf das Verfahren der Mutter \ndes Klägers zu 1) noch auf deren unmittelbar bevorstehende Ausreise enthielt. Dies \nfällt hier umso mehr ins Gewicht, als das von den Klägern verwandte Antragsformular \nAngaben zu Familienangehörigen vorsah, die bereits einen Aufnahmebescheid \nerhalten hatten. Diese Rubrik war jedoch von den Klägern nicht ausgefüllt worden. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-17/2-a-4647-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-17/2-a-4647-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293534","retrieved":"2026-07-09 03:14:50.688376+00:00"}}